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betrifft, oder überhaupt wo der Grund des Defectes in dem bei Spendung eines Sacramentes eingetretenen Mangel eines wesentlichen Stückes liegt. Die Befugniß, welche von einem gültig empfangenen Sacramente bedingt ist, kann von der Kirche nicht supplirt werden. Ebenso wenig, wie sie nach eigener Erklärung an dem Wesen und den wesentlichen Stücken eines Sacramentes rütteln kann; ebenso wenig kann sie außerhalb der wirklichen Sacramentsspendung, die nach Christi Vorschrift zu vollziehen ist, einen sacramentalen Effect bewirken. Den Mangel einer gültigen Taufe, einer gültigen Priester- oder Bischofsweihe kann sie nie suppliren.

Ausgeschlossen vom kirchlichen Suppliren bleibt aber auch die höchste kirchliche Amtsgewalt, die Vollgewalt des Papstes. Ein wesentlicher Defect bei einer Papstwahl könnte nicht durch ein spä= teres Suppliren unschädlich gemacht werden: höchstens ist ein Saniren der Wahl, oder ein Suppliren bei der Wahlbefugniß denkbar. Ein nachträgliches Suppliren bei Acten und Functionen, welche eine päpstliche Vollgewalt erheischen, ist deshalb undenkbar, weil Niemand, außer dem rechtmäßigen Papste selbst, jene Vollgewalt besigt, also auch Niemand eine solche Vollgewalt von Act zu Act übertragen kann. Die Uebertragung päpstlicher Gewalt geschieht auf canonische Wahl hin von Christus selbst; daß er aber irgendwie suppliren wolle, ist nirgends kundgegeben, und würde darum eine grundlose Vermuthung sein. Vielmehr ist festzuhalten, daß ein unbestritten anerkannter Papst auch in Wirklichkeit Papst ist und im wirklichen Besize der päpstlichen Vollgewalt sich befindet.

Mit dieser negativen Firirung des Gebietes, auf welchem ein Suppliren seitens der Kirche möglich ist, ist auch die positive Seite dieses Gebietes hinlänglich gegeben, es kann sich nämlich über den ganzen Bereich der übrigen kirchlichen Jurisdiction, und zwar im weitesten Sinne des Wortes genommen, erstrecken, sei es daß bei einer ordentlichen oder amtlichen Jurisdiction, sei es daß bei einer delegirten Befugniß irgend ein Fehler eingeschlichen ist, dessen Folgen zu beseitigen sind.

Von besonderem Interesse jedoch ist es, den Vorgang des Supplirens bei der Jurisdiction im sacramentalen Forum zu verfolgen: handelt es sich hier ja um die Gültigmachung der sacramentalen Lossprechung, welche sonst in Folge eines wesentlichen

Mangels beim Beichtvater ungültig geblieben wäre. Obgleich es sich also hier um die Spendung eines Sacramentes handelt, so untersteht es doch der Befugniß des kirchlichen Obern, die wesent= liche Form dieses Sacramentes herbeizuführen oder fallen zu lassen, weil nämlich beide Gewalten, die sacramentale und die jurisdictio= nelle, oder die potestas ordines und potestas jurisdictionis zur Hervorbringung des einen Effectes verwoben sind.

Die Möglichkeit eines Supplirens von Seiten der Kirche beim Bußgericht fußt also darauf, daß 1. die Vergebung der Sünden einen doppelten Character trägt, einen sacramentalen und einen jurisdictionellen wo ein Moment fehlt, kann von der Lossprechung nicht die Rede sein; 2. daß der jurisdictionelle Character die Gültigkeit des Actes von der kirchlichen Bevollmächtigung bedingt sein läßt.

Der erste Punkt wird von keinem Katholiken bestritten, und kann von keinem bestritten werden. Die richterliche Eigenschaft der priesterlichen Sentenz wird zu sehr von den ersten Jahrhunderten der christlichen Kirche her betont, und das Trienter Concil hat es in der 14. Sigung Cap. 5, 6, 7 und Can. 9 zu feierlich erklärt, als daß es salva fide beanstandet werden könnte. Auch die Art und Weise, wie die sacramentale und die schon vorhandene richterliche Gewalt ineinander greifen, ist kaum Gegenstand ernstlicher Controverse geworden. Den Grundgedanken führt Suarez de poenit. disp. 16 sect. 3 n. 27 an. Gerade weil Christus das Sacrament der Buße nach Art eines Gerichtes eingesezt hat, genügt die potestas ordinis nicht zur Vergebung der Sünden, sondern es wird ratione prius eine andere Gewalt, und die Ausübung einer andern Gewalt gefordert, nämlich der Richtergewalt: diese ist die nothwendige und wesentliche Unterlage. Doch die concrete Ausführung der Richtergewalt in der schließlich bezweckten Richtung der Aussöhnung des Sünders mit Gott, der Vergebung der Sünden, macht zugleich die potestas ordinis oder die sacramentale Gewalt nothwendig, weil in dieser gegenwärtigen Ordnung von Vergebung der Sünden ohne Eingießung der heiligmachenden Gnade nicht die Rede sein kann, und weil die Eingießung der heiligmachenden Gnade, die Mittheilung des heil. Geistes, die Vergebung der Sünden ist. Die Kirche drückt das prägnant aus im kirchl. Officium: quia ipse (Spiritus Sanctus) est remissio omnium peccatorum.“ Post

comm. Fer. III. Pentec. Also zwei ihrer Art nach unterschiedene Gewalten werden in dem einen Act der Lossprechung ausgeübt, um die schließlich bezweckte Wirkung der Wiederversöhnung des Menschen mit Gott zu bewerkstelligen. Die Sündentilgung in der Taufe geschieht nur in sacramentaler Weise, in dem Bußsacrament zunächst in richterlicher und nur consequenter in sacramentaler Weise. Es würde daher dem wirklichen Sachverhalte auch nicht entsprechen, wenn man die richterliche Seite der Sündenvergebung oder den richterlichen Character des Beichtvaters nur als eine conditio sine qua non auffassen, und den ganzen Schwerpunct der wirksamen Kraft in die potestas ordinis hineinlegen wollte. Im Gegentheil, der innerste Grund der eintretenden Sündenvergebung liegt in der Handlung des Priesters als Richter; der for= melle Vollzug geschieht vermöge der potestas ordinis 1). Auch die Strafgewalt, welche der Art und Weise, wie im Bußsacramente die Sünder vergeben werden, wesentlich ist, erhält das Complement ihrer Wirksamkeit durch die Weihegewalt; nur durch sie wird die auferlegte Buße thatsächlich sacramental.

Allein wenn man frägt, wie die richterliche Gewalt für's Buß

1) Wir sehen die bezügliche Stelle aus Suarez hierher; einiger dunkler Ausdrücke wegen ergänzen wir sie durch einen in Klammer beigefügten Zusa. Possumus considerare, talem esse actum harum potestatum, ut simul sit et sententia, et executio seu effectio illius remissionis, qua sacerdos judicat dignum in quem sententiam profert (zur Erläuterung fügen wir bei, es würde ein Mißverständniß sein, wenn man die Worte so auffaßte, als ob Suarez die sententia judicialis bloß in dem judicare dignum bestehen ließe); et ideo et jurisdictionem requirit ad moralitatem sententiae, ut sic dicam, et potestatem sanctificativam seu remissivam peccati ad efficacitatem sententiae.“ (Nämlich um moralisch, d. h. nur durch Aenderung des äußerlichen Verhältnisses des Sünders zu Gott, die Sünde nachzulassen, dazu genügt die bloße Jurisdiction; um aber in der factisch bestehenden übernatürlichen Ordnung wirksam, d. h. durch innere Umwandlung des Menschen mittelst der heiligmachenden Gnade, die Sünde nachzulassen, ist diese moralitas nicht genügend).,,Est enim necessaria ad hanc executionem supernaturalis efficientia conferendi gratiam, ad quam accipiunt vim supernaturalem ministri, qui ad hoc officium consecrantur, ex vi suae ordinationis: ubi hanc tantum recipiunt potestatem; quam ut exerceant, jurisdictione indigent, quae est potestas moralis ad dicendum jus.“

gericht zu Stande komme, so tauchen hier Differenzen verschiedener theologischer Meinungen auf, insofern die Abhängigkeit dieser richterlichen Gewalt von der Kirche in verschiedener Weise gedacht wird. Zum allseitigen Verständniß des kirchlichen Supplirens bei sonst mangelhafter Befähigung zur sacramentalen Lossprechung ist es nicht ohne Nußen, auf jene verschiedenen Meinungen ein wenig einzugehen, und sie auf ihren Gehalt zu prüfen. Nenneswerth find besonders drei Ansichten, auf welche sich auch alle übrigen zurückführen lassen.

Die eine Meinung nimmt an, bei der Priesterweihe erhalte jeder Priester die Jurisdictionsgewalt zur Sündenvergebung von Christus selbst; allein die Ausübung unterliege insoweit der kirchlichen Bestimmung, als die höhern kirchlichen Obern diese Gewalt unterbinden könnten: darnach würde ein positives Verbot, nach Art einer Reservation erfordet, damit der einfache Priester nicht gültig absolviren könne 1).

Eine zweite Meinung vindicirt der kirchlichen Befugniß etwas mehr, und behauptet, die Gewalt der Sündenvergebung unterstehe nicht bloß der Reservation und dem verungültigenden Verbote des höhern kirchlichen Obern, sondern es müsse ihr von Vorneherein von diesem der Gegenstand oder die Materie angewiesen werden, d. h. ein bestimmter Theil der Gläubigen; aber dabei bleibe bestehen, daß die Gewalt in sich betrachtet unmittelbar durch Christus bei der Spendung des Sacramentes der Priesterweihe übertragen werde. Was von Seiten der Kirche nachträglich zu geschehen habe, sei in keiner Weise als bewirkende Ursache aufzufassen, sondern nur als nothwendige Bedingung, ähnlich wie die Herbeischaffung von Brod und Wein wohl eine nothwendige Bedingung zur Ausübung 1) Als Vertreter dieser Meinung gilt besonders Martin v. Azpilcueta, als Doctor Navarrus bekannt. Ihm folgt unter Andern auch Elbel; wenigstens nöthigt die Erklärung, welche dieser über die Absolutionsgewalt betreffs läßlicher Sünden gibt, zu dieser Annahme. De poenit. n. 329 beantwortet er die Frage ,,utrum simplex sacerdos extra articulum mortis valeat absolvere a venialibus vel etiam a mortalibus jam semel remissis ?" mit „,affirmative" und als Grund gibt er an: etenim in ipsa ordinatione cuilibet sacerdoti confertur potestas absolvendi, et quum aliunde constet, venialia peccata non esse materiam necessariam confessionis, sed liberam, hinc videtur talis potestas frustra retringi sacerdoti simplici."

der Consecrationsgewalt sei, nicht aber als bewirkende Ursache der Consecration genannt werden könne. Reuter in seiner Moraltheologie 4. Th. n. 341 faßt in dieser Weise die Sache auf 1) und pflichtet unter dieser Erklärung der Ansicht des Scotus, des hl. Antonin, 2) des Lessius 3) u. s. w. bei.

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Die dritte Meinung hält daran fest, daß die sacramentale und die richterliche Gewalt nicht nur in ihrem Begriff durchaus zu unterscheiden seien, sondern daß beide auch in anderer Weise und regelmäßig zu anderer Zeit übertragen wurden, nur die erste in und durch die Ordination, die zweite durch eine nachträgliche bloß äußerliche Uebertragung vermittelst der zuständigen kirchlichen Organe, sei es vermöge der Einseßung in ein kirchliches Amt, sei es vermöge einfacher Delegation. Von dieser Erklärungsweise sagt Suarez a. a. D. sect. 3 n. 7: „quam ego verissimam censeo 4); fie ist jedenfalls die herrschende Meinung, ihr stimmt der hl. Thomas zu 5). 1) Jurisdictio pro foro sacramentali poenitentiae confertur immediate a Christo in ordinatione sacerdotali ex parte causae efficientis quidem completa, non tamen ex parte termini et materiae, et eatenus quoad exercitium vicario Christi subordinata. Reuter 1. c. ) P. 3 tit. 17 cap. 4: Omnis sacerdos potestatem et jurisdictionem habet ex sua ordinatione: sed subditos habet solum eos, qui se ei submittunt (nämlich electione domicilii), nec potest se aliis submittere... 3) De perfect. divin. lib. 10 cap. 2 n. 15: Existimo hanc jurisdictionem (ad absolvendum a peccatis), quatenus se tenet ex parte causae efficientis, esse immediate a Christo Domino per sacramentum ordinis sacerdotalis. Etsi enim per hoc sacramentum non dentur subditi actu, datur tamen omnis potestas necessaria ex parte causae efficientis et operantis remissionem peccatorum.

*) Sententia, quam ego verissimam censeo, est, potestatem jurisdictionis esse distinctam a potestate ordinis tam in essentia, quam in modo, seu tempore, quo confertur. Nam potestas ordinis, ut diximus, datur per impressionem characteris, ideoque necessario comparatur per ordinationem sacerdotis et immutabilis ac indelebilis permanet. Potestas vero jurisdictionis solum moraliter datur per extrinsecam concessionem, aut alicujus ecclesiastici muneris collationem, per quam aliquis pastor vel superior aliorum constituitur alii vero ejus subditi efficiuntur. Ideoque potestas haec extra sacramentum ordinis datur, et infra summum Pontificem immediate per hominem confertur.

3) II. II. q. 39 a. 3. Duplex est spiritualis potestas, una quidem sacramentalis, alia jurisdictionalis. Sacramentalis quidem potestas

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