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bei Anlegung des Lehrbuches auf besagte Weise leichter und beffer erreichen wegen der sichereren Grundlage, auf welcher man seine Säße aufbaut. Hingegen würde sich die lettere Methode bei einem praktischen Handbuche für Seelsorger mehr eignen. Delama hat in seinem Lehrbuche beide Methoden recht glücklich mit einander verbunden. Er hält sich in den beiden ersten Theilen desselben durchweg an das allgemeine bürgerliche Gesetzbuch, begründet die Aufstellungen desselben aus der Vernunft und zieht betreffenden Ortes das Naturrecht sowie das kanonische und römische Recht zu Rathe. Er konnte dieses wegen der Korrektheit des genannten Gesetzbuches um so leichter thun, und hat dadurch seinem Werke den großen Vortheil verschafft, daß man auf leichte Weise in das österreichische Recht eingeführt wird; der Brauchbarkeit für andere Länder als Desterreich ist dadurch allerdings einiger Eintrag gethan. In der Behandlung des Stoffes im Einzelnen hält sich D. an die bewährte Methode Gury's, dem er oft wörtlich folgt; er stellt die Definitionen voran, gibt dann einige Principien, löset Fragen und schließt mit Folgerungen. Indessen hindert ihn das nicht, selbständig seine Ansichten aufzustellen und zu begründen, womit er dann oft über Gury hinaus geht.

Die Eintheilung des Buches in drei Theile (de natura et principiis justitiae et juris - de violatione justitiae de reparatione juris violati et restitutione) ist sachlich und einfach. Manche der Unterabtheilungen sind auf den ersten Anblick befremdend, weil sich der Verfasser eng an das „a. b. Gesezbuch" gehalten hat. So ist z. B. die Gliederung der sectio I. (S. 11-101) des ersten Theiles, welche das dingliche Sachenrecht (jus in re) behandelt, vollständig demselben entnommen. Als Arten des dinglichen Sachenrechtes treten Besitz- und Eigenthumsrecht auf; Gebrauch und Nußnießung werden unter Servitut gefaßt, welche ihrerseits mit dem Pfande als Beschränkung des Eigenthumsrechtes behandelt wird. Vier Arten der Erwerbung dieses Rechtes werden aufgezählt: occupatio, inventio, accessio, traditio. Sodann hat in dieser sectio I. das Erbrecht seine Stelle gefunden. Auch in der sectio II. (S. 101193) desselben ersten Theiles, welche von dem persönlichen Sachen= rechte („de jure personali seu de contractibus") handelt, findet sich die Ordnung des a. b. G. mehrfach befolgt. Aus diesem Grunde auch ist in der sect. III. (S. 193-207; de modis, Zeitschrift für tathol. Theologie. VI. Jahrg.

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quibus jura tum realia tum personalia firmantur, minutantur et exstinguuntur) von der Ersigung und Berjährungs die Rede, słod 21. In zweis Punkten hätten wir einen minder engen Anschluß în das allg. bürg. Gesetzbuch gewünscht, in der Eintheilung und in den Definitionen. Die ersteres ist im Vergleiche zu der der früheren Theologen, welche diesen Gegenstand systematischt behandelten, sehr “unvollkommen. Das ab. G. verfolgt mehr, ein praktisches Ziel, an logischer Gliederung des Stoffes konnte ihm: weniger gelegen sein. Dann geht es auch wohl nicht an, das durch Verträge erworbene Recht ein jus ad rem (persönliches Sachenrecht a. b. G.) zu nennen. Die contractus consensuales begründen in ihrer Integrität auch nach dem österreichischen Rechte ein dingliches Sachenrecht, weil sie dazu die Uebergabe des dem Kontrakte unterliegenden Gegenstandes verlangen. Bei den contractus reales, (a. b. G. §§. 943, 957, 983, u. s. m.), welche zu ihrer Wesenheit die Ueber. gabe verlangen, läßt sich von einem jus ad rem gar nicht sprechen. Mit dieser unrichtigen Ueberschrift der getroffenen Eintheilung hängt dann auch die falsche Definition von Kontrakt, welche n. 134 nach a. b. G. §. 861 gegeben wird, zusammen. Diese Definition paßt eher zu der Verabredung eines künftigen Vertrages" (a. b. G. §. 936), von der der Verf. §. 177 Anm. 1 spricht. Den Defi= nitionen mangelt mehrfach die Klarheit und Präcision, welche die Begriffsbestimmungen bei den klassischen Moralisten und Kanonisten so sehr auszeichnet. Indessen lassen sich die angegebenen Nachtheile durch den unterrichtenden Lehrer nicht unschwer ersehen und sind für das nicht methodische Studium von untergeordneter Bedeutung.

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An der Durcharbeitung im Einzelnen haben wir wenig aus zusehen. An einigen Stellen ließe sich vielleicht mehr Vertiefung wünschen. So z. B. genügt es nicht, wenn zum Beweise, daß die Verletzung der justitia commutativa die Pflicht der Rückerstattung herbeiführe, gesagt wird, diese seze ein strenges Recht voraus. Vgl. De Lugo, de jure et justitia disp. I. sect III. n. 51 ss. Ganz richtig aber behandelt D. die einzelnen Arten der Gerechtigkeit als für sich bestehende Tugenden. Bei dem Beweise der Eigenthumsrechtsfähigkeit der Kleriker dürfte auch die rationelle Begründung angezeigt gewesen sein (n. 27). Das Testirrecht leitet der Verfasser, wie uns scheint mit Grund vorzugsweise aus dem Naturrechte ab. Indeß kann man das Testament doch nicht eine

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donatio cum conditione suspensiva mortis disponentis nennen; diese Bedingung tritt ją zimmer einz der Tod sistemur Zeibestimmung. Die Hauptschwierigkeit gegen die Ableitung aus dem Naturrechte liegt in der Erklärung, wie der Wille des Testators dann maßgebend sein kann, wenn derselbe nicht mehr Eigenthümer dessen ist, was er hinterläßt. Der Grund ist wohl, soweit er aus dem › Naturgeseze hervorgeht, das der „communis hominum persuasio" 3 Grunde liegt, in der Nothwendigkeit der Aufrechthaltung der gesellschaftlichen Ordnung zu suchen. Zu n. 54 ist a. b. G. §. 399 zu vergleichen. n. 169 würde es genauer heißen: conditio turpis vel impossibilis de futuro. n. 333 ss. ist der mandans zu enge aufgefaßt; vgl. Gury - Ballerini tom. I. n. 673. a. 337, 5. Der Ansicht, daß derjenige nicht zur Restitution verpflichtet sei, welcher zu einem geringeren Uebel räth, um ein größeres von einem andern abzuwenden, ist gewiß Probabilität zuzuerkennen; vgl. Gury-Ballerini 1. c. n. 677. a.

n.

Die Darstellung ist bündig und klar. Die Ausstattung der zweiten Auflage zeichnet sich vor der der ersten vortheilhaft aus. Wir können das Werk nur bestens empfehlen.

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Innsbruck.

Biederlack S. J.

Rituale Romanum, cui novissima accedit benedictionum et instructionum appendix. Editio secunda accuratissima a sacr. rituum congregatione adprobata. Ratisbonae, Pustet. 1881. X. 398. 228*.

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Das von der um liturgische Drucke hochverdienten Pustet'schen Officin unlängst ausgegebene Rituale Romanum hat in seiner neuen (zweiten) Auflage nicht unbedeutende Aenderungen erfahren. Wer die Beharrlichkeit kennt, mit der Rom an der unveränderten Gestalt der officiellen Bücher und ihrer Texte festhält, wird von der neuen Form des Rituale mit Recht überrascht sein. In der dem Buche vorgedruckten bischöflichen Approbation wird gesagt, die am Rituale vorgenommenen Aenderungen seien von der Ritencongregation, an dessen Se-cretär die einzelnen Druckbogen übersendet wurden, selbst ausgegangen und von ihr approbirt worden. Die wichtigste und bedeutendste Aenderung, die das Rituale erfahren hat, besteht in der Eintheilung, die ihm gegeben wurde. Das Ganze ist in 10 Titel, jeder Titel in Capitel und jedes Capitel in eine Reihe von Num

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mern ganz kurzen Inhaltes getheilt. Dadurch ist die Schwierigkeit beseitiget, die früher mit dem Citirent und dem Auffinden der Citate des R. R. immer verbunden war." Wenn auch der Text des Buches selbst nahezu ganz unverändert geblieben ist, so wurde doch in der Disposition der einzelnen Abschnitte nicht wenig geändert. Beim Ritus der Taufe sind die Aenderungen, die beim Suppliren der Taufceremonien am Texte des Taufritus gemacht werden müßen, mit Sternchen bezeichnet in den Text des Taufritus in`d selbst eingefügt worden. Dadurch ist Vieles von dem, was in der h'ift alten Ausgabe des R. R. in den zwei Abschnitten Ordo supplendi omissa super infantem baptizatum und Ordo supplendi omissa super baptizatum adultum steht, überflüssig geworden. So konnten denn diese zwei Abschnitte, die im alten Rituale mehr als 20 Seiten füllen, in der neuen Ausgabe in ein Capitel von zwei Seiten zusammengezogen werden, mit dem allgemeinen Titel: Ordo supplendi omissa super baptizatum. Selbstverständlich mußten auch die Rubriken dieses Capitels ganz geändert werden. Das Rituale hat dadurch, wenn nicht an Bequemlichkeit beim Gebrauche, jedenfalls an Handlichkeit des Umfanges gewonnen. Auch im Taufritus für Erwachsene sind einige Stellen mehr zusammengezogen worden. Im Ritus der Kindertaufe ist ein Nigrum zur Rubrik (n. 16) gemacht, und im Ritus der Erwachsenentaufe ist eine Rubrik (n. 18) eingeschoben worden. Weitere Aenderungen kommen, wenn wir nichts übersehen haben, nicht vor, wohl aber ist ein Abschnitt von der Stelle gerückt worden; der Ritus benedictionis Apostolicae in articulo mortis, der früher vor dem Titel de processionibus stand, ist nämlich zwischen dem C. Modus juvandi morientes und dem C. Ordo commendationis animae eingeschaltet. Der neuen Eintheilung entsprechend schließt das R. mit einem neuen Inhaltsverzeichniß. Angefügt sind zwei Zugaben, deren Inhalt aus ihrem Titel ersichtlich ist. Der eine heißt Appendix ad Rituale Romanum, sive Collectio Benedictionum et Instructionum a Rituali R. exulantium sanctae sedis auctoritate approbatarum seu permissarum in usum et commoditatem missionariorum apostolicorum aliorumque sacerdotum digesta. Unter dem Titel: Appendix altera sind dann noch einige Weiheformeln gesammelt, die größtentheils nur für einzelne Orden approbirt sind. Ein alphabetisch geordnetes Inhaltsver

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zeichniß aller in den Zugaben enthaltenen Segens- und Weiheformeln schließt das Buch ab. and the dirt gid

Auf die äußere Ausstattung ist großer Fleiß verwendet. Die 10 Titelbilder die eingefügt wurden, die eingefügt wurden, sind von Profeffor Klein äußerst sinnreich erfunden und concipirt und im bekannten Archäologenstyl ausgeführt. Wie in der Wissenschaft, so wurde auch in der Kunst schon längst in der Rückkehr zum Alten das Heil gesucht; aber in der Art und Weise, wie die alten Muster und Meister nachgeahmt werden sollen, ist man noch lange nicht einig. Die Weise, wie die . g. Archäologen in Malerei und Sculptur zu den Alten zurückkehren, erinnert uns an einen Philosophen oder Theologen, der in seiner Vorliebe und Begeisterung für die mittelalterlichen Scholastiker auch deren Berstöße gegen Grammatik und Syntax nachmachte.

Daß das Rituale fortan nur in dieser veränderten Form gedruckt und nur in dieser neuen Ausgabe gebraucht werden dürfe, ist unseres Wissens nirgends verordnet worden; doch wird, wenigstens für den wissenschaftlichen Gebrauch, das alte Rituale niemand mehr verwenden. Eine Trennung der Zugaben vom Rituale als für sich bestehendes Benedictionale würde jenem auch für den Seelsorger bedeutend größeren Werth verleihen.

Das Kleinfolio-Missale ist in prachtvoller Ausstattung eben auch wieder neu gedruckt worden...

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