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Wirkliche Mitglieder der Kirche sind alle, qui ayant été baptisés et admis à la Sainte-Cène ont témoigné le désir d'en faire partie et adhèrent à sa constitution" (Art. 3, Abs. 1). Also auch hier wird directes persönliches Bekenntniss erfordert und „par le fait de sa naissance" wird niemand Mitglied der Kirche. Zum Abendmahl werden übrigens in bemerkenswerther Weitherzigkeit auch alle Glieder anderer Kirchen zugelassen sous leur propre responsabilité" (Art. 3, Abs. 3).

Die Einzelgemeinde hat zwei Organe für Regiment und Verwaltung: 1. die Assemblée paroissiale, 2. das Collège d'anciens oder Conseil d'église. Die assemblée paroissiale besteht aus allen activen Mitgliedern der Gemeinde, die durch ein Verzeichniss evident gehalten werden. Die assemblée wird vom Conseil d'église mindestens einmal im Jahr, im Fall des Bedürfnisses auch öfter berufen (Art. 5) und hat folgende Functionen: 1. Erlass von Reglements für die Gemeinde, 2. Wahl der Aeltesten, der Deputirten zur Synode, der Pfarrer, 3. Berathung und Beschlussfassung über alle kirchlichen Interessen der Gemeinde, speciell auch über den vom Conseil d'église alljährlich zu erstattenden Bericht.

Die ständige Verwaltungsbehörde der Einzelgemeinde ist das Collége d'anciens oder Conseil d'église (Art. 8 ff.). Es besteht aus dem oder den Geistlichen der Gemeinde und einer Anzahl von Laien, die in geheimer Wahl auf je 4 Jahre gewählt werden; ausser der Mitgliedschaft an der Kirche wird nur noch zurückgelegtes 25. Lebensjahr erfordert. Den Vorsitz führt stets ein geistliches Mitglied. Die Functionen des Conseil, die durch Verfügung der Assemblée paroissiale zum Theil auch Specialcommissionen übertragen werden können, welche dann Bestandtheile des Conseil neben dem Collège d'anciens sind, bestehen in: 1. der allgemeinen Sorge für die geistlichen Bedürfnisse der Gemeinde, 2. der Anordnung von Cultus und Religionsunterricht, 3. Mitwirkung bei der Wahl des Pfarrers (s. unten), 4. Ernennung der niederen Kirchendiener, 5. Führung der kirchlichen Stimmregister, 6. Sorge für Arme und Kranke, 7. Berufung der Assemblée paroissiale, 8. Verwaltung der Fonds sei es für die gesammte Kirche oder nur die Einzelgemeinde, sei es für speciell kirchliche oder Armen- oder Evangelisationszwecke, 9. jährliche Berichterstattung an die Assemblée paroissiale, 10. Berichterstattung an die Synode (Art. 9).

den Synode an die Gemeinden gerichteten Sendschreibens: „nous voulons garder ce qui peut être gardé de l'héritage spirituel que notre bienheureux Réformateur et nos Pères en la foi nous ont légué; nous voulons une Eglise largement ouverte à tous ceux qui invoquent le nom du Seigneur Jésus-Christ et qui sont fermement attachés

à la Parole de Dieu."

Die Synode ist das Organ der Gesammtgemeinde (Art. 12 ff.). Sie ist zusammengesetzt: 1. aus allen Pfarrern, 2. aus Laienmitgliedern, welche von constituirten Gemeinden auf je 4 Jahre gewählt werden im Verhältniss von 3 Laien zu 1 Geistlichen, während von in der Organisation begriffenen Gemeinden 2 Laien zu entsenden sind, 3. aus den Professoren der Theologie, 4. aus sämmtlichen übrigen activen Geistlichen. Nicht active Geistliche haben berathende Stimme. Die Synode tritt mindestens einmal im Jahre zusammen und beschäftigt sich mit allen für die Kirche wichtigen Angelegenheiten. Ihre Functionen im Einzelnen sind (Art. 14): 1. Circumscription der Parochien im Einvernehmen mit den betreffenden Gemeinden, 2. Aufnahme neuer Gemeinden, 3. Ordnung für den Dienst der Pfarrer, 4. Ernennung der Professoren der theologischen Facultät nach Bericht der Commission des études und ,autant que possible parmi les ministres qui ont exercé déjà les fonctions de pasteur" (Art. 28), 5. Bestellung von Hilfsgeistlichen, 6. Bestimmung der für den Cultus und den Religionsunterricht zu benützenden Bücher, 7. Anordnung allgemeiner kirchlicher Festtage, 8. Reglement für die theologischen Studien, die Consecration und Aufnahme der Geistlichen, 9. Oberaufsicht über alle Einzelgemeinden und Kirchendiener, Anordnung von Visitationen zu diesem Zwecke, 10. Prüfung und Bestätigung der Statuten der Einzelgemeinden, sowie der ständigen Synodalcommissionen, 11. Verwaltung der Centralcasse, aus welcher die materiellen Bedürfnisse der Kirche, besonders die Besoldungen der Pfarrer und Professoren zu leisten sind und Bestimmung der hiefür von den Einzelgemeinden zu leistenden Beiträge, 12. Theilnahme an allen christlichen Liebeswerken je nach dem Masse der verfügbaren Mittel, 13. Disciplinargewalt 1) über die Geistlichen und Professoren der Facultät; Geistliche qui seraient infidèles à leurs engagements" werden je nach dem Masse ihrer Schuld mit Verweis („censure"), Suspension, Absetzung bestraft; immer aber muss in Sachen der Lehre die Consecrations- bei Professoren der Theologie die Studiencommission und bei Pfarrern die betreffende Gemeinde vorher gehört werden, 14. Anträge auf Aenderung der Verfassung werden zuerst den Einzelgemeinden zur Aeusserung vorgelegt, dann von einer Specialcommission vorberathen und dann von der Synode definitiv entschieden, wobei für die Annahme Dreiviertels-Majorität erforderlich ist.

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Als ständiges Vollzugsorgan der Gesammtkirche fungirt die Commission synodale (Art. 15 ff.), bestehend aus 9 Mitgliedern, darunter 4 geistlichen, welche auf 4 Jahre ernannt werden. Die Commission synodale überwacht

1) Specialisirt durch Reglement von 1877 (Bullet. 1877 S. 45).

und leitet das ganze kirchliche Leben und erstattet der Synode Bericht; sie beruft die ordentliche sowohl als nach Bedarf ausserordentliche Synoden und prüft die Legitimation der gewählten Synodalen. -Ausserdem bestehen unter Oberaufsicht der und mit der Pflicht der Berichterstattung an die Commission synodale noch folgende ständige Commissionen: 1. des études, 2. de consecration, 3. des finances. Im Falle des Bedürfnisses können noch weitere ständige Commissionen aufgestellt werden.

Eingehende Normen wurden aufgestellt über das geistliche Amt. „Envisageant la conservation du ministère évangélique comme l'un des buts essentiels de sa fondation" errichtete die neu constituirte Kirche alsbald eine theologische Facultät; dieselbe steht unter Leitung („diriger“) der Synodalcommission des études" (Verf. Art. 26 ff.). Die an ihr wirkenden Professoren werden wie die Geistlichen auf das Bekenntniss der Kirche als Grundlage ihrer Lehrthätigkeit verpflichtet (Règl. v. 1877, Bulletin 1877 S. 44 f.).

Das geistliche Amt

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le ministère de la Parole" wird nach Verf. Art. 18 betrachtet als „une institution émanant du Chef de l'Eglise et reclamant une vocation spéciale." Die Aufnahme in den geistlichen Stand erfolgt durch die Consecration Seitens der Synode nach vorgängiger Prüfung der Consecrationscommission über die „conditions de foi, de piété et de capacité qui sont les indices de l'appel du Seigneur." Die Consecration ist ein feierlicher gottesdienstlicher Act, zu welchem alle Gemeinden einberufen werden (Art. 20). Unter den oben präcisirten Bedingungen ist auch Aufnahme („agrégation") von Geistlichen, die anderswo consecrirt wurden, in den Dienst der Kirche zulässig. Den Stand der Geistlichkeit hält ein von der Synodalcommission geführtes Register evident. Aus der Zahl der hier eingeschriebenen Geistlichen haben die Gemeinden ihre Pfarrer zu wählen nach Vorbericht des Collége d'anciens; ein Delegirter der Synodalcommission führt den neugewählten Pfarrer in sein Amt ein (Art. 21. 22). Unter bestimmten Voraussetzungen ist der Pfarrer einer Neuwahl („réélection") zu unterwerfen; nämlich wenn die Synodalcommission auf Antrag von Mitgliedern der betreffenden Pfarrei ausreichende Gründe hiefür findet oder wenn ein Drittel der Wähler durch unterzeichnete Petition diese Massregel verlangt (Art. 24). Die Functionen des Pfarrers sind im Allgemeinen (Art. 23): Arbeit an der Entwickelung des religiösen Lebens in der Gemeinde; im Besonderen: Predigt des Evangeliums, Verwaltung der Sacramente, Religionsunterricht für die Jugend, Seelsorge an den Parochianen, Besuch der Armen und Kranken, endlich Führung der Tauf-, Abendmahls- und Eheeinsegnungsregister;

letztere sind alljährlich von einem Delegirten der Synodalcommission zu visitiren.

Hilfsgeistliche wurden durch Reglement der Synode von 18761) in drei Arten aufgestellt:

1. Ministres impositionnaires.

Als solche sind zu betrachten:

a) alle neu consecrirten Geistlichen auf die Dauer von 2 Jahren nach der Consecration;

b) Geistliche die ausserdem von der Synodalcommission zur Erfüllung von geistlichen Functionen berufen werden.

Die Synodalcommission hat hierüber Liste zu führen.

Die Aufgabe dieser Art Hilfsgeistlichen, die mit Fr. 500 per Jahr besoldet werden, ist nach Anordnung der Synodalcommission remplacer les pasteurs empêchés de fonctionner les dimanches et jours de fête."

2. Suffragants.

Die Function dieser Hilfsgeistlichen kann eine vorübergehende oder dauernde sein. Im Fall von Krankheit, Abwesenheit etc. des Pfarrers ordnet die Synodalcommission zeitweilige Vertretung an; im Falle von dauernder Unfähigkeit des Pfarrers zur Erfüllung seiner Functionen ordnet die Synodalcommission demselben einen ständigen Vicar bei auf Antrag der Gemeinde oder ihres Conseil. Derselbe wird aus der Centralcasse mit Fr. 800 entschädigt und hat überdies Wohnung und Unterhalt von dem Pfarrer, den er vertritt. Es kann auch eine Vertheilung der Functionen zwischen Pfarrer und Vicar erfolgen. Der Vicar ist Mitglied des Conseil d'église, hat aber in der Synode nur berathende Stimme. Keine Vertretung darf länger als 2 Jahre dauern, ohne im Einzelnen von der Synodalcommission neu geprüft und bestätigt worden zu sein.

3. Subsides.

Im Falle des Bedürfnisses kann die Synode eine Anzahl Stellen von „subsides généraux" schaffen. Die dazu zu berufenden Geistlichen werden von der Synode bestimmt; sie beziehen ein Gehalt von Fr. 2000 mit Fr. 600 Zulage nach 6jähriger Function. Ihre Functionen werden in jedem Falle speciell durch die Synodalcommission bestimmt, ebenso der Ort des Wohnsitzes und der Amtsbezirk.

1) Bulletin S. 103-5.

Gareis und Zorn, Staat und Kirche II.

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§ 51.

Die freien evangelischen Gemeinden im K. Bern.

In der deutschen Schweiz hat die evangelische Separation von der Landeskirche bis jetzt keine erheblichen Dimensionen angenommen. Indessen bestehen doch eine Anzahl kleiner evangelischer, von der Landeskirche separirter Gemeinden, besonders im Kanton Bern. Die Separation ist hier zweifellos als ein Import aus den französischen Kantonen zu betrachten. Die Gemeinde in Bern zählt 180 Mitglieder (Männer und Frauen), dazu 160 Abendmahlsgäste; auf dem Lande finden sich 200 Glieder, die in etwa 35 wechselnden Versammlungsorten zum Gottesdienst zusammenkommen. 2 besoldete Pfarrer, 3 besoldete Evangelisten und etwa 12 Laien bedienen diese Gemeinden.

Ueber die Geschichte und Verfassung der separirten evangelischen Gemeinden im K. Bern entnehmen wir einer gütigen Mittheilung des dermaligen Pfarrers der freien Gemeinde zu Bern, Hr. Bovet, Folgendes:

In den zwanziger Jahren bildete sich in Bern unter dem Einflusse Genfs und des Waadtlandes eine kleine unabhängige und disciplinirte Gemeinde, in welcher seit 1829 besonders ein Hr. v. Rodt thätig war. Es erhob sich aber von der intoleranten Bernerregierung eine Verfolgung gegen diese von der Landeskirche getrennte Gemeinde. Hr. v. Rodt wurde gefangen genommen und dann verbannt; auch die übrigen Glieder wurden aus dem Kanton Bern verwiesen. Die nach dem Sturze der Patrizierregierung aufgekommene neue liberale Regierung hob 1832 die Verbannung auf, worauf Carl v. Rodt in seine Vaterstadt zurückkehrte und die Reste der einige Jahre zuvor zerstreuten Gemeinde wieder sammelte.

Die kleine Bernergemeinde hatte kein geschriebenes Glaubensbekenntniss, bekannte sich aber zur h. Schrift. Sie hatte auch im Anfange kein Reglement, noch Statuten. Da die Gemeinde unter dem Einflusse Genfs und des Waadtlandes stand, so herrschte der reformirte Lehrtypus vor; später machten sich, als die Zahl der Lehrer zunahm, auch andere Lehrtypen geltend, und man verspürte auch den DeutschLutherischen Einfluss; nach dem Grundsatze: In necessariis unitas, in dubiis libertas, in omnibus autem caritas vertrugen sich die Lehrer und lehrten ohne Polemik jeder nach seiner Eigenthümlichkeit. So galt auch z. B. was die Tauffrage betrifft, der Grundsatz brüderlicher Vertrag samkeit; die einen tauften die Kinder, andere unterliessen dies und tauften nur die gläubig gewordenen Kinder, noch andere liessen sich wiedertaufen, ohne dass durch die verschiedene Praxis in diesem Stücke der

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