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Gewalt war nothwendig eine richterliche Gewalt von demselben Umfange bezüglich der Personen und Sachen, wie die exekutive Gewalt, verbunden. 1) Es war aber der Kommission die Vollmacht, die Beschlüsse des Tridentinums zu interpretiren, sicher nur in sehr geringem Umfange und auch diese nicht ausdrücklich mitgetheilt. Schon ganz bald nach der Einseßung dieser Kommission erweiterte sich ihr Wirkungskreis, indem er nicht auf die Behörden der römischen Kurie beschränkt blieb, sondern allmählig immer weitere Grenzen annahm, bis er zuleßt authentisch als auf die ganze Kirche sich ausdehnend festgestellt wurde. Auch der Inhalt der Gewalt erweiterte sich schon binnen kurzer Zeit, indem zu der bisherigen exekutiven und richterlichen noch die Vollmacht, die Reformdekrete des Konzils zu interpretiren, ausdrücklich hinzutrat. Wie wenig sicher diese in den ursprünglichen Kreis der Befugnisse der Nongregation gehörte, erhellt besonders aus der Thatsache, daß die Kongregation selbst von dem Zweifel angefochten wurde, ob sie nicht den Censuren verfallen sei, welche Pius IV. über diejenigen verhängt hatte, welche die Erklärung der Trienter Bestimmungen sich anmaßten. Pius V. hielt nun zwar dieses Bedenken für unbegründet, ertheilte aber dann der Kongregation ausdrücklich die Vollmacht, die Dekrete des Konzils, wofern sie ihr selbst nicht zweifelhaft vorkommen sollten, authentisch zu erklären, in zweifelhaften Fällen aber dem Papste die Entscheidung zu überlassen. 2) Bei dieser Vollmacht blieb es dann bis auf Sixtus V., welcher sie dahin erweiterte,

cutione dictorum concilii quam dictarum literarum nostrarum aliqua dubietas aut difficultas emerserit, quo casu ad nos referant, invocato etiam ad hoc si opus fuerit auxilio brachii saecularis.“ Pii IV. Motus proprius „Alias nos“ 2. Aug. 1564.

1) Vgl. Bangen die römische Kurie E. 148; Lingen et Reuss 1. c. pag. VI.

2) Ueber diesen Vorfall vgl Fagnanus in cap. Quoniam De constitutionibus n. 7 und cap. Quum venissent n. 30: „Sanctitas sua dixit se non credere congregationem incidisse in hujusmodi censuras, quoniam opinabatur hanc prohibitionem eos tantum comprehendere, qui proprio ausu interpretari praesumpsissent, ut indicant illa verba: audeant interpretari; tamen pro futuro dixit se tribuere facultatem congregationi, ut absque alia delegatione posset decidere casus, quos congregatio tanquam claros putaret decidendos; quos vero tanquam dubios putaret referendos, Sanctitati suae referret."

daß die Lösung der wirklich zweifelhaften Stellen von der Kongregation geschehen könne, aber die Entscheidung dem Papste zur Approbation vorgelegt werden müsse. 1) Sonach ist die Gewalt der Kongregatien eine dreitheilige; sie kann 1. auf dem ganzen katholischen Erdkreise auf die Durchführung der Trienter Verordnungen dringen, sie authentisch auch unter Androhung und Verhängung von Strafen verordnen; sie kann 2. Rechtsfragen, welche sich auf das Trienter Konzil gründen, entscheiden; und endlich 3. zweifelhafte Verordnungen in der angegebenen Weise erklären.2) Nach der letzteren Gewalt pflegt die Kongregation benannt zu werden, indem diese Vollmacht ihr ausschließlich eignet, wo hingegen die beiden andern Vollmachten auch andern römischen Kongregationen, wie z. B. der Propaganda sowie der Kongregation der Bischöfe und Regularen zustehen. 3) Wenngleich nun der Name der Kongregation von der lezteren Vollmacht hergenommen ist, so sind doch die beiden ersteren nicht nur die ursprünglichen, sondern auch die am öftesten sich bethätigenden. Speziell ist die Gewalt die Trienter Verordnungen auf dem ganzen Erdkreise durchzuführen, unserer Beachtung werth. Sie wird sowohl in den authentischen Aktenstücken ausdrücklich bezeugt, als auch von den Auktoren, welche in älterer und neuerer Zeit über die Kompetenz der Kongregation schrieben, erwähnt. In der citirten Bulle „Immensa aeterni Dei" wird die Konzilskongregation congregatio pro exsecutione et interpretatione concilii Tridentini“ und die ihr angehörenden Kardinäle, praefecti „interpretationi et exsecutioni Concilii Tridentini" genannt. Sixtus V. verordnet, daß sie sich Rechenschaft über die Beobachtung der Trienter Verordnungen von den Bischöfen geben lasse: Item ab iisdem praesulibus ecclesiarum 1),,Cardinalibus praefectis interpretationi et exsecutioni concilii Tridentini, si quando in his quae de morum reformatione, disciplina ac moderatione et ecclesiasticis judiciis aliisque hujusmodi statuta sunt, dubietas aut difficultas emerserint, interpretandi facultatem Nobis tamen consultis impertimur". Sixtus V. Constitut.,,Immensa aeterni Dei" 22. Jan. 1588. (Bullar. Rom. ed. Cherubini tom. II. pag. 465 s.).

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2 Vgl. Bangen a. a. D. S. 152.

3) Den Geschäftskreis der Kongregation des Konzils gegenüber dem der andern römischen Kongregationen und Behörden vgl. bei Lingen et Reus 1. c. pag. X.

exposcat, quae in ecclesiis eorum curae ac fidei commissis cleri populique morum disciplina sit, quae concilii Tridentini decretorum quum in omnibus tum praesentim in residentiae munere exsecutio." Endlich ertheilt er ihr von Neuem die Vollmacht, die Verordnungen des Tridentinums überall durchzuführen: „Habeat itidem congregatio auctoritatem promovendi reformationem cleri et populi nedum in Urbe et statu ecclesiastico temporali sed etiam in universo orbe christiano in iis quae pertinent ad divinum cultum propagandum, devotionem excitandam et mores christiani populi ad praescriptum ejusdem concilii componendos atque ad rationes difficillimis his perturbatisque temporibus necessarias confirmandos." 1) Darnach steht der Kongregation die Vollmacht zu, die sämmtlichen Trienter Verordnungen auf dem Erdkreise zur Durchführung zu bringen. Sie besaß anfangs die Gewalt, dort wo den Trienter Verordnungen gegenüber andere Gewohnheiten selbst seit unvordenklichen Zeiten bestanden hatten, diese gänzlich oder zum Theile aufzuheben, je nachdem sie es den Umständen für angemessen erachtete. Dieselbe Gewalt besigt sie aber auch jezt, sei es daß solche Gewohnheiten bis auf den heutigen Tag sich erhalten oder neue sich gebildet haben, sei es daß diese Gebräuche als Verderbnisse und Unsitten sich darstellen oder nicht. Die exekutive Gewalt der Kongregation erstreckt sich auf einzelne Personen, wie auf ganze Diözesen und Länder. Auch wo eigentliche Verjährungen von Rechten stattgefunden haben, sei es daß diese von Privatpersonen oder ganzen Körperschaften oder Kommunitäten ausgegangen sind, könnte gegebenen Falles die Kongregation einschreiten und die Gleichförmigkeit mit dem Geseze verlangen; nur möchte es in diesen Fällen, da es sich um ein jus quaesitum handelt, eines wichtigeren Grundes bedürfen, um die Aufhebung des Rechtes zu verlangen. Es steht die Kongregation des Konzils dem katholischen Erdkreise gegenüber als das authentische Organ des Papstes zur Durchführung der Trienter Bestimmungen, welches in allen Fällen diesen Bestimmungen Eingang bei den Hirten der Kirche und bei den Untergebenen derselben verschaffen kann, dessen eigenem weisen Ermessen es überlassen bleibt, ob

1) Sixti V. Constit. „Immensa“ 1. c. Vgl. Zamboni 1. c. Proleg pag. XV. s.

der gegentheilige Gebrauch oder das allgemeine Geseß in dem einzelnen Falle zu befolgen sei. Wenn demnach die hl. Kongregation in sehr vielen Fällen Gewohnheiten gegen das Tridentinum unterdrückt, so läßt sich daraus keineswegs auf die Anschauung bei ihr schließen, daß diese Gewohnheiten rechtsungültig waren. Es läßt sich dieses eben so wenig folgern, als die Aufhebung einer gegengesetzlichen Gewohnheit durch den betreffenden Diözesanbischof oder den Papst zu dem Schlusse berechtigt, daß der bisherige Brauch vom Papste oder dem Bischofe als rechtswidrig und ungültig angesehen wird.

49. Auch die Form, in welcher die Kongregation die Aufhebung dieser Gewohnheiten anzuordnen pflegt, bietet zu der Meinung keine Veranlassung, sie verwerfe dieselben als nicht zu Recht bestehend. Denn die Antworten, welche die hl. Kongregation auf Anfragen bezüglich einzelner Gewohnheiten gibt eine allgemeine auf alle Gewohnheiten sich beziehende Antwort liegt nicht vor - werden in der Regel so ertheilt, daß sie lediglich auf die Zukunft sich beziehen, ohne auch nur im Mindesten anzudeuten, daß in der Vergangenheit der Gebrauch nicht zu Recht bestanden habe und nicht mit gutem Gewissen befolgt werden konnte. Sehr oft vorkommende Formen der Fragen sind: An consuetudo sit servanda; an consuetudo possit retineri; an consuetudo possit servari; an usus possit attendi u. s. w. Das Negative, mit welchem sie beantwortet werden, ordnet an, daß die Gewohnheit in Zukunft nicht mehr befolgt werden dürfe, sondern dem allgemeinen Geseze weichen solle. Offenbar würde man nur durch einen sehr übereilten Schluß daraus folgern, daß dem Gebrauche auch bis dahin die Rechtskraft gefehlt habe. Es folgt dieses ebensowenig, als aus der Klausel: Non obstante quacunque consuetudine etiam immemorabili, die einer päpstlichen Konstitution angehängt ist, sich schließen läßt, die Gewohnheiten, welche von nun an aufhören sollen, hätten auch bis dahin nicht rechtmäßig bestanden. Auch die Verneinung der Fragen: An sustineatur consuetudo; an consuetudo sit toleranda enthält nur den Befehl, die Gewohnheit in Zukunft aufzugeben und dem allgemeinen Geseze Folge zu leisten, besagt aber keineswegs, daß der Gebrauch bis dahin nicht rechtmäßig gewesen sei. Lautet die Frage: An consuetudo sit toleranda seu potius improbanda in casu und wird das erste Glied dieser Doppelfrage mit Negative, das lezte mit Affirmative beantwortet, so möchte allerdings wegen

der Stärke des Wortes improbanda die Meinung nicht ganz ungerechtfertigt sein, die Gewohnheit werde von der Kongregation als corruptela angesehen und habe sonach auch in der Vergangenheit keine Rechtskraft gehabt. Diese Form der Frage ist indessen sehr selten; sie wird eben nur dort angewendet, wo der Gegenstand der Gewohnheit zu der Vermuthung Veranlassung bietet, man habe es mit einem Verderbnisse zu thun. Vielleicht am häufigsten trifft es sich, daß das Wort consuetudo oder usus in der Frage gar nicht vorkommen, sondern nur der Gegenstand der Gewohnheit ausgedrückt wird z. B. (vgl. oben n. 45): An capitulum ecclesiae cathedralis W. teneatur quotannis episcopo rationem reddere de bonis fabricae seu potius occasione sacrae visitationis tantum. Die verneinende Antwort auf eine derartig gestellte Frage spricht sich offenbar über die Vergangenheit ebenfalls nicht aus. Daß man aber die Frage und deren Worte genau ins Auge fassen müsse, brauchen wir wohl nicht zu bemerken. Ihre Form wird entweder von den streitenden Parteien oder von den Offizialen der Kongregation genau erwogen und festgestellt. Wenn dann bei der Sizung der Kongregation die Frage oder das Dubium nicht gut formulirt zu sein scheint, so wird es nicht selten in anderer Form gegeben, was im Kurialstile reformare dubium heißt. Die Antwort auf dasselbe ist das einzige Theilchen der sämmtlichen Prozeßakten, welches auktoritative Geltung hat. Auch das möge hier noch bemerkt werden, daß eine Sanirung, eine Absolution, eine Dispensation über das früher kraft der Gewohnheit Geschehene äußerst selten erfolgt. Würde die Kongregation das früher Geschehene für ungültig ansehen, dann würden in sehr vielen Fällen Absolutionen von Strafen, Sanirungen der Handlungen u. s. w. wenigstens ad cautelam, welche in anderen Fällen gar nicht selten vorkommen, wenigstens als sehr gerathen erscheinen, wenn nicht sogar nothwendig sein. Es liegt demgemäß unserer Ansicht nach kein Grund vor, der hl. Kongregation die Meinung zuzuschreiben, daß ausnahmslos alle Gewohnheiten, oder auch nur die gegen offenbar wichtige Trienter Dekrete verstoßenden der Rechtskraft entbehren.

50. Wir können nun die Frage übergehen, ob denn der Mangel des Konsenses der hl. Kongregation überhaupt je, in was immer für einem Falle im Stande ist, den Gewohnheiten die sich troßdem bilden sollten, die Gesetzeskraft zu nehmen. Ein Zweifel kann deshalb entstehen, weil der legale Konsens des Papstes, welcher im cap. fin.

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