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den 29. April 1828; von Landammann und dreifachem Landrath des Kts. Zug den 2. Mai 1828; vom Grossen Rath des Kts. Aargau den 5. Juni 1829; vom Grossen Rath von Thurgau den 20. October und 13. November 1830; vom Grossen Rath von Basel den 6. October 1829. Im Grossen Rath von Solothurn wurden die Genehmigungs-Schlussnahmen über beide Verträge in ein und dasselbe Decret zusammengefasst. Im Jahr 1830 erhielten der Bischof von Basel sowohl als das Domcapitel auch amtliche Kenntniss vom Grundvertrag vom 28./29. März 1828.1)

b) Das Concordat v. 26. März 1828,2) abgeschlossen zwischen dem päpstlichen Internuntius Ghizzi und den Commissarien der Stände Luzern, Bern, Solothurn, Zug. Dieses Concordat wurde ergänzt mit Concordat v. 21. December 1828, durch welches Aargau dem Concordat v. 26. März beitrat; 3) am 11. April 1829 trat in gleicher Weise Thurgau dem Concordat v. 26. März durch Specialconcordat bei. 4) 5) Diese Specialconcordate wurden contrahirt zwischen 1) dem päpstlichen Bevollmächtigten, 2) den Vertretern der ursprünglichen vier Diocesanstände des Bisthums Basel, 3) den Vertretern der neu beitretenden Stände.") Ueber den Beitritt von Basel wurde kein eigentliches Specialconcordat abgeschlossen, sondern der Beitritt erfolgte nur durch staatliche Genehmigung des Grundconcordates.

Eine weitere Ergänzung fand das Grundconcordat v. 26. März 1828 durch ein Specialconcordat v. 11. Juni 1864, wodurch die Katholiken des alten Kantonstheiles von Bern dem Bisthum Basel einverleibt wurden.")

c) Die päpstliche Bulle Inter praecipua v. 7. Mai 1828, 8) durch welche der Papst das Concordat v. 26. März publicirte, ergänzt durch die Bulle De Salute Animarum v. 23. März 1830, 9) wodurch der Beitritt von Aargau und Thurgau päpstlicherseits genehmigt wurde.

d) Das päpstliche Specialbreve v. 12. Juni 1828, die Erwählung

1) Vgl. Brosi, „die Rechtsschriften der Diöcesanconferenz der Diöcese Basel in ihrem Rechtsstreit gegen Ex-Bischof E. Lachat betr. das Legat der Frl. Emilie Linder von Basel S. 29 f.

2) Abgedruckt als Urk. Nr. XXXI. Citirt als Conc. A.
8) Abgedruckt als Urk. Nr. XXXII. Citirt als Conc. B.

4) Abgedruckt als Urk. Nr. XXXIII. Citirt als Conc. C.

5) Bei Kothing 332-334 sind die Conc. B und C in französischem Text mitgetheilt.

6) Vgl. Conc. B den Eingang. Thurgau bevollmächtigte zu seiner Vertretung gleich die Delegirten der 4 ursprünglichen Diocesanstände (Conc. C. Eingang). 7) Abgedruckt als Urk. Nr. XXXIV. Citirt als Conc. D.

8) Abgedruckt als Urk. Nr. XXXV. Diese sehr umfangreiche Bulle ist, um eine genaue Citation zu ermöglichen, nach ihren 25 Absätzen numerirt worden.

9) Abgedruckt als Urk. Nr. XXXVI.

des Domherrn für Zug betr., 1) welches den Zweck hatte, eine aus Versehen entstandene Lücke der Bulle Inter praecipua zu ergänzen.

e) Das päpstliche Exhortationsbreve v. 15. September 1828, die Bischofswahl betr., 2) formell einseitig vom Papst erlassen, materiell aber ein Bestandtheil der Vereinbarung zwischen der römischen Curie und den Diöcesanständen. 3)

f) Die verschiedenen staatlichen Genehmigungsacte, sei es für die abgeschlossenen Vereinbarungen, sei es für die einseitig von der römischen Curie erlassenen Acte. Als solche sind aufzuzählen:

1) Die staatliche Genehmigung der Bulle Inter praecipua v. 12. Juni 1828, ertheilt von den Vertretern der Stände Luzern, Bern, Solothurn, Zug. 4)

2) Die staatliche Genehmigung der Bulle De Animarum Salute, v. 29. Mai 1830, ertheilt von den Vertretern der Stände Aargau und Thurgau.5) 3) Specielle staatliche Genehmigung der beiden Bullen Inter praecipua und De Animarum Salute v. 1. Juni 1830, ertheilt vom Stand Bern, ®) ferner von Aargau. 7)

4) Die staatliche Genehmigung des mit Bern abgeschlossenen Concordates v. 11. Juni 1864.

Von diesen Rechtssätzen bestand bis zu den Conflicten mit Lachat zurecht:

1) Alles was einseitig von der Gesammtheit der Diöcesanstände oder von einzelnen derselben bestimmt worden war, jedoch in letzterem Falle nur, wenn es sich im Rahmen der gemeinsam von den Ständen aufgestellten Basis, die sich als wirklicher Vertrag darstellt, hielt;

2) Alle Vereinbarungen zwischen der römischen Curie und den Diöcesanständen, wenn und insoweit sie staatlich genehmigt

waren;

3) Alle einseitigen Acte der Curie, wenn und insoweit dieselben staatlich genehmigt worden waren.

Die hauptsächlichste Vereinbarung zwischen Staat und Kirche, das Bisthum Basel betr., das Concordat vom 26. März 1828 ist als solches nur Punktation der Vertreter der vier Stände einerseits und der römischen Curie andrerseits; Rechtskraft erhielt dieselbe erst durch die Ge

1) Abgedruckt als Urk. Nr. XXXVIII.
2) Abgedruckt als Urk. Nr. XXXVII.
3) Brosi 31 u. bes. 26 f.

4) Abgedruckt als Urk. Nr. XXXIX.
5) Abgedruckt als Urk. Nr. XL.
6) Abgedruckt als Urk. Nr. XLI.
7) Abgedruckt als Urk. Nr. XLII.

nehmigungsurkunde der den Inhalt des Concordates reproducirenden Bulle Inter praecipua vom 12. Juni 1828. Bestimmungen der einseitig von der Curie erlassenen Acte, welche staatlich nicht genehmigt wurden, erhielten für das Bisthum Basel überhaupt keine Rechtskraft.

Der Rechtsbestand des Bisthums Basel bis zu den Conflicten mit Lachat war demgemäss folgender:

A. Territorialbestand des Bisthums.1)

Das Bisthum wurde ursprünglich reconstruirt für die katholische Bevölkerung der Kantone Solothurn, Luzern, Zug, sowie des neuen durch den Wiener Congress mit dem alten vereinigten Kantonstheiles von Bern (sog. bernischer Jura); durch späteren Beitritt 2) schlossen sich an erst Aargau,3) dann Thurgau,) dann Baselland, somit sieben Kantone für ihre katholische Bevölkerung; gemäss Vereinbarung von 1864 kamen dazu endlich noch die Katholiken des alten Kantonstheils von Bern.

Das bischöfliche Directorium von 1875 zählt ferner auf als Theile der Diöcese: Schaffhausen und Baselstadt. 5) Beide ohne rechtliche Basis. Bezüglich Schaffhausens wurde allerdings im J. 1858 eine Vereinbarung zwischen dem Bischof von Basel als päpstlichem Specialdelegirten und der kantonalen Staatsgewalt abgeschlossen, 6) dieselbe erhielt aber niemals die päpstliche Genehmigung; dieselbe hat somit lediglich den Character einer vorläufigen Beredung und ist nicht in Rechtskraft getreten. Wohl aber besteht das Provisorium von 1841 zu Recht, kraft dessen der damalige Nuntius die beiden katholischen Gemeinden des Kantons Schaffhausen dem Bisthum Basel unterstellte. Dies Provisorium wurde vom Grossen Rathe des Kantons Schaffhausen am 21. Januar 1842 genehmigt, besteht somit zu Recht und zwar bis zur Stunde, da Schaffhausen sich an den Massnahmen gegen Lachat nicht betheiligte. Dagegen hat Baselstadt niemals einen Diöcesanverband rechtlich anerkannt, es besteht somit für diesen Kanton auch keiner zu Recht.

1) Man vergl. Concordat A. Art. 1. Bulle Int. praec. 13. Auch die Bulle spricht in bemerkenswerther Mässigung nur von der „katholischen Bevölkerung“ der betr. Kantone. 2) Conc. A. Art. 16 enthält für die im Text genannten Kantone einen Vorbehalt des Beitrittes. Ebenso Bulle I. pr. 13. Der Langenthaler Vertrag von 1820 wollte auch für alle übrigen vom Bisthum Constanz losgerissenen Diocesanstände" den Beitritt zum Bisthum Basel vorbehalten, „wenn von Seite Roms die Einwilligung dazu erhalten werden kann“. (§ 1.) Der Langenthal-Luzerner Vertr. v. 28. März 1828 dagegen bezieht sich nur auf die Stände Luzern, Bern, Solothurn, Zug. (§ 1.) 3) Concordat B Art. 1. Bulle De sal. anim. 1.

4) Concordat C Art. 1.

5) Direct. S. 104 u. 112.

6) Kothing 391-392 theilt dieselbe wörtlich mit.

Gareis und Zorn, Staat und Kirche II.

6

Der Sitz des Bischofs von Basel ist auf Grund der Vereinbarungen von 1828 die Stadt Solothurn:1)

Das Bisthum ist ohne Metropolitanverband, vielmehr direct dem Papst unterstellt; 2) wahrscheinlich steht dasselbe auch in ganz besondern Beziehungen zur Congregatio de Propaganda Fide.3)

B. Der Bischof.

Derselbe wird gewählt von den zehn den bischöflichen Senat bildenden Mitgliedern des Domcapitels. 4) Als Voraussetzung ist bei dieser Wahl zu beobachten: 1. dass die Sedisvacanz nicht länger als 3 Monate dauert, 2. dass die canonischen Vorschriften für die Wahl beobachtet werden (diese beiden Vss. nur in der Bulle erwähnt), 3. dass der zu Wählende Mitglied des Diocesanclerus sei und 4. dass das wahlberechtigte Domcapitel sich vor dem feierlichen Wahlact die Gewissheit verschafft habe, dass der zu Wählende der Regierung nicht minder angenehm sei. Die Stände hatten Aufnahme dieses Grundsatzes in die päpstliche Bulle gefordert und liessen diese Forderung nur in Folge der Zusicherung fallen, dass der Papst ein specielles Exhortationsbreve an das Domcapitel in dem von den Ständen bezeichneten Sinne erlassen werde. Das Protocoll der Diöcesanconferenz vom 20.-27. Nov. 1826 spricht sich hierüber folgendermassen aus (Brosi 74 f.):

„Da von Seite des päpstlichen Bevollmächtigten die in dem ersten Membrum des gegenwärtigen Artikels beigesetzte Clausel, dahin lautend, dass der zu wählende Bischof eine Person sein müsse, die das Zutrauen der Regierungen geniesse, angestritten wird, so hat die Conferenz beschlossen: dass, wenn sie nicht darauf dringe, dass die Clausel in die Circumscriptionsbulle aufgenommen wird, dieses jedoch einzig unter der Bedingung geschehe, dass das als daheriges Ersatzmittel, von dem römischen Herrn Bevollmächtigten vorgeschlagene, an das Domcapitel zu erlassende Exhortationsbreve nicht nur vorläufig schon zur Einsicht, sondern auch bei seiner nachherigen Erlassung an das Domcapitel den betreffenden löbl. Ständen aufamtlichem Wege mitgetheilt werden solle."

Das päpstliche Exhortationsbreve, vollständig conform den Breven

1) Conc. A. Art. 2. Bulle Inter praec. 2, 3.

2) Bulle Inter praec. 14.

3) Oeffentliche Blätter berichteten wiederholt, ohne Widerspruch zu erfahren, der Bischof von Basel beziehe jährlich von der Propaganda Fr. 35000 zu Missions

zwecken.

4) Conc. A. Art. 32, 4, 5, 12. Bulle Int. pr. 8.

Quod de fidelium für Preussen und Re Sacra für die oberrheinische Kirchenprovinz erging unterm 15. September 1828.

Dieses Breve musste laut ausdrücklicher Vereinbarung mit dem Nuntius den Ständen nicht nur zum Voraus in seinem genauen Wortlaut vorgelegt werden, sondern sie verlangten auch, dass es ihnen nach förmlicher Erlassung noch auf amtlichem Weg mitgetheilt werde.

Dieses Letztere geschah am 6. December 1828, worauf die Regierungen erst die Bewilligung ertheilten zur Constituirung und Installation des Domcapitels.

Ein gleiches Breve wurde ausbedungen an den künftigen Bischof in dem Sinn, dass auch diejenigen Domherrn, deren Wahl ihm zustand, den betreffenden Regierungen „genehme Personen" seien. (Brosi 27.)

Die Wahl geschah dann regelmässig in der Weise, dass das Capitel der Diöcesanconferenz als Vertreterin der Regierungen eine Liste vorlegte. Die Diöcesanconferenz hatte zwar in diesem Betreff am 20. Oct. 1830 sich über folgenden Beschluss geeinigt:

1. Das Domcapitel hat, wenn es sich um die Wahl eines neuen Bischofs handelt, vor der feierlichen Wahlverhandlung den Namens der Diöcesanstände in Conferenz versammelten Abgeordneten Denjenigen vertraulich zu eröffnen, welchen dasselbe zum künftigen Bischof zu wählen beabsichtiget, damit nach Umständen gegen einen Solchen das den Diocesanständen zustehende Recht des Ausschlusses (Jus exclusionis) in Anwendung gebracht werden könne.

2. Das Recht, dem vom Domcapitel als künftigen Bischof in Vorschlag Gebrachten den Ausschluss von dieser Stelle zu geben, steht jedem der h. Diözesanstände zu. Wo aber dieses Ausschlussrecht nur von einer Minderheit oder einem einzigen Stande in Anspruch genommen werden sollte, hat diese oder dieser die Gründe dazu der Conferenz zu eröffnen, worauf durch die Mehrheit der Stimmen entschieden wird, ob die angetragene Ausschliessung stattfinden soll oder nicht.“

Im J. 1854 ging man jedoch bei der damaligen Bischofswahl von dem im J. 1830 aufgestellten Modus ab und liess sich dazu herbei, eine Liste entgegen zu nehmen, jedoch unter Vorbehalt des unbeschränkten Ausschliessungsrechtes. 1)

Unter der Herrschaft dieser Rechtssätze fanden drei Bischofswahlen statt. Bei der ersten (1828 Salzmann) legte das Capitel eine Liste mit 6 Namen vor, von welchen die Stände 3 strichen; aus den verbliebenen 3 wurde sodann Salzmann gewählt. Bei der zweiten Wahl (1854) wurde zuerst die vom Domcapitel vorgelegte Liste mit 6 Namen ganz zurückgewiesen; die Conferenz bezeichnete sodann von sich aus dem Capitel 4 Namen; daraufhin stellte letzteres eine neue Liste von 6 Namen auf,

1) Bericht d. Bern. Kirchendirection, die Massnahmen gegen Lachat betr. S. 48.

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