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De consuetudine bezüglich aller rationabeln und in gesetzmäßiger Weise verjährten Gewohnheiten ausgesprochen wurde, durch einen Widerruf oder eine Einschränkung seitens des Papstes selbst weder ganz noch zum Theil aufgehoben wurde. Es läßt sich daher fragen, ob das Nichtvorhandensein der Zustimmung der Kongregation als einer administrativen Behörde, welcher die geseßgebende Gewalt fehlt, fähig ist die Wirkung des cap. fin. zu hemmen. Indessen wofern man diese Frage auch bejaht, scheint uns doch nach dem oben Gesagten kein Grund vorzuliegen, die Rechtsungültigkeit auch der Gewohnheiten, welche von der Kongregation für gewöhnlich nicht geduldet werden, bevor dieser Rechtsspruch eintritt, anzunehmen.

51. Blicken wir nun auf das Gesagte zurück. Wir haben bei unserer Untersuchung nur die rechtliche Seite der Gewohnheiten gegen die Trienter Dekrete ins Auge gefaßt, und sind dabei zu demselben Resultate gelangt, welches de Angelis, dem als langjährigem Professor des Kirchenrechtes die Kenntniß der kirchlichen Geseze, und als vielbeschäftigtem Kurialisten die Kenntniß der Praxis der römischen Kongregationen gewiß nicht abgesprochen werden kann, in seinem Buche ausgesprochen hat: „Concilium Tridentinum eandem habet auctoritatem ac cetera concilia generalia; si valet ergo consuetudo praejudicium inferre canonibus generalium conciliorum, valebit et idem praestare contra canones disciplinares Tridentini. Ex altera parte Romani pontifices istorum decretorum observantiam inviolabilem praecipientes non derogaverunt vi consuetudinis, quae praedictas qualitates haberet. Hoc potius notandum est plures contra decreta istius concilii inolescentes consuetudines improbari quia sunt irrationabiles, et judex super irrationabilitate, ut diximus, est superior et in casu pontifex Romanus vel s. concilii congregatio." 1)

Ueber die größere oder geringere Vollkommenheit der Gewohnheiten gegenüber den Trienter Gesezen haben wir uns nicht ausġe= sprochen. Wir konnten das auch nicht thun, weil ein allgemeines Urtheil sich eben darüber nicht fällen läßt. Daß aber im Allgemeinen die Trienter Dekrete sich als vorzüglicher erweisen möchten gegenüber den partikulären Gewohnheiten, haben wir in den kurzen Worten der Ein

1) Praelectiones juris canonici tom. I. tit. IV. n. 12. Zeitschrift für kathol. Theologie. VI. Jahrg.

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leitung zu dieser Untersuchung bereits ausgesprochen. Sonach bleibt es dem Eifer und der Weisheit derjenigen, welche auf die Gesetzgebung und Verwaltung geringerer oder größerer Kirchensprengel Einfluß nehmen können, überlassen, auf die Durchführung der Trienter Verordnungen und die Abschaffung der gegentheiligen Gewohn= heiten zu dringen. Denn wie die Kongregation des Konzils die Vollmacht für die ganze Kirche hat, gegentridentinische Gebräuche aufzuheben, so kommt dieselbe Gewalt jedem Diözesanobern für seine Diözese, dem Provinzialkonzil für die betreffende Kirchenproving u. s. w. zu. Wie ein Bischof für seinen Sprengel ein Gesetz geben kann, welches die allgemeinen Kirchengeseze näher bestimmt oder außerhalb dieser selbständig dasteht, so ist er um so mehr berechtigt eine partikuläre Gewohnheit, welche sich im Widerspruche mit einer allgemeinen Verordnung gebildet hat, mag sie noch so alt sein, aufzuheben und so das Recht der Diözese mit dem allgemeinen Kirchenrechte in Uebereinstimmung zu bringen. Sollte er in diesem Bestreben auf Widerstand stoßen, was allerdings bei alten und tiefeingewurzelten Gebräuchen, selbst wenn diese noch so abnorm sind und dem vorurtheilsfreien Blicke selbst unvernünftig vorkommen, sehr leicht der Fall sein kann, so würde er am heiligen Stuhle und speciell an der Kongregation des Konzils sicher sehr eifrige Förderer in seinen Bestrebungen zur Hebung der kirchlichen Disziplin finden.

kirchliche Jurisdiction und das Suppliren derfelben.

Von A. Lehmkuhl S. J.

Eines der wichtigsten Capitel bei Behandlung des Bußsacramentes ist zweifelsohne das Capitel über die Jurisdiction. Eine diesbezügliche Specialfrage hat im vorigen Jahrgang dieser Zeitschrift ihre Bearbeitung gefunden, die Jurisdiction über Pönitenten aus fremden Diöcesen.

Von nicht minder wichtigem Belange dürfte eine andere Spe= cialfrage sein, nämlich über das Suppliren von Seiten der Kirche: ist es doch einerseits gar leicht, sich mit dem Axiom zu helfen Ecclesia supplet, wo es nichts weniger als ausgemacht ist, andererseits aber doch auch für Beichtvater und Beichtkind zuweilen höchst peinlich, da jenes Axiom nicht anwenden zu wollen, wo weder über Rechtsgültigkeit, noch auch über die Erlaubtheit seiner Anwendung ein gegründeter Zweifel mehr bestehen kann. Ich sage, weder über die Rechtsgültigkeit, noch über die Erlaubtheit; denn daß beide sich nicht immer decken, ist bekannt; die näheren Grenzbestimmungen werden sich aus dem Folgenden ergeben.

Zuerst werden wir uns bemühen den Begriff des Supplirens von Seiten der Kirche zu fixiren, und den Vorgang bei demselben, speciell innerhalb des Bußgerichtes uns klar zu machen: es ist das die dogmatische Seite der Frage. Alsdann und das ist die praktisch moraltheologische Seite wollen wir untersuchen, wann und mit welcher Gewißheit ein solches Suppliren seitens der Kirche stattfindet.

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I.

Suppliren heißt an sich einen bestehenden Mangel ergänzen, welcher, wenn er bestehen bliebe, einen nachfolgenden Act ungültig machen würde, wenn er gehoben wird, der Gültigkeit nicht mehr im Wege steht. Er bezieht sich also auf ein erforderliches Requisit zur Verursachung eines beabsichtigten Effectes, auf eine Ergänzung der Fähigkeit zum Handeln. Ist dagegen nach der Handlung die Gültigkeit eines Effectes in Frage gestellt, der durch Eingriff der kirchlichen Machtvollkommenheit gültig gemacht werden kann, so heißt dies nach kirchlichem Sprachgebrauch „saniren." Würde z. B. bei canonischer Wahl oder Institution irgend eines kirchlichen Obern ein wesentlicher Fehler eingeschlichen sein, welchen nachträglich der Papst zu heben gesonnen wäre, so würde dies ein Saniren der Wahl 2c. heißen; würde. aber die Ungültigkeit der Wahl und Institution, mithin die Ungültigkeit der Uebernahme des Amtes bestehen bleiben, für die nachfolgenden amtlichen Acte des vermeintlichen Amtsträgers jedoch ein verungültigender Einfluß nicht eintreten, so müßte dies durch ein „Suppliren“ erklärt werden. Gerade in lezterem Falle ist das Wort Suppliren der gebräuchlichste Ausdruck. Eine Vollmacht, welche an und für sich nicht vorliegt, wird durch eine (neue) Dazwischenkunft des kirchlichen Consenses wirklich beschaffen: der Act des an und für sich nicht Bevollmächtigten wird in Folge der Jnangriffnahme der Sache rechtsgültig gemacht durch die Zustimmung des kirchlichen Obern, welcher zu Gunsten der sonst betroffenen Gläubigen von Fall zu Fall die rechtsgültige Befugniß ertheilen kann und ertheilt. Lessius (de justitia et jure lib. 2 cap. 29 n. 65) erklärt kurz und bündig das Suppliren mit folgendem Sah: jus ipsum confert jurisdictionem extraordinarie ad singulos actus. Um bei oben angeführtem Beispiele zu bleiben, schließt also das Suppliren es aus, daß der unter wesentlichem Defect angestellte Pfarrer oder Prälat wirklich Pfarrer u. s. w. werde; es wird ausgeschlossen, daß er wirklich pfarramtliche Befugniß erhalte: allein so oft er pfarramtliche Functionen seßt, wird ihm die zur Gültigkeit derselben nothwendige Befugniß ertheilt, um sofort wieder zu erlöschen.

Das Suppliren ist also eine von Act zu Act sich vollziehende Delegation zum rechtsgültigen Vollzuge des begonnenen Actes.

Nur als solche kann es gefaßt werden. Da das Amt, wie vorausgesetzt wird, nicht gültig übertragen ist, so kann von einer amtlichen Machtbefugniß nicht die Rede sein; mithin ist die Machtbefugniß, welche vorliegt, und insofern sie vorliegt, eine delegirte. Es ist aber keine habitual delegirte Befugniß, in diesem Falle brauchte kein Suppliren in den einzelnen Functionen des scheinbar gültigen Obern zu erfolgen, sondern nur eine beständig intermittirende und sich wiederholende Delegation. Daß jedoch ein Suppliren nicht bloß bei ungültig übertragenem ordentlichen Amte, sondern auch bei ungültig geschehener Delegation Plaz greifen kann, bedarf kaum der Erwähnung.

Aus Gesagtem folgt nun für den Begriff des Supplirens und die Möglichkeit eines Eintritts desselben, daß, wie bei jeder übertragenen oder delegirten Vollmacht, erstens irgend eine äußerliche Kundgebung solcher Uebertragung vorliegen muß, und daß sie zweitens zu geschehen hat von demjenigen, der selbst im Besige einer Höhern amtlichen Vollmacht ist und somit es vermag, nach Gutbefinden einem Andern einen Theil seiner Befugniß zu übertragen. Praktisch ist darum auf den höchsten kirchlichen Obern zurückzugreifen. Wenn es daher heißt: die Kirche supplirt, so heißt das nichts Anderes als: der Papst supplirt, d. h. er überträgt in gewissen Fällen durch seinen äußerlich kundgegebenen Willen die Befugniß, welche weder als amtliche, noch als allgemein delegirte Befugniß vorlag oder vorliegt.

Die erforderliche Kundgebung kann eine förmliche oder expresse sein, es kann aber auch eine stillschweigende und implicite gegeben sein; sie braucht nicht von Fall zu Fall zu erfolgen, es genügt eine allgemeine und bloß legale Zustimmung. Die Art und Weise, wie dieselbe wirklich stattfindet, muß unten zur Sprache kommen.

Aus dem gewonnenen Begriffe des Supplirens folgt ferner, daß nur für solche Fälle von einem Suppliren die Rede sein kann, wo es sich um eine Befugniß handelt, deren Uebertragung unmittel= bar und zunächst der Kirche untersteht und in ihrer Gültigkeit von der Kirche abhängig ist, wo es sich um eine Befugniß handelt, welche der kirchliche Obere durch eine einfache Willenserklärung zu übertragen vermag.

Ausgeschlossen von kirchlichem Suppliren sind daher alle jene Fälle, bei denen der vorliegende Defect eine sacramentale Vollmacht

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