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seiner Göttlichkeit? Die hervorragendsten Theologen aus verschiedenen Jahrhunderten bis auf die Gegenwart haben sich an der Lösung dieser und ähnlicher Fragen versucht, ohne daß es ihnen gelungen wäre, volle Klarheit zu schaffen und eine Einigung der Meinungen herbeizuführen; muß es im Hinblicke auf ihre scharfsinnigen Eröterungen nicht fast als eine Art von Anmaßung erscheinen, die Behandlung eines so schwierigen Themas in Angriff zu nehmen? Jedoch, an die Untersuchung einer Frage gehen, heißt nicht soviel als sich anheischig machen, ein maßgebendes Urtheil zu fällen und das Gewirre der Meinungen wie mit einem Schlage zu beseitigen; wir möchten hier einfach in Bezug auf den hauptsächlichsten Punkt unsere Meinung äußern, und zwar vorzüglich veranlaßt durch unsere frühere Besprechung der diesen Gegenstand betreffenden Monographie von Herrn Professor Dr. Alois Schmid, 1) bei der wir selbstverständlich auf eine eingehendere Darlegung der eigenen Ansicht verzichten mußten. Polemische Absichten liegen uns ferne.

Um sicherer zu Werke zu gehen, haben wir zuerst einige Vorfragen zu erledigen, die für die Lösung der schwierigen Aufgabe von größerem Belange sind.

Begriff des Glaubens im Allgemeinen. Glauben im Allgemeinen bedeutet etwas für wahr halten, einer Ansicht oder Behauptung zustimmen, eine Erkenntniß mit voller Ueberzeugung oder wenigstens mit einiger Beruhigung festhalten. 2) Es unterscheidet sich also wesentlich von dem blos begrifflich vorstellenden Erkennen, weil es die Beistimmung als Grundmoment in sich schließt und daher wie der hl. Thomas sagt 3) nicht in der ersten Erkenntnißthätigkeit sich finden kann. Die Zustimmung hat der Glaube mit dem Meinen und dem Wissen gemein. Insoferne man also nur dieses Moment ohne nähere Bestimmung in's Auge faßt, schließt ebenso das Wissen wie das Meinen ein Glauben in sich, und in diesem Sinne sagt der Hl. Augustin: Quod intelligo, id etiam credo, at non omne quod credo, id etiam intelligo. 4)

1) Jm 4. Jahrgang dieser Zeitschrift S. 539 ff.

*) Credere nihil aliud est quam cum assensione cogitare. S. Aug. De praedest. sanct. 5. Vgl. Thom. S. th. 2. 2. qu. 2. art. 1.

8) In 1. 3. Sent. d. 23. q. 2, art. 2. De Ver. q. 14. a. 1.

4) De magistro n. 37.

Denselben Sinn hat die manchmal vorkommende Aeußerung: „Ich glaube nur, was ich sehe," oder „ich glaube das nicht, bevor ich es selbst erfahre."

Wird aber der Begriff des Glaubens genauer gefaßt, so daß nicht blos die Zustimmung als solche, sondern auch die Art derselben und ihre Vermittelung in Betracht kommt, so unterscheidet fich der Glaube von der Meinung wie von dem Wissen. Nach der Lehre des hl. Thomas steht er zwischen beiden in der Mitte und unterscheidet sich von jener durch die Entschiedenheit der Beistimmung, von diesem durch den Mangel an innerer, durch den Gegenstand selbst bestimmter Einsicht.') Demgemäß könnte kein Fürwahrhalten als Glaube bezeichnet werden, das nicht wenigstens mit subjektiver Gewißheit verbunden wäre. Das gilt jedoch nur vom Glauben im strengen Sinne des Wortes. Im gemeinen Leben hat der Ausdruck „glauben" eine weitere Bedeutung, so daß er auch auf jenes Fürwahrhalten Anwendung findet, das die Möglichkeit des Gegentheiles nicht geradezu leugnet; und man kann sonach den Unterschied zwischen Glauben und Meinen dahin präcisiren, daß die Meinung wesentlich eine jeglicher Gewißheit entbehrende Annahme ist, während der Glaube seinem allgemeinsten Begriffe nach die volle Gewißheit weder ausschließt noch fordert, und daher je nach den Umständen ebenso ein bloßes Meinen, wie eine objektiv verbürgte und subjektiv zweifellose Ueberzeugung sein kann. 2) Hiemit ist auch ein wesentliches Moment angegeben, wodurch sich der Glaube seinem Begriffe nach vom (empirischen und scientifischen) Wissen unterscheidet. Das Leztere ist im Unterschiede vom Ersteren seiner Natur nach ein Erkennen, das die 1) Ex parte subjecti differunt secundum perfectum et imperfectum opinio, fides, et scientia: nam de ratione opinionis est, quod accipiatur unum cum formidine alterius oppositi, unde non habet firmam inhaesionem. De ratione vero scientiae est quod habet firmam inhaesionem cum visione intellectiva, habet enim certitudinem procedentem ex intellectu principiorum. Fides autem medio modo se habet, excedit enim opinionem in hoc, quod habet firmam inhaesionem, deficit vero a scientia in eo, quod non habet visionem. S. th. 1. 2. qu. 67. art. 3.

*) Die lateinische Sprache ist bedeutend reicher an Ausdrücken zur Bezeichnung verschiedener Abstufungen des Fürwahrhaltens, die wir oft unterschiedslos in dem Ausdruck „Glauben“ zusammenfassen.

Möglichkeit des Frrthums ausschließt; man kann daher wohl von einem irrigen Glauben, nicht aber von einem irrigen Wissen sprechen; ein falsches Wissen ist streng genommen eine contradictio in adjecto; nur ein vermeintliches oder Schein-Wiffen kann es geben. Da aber auch der Glaube thatsächlich oft eine mit vollster objektiver Gewißheit verbundene Ueberzeugung ist, so haben wir den Unterschied noch genauer festzustellen. Dem Glauben mangelt, wie wir von Thomas hörten, die visio intellectiva; das ist nicht gerade so zu verstehen, als ob dieser Ausdruck nie von einer Ueberzeugung gebraucht würde, die sich auf innere Beweisgründe stüßt; wir sprechen z. B. vom Glauben an eine moraliche Weltordnung, an das Dasein Gottes, an die Fortdauer der Seele, wenn wir auch nur eine rein wissenschaftliche Ueberzeugung damit ausdrücken wollen. Der Nachdruck liegt vielmehr darauf, daß der Gegenstand der Erkenntniß nicht blos durch sich selbst einleuchtet, sondern durch sein Einleuchten ohne weiters das Urtheil bestimmt. Wissen nennt man nämlich vorzugsweise eine mit zwingender Evidenz verbundene Erkenntniß, oder eine Erkenntniß, deren Gründe allgemein erkannt werden können und nur recht entwickelt und verstanden zu werden brauchen, um alle Möglichkeit eines Zweifels zu beseitigen. Dahin gehören vor allen die auf Autopsie beruhenden Erfahrungskenntnisse, sowie die logischen und mathematischen Verhältnißbestimmungen. Dagegen spricht man von Glauben, so oft die Anerkennung einer wie immer erfaßten Wahrheit irgendwie von der Persönlichkeit des Anerkennenden abhängt, sei es nun, daß der Einfluß des Willens und des Gemüthes sich geltend macht, oder daß die Gründe nur dunkel und unbestimmt erfaßt werden, so daß man weder sich noch andern genau davon Rechenschaft geben kann, oder daß Motive in Betracht kommen, die ihrer Natur nach allen genauen Maßbestimmungen sich entziehen, oder daß es endlich sich um Wahrheiten handelt, deren Erfassung und Anerkennung von den mannigfaltigsten, in verschiedene Gebiete eingreifenden, und tiefes Denken erheischenden Erwägungen abhängt. Zuweilen wird auch die Anerkenung solcher Wahrheiten, die jedem unmittelbar evident sind, wie z. B. der ersten Prinzipien, 1) als Glaube bezeichnet, weil sie sich nämlich nicht weiter klar machen lassen und so dem Drange des Wissens alles in seinen Voraussetzungen zu verfolgen und aus seinen Gründen zu 1) Vgl. Arist. analyt. post. cap. 2. §. 15.

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erfassen einen unübersteiglichen Damm entgegenseßen. Sehr einseitig wäre es, den Glauben seinem allgemeinen Begriffe nach als eine auf das unmittelbare Zeugniß des Gefühls gegründete Annahme zu bezeichnen; das hieße das Besondere mit dem Allgemeinen verwechseln; und nicht weniger einseitig wäre es, Glauben mit Kant 1) als ein nur subjektiv zureichendes Fürwahrhalten, das zugleich für objektiv unzureichend gehalten werde, zu definiren. Es gibt keine Ueberzeugung, die ihre Gründe für objektiv unzureichend hält, wenn gleich oft das Bewußtsein vorhanden ist, daß dieselben nicht allgemein zugänglich sind oder nicht bei allen die ihnen gebührende Würdigung finden. Der Autoritäts- oder Zeugnißglaube. Eine engere Bedeutung erhält der Ausdruck Glaube" als Bezeichnung einer Annahme auf Grund fremden Zeugnisses, und in dieser Bedeutung wird er vorzugsweise gebraucht. Der Zeugnißglaube unterscheidet sich vom Glauben im weitern Sinne nur durch die äußere Vermittlung des Fürwahrgehaltenen, schließt aber übrigens die nämlichen Bestimmungen in sich. Der Gegenstand des Zeugnisses als das nächste Objekt wird als wahr angenommen, ohne daß eigene Erfahrung oder innere Einsicht in das Wesen der Sache die Beistimmung des Geistes verursacht, nur vermöge der Auktorität des Zeugen. Diese selbst aber ist in der Regel keineswegs Objekt eines eigentlichen Wissens, sondern muß in der vorhin beschriebenen Weise geglaubt werden. Nicht selten zwar ergibt sich aus verschiedenen Indicien mit zwingender Evidenz, daß der Zeuge nicht blos im Allgemeinen glaubwürdig sei, sondern auch in dem vorliegenden Falle weder irren noch täuschen könne; in solchen Fällen hat die Anerkennung der Auktorität den Werth eines durch Schlußfolgerungen erlangten Wissens; denselben Werth hat aber auch die Anerkennung des Bezeugten, weil dessen Wahrheit mit der constatirten Auktorität schon gegeben ist und ihre Leugnung oder Bezweiflung unter jener Vorausseßung einen innern Widerspruch in sich schließen würde; ob eine Thatsache aus sachlichen Indicien, oder aus Zeugnissen mit Nothwendigkeit erschlossen werde, hat auf die meritorische Qualifizirung der dadurch gewonnenen Ueberzeugung nicht den geringsten Einfluß. *)

1) Kritik der reinen Vernunft, 2. Ausg. S. 850.

Der gewöhnliche Sprachgebrauch bezeichnet die auf solche Weise erlangte Erkenntniß einfach als Wissen, insbesondere dann, wenn die

Vielfach ist jedoch die Auktorität nicht von der Art, daß ihre Anerkennung der besondern Subjektivität gar keinen Spielraum gestatten würde, besonders, wenn die Motive der Glaubwürdigkeit nicht speciell und unmittelbar den gegebenen Fall betreffen; eine streng logische Subsumirung des Einzelnen unter das Allgemeine wäre eben nur bei einer mit Evidenz erkannten absolut unwandelbaren Auktorität zulässig. Wir können daher die Anerkennung der Auktorität in vielen Fällen ohne Zweifel als Glauben bezeichnen und zwar auch dann, wenn sie uns die vollste Sicherheit bietet und eine eigentliche Gewißheit von der Wahrheit des Bezeugten in unserem Geiste hervorruft; denn die Motive beruhen oft auf mancherlei (allerdings vollkommen berechtigten) Voraussetzungen; sie sind nicht mathematisch bestimmbar, sondern erfordern vielmehr nicht selten eine gewisse Abwägung und Werthschäßung von Seite des Subjekts, und können daher den Einen im Zweifel laffen, während sie den Andern unwillkürlich überführen. Ich will jedoch nicht sagen, daß wir bei der Annahme eines Zeugnisses jedesmal einen doppelten Glaubensakt sezen; dem Glauben an das Bezeugte geht nur ein Erkennen voraus und nicht dieses Erkennen, sondern die Zustimmung zu demselben ist Glaube. Derselbe Akt aber, womit ich auf Grund der dem Geiste sich darstellenden Motive das Vorhandensein der Auktorität für diesen concreten Fall anerkenne oder glaube, enthält auch die Zustimmung zum Gegenstande des Zeugnisses; und wenn auch oft förmliche Urtheile über die Glaubwürdigkeit des Zeugnisses der definitiven Annahme desselben vorausgehen, so enthält doch erst diese die volle Anerkennung der Auktorität, wie der durch sie verbürgten Wahrheit.

Wenn der Auktoritätsglaube, wie so eben bemerkt wurde, in vielen Fällen mehr oder weniger von der persönlichen Individualität des Glaubenden abhängt, so folgt daraus keineswegs, daß der na

Zeugenaussagen nur als Behikel der Mittheilung dienen, deren Verläßlichkeit aber durch so viele Indicien bestätiget wird, daß die persönliche Auktorität der einzelnen Zeugen kaum in Betracht kommt, wie z. B. bei allgemein verbreiteten geographischen Kenntnissen. Ueberhaupt wird der Ausdruck „Wissen" gebraucht, so oft die auf Glauben beruhende Kenntniß nur für sich, ohne Rücksicht auf ihre Erwerbung, genommen wird. So glaubt z. B. der Schüler zu wissen, was er auf das Zeugniß des Lehrers annimmt.

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