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sorgen, alle von der Synode ausgehenden Erlasse nach dem Präsidenten zu unterzeichnen und das Archiv der Synode, welches alle Actenstücke derselben umfassen soll, geordnet aufzubewahren.

§ 12. Das Protocoll der Synode soll die Verhandlungsgegenstände jeder Sitzung sammt allen in die Abstimmung fallenden Anträgen, die Entscheidung darüber, und, sofern Zählung stattgefunden hat, die Anzahl der gefallenen Stimmen enthalten. Im Eingang soll das Protocoll anführen: den Ort und das Datum der Versammlung, den Vorsitzenden und die Zahl der anwesenden Mitglieder, nach einer Gesammterneuerung den ganzen Personalbestand.

§ 13. Die Stimmenzähler erklären bei jeder Abstimmung, ob die Mehrheit unzweifelhaft sei. Wenn sie hierüber im Zweifel sind, oder wenn es verlangt wird, sollen die Stimmen gezählt werden. Sie besorgen alles Nöthige für die geheimen Abstimmungen, namentlich auch bei den Wahlen.

§ 14. Die Uebersetzer haben jeden Antrag unmittelbar ehe derselbe zur Abstimmung gebracht wird, sowie die Resultate der Abstimmungen und der Wahlen zu übersetzen und ausserdem jene Uebersetzungen zu liefern, welche das Präsidium, das Secretariat oder die Synode wünscht.

§ 15. Die Wahl der Präsidenten, Secretäre und Stimmenzähler erfolgt auf die Dauer von zwei Jahren, sofern der Gewählte fortwährend der Synode angehört, mit sofortiger Wiederwählbarkeit und ohne Unterschied, ob der Gewählte dem geistlichen oder weltlichen Stande angehört.

III. Verhandlungsgegenstände.

§ 16. Beim Beginn jeder Sitzung, unmittelbar nach dem Namensaufrufe, wird das Protocoll über die vorhergegangene Sitzung von einem Secretär verlesen und durch Beschluss der Synode entweder genehmigt oder berichtigt; die Berichtigung darf nur die Redaction oder Irrthümer betreffen, niemals aber eine Beschlussesänderung zum Gegenstande haben.

§ 17. In der ersten Sitzung einer Synodalversammlung hat der Synodalrath durch eines seiner Mitglieder ein summarisches Verzeichniss der bei ihm seit dem Erlass des in § 1 vorgeschriebenen Einberufungsschreibens eingelaufenen Anträge und Beschwerden an die Synode nebst kurzer Angabe über deren formelle Zulässigkeit vorzulegen.

§ 18. Der Präsident schlägt in der ersten Sitzung auf Grund der im Einberufungsschreiben enthaltenen Liste der Verhandlungsgegenstände, sowie des in § 17 erwähnten Nachtragsverzeichnisses die Reihenfolge der zu berathenden Gegenstände vor. Eine Abänderung der vorgeschlagenen Reihenfolge kann durch einfache Mehrheit von der Synode beschlossen werden. In der ersten Sitzung jeder ordentlichen Synode ist der Geschäfts- und Rechnungsbericht des Synodalrathes mitzutheilen.

§ 19. Auf die nach § 18 festzusetzende Tagesordnung können nur solche Anträge gestellt werden, welche spätestens 14 Tage vor Beginn der Synode dem Synodalrath schriftlich eingereicht wurden oder von der Synode durch Zweidrittelsmehrheit dringlich erklärt werden (§ 14 der Verf.). Aus diesen Gegenständen setzt der Präsident die Traktandenliste für die einzelnen Sitzungstage, vorbehältlich der Abänderung durch Synodalbeschluss, fest.

IV. Berathung und Beschlussfassung.

§ 20. Der Präsident eröffnet der Versammlung den Gegenstand der Berathung und lässt die auf denselben bezüglichen Berichte und übrigen Acten vortragen oder vorlesen. Nach Anhörung der Berichterstattung der vorberathenden Behörden (Synodalrath oder Commission) wird die Berathung eröffnet.

§ 21. Vor der Special- oder einlässlichen Berathung einer Vorlage wird in allgemeiner Berathung entschieden, ob auf dieselbe einzutreten sei oder nicht.

Es können jedoch auch nach dem Eintreten mit Bezug auf einzelne Punkte oder durch Zurückkommen mit Bezug auf die ganze Vorlage Anträge auf Verschiebung, Zurückweisung an den Synodalrath oder Zuweisung an eine Commission u. s. w. gestellt werden.

§ 22. Abänderungs- und Zusatzanträge sind dem Präsidenten schriftlich einzureichen.

§ 23. Jedes Mitglied, welches in der Versammlung sprechen will, hat zu diesem Zwecke bei dem Präsidenten das Wort zu begehren. Die Reihenfolge der Redner wird durch die Priorität der Anmeldung bestimmt.

§ 24. Kein Redner darf, ausgenommen zu thatsächlichen Berichtigungen, über denselben Gegenstand mehr als zweimal das Wort ergreifen. Diese Beschränkung findet auf die Berichterstatter der Synode, des Synodalrathes und der Commissionen keine Anwendung.

§ 25. Sind keine Redner mehr eingeschrieben oder wenn der Schluss der Debatte, welcher jederzeit auf Antrag von wenigstens 12 Mitgliedern mit Zweidrittelsmehrheit beschlossen werden kann, erkannt worden, so ist nur noch denjenigen Mitgliedern das Wort zu ertheilen, welche es zur Richtigstellung eines thatsächlichen Verhältnisses verlangt haben.

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§ 26. Der Präsident hat Redner, welche vom, Gegenstande der Verhandlung abschweifen oder sich unangemessener Ausdrücke bedienen, zur Ordnung zu rufen und im Wiederholungsfalle ihnen das Wort zu entziehen. Hiegegen, sowie gegen den Ordnungsruf kann an die Synode appellirt werden, welche nach Anhörung des Vorsitzenden und des Appellirenden ohne weitere Discussion entscheidet. Individuelle Anträge, die nicht von wenigstens 10 Mitgliedern unterstützt sind, werden nicht in Discussion gesetzt.

§ 27. Nachdem das Präsidium den Schluss der Berathung erklärt hat, wiederholt es die Sätze, über welche abgestimmt werden soll, und setzt Form und Reihenfolge der Abstimmung auseinander. Jedes Mitglied hat das Recht, Einwendungen gegen die vorgeschlagene Abstimmungsart zu erheben, worüber die Versammlung sofort entscheidet.

§ 28. Das Präsidium hat bezüglich der Art und Weise der Abstimmung folgendes zu beobachten: a) die Ordnungsmotionen werden zuerst ins Mehr gesetzt; b) über Unterabänderungsanträge soll vor den Abänderungsanträgen und über diese vor dem Hauptantrage abgestimmt werden; c) einander beigeordnete (coordinirte) Hauptanträge werden nebeneinander zur Abstimmung gebracht; sofern, bei mehr als zweien, keiner das absolute Mehr erhält, wird derjenige fallen gelassen, der die wenigsten Stimmen auf sich vereinigt hat, und sodann zwischen den übrig bleibenden die Abstimmung fortgesetzt, bis einer die absolute Mehrheit erlangt; d) Zusatzanträge kommen nach den Hauptanträgen zur Abstimmung; e) wenn eine Abstimmungsfrage theilbar ist, so kann jedes Mitglied Trennung derselben verlangen. Bei zusammengesetzten Anträgen soll diese Trennung stets stattfinden.

§ 29. Wer einen Unterabänderungsantrag annimmt, ist desshalb nicht gehalten, auch zu dem Abänderungsantrag zu stimmen; ebenso wenig setzt die Annahme eines Abänderungsantrages die Genehmigung des Hauptantrages voraus. § 30. Wenn ein Berathungsgegenstand mehrere Artikel enthält, so findet nach dem Schluss der artikelweise vorgenommenen Abstimmung die Verlesung der endgültigen Redaction durch den Protocollführer und sodann die Hauptoder Schlussabstimmung über das Ganze statt.

§ 31. Bei der Schlussabstimmung dürfen nur noch angebracht werden: a) Redactionsverbesserungen im Sinne der erfolgten Beschlüsse; b) Beseitigung allfälliger Widersprüche des Textes; c) zur Ergänzung oder Erläuterung absolut nothwendige Zusätze.

§ 32. Jedes anwesende Mitglied, das nicht von der Theilnahme an der Abstimmung ausgeschlossen ist, hat die Pflicht, daran Theil zu nehmen. Der Präsident übt, ausgenommen bei Wahlen, nur dann das Stimmrecht aus, wenn die Meinungen je zur Hälfte - gleich getheilt sind.

§ 33. Es ist der Synode unbenommen, auf eine geschehene Abstimmung zurückzukommen, wenn solches mit Mehrheit beschlossen wird.

§ 34. Wenn es von einem Mitgliede verlangt oder vom Präsidium verfügt wird, findet vor der Abstimmung eine Zählung der anwesenden und zur Theilnahme an der Abstimmung befugten Mitglieder statt.

§ 35. Zu einem gültigen Mehr ist regelmässig, soweit nicht durch die Verfassung etwas anderes festgestellt ist, wenigstens eine Stimme über die Hälfte der Theilnehmenden erforderlich.

§ 6. Die Abstimmung geschieht nach Anordnung des Präsidenten durch das Handmehr oder durch Aufstehen und Sitzenbleiben. Auf Begehren eines Mitgliedes ist das Gegenmehr aufzunehmen. Wenn wenigstens 20 Mitglieder es verlangen, findet Abstimmung durch Namensaufruf statt. Die Zustimmung zu einem Antrage wird mit „Ja“ und die Verwerfung desselben mit „Nein“ ausgedrückt und die Namen der Stimmenden fallen ins Protocoll.

V. Verfahren bei Wahlen.

§ 37. Die Wahlen der Mitglieder des Synodalrathes und des gesammten Bureau der Synode geschehen in geheimer Abstimmung. Für die Wahl des Bischofes und der Hülfsbischöfe ist eine besondere Wahlordnung massgebend. Die übrigen Wahlen, insbesondere die von Commissionsmitgliedern und Commissären erfolgen in offener Abstimmung, sofern nicht geheime Abstimmung verlangt und beschlossen wird. Der Präsident, welcher das Wahlrecht ebenfalls ausübt, constatirt das Ergebniss jeder Wahlverhandlung.

§ 38. Die geheime Abstimmung wird mittelst Stimmzeddeln vorgenommen, wovon je einer für die betreffende Wahlverhandlung einem jeden Mitglied der Synode durch die Stimmenzähler zugestellt wird. Die Zahl der ausgetheilten Stimmzeddel wird zu Protocoll gegeben und der Versammlung mitgetheilt. Die absolute Stimmenmehrheit wird nach der Zahl der eingegangenen Stimmzeddel berechnet. Jeder Stimmende soll auf seinen Zeddel denjenigen oder diejenigen, welchen er seine Stimme geben will, deutlich bezeichnen. Die Stimmzeddel werden durch die Stimmenzähler eingesammelt und öffentlich gezählt. Finden sich mehr Stimmzeddel vor als ausgetheilt wurden, so ist die Verhandlung ungültig und muss wiederholt werden; sind weniger oder gleichviel Stimmzeddel eingelangt, so wird die Verhandlung fortgesetzt und der Präsident theilt der Versammlung die Zahl der eingelangten Stimmzeddel und das sich daraus ergebende absolute Mehr mit. Der eine Stimmenzähler übergibt sodann einen Stimmzeddel nach dem andern offen dem andern Stimmenzähler zur Controle und dieser übergibt sie dem Vorsitzenden, welcher den daraufstehenden Namen laut abliest. Die Secretäre zeichnen die gefallenen Stimmen auf und lesen die Namen und die Stimmenzahl eines jeden Vorgeschlagenen vernehmlich ab. Derjenige, der das absolute Mehr auf sich vereinigt hat, ist gewählt. Vereinigt Keiner diese Stimmenmehrheit auf sich, so bleiben diejenigen vier in der Wahl, welche die meisten Stimmen hatten. Sollten mehr Candidaten das absolute Mehr auf sich vereinigen als Stellen zu besetzen sind, so wird derjenige als nicht gewählt betrachtet, welcher die wenigsten Stimmen auf sich vereinigt hat. Bei Stimmengleichheit entscheidet das durch den Präsidenten zu ziehende Loos. § 39. Das Verfahren bei offenen Wahlen ist in der Regel folgendes: Nachdem die Anzahl der zu wählenden Mitglieder bestimmt worden ist, fordert der Präsident zu Vorschlägen auf. Für jede Wahl darf von dem nämlichen

Mitglied nur ein Vorschlag gemacht werden. Die Vorschläge werden nach der Reihenfolge zur Abmehrung gebracht.

§ 40. Wenn mehrere Wahlen gleicher Gattung vorzunehmen sind, so bestimmt die Synode zum Voraus, wie viele von den zu treffenden Wahlen auf einmal (mittelst desselben Stimmzeddels) vorzunehmen seien. In solchen Fällen ernennt der Präsident die erforderlichen ausserordentlichen Stimmenzähler.

VI. Commissionen.

§ 41. Es steht der Synode zu, Verhandlungsgegenstände, welche, sei es mit, sei es ohne Vermittlung des Synodalrathes, an sie gelangt sind, an Commissionen zur Untersuchung, Vorberathung und Berichterstattung zu verweisen. Solche Commissionen können sein: a) Ausschüsse der Synode selbst, welche nur für die Dauer der Synodalsession bestellt und nur aus Synodalmitgliedern zusammengesetzt sind; b) Commissionen, welche neben wenigstens einem Synodalmitgliede andere Personen umfassen, und die von der Synode eingeladen sind, den ihnen zugewiesenen Gegenstand bis zur nächsten Synode zu untersuchen und darüber alsdann durch das Synodalmitglied ihren Bericht erstatten zu lassen; e) Commissionen, welche der Synodalrath zu wählen und zu beauftragen hat, nach Massgabe eines Beschlusses der Synode; und d) eine katholisch-theologische Facultät für Fragen theologischer und allgemein kirchenrechtlicher Natur.

§ 42. Die Befugnisse und Obliegenheiten der Commissionen und Commissäre werden im Einzelnen durch den jeweiligen Synodalbeschluss festgestellt. Jedenfalls steht den Commissionen das Recht zu, zum Zwecke der Erledigung ihrer Aufgabe die nöthigen statistischen und sonstigen Erhebungen zu pflegen und sind die Kirchengemeinderäthe sowie der Synodalrath verpflichtet, ihnen hiezu die nöthigen Aufschlüsse zu gewähren.

VII. Schlussbestimmungen.

§ 43. Diese Geschäftsordnung und alle übrigen von der Synode aufgestellten Reglemente können jederzeit durch einen verfassungsmässigen Synodalbeschluss abgeändert werden. Anträge, welche bloss die Durchführung der Geschäftsordnung in concreten Fällen bezwecken, sind jedoch stets ohne Aufschub zu erledigen. Das Bureau ist verpflichtet, über die Verhandlungen und Beschlüsse der Synode einen kurzen Bericht zu veröffentlichen.

Also beschlossen durch die christ-katholische Nationalsynode der Schweiz.
Olten, den 14. Juni 1875.

XLV. Règlement sur la Compétence et le Fonctionnement du Conseil synodal ainsi que l'exercice des Fonctions épiscopales dans l'Eglise catholique-chrétienne de la Suisse.

I. Constitution du Conseil synodal.

§ 1. Le Conseil synodal est l'autorité préconsultative, exécutive et administrative de la Communauté catholique-chrétienne de la Suisse.

§ 2. Il est composé de neuf membres, y compris le Président, savoir cinq laïques, l'Evêque et trois autres Ecclésiastiques.

§ 3. A l'exception de l'Evêque qui, en cette qualité, fait partie de droit du Conseil synodal, les membres de ce corps sont élus pour le terme de deux ans par le Synode national de l'Eglise catholique-chrétienne; ils sont choisis parmi les membres laïques et ecclésiatiques de l'Eglise et sont rééligibles à l'expiration de leur mandat. Les siéges du Conseil synodal devenus vacants dans le cours de ces deux ans sont repourvus à la session la plus prochaine du Synode.

§ 4. Les membres du Conseil synodal prennent part, ex officio, aux débats du Synode national: ils ont les mêmes droits que les autres membres de ce corps. Si des délégués au Synode sont élus au Conseil synodal, il est pourvu à leur remplacement par les paroisses ou associations que cela concerne.

§ 5. Immédiatement après son élection par le Synode, le Conseil synodal se constitue par le choix d'un Vice-Président et d'un Secrétaire. Il se réunit sur la convocation de son Président en session ordinaire, une fois au moins tous les trois mois, pour traiter des affaires courantes, et en session extraordinaire, lorsque son Président le juge nécessaire ou que la demande en est faite par l'Evêque ou par trois membres au moins. Les sessions se tiennent habituellement dans la localité où réside l'Evêque.

II. Fonctionnement du Conseil synodal.

§ 6. Le Conseil synodal est une autorité collégiale qui exerce ses droits et remplit ses obligations au moyen de décisions prises à la majorité des voix en se conformant aux dispositions du présent Règlement.

§ 7. Les envois, communications, rapports, etc. doivent, dans la règle, être adressés au Président pour être soumis au Conseil synodal. Le Président en tient un registre d'entrée dans lequel il mentionne succinctement la solution donnée à chaque affaire. Tous les documents importants doivent être communiqués aux membres du Conseil avant la délibération.

§ 8. L'Evêque est toujours rapporteur pour les affaires qui concernent le culte et notamment la liturgie et les rites, de même que pour ce qui se rapporte à la discipline ecclésiastique; la Présidence peut cependant désigner un second rapporteur pour ces questions. Pour tous les autres objets, la Présidence peut désigner à son gré un premier et un second rapporteur. Le Président du Conseil synodal fixe l'ordre du jour des séances et dirige les débats. Dans la règle, pour chaque session ordinaire et extraordinaire, il doit convoquer tous les membres du Conseil huit jours d'avance en indiquant le lieu, le local, le jour et l'heure de la première séance, ainsi que les tractanda. En cas d'empêchement, les membres doivent en aviser le Président en temps utile. Exceptionnellement et dans les cas urgents, une décision du Conseil synodal peut être prise par voie d'adhésion écrite, demandée aux membres par circulaire et transmise par la poste. Le Président signe les arrêtés; il est dépositaire du sceau et tient un registre de tous les mandats et ordres donnés à des commissions, à des ecclésiastiques seuls, au clergé d'une paroisse, et à des conseils paroissiaux. Il peut fixer un terme pour l'exécution des ces ordres et mandats. En cas d'empêchement, il est remplacé par le Vice-Président.

§ 10. Le Secrétaire fait les copies des arrêtés du Conseil synodal, les transmet au Président pour que celui-ci les signe avec lui et prend les mesures nécessaires pour l'envoi des actes à expédier. Il rédige les procès-verbaux des séances qui doivent être couchés par ordre de dates dans un registre; il fait faire les traductions nécessaires, prépare le rapport annuel et prend soin des archives et de la comptabilité du Conseil synodal. Le Conseil synodal doit faire un règlement spécial sur la tenue de la comptabilité.

§ 11. A l'ouverture de chaque séance, il est donné lecture du procès-verbal de la précédente séance dont l'adoption est mise aux voix. Il est fait rapport sur les décisions prises depuis la dernière séance, soit par voie de correspondance, soit par le Président, et il en est fait mention au procès-verbal avec l'approbation du Conseil.

§ 12. Le Conseil synodale peut prendre des décisions; 10 Si tous ses membres ont été régulièrement convoqués; 2° Si cinq d'entre eux au moins sont présents.

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