Sayfadaki görseller
PDF
ePub

lang für Johann und dann für seinen Sohn erhalten blieb, den Capetinger ferngehalten und dadurch England vor dem Schicksale bewahrt, eine französische Provinz zu werden, in diesem Sinne somit die freiheitliche Entwicklung Englands ermöglicht. Einen um so peinlicheren Eindruck macht es, zu sehen, wie die unter dem Deckmantel der päpstlichen Lehensherrschaft vielfach geschehenen Uebergriffe der Plantagenets mehr und mehr dem kirchlich-frommen Sinn des Volkes schadeten. Der englische Clerus selbst, der von dem Despotismus am meisten zu leiden hatte und darum „während eines vollen Jahrhunderts die einzige wirkliche Schranke der königlichen Gewalt bildete" (Stubbs), kam oft wider Willen in eine schiefe Stellung zu dem Lehensherrn auf dem päpstlichen Stuhle, indem er an die Spiße der für die Freiheit Kämpfenden treten zu müssen glaubte. Unter Einwirkung von Kurzsichtigkeit und Leidenschaft sollte leider immer mehr eine Strömung an Einfluß gewinnen, welche zu Zeiten Wycliffs den vollen Abfall Vieler von der Kirche herbeiführte. Von demselben Lande, von welchem einst jener heilige Strom kirchlicher Gesinnung über das europäische Festland sich ergoß, der das werdende Abendland fest mit Rom verknüpfte, wird jene antikirchliche Bewegung ausgehen, welche durch Hus nach Böhmen verpflanzt und durch Luther vollends entfesselt, die Mauern der Kirche im weiten Umkreise des Abendlandes erschüttert.

So wenig verstand man es, schüßenden Maßregeln des heiligen Stuhles, die von diesem nicht gesucht, sondern unter dem Drange der Umstände erbeten waren, sich dankbar zu erweisen; so wenig ging die widerstrebende Welt mit ihrer kleinlichen Politik und ihrem Egoismus auf die großen Gedanken der mittelalterlichen Kirche ein.

Die Gewohnheiten gegen die Disziplinardekrete des

Trienter konzils.

Von Joseph Biederlack S. J.

I.

1. Der vom Konzil von Trient so energisch begonnenen Reformation der Kirchendisziplin stellten sich nicht wenige Hindernisse in den Weg. Sie lagen theils in der Ungunst der äußeren Umstände, der feindseligen Haltung der weltlichen Fürsten, oder den Kriegsunruhen, welche in manchen, vorzüglich in den deutschen Ländern herrschten; theils waren es die innern Schwierigkeiten, die sich der Verbesserung althergebrachter übler Gewohnheiten immer in den Weg stellen; theils der geringe Eifer der Kirchenfürsten selbst, von denen leider manche mit der Reform ihrer Diözesen bei sich selbst anfangen mußten. 1) Ein Hinderniß, welches in der Exemtion so vieler Kapitel und auch in den religiösen Orden lag, war dadurch verringert, daß den Bischöfen eine bedeutende Vollmacht durch päpst= liche Delegation über beide Arten von Kommunitäten ertheilt wurde. Indeß wurde die Reform der Kapitel doch nur zum Theile, in Deutschland sogar nur zum geringsten Theile durchgeführt. Als ein weit tragendes Versäumniß mag es gelten, daß troß der Aufforderung des Trienter Konzils 2) so wenige Provinzial- und Diözesansynoden

1) Vgl. Konzil von Trient Siz. 6 Kap. 1 (De reformatione). 2) Vgl. Sig. 24 Kap. 2. Das Weitere anzuordnen zur segensreichen Ausführung seiner Dekrete trägt das Konzil oft den Provinzialsynoden auf; vgl. z. B. Siß. 23 Kap. 1 und 18; Sig. 24 Kap. 1 und 13 Siz. 25 Kap. 2. An den Vorschriften über den Pfarrkonkurs wird den Provinzialkonzilien sogar die Vollmacht Aenderungen vorzunehmen übertragen Siß. 24 Kap. 18: „Licebit etiam synodo provinciali, si

abgehalten wurden, welche sich in der Mailänder Diözese und Kirchenprovinz unter der Hirtensorge des hl. Karl Borromäus als ein so wirksames Mittel zur Anbahnung besserer Zustände erwiesen.

Indeß ist doch troß dieser Hindernisse im Laufe der Zeit sehr viel, ja das Meiste geschehen, Dank besonders der konsequenten und flugen Energie des heiligen Stuhles, der in allen seinen Maßnahmen, sei es für die ganze Kirche sei es für einzelne Länder und Diözesen, immer wieder auf die Trienter Bestimmungen aufmerksam machte und diesen gemäß überall die Disziplin der Kirche umzugestalten sich bemühte. Diesem unentwegten Festhalten des heiligen Stuhles an den zu Trient unter dem offenbaren besondern Beistande Gottes gegebenen Gesezen ist es in erster Linie zuzuschreiben, daß trog der viel ungünstigern äußeren Lage der Kirche in der nachtridentinischen Zeit ihr inneres Leben und ihre Kraft nach Außen nicht nur ungeschwächt blieb, sondern sich auch in verschiedenen Perioden viel herrlicher offenbarte, als es früher geschehen war.

Bei der Langsamkeit aber, mit welcher troß der päpstlichen Mahnungen und troß des Drängens der Kongregation des Konzils die Trienter Reform in verschiedenen Gegenden zur Durchführung gelangte, konnte es nicht anders geschehen, als daß das Inslebentreten einiger Bestimmungen von andern Ereignissen überholt und bedeutend erschwert wurde. Und wenn lässige Vorfahren eine geraume Zeit hatten vorübergehen lassen, ohne ernstlich Hand ans Werk zu legen, so kann es wenig Wunder nehmen, wenn die Nachfolger noch geringeren Eifer zeigten, den ausgetretenen Weg der bisherigen Gebräuche zu verlassen.

2. Auch bis auf den heutigen Tag ist die Trienter Reform nicht ganz ausgeführt. Von Verordnungen, welche anerkannter Maßen die größte Bedeutung haben für die kirchliche Disziplin, sind einige in diesen, andere in jenen Ländern nicht ins Leben ge= treten. Da wir in der folgenden Abhandlung die rechtliche Seite dieser Gewohnheiten, welche den Trienter Gesezen zuwiderlaufen und zumeist von der niemaligen Durchführung derselben herrühren, zu untersuchen uns vorgenommen haben, so mögen gleich hier einige derselben kurz namhaft gemacht werden; auf mehrere andere werden

qua in supradictis circa examinationis formam addenda remittenda ve esse censuerit, providere".

wir gelegentlich zurückkommen müssen. Vorzüglich kommen hier die Kathedral- und Kollegiatkapitel in Betracht, in denen weder das gemeinsame Chorgebet, 1) und damit die Anordnungen über die täglichen Distributionen, 2) noch die Gründung von Theologal- 3) und Pönitenzialpräbenden 4) statt hatte. Das wichtige Gesetz über die Gründung und Verwaltung der Seminarien 5) ist vielfach erst in der lezten Zeit einer wenigstens theilweisen Verwirklichung näher gebracht. Auch der von den Professoren der Hochschulen jährlich (,,initio cujuslibet anni“) abzulegende Eid auf das Trienter Konzil, 6) das dreifache Skrutinium vor der Ertheilung der höheren Weihen, 7) die Einholung der Erlaubniß des Diözesanobern behufs der Verzichtleistung der Ordensnovizen auf ihr Hab und Gut3) und manche andere sind nicht überall in Aufnahme gekommen.

Außerdem wird von dieser Frage jene große Zahl der verschiedenartigsten Verjährungen seitens einzelner Personen und Körperschaften betroffen, welche sich gegen Rechte, die das Trienter Konzil verliehen oder bestätiget hat, wenden. Obgleich Präskription und Gewohnheit nicht mit einander verwechselt werden dürfen, so dehnen doch Alle, welche gegen die Trienter Bestimmungen derogatorische Gewohnheiten anerkennen oder nicht anerkennen, ihre Ansicht auch auf die private Verjährung aus. Die Frage lautet allgemein so, ob alles, was ohne päpstliche Vollmacht gegen das Trienter Konzil, sei es von einzelnen Personen, sei es von vollständigen Kommunitäten oder sogar einzelnen Ländern 9) geschieht, ungeseßlich, beziehungsweise null

1) Vgl. Siz. 24 Kap. 12. §. Omnes vero. Derselbe wurde von der Konzilskongregation beständig so ausgelegt, daß in den Kathedralen und den insignes ecclesiae collegiatae täglich das ganze Offizium müsse von den Kapitularen gebetet werden.

2) Siß 21 Kap. 3; Siţ. 22 Kap. 3.

3) Siz. 5 Kap. 1. An den Kapiteln kleinerer Städte soll ein magister grammatices angestellt werden, „qui clericos aliosque scholares pauperes grammaticam gratis doceat".

4) Sig. 24 Kap. 8

6) Sig. 25 Kap. 2.

5) Sig. 23 Kap. 18.
7) Siz. 23 Kap. 5 und 7.

*) Sig. 25 (De regularibus et monialibus) Kap. 16. 9) Daß allgemeinen Gewohnheiten der ganzen Kirche derogatorische Kraft zukommt, kann schon deshalb nicht bestritten werden, weil eine Kenntniß und sonach wenigstens stillschweigende Billigung derselben seitens des Hl. Stuhles anzunehmen ist. Als ein durch eine solche allgemeine Ge

und nichtig sei und auch durch einen noch so lange andauernden Bestand nicht gerechtfertigt werden könne. Da aber die eigentlichen Gewohnheiten als der wichtigere Gegenstand der Kontroverse in den Vordergrund gestellt zu werden pflegen, so werden auch wir diese besonders ins Auge faffen und nur gelegentlich die Verjährung von Rechten seitens einzelner Personen und Körperschaften berühren.

Um aber nicht genöthigt zu sein, manche Bemerkungen späterhin einzuflechten, wollen wir einiges über die gegen kirchliche Geseze sich bildenden Gewohnheiten im Allgemeinen vorausschicken.

§. 1. Weber die derogatorischen Gewohnheiten im Allgemeinen.

3. Daß gegen die Kirchengeseße sich derogirende Gewohnheiten bilden können, ist ein allgemein anerkannter Grundsaß des kanonischen Rechtes. Die Lehrer desselben finden es daher kaum der Mühe werth, ihn zu beweisen; sie begnügen sich zumeist mit der Berufung auf das cap. 11 fin. De consuetudine, 1) sowie auf die allgemeine Uebereinstimmung. In der neuesten Zeit ist allerdings der Versuch gemacht, die genannte Dekretale Gregor's IX. in anderem Sinne, nämlich dem der privaten Verjährung eines Rechtes auszulegen; 2) jedoch muß man denselben, um das Gewicht der traditionellen Auslegung gar nicht für die allgemeine Ansicht in die Wagschale zu werfen, auch aus innern Gründen als vollkommen mißlungen zurückweisen. 3) Da die genannte Dekretale Gregor's IX. ganz allgemein den Gewohnheiten derogatorische Kraft zuschreibt, so ist man auch vollkommen berechtigt, dieses bezüglich aller Kirchen

wohnheit (consuetudo universalissima) abgeschafftes Gesez ist z. B. die vom Tridentinum wiederholte Bestimmung (Siß. 24 Kap. 4) anzusehen, in der eigenen Pfarrkirche das Wort Gottes anzuhören. 1) „Licet etiam (so lautet der hier in Betracht kommende Schlußsaß desselben) longaevae consuetudinis non sit vilis auctoritas, non tamen est usque adeo valitura, ut vel juri positivo debeat praejudicium generare, nisi fuerit rationabilis et legitime sit praescripta". 2) Schulte, Katholisches Kirchenrecht Bd. I. S. 222 ff. Lehrbuch des Kirchenrechtes 2. Aufl. S. 364 Anm. 4. Solche Versuche verstoßen gegen L. Minime 23 ff. De legibus: „Minime sunt mutanda, quae interpretationem certam semper habuerunt".

*) Vgl. Kreutzwald, De canonica juris consuetudinarii praescriptione pag. 40 ss. Phillips, Lehrbuch des Kirchenrechtes 3. Aufl. S. 38 Anm. 5; Vering, Lehrbuch des Kirchenrechtes 2. Aufl. S. 351 Anm. 12.

« ÖncekiDevam »