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das Ausgehen des Hl. Geistes auch vom Sohne Beweise, und zwar aus der Sache selbst genommene, erbracht werden, 1) und als ferner mit Rücksicht auf den Vorwurf der Griechen, die Lateiner hätten durch den Beisah Filioque das nicäno-constantinopolitanische Glaubensbekenntniß verfälscht, und sohin das Decret der ephesinischen Synode vom 3. 431 umgestoßen, erklärt wird, die Lateiner, und überhaupt die Kirche, habe diesen Beisaß veritatis declarandae gratia, licite et rationabiliter imminente tunc necessitate gemacht; 2) und als endlich die vorzüglich bei griechischen Vätern nicht selten vorkommende Formel: Spiritus S. per Filium näher erklärt wird mit den Worten: Id quod SS. Doctores et Patres dicunt, ex Patre per Filium procedere Spiritum S., ad hanc intelligentiam tendit, ut per hoc significetur, Filium quoque esse secundum Graecos quidem causam, secundum Latinos vero principium subsistentiae Spiritus S., sicut et Patrem. Die Griechen sagten Spiritus a Patre per Filium, weil sie dachten, die Zeugung des Sohnes müsse,

1) Quoniam omnia, quae Patris sunt, Pater ipse Unigenito suo gignendo dedit, praeter esse Patrem, hoc ipsum, quod Spiritus S. procedit ex Filio, ipse Filius a Patre aeternaliter habet, a quo etiam aeternaliter genitus est (Cf. Denzinger, Enchir. n. 586).

2) Veritatis declarandae gratia, licite, sagt das Concil. Ganz natürlich. Christus hat seiner Kirche die Gewalt gegeben, ihr sogar die Pflicht auferlegt, die Wahrheiten des Glaubens zu bewahren, zu erklären, zu vertheidigen. Von jeher hat die Kirche dieses Recht geübt, ist dieser Pflicht nachgekommen, und zwar ohne Widerrede, ja sogar mit Uebereinstimmung, gemeinsam mit den Griechen. Die Griechen mit den Lateinern schalteten gemeinsam in das apostolische GlaubensDelenntnis ein δας ὁμοούσιος ὁ Υἱὸς τῷ Πατρί auf dem Concitu Nicaea, 325; und die präcise Lehre über die Gottheit des hl. Geistes auf dem Concil zu Constantinopel, 381. Die Griechen gestatteten, daß nach dem sechsten allgemeinen Concil verschiedene neue Glaubensbekenntnisse verfaßt wurden, und stimmten auf der achten allgemeinen Synode im J. 869 für den Beisag Spiritus a Patre per Filium. Rationabiliter sagt das Concil. Ganz natürlich. Hatten die Väter, wie schon oben bemerkt worden, keinen Anlaß, das Filioque schon im ersten constantinopolitanischen Concil beizufügen, so gestaltete sich die Sachlage später ganz anders, als so manche Häretiker und vorzüglich Photius, aus Abneigung gegen die lateinische Kirche, das constantinopolitanische Spiritus S., qui a Patre procedit, durch stillschweigende Einschaltung des Wortes solo, dahin erklärte, der Geist gehe nur vom Vater aus.

Was endlich das von den Griechen vorgeschüßte ephesinische Decret anbelangt, in dem verboten wird, daß Jemand einen andern Glauben (ein anderes Glaubensbekenntniß) einführe, als den, welchen die Väter in Nicaea festgestellt haben, so kann das nur gemeint sein, entweder von einem abweichenden Glauben, durch Einschaltung eines Sapes, der nicht geoffenbart ist, oder durch Beifügung eines wahren geoffenbarten Sabes, durch eine hiezu nicht befugte Auctorität Beides jedoch trifft hinsichtlich des Filioque nicht zu.

wenigstens der Ordnung nach, der Hauchung des Hl. Geistes durch den Sohn vorausgehen; sie nannten den Sohn nicht principium, sondern causa Spiritus S., weil sie unter principium verstanden principium xar' ¿ozny, d. i. principium sine principio, was vom Sohne, der die Substanz und seine Subsistenz vom Vater hat, nicht gejagt werden könne. Man könnte auch das Decret pro Jacobitis des= felben Concils in Betracht ziehen, vorzüglich den Sa Filius quidquid est aut habet, habet a Patre et est principium de principio. In diesem leztgenannten Schriftstücke ist auch das von Theologen des Mittelalters häufig gebrauchte Ariom: In Deo omnia unum sunt, ubi non obviat relationis oppositio, zu finden. 1)

Wir gehen über auf die berühmte Bulle Pius VI. Auctorem fidei, welche 85 Säße der Synode von Pistoja verurtheilt.

Uns interessiren aus diesem großartigen und umfangreichen Schriftstücke zwei Säge, welche über die Trinität sprechen. Wir wollen nur den ersten derselben näher ins Auge fassen. Die Bulle sagt in ihrer Milde: Die Synode habe über das hl. Mysterium der hlst. Dreifaltigkeit si non pravo animo, imprudentius certe gesprochen.

Der erste Sag betrifft die Einheit der göttlichen Substanz. Die Bulle beklagt, daß die Synode eine neue Formel angewandt, um die Einheit in der Dreiheit auszudrücken, nämlich Deum in tribus personis distingui, und daß sie sohin von der altherkömmlichen Bezeichnungsweise, Deum in tribus personis distinctis esse, abgewichen sei; cujus formulae commutatione, vi verborum, subrepit erroris periculum, ut essentia divina distincta in personis putetur. Die Bulle betont die katholische Lehre von der Einheit der göttlichen Substanz, welche durchaus nicht in sich unterschieden gedacht werden kann. Die Personen sind unterschieden, nicht aber die Substanz. Fides catholica essentiam divinam sic unam in personis distinctis confitetur, ut eam simul profiteatur in se prorsus indistinctam.

Den zweiten Sag, betreffend die Bezeichnung der zweiten göttlichen Person mit Verbum uns nicht mit Filius, wollen wir übergehen.

Wir kommen, nachdem ich im Vorübergehen noch des Briefes 2) Pius IX. de libris Güntheri ad Cardinalem Geissel Erwähnung gethan, auf das vaticanische Concil.

Die betreffenden Säße, die wir daraus entnehmen, finden sich zwar nicht unter den endgültig sanctionirten Beschlüssen, sondern unter den Schemen, d. i. unter den von der Commission der Theologen des Concils ausgearbeiteten, unter die Concilsväter vertheilten und von den

1) Vgl. über diese Punkte Franzelin, de Deo Trino p. 493 sqq.; 489 sqq.; 529 sqq.; et alibi; Kuhn, Dreieinigkeit S. 483; Werner, Geschichte der polemischen und apologetischen Literatur Bd. 3 S. 81 u a. D.; Katschthaler, Dogm. t. I. p. 238 ssq., 247 ssq. *) Cf. Katschthaler, Dogm. t. I. p. 136.

selben, beziehungsweise von der Deputation pro rebus fidei, durch= · gesehenen und revidirten dogmatischen Entwürfen. Die Schemen sind, wie bekannt, noch keine Glaubensdecrete, haben jedoch, wie aus deren Entstehung und Behandlung hervorgeht, schon jezt sehr großes Ansehen. Die beiden Säße betreffen die Trinität, vorerst die Einheit der göttlichen Substanz, und dann die kirchliche Lehre von der Appropriation.

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Im Schema wird die hl. Dreifaltigkeit Ein Gott" genannt, weil die den drei göttlichen Personen gemeinschaftliche Substanz re et numero una ist. 1) Dieser Ausdruck substantia divina re et numero una ward früher, wie schon erwähnt, nicht gebraucht, und es wird mit demselben, wenn die schließliche Sanction der Schemen erfolgt sein wird, die Lehre über die Wesenseinheit der drei göttlichen Personen zum Abschluß gebracht sein. Der Sache nach ist die Einheit der göttlichen Substanz selbstverständlich von jeher in der Kirche festgehalten und gelehrt, ja sogar mit den unzweideutigsten Worten ausgedrückt worden. Schon die Taufformel drückt diese Wahrheit aus, wie oben erwähnt: durch das eis ovoua und das erste nicänische Concil mit dem Worte ouoovσios. Man könnte hiebei voreiliger Weise und bei wenig gutem Willen noch an eine Gleichheit ohne numerische Einheit der göttlichen Substanz im Vater und Sohne denken. Wahr ist, daß durch das nicänische ouooioios und durch die betreffenden Worte des ersten constantinopolitanischen Concils, den subordinatianischen Irrthümern des Arius und Macedonius gegen= über, zunächst die Wesensgleicheit der drei göttlichen Personen ausgesprochen werden sollte; aber nebenher gewiß auch die Wesenseinheit, wie aus der, damals von den hl. Vätern und etwas später in dem athanasianischen Glaubensbekenntnisse, dann in der elften toleta= nischen Synode und dem vierten lateranensischen Concil gemachten authen tischen Erklärung des Wortes ouoovolos hervorgeht. Der Heteruse ward die Homusie entgegengestellt, und hiemit die Tautusie, nicht aber die Monusie xarà orróv ausgesprochen; zarà diavolav jedoch, war es die numerische Wesenseinheit der drei göttlichen Personen. Die lateinische Uebersetzung des ouoovoios mit consubstantialis, wie wir dieselbe im genannten toletanischen und dem vierten lateranensischen Concil finden, läßt keinen Zweifel hierüber aufkommen. Die toletanische

1) Cf. Dr. Conr. Martin, Omnium concil. Vatic. docum. collect. p. 21 sq., p. 29; Constitutionum dogmaticarum schemata, sch. I. cap. I Haec beata Trinitas... unus est Deus propterea, quod essentia seu substantia tribus personis communis re et numero una est. Canones I. 2: Si quis dixerit, divinam substantiam non numero, sed specie seu qualitate trium personarum unam _eamdemque esse, a. s. 3. Si quis dixerit, Trinitatem unum Deum esse, non propter unius substantiae singularitatem, sed propter Dei trium substantiarum aequalitatem et personarum ad se invicem relationem, a. s. Cf. Katschthaler, Dogm. t. I. p. 136 ssq.

Synode erläutert das Wort ouootoros dahin, daß es bedeute unius substantiae; das Athanafianum hat substantiam non separantes. Die Decrete des IV. Lateranconcils und andere kirchliche Schriftstücke, welche wir bereits fennen gelernt haben, besonders die Bulle Auctorem fidei, sagen, daß die göttliche Substanz ganz und gar indistincta sei und una. Diese deutlichen Ausdrücke reichten jedoch nicht hin, um alle Irrthümer betreffs der numerischen Wesenseinheit der drei göttlichen Personen hintanzuhalten; deshalb sollte der Ausdruck substantia re et numero una jede Ausflucht abschneiden. Divina substantia re et numero una, gegenüber der formellen und organischen Einheit des göttlichen Wesens, welche Günther, geleitet hierin, ohne daß er es selbst zu merken schien, von Hegel'schen Ideen, aufstellte.

Günther glaubte die Trinität durch die Vernunft erfassen und beweisen zu können aus dem Selbstbewußtseinsprocesse des Absoluten, aus der Art und Weise, wie das absolute Sein selbstbewußt werde.

Ohne mich in eine lange Auseinandersezung der abstrusen Idee Günthers einzulassen, 1) erwähne ich bloß, daß nach Günther, wie drei Personen, so auch drei Substanzen in Gott sein müßten, die aber troßdem eine Einheit bildeten; eine formelle, weil die Substanzen ganz und gar identisch d. i. im Sinne Günthers gleich sind, eine organische, weil sie aus einander hervorgehen und wieder auf einander bezogen werden müssen zum Behufe des Selbstbewußtwerdens. Das genannte vaticanische Schema stellt dieser pa= radoren Anschauung zuerst die richtige Lehre entgegen und gebraucht den öfters schon genannten Ausdruck substantia divina re et numero una und verurtheilt in den correspondirenden Canonen den diesbezüglichen güntherischen und andere verwandte Irrthümer. 2)

Auch in Betreff der güntherischen Appropriationslehre werde ich, ohne näher auf ihre Darstellung einzugehen oder mich bei dem Nachweis aufzuhalten, wie sie nur die Folgerung aus dem güntherischen Tritheismus sei, bloß einen diesbezüglichen Gedanken aus Günther Vorschule 3) citiren, nämlich, in der Offenbarung Gottes nach oußen müsse Alles persönlich ausfallen, d. h. müsse Alles einer

1) Vgl. Günther, Vorschule Bd. I. S. 94 f., 104 f., 107; Bd. II. S. 535 ff.; 3uckrig1, Wissenschaftliche Rechtfertigung der christlichen Trinitätslehre; vgl. die Schriften von Knoodt; von Dr. Georg Mayr u. s. m.; Katschthalers Thesen Bd. I. S. 30 ff.; Friedrich, Documenta ad illustrandum concilium Vaticanum t. II. p. 47 sqq.; Katschthaler, Dogm. t. I. p. 185 sq. An allen diesen Stellen wird die Günther'sche Trinitätslehre dargelegt.

2) Eine Kritik des Trinitätssystems Günthers siche bei Kleutgen, Philosophie der Vorzeit Bd. I. S. 223 ff.; Theologie der Vorzeit 2. Aufl. Bd. I. S. 435 ff.; Kuhn, Dreieinigkeit S. 504 ff.; 637 ff.; Katschthaler, Dogm. t. I. p. 187 ssq.

3) Bd. II. S. 369. Vgl. auch S. 370; Kleutgen, Theol. der Vorz. Bb. I. S..380 ff.

bestimmten Person und keiner andern, noch weniger allen zusammen als Operation beigelegt werden.

Dieser Ausspruch Günthers zeigt, zum Mindesten gesagt, gewiß, daß wir ihn in Betreff der Appropriationslehre nicht ohne Grund des Irrthums beschuldigen. Dieser irrthümlichen Anschauung gegenüber drückt das Vaticanum in den erwähnten Schemen die katholische Lehre, welche schon in früherer Zeit wiederholt zum Ausdrucke kam, (wie im lateranensischen Concil im J. 649 unter Papst Martin I.; in dem dritten constantinopolitanischen; dem vierten allgemeinen, vom J. 680; in der elften toletanischen Synode im J. 675; im vierten lateranensischen Concil im 3. 1215; im Concil von Florenz (Decretum pro Jacobitis), im J. 1439)1) aus, indem es sagt: Et quoniam in Deo omnia unum sunt. ubi non obviat relationis oppositio, una est voluntas et operatio, qua Trinitas Sacrosancta cuncta extra se condidit, disponit et gubernat; neque enim personae divinae extra se secundum originis relationes, quibus distinguuntur, sed secundum quod sunt unum et singulare principium, operantur".)

Wenn wir nun auf diese freilich nur in Umrissen gegebene Geschichte der Trinitätsdogmen zurückblicken und uns auch die anderen Lehrpunkte des Glaubens in ähnlicher Weise behandelt denken; so kann man gewiß nicht auf die Meinung verfallen, das Glaubensbewußtsein werde durch eine solche Behandlung der Dogmen abgeschwächt; da im Gegentheil dasselbe vielmehr gekräftigt wird, indem sich sonnenklar herausstellt, daß, wie schon oben erwähnt worden, die Glaubenswahrheiten der Substauz nach durch alle christlichen Jahrhunderte dieselben geblieben und nur der Form nach im Kampfe gegen die Häresien der verschiedenen Zeitperioden deutlicher ausgesprochen und in ihrem Bereiche mehr entfaltet worden sind.

Die Frage im Allgemeinen also, ob man an theologischen Lehranstalten Dogmengeschichte vortragen solle, ist hiemit, wie ich glaube, vollständig, und zwar in bejahendem Sinne gelöst; was

1) Die Documente siehe bei Katschthaler, Dogm. t. I. p. 167. 2) Cf. Dr. Conr. Martin, Omnium concilii Vaticani documentorum collectio p. 23; und p. 29 den correspondirenden Canon, der lautet: Si quis creationem, aut quamvis aliam operationem ad extra, uni personae divinae ita propriam esse dixerit, ut non sit omnibus communis, una et indivisa; a. s. Cf. Dr. Friedrich, documenta ad illustrandum concilium Vaticanum t. II. p. 16 et 19. Vgl. auch Dr. Conr. Martin, Die Arbeiten des vaticanischen Concils S. 49 f.

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