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STAAT UND KIRCHE

IN DER

SCHWEIZ

Eine Darstellung des eidgenössischen und kantonalen Kirchenstaatsrechtes mit
besonderer Rücksicht auf die neuere Rechtsentwickelung und die
heutigen Conflicte zwischen Staat und Kirche

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Rea. June

15, 1903.

Druck von FISCH WILD & Co. in Brugg

III. Abschnitt.

Die Bisthümer.

I. Historische Einleitung.

§ 37.

Das Bisthum Constanz.1)

Bischöfe von Constanz kommen bereits im Anfange des 6. Jahrhunderts residirend zu Windisch, der Römerstadt Vindonissa, im Kanton Aargau, vor; seit der Mitte des genannten Jahrhunderts hatten sie ihren Amtssitz zu Constanz, seit der Reformation in Meersburg am Bodensee. In den Zeiten des römisch-deutschen Reiches reichsunmittelbare Fürsten, hatten sie ihre Erzämter um sich, wie andere Hochstifte: Marschälle (die Freiherrn von Syrgenstein), Schenke (die Segesser von Brunneck), Truchsesse (die Zweyer von Evenbach), Kämmerer (die von Ratzenried) und Erbküchenmeister (die von Hochwarth). Die Constanzer Bischöfe waren auch Herren in der Reichenau und zu Oehningen. Sie wurden vom Domcapitel, das aus 24 Domherren bestand und zu Constanz seinen festen Sitz hatte, gewählt. Das Bisthum Constanz gehörte zum Mainzer Metropolitanverbande.

Die Diocese war sehr weit ausgedehnt und umfasste kurz vor der Reformation 1760 Pfarreien, circa 17000 Priester, 350 Klöster, u. s. w. Abgetheilt war sie in 66 Decanate, wovon 23 in der Schweiz: Constanz (decanatus peculiaris), Stein, Steckborn, Neunkirch, Wiesenthal, Regensberg, Winterthur, Elgg, Wyl, St. Gallen, Wetzikon, Zürich, Mellingen, Bremgarten, Aarau, Hochdorf, Willisau, Sursee, Wynau, Burgdorf, Büren

1) Die Beziehungen des Bisthums Constanz zur Schweiz, die Dismembration der schweizerischen Theile und die langwierigen Verhandlungen über die heute noch nicht in Ordnung gebrachte Reconstruction der Diöcesanverhältnisse haben eine direct aus archivalischen Quellen (besonders der hervorragend betheiligten Urkantone) geschöpfte genaue Darstellung gefunden in dem dankenswerthen Buche: Die Bisthumsverhandlungen der schweizerisch-constanzischen Diöcesanstände von 18031862 mit vorzüglicher Berücksichtigung der Urkantone urkundlich dargestellt von M. Kothing, Regierungssecretär und Archivar. Schwyz. 1863. Wir stützen uns im Folgenden hauptsächlich auf dieses Werk.

Gareis und Zorn, Staat und Kirche II.

1

(mit Aarberg), Münsingen, Luzern. Das Luzerner Decanat (Vierwaldstättercapitel) zerfiel in die 5 sog. Sextariate: Luzern, Uri, Schwyz, Unterwalden ob d. W. und Unterwalden nid d. W. Nach heutiger kantonaler Begrenzung gehörten der Constanzer Diöcese an schweizerischen Landen an die Kantone: Zürich, Luzern, Uri (mit Ausnahme des Thales Ursern, welches von Alters her zur Diöcese Chur gehörte), Schwyz, Unterwalden, Glarus, Zug, Appenzell, St. Gallen (mit Ausnahme von Gaster, Sargans und Rheinthal von Rüti aufwärts, Gebietstheile, welche dem Bisthume Chur zugetheilt waren), Schaffhausen, der östliche Theil von Aargau (bis an die Aare), Thurgau und der östlich der Aar gelegene Theil von Solothurn. Luzern und Unterwalden bildeten zusammen ein bischöfl. Commissariat der Diöcese Constanz („seit Jahrhunderten"), dem ein bischöfl. Commissär vorstand, welcher die Verrichtungen der geistlichen Oberbehörde Namens des Bischofs ausübte und vom Bischof auf einen dreifachen Vorschlag der Regierung zu Luzern gewählt wurde. Seine Instructionen erhielt er ebenfalls vom Bischof; dieselben mussten aber auf die mit letzterm von Zeit zu Zeit abgeschlossenen Concordate sich fussen und demnach jederzeit der Regierung zur Einsicht und Genehmigung vorgelegt werden, so wie auch alle Acte, welche von der höhern geistlichen Stelle ausgingen, bevor sie publicirt oder von der Geistlichkeit in Vollziehung gesetzt werden durften, das landesherrliche Placetum erhalten mussten. 1)

Der Reichsdeputations hauptschluss zu Regensburg, 25. Febr. 1803, von der Schweiz in den einschlägigen Bestimmungen genehmigt am 5. August 1803, machte diesem Bisthume, insoweit es mit weltlicher Macht ausgerüstet war, ein Ende und gab damit die erste Veranlassung zu den Neugestaltungen der Diöcesanverbände der Schweiz. Nachdem nämlich Art. 5 des Reichsdeputations hauptschlusses in Consequenz des Lüneviller Friedens unter Anderm dem Markgrafen von Baden für seinen Theil in der Grafschaft Sponheim u. s. w. das Bisthum Constanz, die Reste der Bisthümer Speyer, Basel, dann die Abteien Petershausen, Oehningen und Reichenau zugewiesen hatte, schloss die Schweiz zur Durchführung dieses Artikels eine Convention (zu Schaffhausen am 6. Febr. 1804), mit dem Markgrafen von Baden ab, laut welcher die schweizerischen Kantone alle Liegenschaften, Rechte und Gefälle, welche das ehemalige Hochstift und das Domcapitel von Constanz in der Schweiz besessen

1) Vgl. Schr. der Regierung von Luzern an die in Bern. 14. Dez. 1815: ,,Der Staatsrath der Stadt und Republik Luzern an Schultheiss und Geheime Räthe der Stadt und Republik Bern."

Berner Staats-Arch. Diocesan-Acten I. 7.

hatten, gegen Schuldübernahme und Zahlung eines Aequivalent-Capitals (von 440,000 Gulden Reichs-W.) erwarb (Art. 1); für die Bedürfnisse und Ansprüche des unter dem constanzischen Bisthume gestandenen Kirchensprengels in der Schweiz wurde in derselben Convention die Summe von 300,000 Gulden oder 15,000 jährlicher Einkünfte festgesetzt (Art. 5); für das mit diesem Vertrage beginnende (neue) Provisorium ist von besonderer Bedeutung die Bestimmung des Art. 7 desselben: „So lange Se. Kurfürstlichen Gnaden der Kurfürst Erzkanzler (Carl Theodor von Dalberg, gewesener Reichs-Erzkanzler als Kurfürst von Mainz, in Folge der Rheinbundacte Grossherzog von Frankfurt, Erzbischof von Regensburg und Bischof von Constanz) das Bisthum Constanz versehen lassen, verpflichten sich die in der Diöcese gelegenen Kantone, an die Sustentationssumme von 20,000 Gulden, welche dem Kurfürst Erzkanzler von Kurbaden jährlich bezaht wird, 10,000 Gulden zu übernehmen, und diese 10,000 Gulden unter eidgenössischer Garantie jährlich von den Einkünften des für die Bedürfnisse der Diöcese gewidmeten Capitals (s. Art. 5) zahlen zu lassen. Ebendaher sollen von den Kantonen 3000 Gulden, als Beitrag an die Pensionen, welche Kurbaden an die Domcapitulare von Constanz zu leisten hatte, 15 Jahre lang alljährlich bezahlt werden (Art. S d. Convention von Schaffhausen). Die erste Zahlung, welche aus Einer Hand an das kurfürstliche Zahlamt zu Meersburg gemacht werden soll, verfällt auf den 1. Jänner 1806. Sollte aber noch bei Lebzeiten des Herrn Kurfürsten Erzkanzlers eine Trennung des constanzischen Kirchensprengels in der Schweiz eingeleitet werden, so wird der Punkt der ferneren Concurrenz zu der auf Kurbaden noch verbleibenden Sustentation Hochgedachten. Herrn Kurfürst Erzkanzlers zu weiterer billiger Uebereinkunft unter den betreffenden Interessenten ausgesetzt." Die zunächst interessirten Kantone, welche die Besitzungen des Hochstifts Constanz in der Schweiz übernahmen, ordneten diese Uebernahme durch eine gleichzeitige Convention (6. Februar 1804), wornach die gebieterwerbenden Kantone jene 300,000 Gulden (Art. 5 der Convention mit Baden) in der Weise zu zahlen hatten, dass Aargau mit 36,000, St. Gallen mit 8,300 und Thurgau mit 255,700 Gulden belastet ward. Diese Convention 1) wie die mit Baden ward von der Tagessatzung am 7. Juni 1804 ratificirt.

Folgenschwer war nun das Auseinandergehen der Meinungen unter den Eidgenossen über die Neugestaltung der Diöcesanangelegenheit. Drei Ansichten traten vom Juli 1804 an in dieser Hinsicht zu Tage und lassen sich von da an verfolgen: die an der Tagessatzung ursprünglich (10. Juli

1) Am Rhyn, Urkunden zu den Tagsatzungsabschieden der Mediationszeit S. 219.

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