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bunden sind, sorgen die betreffenden Regierungen entweder durch Anweisung einer Wohnung oder durch Vergütung eines angemessenen Miethzinses. § 18. An dem Domcapitel sollen folgende Dignitarien bestehen: a. Ein Domprobst, und

b. Ein Domdecan.

§ 19. Der Domprobst, dessen Präbende von dem hohen Stand Solothurn hinlänglich dotirt ist, wird nach der bisherigen Wahlart von der Regierung desselben aus der Zahl der stimmgebenden Domherren ernannt.

§ 20. Der von den stimmgebenden Domherren zu ernennende Domdecan führt die canonische Disciplinar-Aufsicht und hat den Vorsitz bei Berathungen über Bisthumsangelegenheiten.

§ 21. Demselben wird zu seinem Gehalt als Domherr noch eine Zulage von 800 Franken zugesichert, welche von den Diocesan-Ständen nach dem angenommenen Masstab bestritten wird.

§ 22. Bei Erledigung der Stelle eines Domdecans kann dieselbe nicht an einen Kantonsangehörigen eben desselben Kantons vergeben werden, welchem der wirkliche Propst angehört.

$ 23. Die Ernennung der übrigen Dignitarien, wenn man davon aussert dem Domprobst und dem Domdecan noch andere nöthig finden würde, fällt dem stimmgebenden Capitel zu; es dürfen aber von den Dignitäten noch von andern am Domstifte befindlichen Beneficien niemals 2 oder mehrere auf eine und die nemliche Person übertragen werden.

$ 24. Für jeden der Diöcesankantone kann auf Verlangen eine eigene Officialität errichtet werden.

§ 25. Dem Domstift werden für den Gottesdienst von den Caplänen des Stifts zum heil. Urs und Victor wenigstens zehn an der Zahl zugegeben."

§ 26. Die Ernennung der Stifts - Capläne, die aus der ganzen Diocese können gezogen werden, geschieht wie bisher durch ihre betreffenden Collatoren. $ 27. Die Stifts - Capläne sind ohne Zuthun der übrigen Kantone aus ihren bisherigen Stiftungen zu besolden.

§ 28. An dem Ort des bischöflichen Sitzes wird ein Seminarium errichtet, dem löblichen Stande Bern ist die Zusicherung ertheilt, wegen Verschiedenheit der Sprache für sich und auf seine Kosten ein eigenes Seminarium in seinen katholischen Landen errichten zu können. Würde dieses nicht stattfinden, so behaltet sich derselbe vor, an dem Seminar zu Solothurn Antheil nehmen zu können, mit der Verpflichtung, in diesem Falle dann auch verhältnissmässig an die Kosten beyzutragen.

$ 29. Die Regierung von Solothurn räumt für das Seminarium das erforderliche Gebäude ein, dessen Unterhalt sie übernimmt, ohne weder für eint noch anderes die Diocesan-Kantone in Anspruch zu nehmen.

§ 30. Zur ersten inneren Einrichtung des Gebäudes des Seminariums und für die Anschaffung der erforderlichen Geräthschaften so wie für die Unterhaltung der letzteren werden die am Seminarium theilnehmenden Kantone verhältnissmässig beytragen, nachdem ihnen der löbliche Stand Solothurn eine Uebersicht der diesfallsigen Bedürfnisse und des Kostenbetrags vorgelegt und die Mehrheit der Stände dieselbe genehmigt haben wird.

§ 31. Die Regierung von Solothurn gewährleistet den Unterhalt des Kirchengebäudes zum heil. Urs und Victor; die dem Domstifte zu seinen gottesdienstlichen Verrichtungen nöthigen Paramente und andern Gegenständen werden ganz allein aus der Stifts-Custoney zum heil. Urs und Victor geliefert werden.

§ 32. Dagegen behaltet sich der löbliche Stand Solothurn vor;

a. dass der Pfarrgottesdienst nach wie vor in der Stiftskirche abgehalten werden könne;

b. dass bei unvorhergesehenen Fällen von Abänderung oder Aufhebung dieses Bisthums die Stiftskirche, das Seminarium, das Haus des Bischofs und die Stiftsfabrik niemals als Diocesan-Eigenthum angesehen werden könne;

c. dass die Solothurnischen Capitularen fortfahren sollen, eine eigene Corporation zu bilden und ihnen der Fortgenuss ihrer Rechte, Güter und Collaturen nach der bisher üblichen Weise zugesichert bleibe, insofern das gegenwärtige Concordat darin keine Abänderung getroffen hat.

$33. Für die Beiträge an die Besoldung des Bischofs, sowie an die übrigen gemeinsam zu bestreitenden Kosten der Diöcese soll unter den vier contrahirenden Ständen im annähernden Verhältniss mit ihrer katholischen Bevölkerung folgende Scala als bleibende Norm angenommen werden:

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Für die später eintretenden Diocesanstände wird das Verhältniss ihrer Beyträge nach einem annähernden Massstab noch ausgemittelt werden.

§ 34. Die Diocesanstände gewährleisten für den Gehalt des Bischofs und der nicht bereits mit dotirten Pfründen versehenen Domherren den sichern und freyen Hingang ihres betreffenden Ratums und verpflichten sich, dasselbe in fixen und sichern Gefällen anweisen zu lassen.

In Kraft dessen hierüber gegenwärtiger Act in 5 Doppeln ausgefertigt und unter Vorbehalt der Ratification der höchsten Landesbehörden mit den behörigen Unterschriften versehen und mit den Standessiegeln verwahrt worden ist.

Also abgeredt und beschlossen, unter Vorbehalt der Genehmigung der allseitig hohen Regierungen sowie unter Hinweisung auf die von den Tit. Ehrengesandschaften zu Protocoll gegebenen Erklärungen, in Langenthal den 1., 2. und 3. März im Jahre 1820.

(sig.) Ludwig von Boll.

(sig.) J. Sury von Bussy des Rathes

und Artillerie-Oberst

als Abgeordnete des Standes Solothurn. (sig.) C. v. Reding R. R.

(sig.) F. Friedrich, als Abgeordnete des löbl. Standes Aargau.

(sig.) E. Pfyffer,
Abgeordneter des Standes
Luzern.

(sig.) von Muralt, Rathsherr.
(sig.) F. Fischer,

als Abgeordnete des
Standes Bern.

(sig.) Wurstenberger, Commissionsschreiber der Staatscanzlei Bern,

Conferenz-Secretarius.

Besondere Verkommniss zu hierortsstehender Uebereinkunft. Die contrahirenden Diöcesanstände, Luzern, Bern, Solothurn und Aargau erklären hiemit unter Vorbehalt der Ratification ihrer grossen Räthe die Bestimmungen der von ihnen geschlossenen Uebereinkunft für die Organisation des Bisthums Basel als die Grundlage ihrer Vereinigung zu demselben und zu Wiederbegründung des Bisthums und beschliessen hiermit:

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A. Die Unterhandlungen mit dem Apostolischen Stuhle durch die Nuntiatur von zweyen gemeinschaftlich durch die contrahirenden Stände zu ernennenden Commissarien führen zu lassen; zu welchem Ende jeder dieser Stände der hohen Regierung von Luzern seinen Vorschlag zu Erwählung dieser zwey

Gareis und Zorn, Staat und Kirche II.

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Commissarien eingeben und nach Einlegung dieser Vorschläge vom gedachten Hohen Stande diejenigen zwei Personen, welche die Stimmenmehrheit erhalten als erwählte Commissarien bezeichnet und sowohl sie als die übrigen DiocesanStände davon in Kenntniss gesetzt werden sollen.

B. Als Basis ihrer Unterhandlungen wird dann der hohe Stand Luzern den zwey Diocesan - Commissarien die mehrgedachte Uebereinkunft, so wie deren Zusatzartikel mit der Weisung mittheilen, dass, gestützt auf bisherige Erfahrung, die contrahirenden Stände zu möglichster Verhütung von vielerley Einwürfen und Schwierigkeiten beschlossen haben, diese beyden Actenstücke der Nuntiatur nicht vorzulegen, so dass mithin dieselben von denen Herren Commissarien einzig als bestimmter Leitfaden ihrer Bemühungen angesehen seyen. C. Endlich werden die Löbl. Diöcesan-Stände eingeladen, die Ratification der getroffenen Uebereinkunft und ihrer Zusatzartikel, sowie der gegenwärtigen besondern Verkomniss möglichst zu befördern.

In Kraft dessen .

(etc. wie Langenthaler Vertrag mit denselben Namen und gleichem Datum.)

Zusatz-Artikel

zu der zwischen den hohen Ständen Luzern, Bern, Solothurn und Aargau getroffenen Uebereinkunft für die Organisation des Bisthums Basel.

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§ 1. So wie das besondere Solothurnische Stiftsvermögen jetzt und in Zukunft besonders verwaltet wird, so sollen hingegen denn auch von der wirklichen Existenz des Domherrenstifts hinweg alle der Diöcese zufallenden Zuflüsse durch Legate, Donationen u. s. w., wenn sie durch ausdrückliche Bestimmungen dieser zugedacht worden sind, abgesondert von jenem ,,Stiftsvermögen als Diocesangut verwaltet werden und den gesammten "Diöcesanständen in gleichem Verhältniss zugehören, wie die Beiträge geschehen. Donationen aller Art, welche für die Präbenden einzelner Kantone gestiftet werden, sollen jederzeit für denjenigen Kanton gerechnet und bei allfälliger Theilung vorbehalten bleiben, von dessen Angehörigen diese Zuflüsse stattgefunden haben werden.

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§ 2. „Da die Formel des Eides, welche die Bischöfe Sr. Päpstlichen „Heiligkeit beim Antritte ihres Amtes abzulegen haben, so wie sie gewöhnlich lautet, keineswegs der Stellung eines Seelenhirten von Untergebenen einer nicht-katholischen oder paritätischen Regierung angemessen ist, so werden die löbl. Diöcesanstände darauf bestehen, dass ein künftiger Bischof von Basel seinen Eid nicht nach dieser Formel, sondern vielmehr nach derjenigen zu leisten habe, welche in Staaten, die unter einem nicht-katholischen Fürsten „stehen, z. B. in Preussen, Grossbritannien u. s. w., üblich ist.

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§ 3. Die Diocesanstände behalten sich ihre bisherigen Rechte, Herkommen, Freiheiten und wohlhergebrachten Uebungen in kirchlichen Sachen auf's Feierlichste vor und gewährleisten sich die,selben gegenseitig. Diese Zusatzartikel sollen für alle denselben beitretenden Diocesanstände gleiche Kraft und Verbindlichkeit haben, als wenn „dieselben der abgeschlossenen Uebereinkunft für die Organisation des Bisthums Basel einverleibt wären. In Kraft dessen hierüber gegenwärtiger Act ,,in fünf Doppeln ausgefertigt und unter Vorbehalt der Ratification der höchsten „Landesbehörden mit den behörigen Unterschriften versehen und mit den ,,Standessiegeln verwahrt worden ist."

Gegeben in Langenthal, 1./3. März 1820.

Also abgedruckt und beschlossen etc. wie Langenthaler-Vertrag (dieselben Namen etc.)

XXX. Langenthal-Luzerner Gesammtvertrag der Stände Luzern, Bern, Solothurn, Zug v. 28. März 1828, gleichen Betr.

Die Regierungen der Stände Luzern, Bern, Solothurn und Zug, von der Wichtigkeit durchdrungen, die Begründung und Vollendung der Bisthumsangelegenheiten ehestens zu bezwecken, haben zu diesem Ende, in Erneuerung und Vervollständigung des am 3. März 1820 zu Langenthal abgeschlossenen Vertrags, mit Rücksicht auf ihre nachherigen Verbandlungen vom 28. Brachmonat 1824 und 27. Wintermonat 1826, so wie in Betrachtung der durch die seitherigen Umstände nothwendig gewordenen Abänderungen, folgende Uebereinkunft, mit Ratifications-Vorbehalt, unter sich abgeschlossen, als:

§ 1. Die neue Umschreibung des Bisthums Basel wird in sich begreifen: a. Die ganze katholische Bevölkerung der löbl. Stände Luzern, Solothurn und Zug.

b. Die katholische Bevölkerung in dem mit dem löbl. Stande Bern durch den Wiener-Congress vom 19. März 1815 vereinigten Landtheil.

§ 2. Der Sitz des Bischofs wird nach Solothurn verlegt, woselbst die Stiftskirche zum hl. Urs und Viktor zur Cathedralkirche erhoben wird.

§ 3. Die Wahl des Bischofs, der in einer der Regierungen der DiöcesanKantone genehme Person aus der gesammten Geistlichkeit des Bisthums genommen wird, kömmt den stimmgebenden Domherren zu. Die löbl. Stände werden dafür besorgt sein, dass die eintretende Erledigung des bischöflichen Sitzes nicht zu lange andaure.

§ 4. Der Bischof erhält, nachdem der Verbalprocess über dessen kanonische Eigenschaften nach den für die in der Schweiz bestehenden bischöflichen Kirchen allgemein üblichen Vorschriften abgefasst sein wird, durch den hl. Vater seine kanonische Einsetzung.

§ 5. Der jährliche Gehalt für den Bischof ist auf achttausend Franken festgesetzt.

§ 6. Die Regierung des löbl. Standes Solothurn weist dem Bischof eine, seiner Würde angemessene, freie Wohnung an, und übernimmt den Unterhalt der Gebäulichkeiten derselben, ohne hiefür die Diocesankantone in Anspruch zu nehmen.

§ 7. Dem Bischof wird ein Domstift beigegeben.

§ 8. Das Domstift wird aus 17 Domherrn oder Capitularen bestehen, wovon wenigstens 12 bei dem Domstift residiren sollen, um den Gottesdienst zu versehen und dem Bischof bei kirchlichen Verrichtungen die nöthige Beihilfe zu leisten. Dasselbe wird gebildet: aus drei Domherrn des Standes Luzern, drei des Standes Bern, ferner aus den 10 Kapitularien des Collegiatstifts von St. Urs und Viktor zu Solothurn, und endlich durch den Domherrn des löblichen Standes Zug.

$ 9. Aus obiger Anzahl werden zehn mit Stimm- und Wahlrecht den Senat des Bischofs bilden, nämlich je drei aus den Kantonen Luzern, Bern, Solothurn und einer aus dem Kanton Zug.

§ 10. Jedem Diocesanstand ist es frei gestellt, die ihn betreffende Anzahl von stimmgebenden Domherrn zum Theil aus residirenden oder nicht residirenden bestehen zu lassen; doch soll immer von den löbl. Ständen Luzern und Bern wenigstens ein Domherr bei dem Domstift residiren, der ebenfalls zum Gottesdienst und zur Bedienung des Bischofs in seinen kirchlichen Verrichtungen mitzuwirken hat.

§ 11. Die Regierung des Standes Solothurn bezeichnet die denselben betreffende Zahl von Domherrn, welche den Senat des Bischofs zu bilden haben, aus dem Solothurnischen Stift.

S 12. Von dem obigen § 11 findet bei der ersten Besetzung des Domstifts, in Bezug auf die Arlesheimischen Domherrn, folgende Annahme statt: Da von dem Arlesheimischen Domstift noch 6 Domherrn am Leben sind, die als wirkliche Domherrn des Bisthums Basel betrachtet werden müssen, so wird ihnen zum voraus in dem neu zu errichtenden Domcapitel Sitz und Stimme zugesichert, und sie sollen als Domherrn derjenigen löbl. Stände gezählt werden, welche bisher einen Bestandtheil des Bisthums Basel ausgemacht haben. Demnach haben die betreffenden Stände sich über die im Verhältniss ihrer ehevorigen, dem Bisthum Basel einverleibten Bevölkerung vorzunehmende, daherige Vertheilung und Uebernahme derselben des Nähern zu verständigen.

S 13. Durch diese Zutheilung bleibt jedoch die von den Ständen Bern und Basel für den Unterhalt dieser Domherrn übernommene Verpflichtung ungeschwächt. Dagegen verpflichten sich die betreffenden Stände ihren zu Theil fallenden Arlesheimischen Domherrn, welche am bischöflichen Sitze residiren würden, für die Zeit ihrer Residenz, nebst der von den Ständen Bern und Basel ihnen zugesicherten Pension, noch eine Gehaltszulage zu geben, um vermittelst derselben ihre jährliche Besoldung auf die Summe von L. 2000

zu setzen.

§ 14. Die zehen, den Senat des Bischofs bildenden Domherrn werden jeweilen nach derjenigen Wahlart besetzt, welche für jeden Stand besonders, entweder bereits bestimmt ist, oder durch fernere Unterhandlung zwischen Sr. Päpstlichen Heiligkeit und den löbl. Ständen wird ausgemittelt werden.

§ 15. Um als Domherr wählbar zu sein, muss der zu Wählende entweder ein Angehöriger desjenigen Kantons sein, der die vacante Stelle dotirt, oder als Geistlicher in demselben angestellt, sich befinden. In beiden obigen Fällen werden folgende Eigenschaften erfordert: Es soll der zu Wählende jedenfalls ein Weltgeistlicher sein, und während vier Jahren mit Eifer und Klugheit einer Seelsorge vorgestanden, oder statt dieser letzten Bedingung dem Bischof in der Verwaltung des bischöflichen Sprengels beigestanden, oder als Lehrer der Theologie oder des canonischen Rechts bei einer öffentlichen Anstalt sich ausgezeichnet haben.

§ 16. Der jährliche Gehalt der residirenden, stimmgebenden Domherrn ist festgesetzt auf 2000 Franken, derjenige hingegen der Nichtresidirenden auf 300 Franken.

§ 17. Die Regierung von Solothurn sichert ihren Domherrn den fortwährenden Genuss ihrer wirklich besitzenden Präbenden und der dazu gehörenden Wohnungen zu. Für die Wohnungen der übrigen Domherrn, wenn sie an die Residenz gebunden sind, sorgen die betreffenden Regierungen entweder durch Anweisung einer Wohnung oder durch Vergütung eines angemessenen Miethzinses.

§ 18. An dem Domcapitel sollen folgende Dignitarien bestehen:
a. ein Domprobst, und

b. ein Domdechant.

§ 19. Der Domprobst, dessen Präbende sich hinlänglich dotirt befindet, wird nach der bisherigen Wahlart von der Regierung des Standes Solothurn

ernannt.

§ 20. Der von dem heiligen Vater zu ernennende Domdechant übt bei dem Domcapitel die canonische Disciplinaraufsicht aus.

§ 21. Demselben wird zu seinem Gehalt als Domherr annoch eine Zulage von 800 Franken zugesichert, welche von den Diöcesanständen nach dem im § 34 aufgestellten Maassstab abgereicht wird.

Es kann nur eine Dignität auf den nämlichen Domherrn über

§ 22. tragen werden.

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