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aber sicher war es nicht Gottes Wille, daß die Menschheit gleichsam ganz losgerissen von den Ergebnissen der Culturentwicklung sein Wort aufnehmen sollte, um die Unmittelbarkeit nicht zu ge=. fährden. Das Erworbene sollte vielmehr als Vorausseßung dienen, aber eben nur als Vorausseßung, nicht als Prinzip der Ableitung oder als determinirender Erkenntnißgrund. Der Geist mußte zuerst die christlichen Wahrheiten irgendwie erfaffen, bevor sie Motiv und Norm für seine Erkenntniß zu werden vermochten und dabei konnten ihm die verschiedensten Erkenntnisse und Thätigkeiten als Mittel dienen; waren sie aber einmal seiner Erkenntniß gegenwärtig, so konnten sie aus sich in maßgebender Weise sein Urtheil leiten und die ganze Erkenntniß, die als Vorbereitung diente, sich unterordnen. Die neue Erkenntniß war dann nicht einfach das Ergebniß der vorausgehenden, weil sie nicht aus ihr geschöpft wurde, und weil nicht jene an dieser, sondern umgekehrt diese an jener sich orientirte, sobald sie einmal erreicht war. Das konnte in gewisser Weise schon vor dem Glaubensassense geschehen, wenn nämlich unter dem Einflusse der Gnade der Wille zu glauben die Erforschung der in der christlichen Offenbarung enthaltenen Glaubwürdigkeitsgründe leitete. Anders verhielt es sich, wenn die natürliche Geistesbildung dem Christenthum als selbstherrliche Gnosis gegenüber trat, mit dem Anspruche, das Christenthum wie alle übrigen geistigen Erscheinungen ihrer Autonomie unterzuordnen, seine Lehren nach den ererbten Anschauungen umzubilden und nur das aus ihm aufzunehmen, was den eigenen Ideen homogen zu sein schien und zu ihrer Weiterbestimmung sich verwerthen ließ. Gerade dieser Gegensatz belehrt uns, wie das natürliche Wissen als Vorbedingung dienen konnte, ohne darum als Prinzip und Motiv für die Erkenntniß der Offenbarung gelten zu müssen.

Wir können, um es kurz zu sagen, der Glaubenserkenntniß eine gewisse Unmittelbarkeit zuschreiben, weil die Wahrheit des Christenthums aus den in ihm selbst liegenden Gründen erkannt wird, die vorausgesezten Erkenntnisse und Thätigkeiten aber jene Erkenntniß weder unmittelbar noch mittelbar aus sich erzeugen, sondern hauptsächlich nur als subjektive Vorbereitung und Bedingung dienen, um der Auffassung der christlichen Wahrheit den Weg

zu bahnen.) Das gilt in gewisser Weise auch von der historischen Vermittlung, die als Surrogat der unmittelbaren Erfahrung angenommen werden muß.

Wenn ich sage, daß die Wahrheit des Christenthums aus diesem sebst erkannt wird, so will ich auch die Existenz Gottes und seine absolute Vollkommenheit miteinbegriffen haben, weil deren sichere Erkenntniß, allerdings unter Voraussetzung des wenn auch gänzlich verkümmerten allgemeinen Gottesbewußtseins und der dem Geiste von selbst, wenigstens dunkel sich aufdrängenden metaphysischen Prinzipien, d. h. unter Vorausseßung der natürlichen religiösen Aussteuer des Geistes, aus der christlichen Offenbarung ge= schöpft werden kann. (S. oben S. 19.)

Mit diesem Ergebnisse können wir uns noch nicht beruhigen. Wir haben jezt die weit wichtigern, eigentlich entscheidenden Fragen zn beantworten: Kann die vorläufige Glaubenserkenntniß als Beweggrund des Glaubensassenses betrachtet werden, und wenn nicht, worin ist am Ende dieser Beweggrund zu suchen? Die gläubige Zustimmung, das entschiedene Führwahrhalten, der eigentliche Glaube, seßt die Erkenntniß voraus, fällt aber nicht mit ihr zusammen, und wird auch nicht durch sie eigentlich determinirt; das bedarf, die Freiheit des Glaubens vorausgeseßt, keines weitern Beweises. Daraus folgt aber, daß sie entweder gar nicht, oder wenigstens nicht in adäquater Weise, als Motiv des Glaubens zu gelten hat, weil sie die Zustimmung nur vorausseßungsweise bedingt, aber aus sich nicht herbeiführt, und zum assensus super omnia in keinem Verhältnisse steht. Nur dann, wenn die Auktorität Gottes und die thatsächliche Offenbarung uns so zur Kenntniß gebracht würden, daß die stattfindende Manifestation den Geist durch sich zur intellektuellen Beistimmung mit einer der Glaubensgewißheit entsprechenden Entschiedenheit und Festigkeit nöthigte, läge das Motiv ausschließlich in den Gründen und dem durch sie erzeugten Einleuchten der Wahrheit. Die Zustimmung erfolgt aber thatsächlich in freier Weise und erfordert daher ein anderes Motiv. Worin besteht dies? Der Glaubens assens erfolgt im Hinblick auf die Auktorität Gottes, die

1) Es braucht kaum bemerkt zu werden, daß hier nur von der natürlichen Ausstattung des Geistes, nicht aber von einer Vorbereitung des Glaubens in semipelagianischem Sinne die Rede ist.

eine Nichtanerkennung ihrer selbst und der durch sie bezeugten Wahrheit nicht gestattet, insoferne ihre Kundgebung durch genügende Gründe dem Geiste sich darstellt; er ist eine Gott dargebrachte Huldigung des Geistes, hervorgerufen nicht durch die Erkenntniß, sondern durch die Auktorität und das Zeugniß Gottes, wie sie in der Erkenntniß dem Geiste sich vergegenwärtigen. Die Erkenntniß als solche, von Seite ihrer Gründe betrachtet, würde die Beistimmung nicht herbeiführen; das Objekt der Erkenntniß ist es, das, allerdings nicht ohne erkannt zu sein, den Glaubensassens durch den Einfluß des Willens determinirt; folglich ist Gott das unmittelbare Motiv des Assenses.

Man wird dagegen einwenden: Wenn die Zustimmung durch den Willen bewirkt wird, so ist das Motiv, das sie bedingt, ein Motiv des Willens, also ein zum Glauben selbst in einem blos äußern Verhältniß stehender Beweggrund. Darauf ist fürs Erste zu erwiedern: Für die Erkenntniß als Einsicht, abgesehen vom anerkennenden, bejahenden Urtheil, Gott als leztes und unmittelbares Motiv postuliren hieße nichts anderes, als dem Ontologismus das Wort reden, und auch mit diesem würde man nicht ausreichen, namentlich in Hinsicht auf die historischen Thatsachen. Die erste Wahrheit muß dem Geiste schon irgendwie gegenwärtig sein, um als Motiv zu dienen; da aber Gott nicht intuitiv erkannt wird, so muß immer ein Erkennen vorausgehen, das die erste Wahrheit vergegenwärtiget, ohne sie als Erkenntnißgrund vorauszusehen. Erst wenn sie dem Geiste in der Erkenntniß sich darstellt, kann sie Motiv werden und zwar in doppelter Weise, äußerer Erkenntnißgrund der durch sie bezeugten Wahrheit, sowohl hinsichtlich der subjektiven Manifestation (Apprehension), als hinsichlich der Beistimmung, und inneres Motiv für ihre eigene Anerkennung, aber nicht hinsichtlich der auffassenden Erkenntniß, die ja nothwendig vorausgehen muß, sondern nur hinsichtlich der Zustimmung, in der sich die Erkenntniß vollendet.

Was sodann die Behauptung betrifft, daß nach unserer Erklärung das Motiv ein dem Glauben selbst äußeres wäre, so ist schon oben bemerkt worden, daß der Wille nicht in einem so ganz äußern Verhältnisse zum theologischen Glauben steht, daß er nur verursachendes Prinzip wäre, die innere und wesentliche Vollendung des Glaubens aber ohne Einfluß des Willens bestehen könnte; der

theologische Glaube ist seinem Wesen nach ein freier Affens. Dieses vorausgesezt sage ich: Betrachtet man nur das Verlangen und den Entschluß zu glauben, so handelt es sich um ein Willensmotiv, das zu dem Glauben selbst in einem ganz äußern Verhältnisse steht. Der hl. Thomas bezeichnet als solches namentlich die dem Glauben gemachten Verheißungen; ') dieses seiner Natur nach eudämonistische Motiv schließt aber andere, insbesondere auch deontologi= sche, keineswegs aus. Hier ist jedoch nicht von dem Entschlusse zu glauben, sondern von dem thatsächlichen Glauben, d. h. von der freien Zustimmung die Rede; ist diese durch die Rücksicht auf die fich offenbarende erste Wahrheit, wie sie in der Erkenntniß sich darstellt, motivirt, so haben wir offenbar ein inneres, dem Glauben selbst eigentlich zukommendes Motiv. Aber wie? Betrifft dieses Motiv den Glauben von seiner innern intellektuellen Seite betrachtet? wirkt es auf den Jntellekt, dem das Fürwahrhalten eigentlich zukommt? erfolgt die intellektuelle Zustimmung nicht auf Grund der vorleuchtenden Erkenntniß und bleibt die Erkenntniß nicht nach wie vor vollständig dieselbe? Daß die Beistimmung auf Grund der vorleuchtenden Erkenntniß zu Stande kommt, ist richtig, aber daraus folgt nicht, daß diese mehr als die Bedeutung einer unerläßlichen Vorbedingung in Anspruch nehmen kann. Die Erkenntniß bleibt nach der Zustimmung insofern dieselbe, als keine neuen objektiven Momente hinzukommen, abgesehen von den durch das Licht der Gnade, welche nicht blos auf den Willen, sondern auch auf den Intellekt einwirkt, allenfalls dargebotenen innern Bürgschaften; aber sie bleibt nicht in jeder Hinsicht dieselbe, weil sie erst durch die Zustimmung ihre specifische Vollendung erhält. Der Geist kann ungeachtet der seiner Erkenntniß sich darstellenden Gründe ebenso dem Frrthum wie der Wahrheit sich zuwenden; wendet er sich der Wahrheit zu, was durch das beistimmende Urtheil geschieht, so erhält seine Erkenntniß eine wesentlich andere Bestimmheit; sie wird erst zur eigentlichen Erkenntniß im strengen Sinne, zur bewußten Erfassung der Wahrheit. Das erwähnte Motiv betrifft also ohne Zweifel auch den Intellekt, weil es die Vollendung der Erkenntniß herbeiführt; es betrifft ihn aber auch deßhalb, weil die Vernunft nur im Hinblick auf die erste sich kundgebende Wahrheit durch den

1) De Ver. qu. 14. a. 1.

Willen zu einem assensus super omnia bestimmt werden kann. Die Vernunft selbst ist es, die dieses Motiv dem Willen vorlegt und dann hinwiederum durch den Willen zu der für die Glaubensgewißheit erforderlichen Adhäsion bestimmt wird. Fordert man einen Beweggrund, der zur höchsten Gewißheit in Proportion steht und mit Umgehung des Willens unmittelbar den Intellekt bestimmt, so kann sich der Wille seinen Einfluß ersparen, denn in diesem Falle muß die Beistimmung mit unvermeidlicher Nothwendigkeit erfolgen. Aus eben diesen Gründen kann man auch nicht verlangen, daß die Gewißheit von ihrer objektiven Seite betrachtet im Assense eine die bereits vorher dem Geiste gegenwärtigen Gründe weit übersteigende Bestimmtheit erhalte; Gründe, welche den Geist zur Beistimmung nöthigen, würden die Freiheit aufheben; Gründe aber, welche eine die Gefahr des Irrthums vollkommen beseitigende Bürgschaft gewähren, sind bereits vorhanden; es ist also nichts weiter erforderlich, als daß der Geist im Lichte des Glaubens dieses Verhältniß erfasse und das Ausgeschlossensein des Irrthums mit aller Entschiedenheit festhalte.

Ob wir die im Glaubensakte enthaltene Anerkennung der göttlichen Auktorität und des göttlichen Zeugnisses Wissen oder Glauben zu nennen haben, ist hiernach leicht zu bestimmen. Sie ist an sich kein förmlicher Zeugnißglaube, d. h. keine nur durch äußeres Zeugniß als einzigen Erkenntnißgrund hervorgerufene Beistimmung. Sie ist aber auch kein Wissen, d. H. keine die Beistimmung nothwendig in sich schließende Einsicht. Sie ist vielmehr Glaube im weitern Sinne; in jenem Sinne nämlich, in welchem bei jedem nicht durch nöthigende Evidenz determinirten Zeugnißglauben die aktuelle Anerken nung der Zeugenauktorität auch ihrerseits als Glaube gelten muß. (S. oben S. 5 f.) Sie ist Glaube als freier von der persönlichen Entscheidung abhängiger Affens. Sie ist Glaube, weil es derselbe übernatürliche, aus dem Habitus des Glaubens entsprungene Akt ist, mit welchem wir das göttliche Zeugniß als thatsächlich bestehend und absolut glaubwürdig anerkennen und das Bezeugte mit zweifelloser Gewißheit für wahr halten. Sie ist Glaube, weil sie eben im Hinblicke auf das göttliche Zeugniß und behufs der Zustimmung zu dem Bezeugten sich vollzieht, und zwar mit jener alles überwindenden Entschiedenheit, wie sie die Glaubensgewißheit erfordert und nur der Hinblick auf die Offenbarung hervorrufen kann. Man

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