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erklärt, es handle sich in Bezug auf dieselbe um ein zweifaches, „um die Entstehung der Idee Gottes und die Erlangung der Gewißheit von seiner Existenz" (703). In einer Anmerkung fügte ich dann bei, Dr. v. Kuhn betrachte die Idee Gottes als ursprünglich und unmittelbar, lasse aber die Erkenntniß Gottes überhaupt und insbesondere die Erkenntniß dessen, daß Gott ist, nur mittelst der denkenden Weltbetrachtung sich vollziehen. Heißt das unbefangen," für „angeborene Gottesidee" angeborene Gotteserkenntniß" sezen? Die wirkliche Anschauung v. Kuhns über die Gottesidee sammt deren Begründung habe ich S. 705 f., so weit es Kürze halber geschehen konnte, mit dessen eigenen Worten dargelegt. Ob ich sie auch widerlegt, darüber mögen Andere urtheilen, welche die Lehre v. Kuhns näher kennen und meinen Aufsaß gelesen haben. Wenn Herr Dr. v. Kuhn jede philosophische Verwandtschaft mit Jakobi perhorrescirt und sich in voller Uebereinstimmung mit dem hl. Thomas finden will, so kann mich das nur freuen; meine Abhandlung ist überhaupt nicht einer polemischen Tendenz entsprungen, und ich werde auch in Zukunft jeder Polemik so viel als möglich ausweichen. Herr Braig bemerkt endlich, er wolle genau unterschieden haben zwischen beweisen und begründen, und könne sich jedenfalls nicht überzeugen, daß die kirchlichen Bestimmungen certo cognosci, rite probari posse" und ä. nur den Sinn haben, den ich dem Worte Gottesbeweis“ fälschlich unterlege. Ich sehe nicht ein, daß die Ausdrücke probare, demonstrare etc. einen andern Sinn haben sollten, und kann auch nicht zugeben, daß die Begründung nicht zu einem wahren Beweise werde, wenn es sich nicht um die Entwicklung einer der unmittelbaren Vernunfteinsicht zugänglichen Wahrheit, sondern um die Erhärtung einer durch Schlußfolgerungen zu vermittelnden Erkenntniß handelt. Was wird zu einem Bcweise anderes erfordert, als die Beibringung allgemein giltiger Gründe, welche objektiv betrachtet die Gefahr des Irrthums beseitigen? Fordert Herr Braig zu einem Beweise vielleicht zwingende Evidenz in dem Sinne, daß man nicht blos gegen das Beweisverfahren keine begründete Einwendung erheben kann, sondern ohne weiters nothwendig die vollste Ueberzeugung gewinnt, so weiß ich nicht, warum er gegen mich polemisirt und die mathematische Stringenz so betont. Hat er denn meine Erörterungen über den ethischen Charakter der Gotteserkenntniß (Jhrg. IV, S. 1 ff.) und über die Art der Beweisbarkeit (1. c., 23 ff.) ganz vergessen? Wenigstens hat er sowohl diese Erörterungen als die ganze vorhergehende Entwickelung nicht in ihrer wahren Bedeutung erfaßt, sonst hätte er seine Bemerkungen über „abstrakten Standpunkt," abstrakte Erklärung," gewiß unterlassen. So viel zur Abwehr. Auf eine weitere Auseinanderseßung mit Herrn Braig verzichte ich absichtlich. Ich kann von ihm nicht verlangen, daß er meinen Erörterungen beistimme; er wird aber auch seinerseits mir nicht zumuthen, daß ich etwa Säge wie diesen: „Die Idee ist der Ausdruck für die ursprüngliche Einheit von Identität und Kausalität des Geistes" (585), meinen philo sophischen Untersuchungen zu Grunde lege. Aus Mangel an derartigen Bestimmungen ist die Philosophie der ersten Hälfte unsers Jahrhunderts in Deutschland gewiß nicht auf den Sand gerathen. Wieser S. J.

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6. Der kirchliche Kampf unter Johann ohne Land verglichen mit demjenigen unter Heinrich II. oop threbu (59915)

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Richt leicht wird man in der Geschichte einem so merkwürdigen Parallelismus zwischen Vater und Sohn begegnen, wie ein solcher, bei allerdings vielfachen Gegensägen, zwischen Heinrich II. von England und Johann ohne Land zumal in ihren Verhältnissen zur Kirche sich findet. Wir glauben hier um so eher bei diesem Parallelismus verweilen zu dürfen, als derselbe Gelegenheit zur Zusammenfassung von manchem im ersten Artikel Gesagten darbietet. Die sich ergebenden Gegensäge werden besser, als es jede andere Einleitung zu der nachfolgenden Darstellung vermöchte, die besondern Momente erkennen lassen, welche dem Streit zwischen Staat und Kirche unter Johann seine charakteristische und verhängnißvolle Wendung verliehen.

Wie Johann hatte auch schon Heinrich II. seinen Ruhm im Kampfe mit der Kirche gesucht. Wie Johann der kirchlichen Wahlfreiheit seine ungebührliche Ingerenz und dem vom Papste zum Primas von England geweihten Langton den von ihm mit den

1) Vgl. voriges Heft S. 201 ff.

Gütern des Erzbisthums Canterbury betrauten Grey entgegenseßte, so hatte einst sein Vater im J. 1164 den auf der Kirchenversammlung zu Tours im Mai 1163 aufgestellten Grundsäßen der kirchlichen Freiheit die von der Reichsversammlung zu Clarendon definirten königlichen Rechte über die englische Kirche entgegengesezt. 1) Heinrich II. verzögerte die Wiederaufnahme des diese Statuten verwerfenden und daher nach Frankreich geflüchteten heil. Erzbischofes Thomas Becket von Canterbury, 2) wies deffen Verwandte aus dem Reiche, und wendete sich nach seiner Excommunication (1165) 3) durch Alexander III. dem zweiten Gegenpapste Kaiser Friedrichs I., Cardinal Guido von Crema oder Paschal III., zu (1167). 4) Nach des Lezteren Tode gab er zwar das Schisma auf, sendete aber ein drohendes Schreiben an den rechtmäßigen Papst, 5) ließ seinen damals ältesten Sohn Heinrich bei dessen Krönung durch den Erzbischof von York (1169) nicht mehr - wie bisher üblich den Schuß der kirchlichen Freiheiten beschwören, 6) und hielt, als er schließlich 1170 denn doch die Rückkehr Beckets gestattete, die Clarendoner Artikel trozdem aufrecht Und doch blieb zuletzt dem Vater ebensowenig als dem Sohne etwas anderes übrig, als der Kirche sich gänzlich zu unterwerfen, über welche Herr zu werden, jener durch acht, dieser durch sechs Jahre sich abgemüht. De= müthig flehten sie sogar den Schuß der Kirche an, welcher der eine wie der andere Verderben und Untergang angedroht hatte.

Um wie viel günstiger waren aber im Vergleich mit Johann alle Umstände für Heinrich II. gewesen! Heinrich II. hatte den Kampf geführt gegen einen Alexander III., der von dem mächtigsten Staufer, und zwar als dieser auf dem Gipfelpunkte seiner Macht stand, vertrieben und bedrängt, als Flüchtling in Frankreich lebte, während die kaiserlichen Gegenpäpste Rom inne hatten. Johann erhob sich wider einen Innocenz III., der nicht nur persönlich einer der größten und gewaltigsten Männer war, die die Geschichte kennt, sondern auch, was wirkliche Macht und allgemeine Anerkennung

1) Paris. min. I, 323. (Für die abgekürzten Citate vgl. den ersten Artikel). 2) Literae Regis contra Thomam; ibid. 332.

*) Den Bann sprach, wie über Johann Langton, so über Heinrich

Becket aus.

4) Paris. min. I, 345.

6) Ibid. 356 coll. 368.

5) Ibid. 348.

betrifft, den Höhepunkt des mittelalterlichen Papstthums bezeichnet und dem kein Fürst auf die Länge zu troßen vermochte. Als Heinrich II. gegen die Kirche stritt, da war das französische Königthum noch schwach; es vermied ängstlich jeden offenen Kampf mit England, und der junge König Philipp II. nahm, als er zur Regierung kam, keinen Anstand, sich und sein Reich sogar den weisen Rathschlägen des englischen Königs zu empfehlen (1181). 1) Als dagegen Johann wider den römischen Stuhl in die Schranken trat, da saß jener Philipp II. als gereifter und sich fühlender Mann auf Frankreichs Thron, hatte noch immer nicht vergessen, wie tief der zweite Plantagenet ihn verlegt, und jann über den Plänen seiner ersten Jugend, nicht nur Frankreich unter einer starken Königsmacht zu einigen, sondern, wenn es ginge, das Reich Karls des Großen von der Seine aus wiederherzustellen, 2) und wo möglich auch Englands Thron für sein Haus zu gewinnen; da war, was von noch größerer Bedeutung ist, bereits jener breite Länderwall gefallen, der früher mit seinen festen Vorposten an der Grenze der Normandie, mit seiner gerade auf das Herz von Frankreich gerichteten Angriffsstellung die Macht des Hauses Capet von England getrennt hatte; da war die Mündung der Seine, waren die Gegengestade Britanniens ihrer ganzen Ausdehnung nach in Philipps II. Händen, und damit England seinem Angriffe offen gelegt; da fing eben das capetingische Reich an, zur ersten Macht der christlich-europäischen Welt emporzusteigen, und der natürliche Vorkämpfer der Kirche und des Papstthums zu werden; während dem englischen Könige gerade Frankreich gegenüber seine Waffen in eben dem Maße verloren gingen, in welchem selbst die ehemals normannischen Großen mit dem Verluste ihrer Besizungen in der Normandie das Interesse an dem Continente immer mehr verloren, sich als Söhne Englands zu betrachten begannen, und alle ihre Aufmerksamkeit auf die inneren Verhältnisse ihrer neuen Heimath richteten. Damit hing noch etwas Anderes zusammen.

Als Heinrich II. auf dem Throne saß, da standen noch die Nachkommen der Edlen, die 1066 mit Wilhelm dem Eroberer ge= kommen, und mit ihm Herren Englands geworden waren, den ein

1) Paris. min. I, 420.

*) Cf. Giraldus Cambrensis, de instr. princ. (Bouquet tom. XVIII.) p. 154.

heimischen Angelsachsen ziemlich schroff gegenüber. Leztere haßten noch immer jene als die fremden Räuber und Dränger, jene verachteten diese als ein noch rohes, zum Dienen geborenes Volk. Getrennt waren die Wünsche, getrennt die Interessen, eine vereinigte Opposition gegen die Krone, die über Beide gleichmäßig herrschte, oder auch Beide gleichmäßig bedrückte, war noch nicht denkbar, und es gab eine offene Auflehnung gegen den König höchstens dann, wenn die eigenen Söhne gegen den königlichen Vater sich aufwarfen. Daß Thomas Becket gerade ein Angelsachse war, der Erste, der seit der normannischen Eroberung zu so hoher Würde, nicht ohne Neid und Mißgunst, gelangte, wirkte damals eher ab= stumpfend als schärfend auf die Theilnahme des Adels für ihn im kirchlichen Streite. Jezt aber unter Johann fingen die englischen Großen an, sich selber als die Nachkommen der angelsächsischen Thans, und das angelsächsische Volk als ihre Brüder und Landsleute zu betrachten, und der gemeinsame Druck des tyrannischen Königthums vereinigte Beide in dem gemeinsamen Rufe nach den guten Gesezen des letzten angelsächsischen Königs Eduard, nach den alten angelsächsischen Freiheiten. Bei dem kirchlichen Streite lief schon beim Ausgangspunkt die Frage mit unter, ob in Bezug auf die Besehung des erzbischöflichen und Primatialstuhles von Canterbury die alten angelsächsischen Rechtsgewohnheiten, oder die mit der normannischen Eroberung neu eingeführten Principien maßgebend sein sollten; und der Kirchenkampf, in den Johann sich immer tiefer verwickelte, wurde bei jener politischen Stimmung verhängnißvoll für das staatlich wie kirchlich gleich despotisch auftretende Königthum der Plantagenets. Es mischte sich die angelsächsische Reaction in den kirchlichen Streit.

Als Heinrich II. mit den kirchenfeindlichen Statuten von Clarendon hervortrat, da stand nicht nur der gesammte weltliche Adel fest zu ihm, der es freudig begrüßte, daß die Macht seines bisher so mächtigen Rivalen, des Clerus, gebrochen, und daß die geistliche Gerichtsbarkeit eingeschränkt werde; es standen zum König auch alle englischen Bischöfe und Prälaten, deren Keiner, mit einer einzigen Ausnahme, es gewagt hätte, dem Könige sich zu widerseßen, indem sie alle mehr ihrer Eigenschaft als Vasallen, denn ihres bischöflichen Berufes eingedenk waren. Ja gerade der Metropolit Roger von York, und der Normanne Bischof Arnulph von Lisieux, derselbe,

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