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Befugnissen des Bischofs selbst, den bestehenden bischöflichen Concordaten, oder den in der Schweizerischen Eidgenossenschaft bestehenden Kirchenverhältnissen beider Confessionen und, für den Kanton Aargau insbesonders, der evangelischen Confession und Kirche entgegen wäre; mit dem Befehl, dass gegenwärtige Verordnung in allen katholischen Pfarrgemeinden durch einen Civilbeamten, Sonntags, den 6ten des laufenden Brachmonats, nach Verlesung der erwähnten beiden päpstlichen Bullen, bekannt gemacht werde.

Gegeben in Aarau den 1. Brachmonat 1830.

XLIII. Concordat, den Beitritt des K. Schaffhausen zum Bisthum Basel betreffend.

Uebereinkunft.

Art. 1. Die katholische Bevölkerung des h. Standes Schaffhausen, ehevor dem Bisthum von Constanz angehörig und nach geschehener Lostrennung vom besagten Bisthum provisorisch unter die Administration des hochw. Bischofs von Chur gestellt, ist von nun an in den bischof-baselschen Diöcesanverband aufgenommen.

Art. 2. Gemäss der apostolischen Bulle vom 7. Mai 1828, welche beginnt: Inter praeciqua," soll das Tafelgut des Bischofs von Basel in einem jährlichen freien Einkommen von Fr. 10,000 bestehen, dem Weihbischof ein solches von 2000, dem Domdecan ein solches von 800 Schweizerfranken ausser den Einkünften seiner Domherrnpräbende zukommen. Es soll ferner vom Bischof von Basel in der Stadt Solothurn ein geistliches Seminar errichtet werden, worin die jungen Kleriker bei angemessener Kost den gehörigen Unterricht erhalten sollen, und wozu die Regierungen der Diöcesanstände sowohl in Hinsicht der Gebäulichkeit, als in Hinsicht eines freien Einkommens das Nöthige zu leisten haben. Da also die Bestreitung alles dessen den respectiven Regierungen besagter Stände obliegt, so ist auch die h. Regierung des Standes Schaffhausen nach der Zahl der Katholiken desselben ihren Antheil an diese Zahlung zu leisten gehalten, und macht sich hiezu auch durch gegenwärtige Uebereinkunft verbindlich.

Art. 3. Weil der Kanton Schaffhausen nur eine höchst geringe Zahl Katholiken enthält, und deshalb von jeder Verpflichtung, eine Canonicatspräbende am Domstifte zu Gunsten seiner Katholiken zu errichten, enthoben sein soll, so spricht derselbe hinwieder auch durchaus kein Recht an, im Fall der Bisthumserledigung hinsichtlich der Wahl eines neuen Bischofs auf was immer für eine Weise sich zu betheiligen.

Art. 4. Im Uebrigen wird sich die katholische Bevölkerung des Kantons Schaffhausen der nämlichen Rechte und Vortheile zu erfreuen haben, deren die übrigen Diocesanen gemäss den canonischen Bestimmungen der Kirche theilhaftig sind.

Art. 5. Nachdem gegenwärtige Uebereinkunft von Seite beider Contrahenten genehmigt und mit Unterschrift und üblichem Sigill versehen sein wird, soll sie dem Urtheil des heiligen Stuhles unterbreitet werden und erst nach dessen förmlicher Gutheissung in Kraft und Geltung treten.

XLIVa. Verfassung der christkatholischen Kirche der Schweiz.

I. Grundbestimmungen.

§ 1. Die christkatholische Kirche der Schweiz beruht auf den Kirchgemeinden, beziehungsweise Ortsvereinen, welche in der katholischen Nationalsynode das einheitliche Organ ihrer Gemeinschaft besitzen.

§ 2. Innerhalb dieser Gemeinschaft und unter Vorbehalt der diesfalls bestehenden kantonalen Gesetzgebung können besondere Verbindungen zu Kantonaloder Kreissynoden stattfinden.

II. Besondere Bestimmungen.

A. Die Gemeinden, resp. Ortsvereine.

§ 3. Als Kirchgemeinden werden sowohl die bestehenden Kirchgemeinden und Genossenschaften mit ständiger Seelsorge, die sich gegenwärtiger Verfassung unterziehen, als auch gleichgesinnte Minderheiten anerkannt, sofern diese letzteren einen regelmässigen öffentlichen Gottesdienst ausüben.

§4. Jede Gemeinde ordnet die Angelegenheiten ihrer innern Einrichtung, wie z. B. die Ernennung ihrer Behörden, der Pfarrer und Hülfsgeistlichen und der Delegirten an die Synoden, die Verwaltung der Gemeindegüter u. s. f. innerhalb der durch die staatlichen Gesetze und Verordnungen und diese Verfassung aufgestellten Schranken in selbständiger Weise.

§ 5. Die Ortsvereine constituiren sich in denjenigen Ortschaften, wo die Ausübung eines regelmässigen öffentlichen Gottesdienstes nicht möglich ist, durch Annahme vorliegender Verfassung; sie geniessen im Uebrigen die den Kirchengemeinden zugesicherte Selbständigkeit.

§ 6. Die Gemeinden und Vereine sind gehalten, dem Synodalrath zu Handen der Nationalsynode von ihrer Constituirung Kenntniss zu geben. Alljährlich vor dem 1. Mai haben sie dem Synodalrath ein Verzeichniss ihrer Mitglieder einzusenden.

B. Die Kantonal- oder Kreis-Synoden.

§ 7. Die Kantonal- oder Kreis-Synoden bilden sich durch freie Vereinigung mehrerer Gemeinden resp. Vereine eines und desselben oder verschiedener Kantone zur Berathung und Erledigung gemeinsamer Angelegenheiten.

C. Die National-Synode.

§ 8. Zur Bewahrung der Einheit des kirchlichen Lebens wird alljährlich mindestens einmal eine National-Synode zusammentreten.

§ 9. Die National-Synode ist das oberste gesetzgebende und entscheidende Organ der christkatholischen Kirche der Schweiz.

Ihr steht insbesondere zu: a) Die Aufstellung allgemeiner Grundsätze über Cultus und Disciplin der Kirche; b) die Abnahme und Prüfung des Jahresberichts und der Jahresrechnung des Synodalrathes; c) die Bischofswahl, nach einer noch näher festzusetzenden Wahlordnung und unter Vorbehaltung der Mitwirkung der betheiligten Kantonsregierungen; d) die Amtsenthebung des Bischofs nach Massgabe von § 24; e) die Wahl ihres Präsidenten; f) die Wahl des Synodalrathes und seines Präsidenten.

§ 10. Mitglieder der Synode sind: a) der oder die Inhaber des bischöflichen Amtes; b) die Mitglieder des Synodalraths während ihrer Amtsdauer; c) sämmtliche katholische Priester der Schweiz, die als solche amtliche Funktionen ausüben und sich unter Anerkennung dieser Verfassung beim SynodalRath als Mitglieder angemeldet haben. Anstände betreffend die Theilnahme an der Synode unterliegen dem Entscheid derselben. d) Ein Delegirter aus jeder

Gemeinde, die nicht über 100 stimmberechtigte Mitglieder zählt. Grössere Gemeinden wählen überdiess auf je weitere 200 stimmfähige Männer einen fernern Delegirten. Es berechtigt jedoch schon ein Ueberschuss von mehr als 50 Stimmen zur Wahl eines fernern Delegirten. e) Ein Delegirter aus jedem Ortsverein, der nicht mehr als 100 Mitglieder zählt. Grössere Vereine wählen überdiess auf je weitere 200 Mitglieder noch einen Delegirten.

§ 11. Das Protocoll der Delegirten-Wahlen ist jeweilen spätestens 8 Tage vor der Eröffnung der Synode an den Synodal-Rath einzusenden. Dasselbe soll enthalten: a) den Namen der betreffenden Gemeinde oder des betreffenden Vereins; b) die Zahl der stimmberechtigten Gemeinde-, beziehungsweise Vereinsmitglieder; c) die Zahl der anwesenden Wähler; d) Namen und Wohnort der Gewählten nebst Angabe der auf sie gefallenen Stimmenzahl. Die Wahlprotocolle werden durch den Synodal-Rath geprüft. Ueber beanstandete Wahlen entscheidet die Synode.

§ 12. Die Delegirten erhalten ihr Mandat jeweilen auf die Dauer von 2 Jahren.

§ 13. Zu der jährlichen ordentlichen Synodalversammlung erlässt der Synodal-Rath die Einladung. In der Regel tritt dieselbe in der Pfingstwoche zusammen. Die Mehrheit des Synodal-Rathes ist jederzeit befugt, ausserordentliche Synoden einzuberufen, und dieses muss geschehen, wenn wenigstens der vierte Theil der Synodal-Mitglieder ein bezügliches schriftliches Begehren an den Synodal-Rath richtet.

§ 14. Anträge, Petitionen, Beschwerden u. s. f., welche auf der Synode zur Behandlung kommen sollen, sind regelmässig spätestens 14 Tage vor dem Beginn derselben dem Synodal-Rathe schriftlich einzureichen und von diesem mit einem Gutachten der Synode vorzulegen. Anträge, welche erst in der Synodal-Versammlung gestellt werden, können nur dann zur Abstimmung gelangen, wenn sie durch eine Mehrheit von zwei Dritttheilen der Anwesenden dringlich erklärt worden sind.

§ 15. Alle Fragen werden durch absolute Majorität sämmtlicher Stimmen entschieden. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende. Wird jedoch ein Beschluss mit weniger als zwei Drittel der Stimmen gefasst, so ist der Gegenstand auf den Antrag von wenigstens einem Drittel der Anwesenden der nächsten Synode zur definitiven Entscheidung zu überweisen, welche dann mit absoluter Stimmenmehrheit gefasst werden muss.

$ 16. Soweit die allgemeinen Kirchenbedürfnisse nicht aus andern Mitteln gedeckt werden können, hat die Synode die Summe auf die einzelnen Gemeinden bezw. Vereine unter Berücksichtigung ihrer Leistungsfähigkeit umzulegen.

§ 17. Die Synode ist gehalten, sich nach erfolgter Constituirang vor Beginn ihrer weiteren Verhandlungen eine Geschäftsordnung zu geben.

D. Der Synodalrath.

§ 18. Der Synodalrath ist die vorberathende, vollziehende und verwaltende Behörde der Kirchengemeinschaft.

§ 19. Der Synodalrath besteht aus 9 Mitgliedern, 5 Laien und 4 Geistlichen (mit Einschluss des Bischofs). Ueber den Wirkungskreis und die innere Einrichtung des Synodalrathes wird ein von der Synode zu erlassendes Reglement das Nähere festsetzen.

§ 20. Die Mitglieder des Synodal-Rathes werden auf 2 Jahre durch die Synode mit absoluter Majorität gewählt. Sie sind wieder wählbar und können innerhalb der Amtsdauer auf motivirten Antrag durch die Synode abberufen werden. Scheidet in der Zeit von einer Synode zur andern ein Mitglied aus, so ist durch die nächstfolgende Synode die Ersatzwahl vorzunehmen.

E. Die geistlichen Personen.

1. Der Bischof.

§ 21. Der Bischof hat innerhalb der durch diese Verfassung gezogenen Grenzen alle Reche und Pflichten, welche nach christkatholischem Begriffe dem Episcopate beigelegt, insbesondere jedoch diejenigen, welche ihm von der Nationalsynode übertragen werden.

§ 22. Sofort nach Annahme der Wahl legt der Gewählte vor der Synode beziehungsweise vor seinen Wählern oder ihren Vertretern das feierliche Gelöbniss gewissenhafter Pflichterfüllung ab, dessen wörtlicher Inhalt durch eine besondere Verordnung der Synode bestimmt werden soll.

§ 23. Ueber die Wahl von Hülfsbischöfen uud deren Befugnisse wird die Synode zu geeigneter Zeit eine Schlussnahme treffen.

§ 24. Der Bischof kann wegen Verletzung seiner Pflichten von der Nationalsynode zur Verantwortung gezogen und durch eine Mehrheit von Zweidrittel der Stimmen seines Amtes enthoben werden. Vorbehalten bleiben auch hierbei die staatlichen Gesetze und Verordnungen.

§ 25. Bei Erledigung des bischöflichen Amtes besorgt ein Hülfsbischof oder in Ermangelung eines solchen ein anderer vom Synodalrath bezeichneter Priester die Functionen eines Bisthumsverwesers.

2. Die Pfarrer und Hülfsgeistlichen.

§ 26. Wer zum Priester geweiht werden will, muss im Besitze eines Fähigkeitszeugnisses sein, das nach den Vorschriften einer kantonalen Gesetzgebung oder nach Massgabe eines bezüglichen von der Synode zu erlassenden Reglements ausgestellt ist.

$ 27. Wahlfähig als Pfarrer ist, wer a) die Priesterweihe empfangen hat; b) sich über bürgerliche Rechtsfähigkeit und unbescholtene Sitten auszuweisen vermag, c) den Nachweis genügender wissenschaftlicher Befähigung leistet. Die Genehmigung des Ausweises über die Wahlfähigkeit steht dem Synodalrathe zu.

§ 28. Die Pfarrer werden nach den in der Schweiz bestehenden staatlichen Gesetzen und Verordnungen gewählt. Der Bischof oder ein Stellvertreter desselben führt den Gewählten zum Zeichen der Kirchengemeinschaft in sein Amt ein; verweigert der Bischof die Einführung, so hat darüber die Synode zu entscheiden.

III. Revision der Verfassung.

§ 29. Eine Revision dieser Verfassung kann jederzeit auf Beschluss der Mehrheit der Nationalsynode vorgenommen werden.

IV. Uebergangsbestimmungen.

Das Central-Comité des schweizerischen Vereins freisinniger Katholiken wird beauftragt: a) Vorliegende Kirchenverfassung der Bundesregierung und den betreffenden Kantonsregierungen mitzutheilen. b) Mit den Kantonsregierungen über ihre Mitwirkung bei der Wahl des Bischofs, sowie über die Dotirung desselben zu unterhandeln. c) Bei den Regierungen dahin zu wirken, dass für Studirende der katholischen Theologie eine gemeinsame Prüfungscommission aufgestellt werde. d) Beförderlichst die nöthigen Massnahmen zur Vollziehung dieser Verfassung, insbesondere zur Vornahme der Synodalwahlen zu treffen. Also beschlossen von der Delegirtenversammlung des Schweiz. Vereins freisinniger Katholiken in

Bern und Olten, 14. Juni und 21. September 1874.

XLIVb. Geschäftsordnung der christkath. Nationalsynode der Schweiz. I. Allgemeine Bestimmungen.

Eröffnung und Constituirung der Synode.

§ 1. Die Nationalsynode der christkath. Kirche der Schweiz wird zu ihren ordentlichen und ausserordentlichen Versammlungen gemäss § 13 der Kirchenverfassung durch Kreisschreiben des Synodalrathes einberufen. Das Einberufungsschreiben hat Zeit und Ort der Versammlung zu bezeichnen und die Verhandlungsgegenstände soweit möglich anzuzeigen und ist spätestens vier Wochen vor Beginn der Versammlung jedem Mitgliede der Synode sowie jeder Kirchgemeinde nebst den etwaigen gedruckten Vorlagen zuzustellen.

§ 2. Das älteste anwesende Mitglied oder ein anderes von diesem bezeichnetes Mitglied nimmt so lange den Vorsitz ein, bis die Versammlung ihren Präsidenten gewählt hat. Der Vorsitzende gibt sich ein provisorisches Bureau bei.

§ 3. Der Synodalrath erstattet hierauf über die von ihm vorgenommene Prüfung der Wahlacten und sonstigen Legitimationen der erschienenen neugewählten Synodalmitglieder Bericht an die Synode, welche über beanstandete Legitimationen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden zureichend legitimirten Mitglieder entscheidet.

§ 4. Wenn der Synodalrath beziehungsweise die Synode drei Viertheile der erschienenen Mitglieder als legitimirt anerkannt hat, ist zur Constituirung der Synode durch Wahl des Präsidenten und des definitiven Bureau zu schreiten; bei diesen Wahlen fungirt das provisorische Bureau als Wahlcommission und finden im Uebrigen die Vorschriften betreffend das Verfahren bei Wahlen Anwendung.

§ 5. Die Mitglieder sind verpflichtet, den Sitzungen beizuwohnen. Wer hieran verhindert wird, hat sein Ausbleiben schriftlich zu entschuldigen.

§ 6. Beim Beginn jeder Sitzung wird durch einen Secretär der Namensaufruf der Mitglieder vorgenommen; die Namen der mit oder ohne Entschuldigung Abwesenden werden aufgezeichnet. Hierauf findet die Vorlesung des Protocolls der vorangegangenen Sitzung zum Zweck der Genehmigung oder Berichtigung desselben statt. Der Präsident kann zu jeder Zeit den Namensaufruf wiederholen lassen und muss es thun, wenn es von einem Drittheil der anwesenden Mitglieder verlangt wird.

§ 7. Zur Gültigkeit von Beschlüssen und Verhandlungen der Synode ist die Anwesenheit von wenigstens der absoluten Mehrheit der berechtigten Mitglieder erforderlich.

§ 8. Die Sitzungen der Synode sind in der Regel öffentlich. Die Synode kann jedoch aus besondern Gründen geheime Verhandlung beschliessen.

II. Bureau der Synode.

§ 9. Das Bureau der Synode besteht ausser dem Präsidenten aus einem Vicepräsidenten, zwei Secretären und zwei Stimmenzählern, welche sämmtlich aus der Zahl der Synodalmitglieder zu wählen sind. Ausserdem hat der Präsident nach Bedürfniss dem Bureau Uebersetzer beizufügen.

§ 10. Dem Präsidenten der Synode liegt, ausser den besondern in der Verfassung der christkatholischen Kirche und in Synodalbeschlüssen ihm zugewiesenen Befugnissen und Verpflichtungen, überhaupt die Leitung der Verhandlungen, die Repräsentation der Synode und die Unterzeichnung ihrer Protocolle, Erlasse und Berichte ob. In Abwesenheits- oder Verhinderungsfällen wird er durch den Vicepräsidenten vertreten.

§ 11. Der erste Secretär hat mit Unterstützung des zweiten das Protocoll der Synodalverhandlungen zu führen, für die erforderlichen Ausfertigungen zu

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