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auf Vernachlässigung der Residenzpflicht gesezten Strafen vereinigt. Uns will scheinen, daß die beiden Kapitel neben einander bestehen, die Bestimmungen der 6. Siz. weder aufgehoben, noch von denen der 23. absorbirt sind. Außerdem daß die correctio legum gar nicht bewiesen werden kann, daß der Ausdrud praeter alias poenas . . . sub Paulo III. impositas et innovatas", mit der Absorbirung sich nicht leicht vereinigen läßt, ferner außerdem daß die Strafen in manchen Fällen neben einander bestehen können, verweise ich auf die Const. Benedicti XIV. Ad universae" 3. Sept. 1746, in welcher die in beiden Sigungen verhängten Strafen einzeln angeführt und bestätigt werden, sowie auf die von Giraldi Jus Pontificium pont. II. sect. 88 angeführten Entscheidungen der hl. Congregation des Concils über die Weise, in welcher die Bischöfe gegen die nichtresidirenden Pfarrer nach der 6. Sig. des Concils vorgehen müssen. S. 696 stellt sich der Verf. mit der Meinung, daß das Kirchenrecht die Unterscheidung des römischen Rechtes zwischen der arrogatio und adoptio simplex nicht angenommen habe der allgemeineren Ansicht der Moralisten (vgl. S. Alph. Lig. de matrimonio n. 1027) und Kanonisten (vgl. z. B. Schmalzgruber tit. de cognatione legali n. 19 s.) entgegen. Sollte der Fall praktisch werden, so müßte nicht nur nach eingegangener Ehe pro valore actus entschieden werden, sondern es könnten auch zwei Brautleute trog der adoptio simplex eine Ehe eingehen, weil das dubium juris ein ganz begründetes ist (vgl. S. Alph. Lig. n. 901). S. 632 der Sat, es sei die Civilehe als Verlöbniß aufrecht zu erhalten, wenn die Contrahenten lediglich um dem Gesetze zu genügen, mit der Absicht jene schlossen, sich allsogleich kirchlich trauen zu lassen" ist namentlich jest nicht mehr haltbar, seit festgesezt wurde, daß die Civilehe nicht das Ehehinderniß der öffentlichen Ehrbarkeit herbeiführe. Die Civilehe wird durch den consensus de praesenti geschlossen, das Verlöbniß verlangt den consensus de futuro, es fehlt demnach die Form des Verlöbnisses. Vgl. Benedicti XIV. Instit, eccl. XLIV. n. 22, wo ein ganz analoger Fall besprochen wird, wenngleich die Note (ecce novam insaniam), welche der nachmalige Papst der von ihm bekämpften Sentenz gibt, vielleicht für den damaligen Stand der Frage etwas zu hart ist. In den Acta S. S. vol. XII. p. 147 ff. werden die der erwähnten Entscheidung der hl. Concils

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congregation voraufgehenden Untersuchungen mitgetheilt, und die von Ph. vertheidigte Ansicht verworfen, sowie die Schwierigkeit gelöst, welche sich aus den Ehen (i. e. Verlöbnissen) der noch nicht zur Pubertät gelangten ergibt.

S. 744. Wenn der Verf. zur Möglichkeit einer Legitimirung durch eine nachfolgende Ehe verlangt, daß schon zur Zeit der Erzeugung der Kinder, nicht erst bei ihrer Geburt, zwischen den Eltern eine Ehe" hätte geschlossen werden können, so stellt er auch hier eine blos probable Ansicht apodictisch auf. Die gegentheilige Meinung wird nicht nur von einer großen Zahl von Kanonisten gelehrt (Reiffenstuel in tit. Qui filii sint legitimi n. 39 sagt: Eam docent Covarruvias etc. cum communi aliorum), sondern sie stüßt sich auch auf sehr gewichtige Gründe; vgl. Schmalzgruber in tit. Qui filii etc. n. 64. Auch Benedict XIV. hält in der vom Verf. citirten Bulle diese Meinung für ungewiß, da Auctoren gegen Auctoren, Tibunale gegen Tribunale ständen und sagt, er werde einen ihm vorgelegten Fall nach dem Gerichtsstile der Gegend, aus welcher der Fall stamme, entscheiden (,,secundum sententiam in tribunalibus et curia illius regionis receptam, in qua esset pronuntiandum").

S. 632. Die Forderung zur Eingehung eines Verlöbnisses, ,,daß die Contrahenten bereits zur Zeit der Abschließung sich in der Lage befinden, eine Ehe eingehen zu können und zu dürfen“ kann auf doppelte Weise verstanden werden: entweder das EheverLöbniß werde erst dann gültig, oder genauer gesagt, es gehe aus einem bedingten in ein unbedingtes über, wenn eine Dispens eintritt von dem Ehehindernisse; oder es sei das frühere bedingte Verlöbniß unwirksam und daher müsse zum Zustandekommen desselben nach Eintreffen der Dispens das gegenseitige Versprechen erneuert werden. Im ersten Sinne ist der obige Satz offenbar richtig; im zweiten Sinne ist er ebenfalls mehrfach aufgestellt worden. Die vom Verf. citirten Entscheidungen der röm. Curie scheinen denselben aber nur dem zuerst angegebenen Sinne nach zu beweisen. Vgl. Ballerini (Compendium theol. mor. P. Gury tom. 11. edit. V. pag. 685).

Einige Aeußerungen des Verf. sind, wohl in Folge der angestrebten Kürze, mißverständlich oder ungenau. S. 110 z. B. spricht Ph. von den vier Competenzgründen, auf welche hin der Bischof als episcopus proprius

zur Vornahme der Weihe berechtigt ist. Bei dem zweiten (ratione domicilii) kommen außer den allgemeinen Grundsäßen über den (eidlich zu bekräftigenden) animus domiciliandi" noch die weiteren Bestimmungen Innocenz XII. in der Konstitution „Speculatores" 4. Nov. 1694 zur Anwendung. Darnach wird erfordet, daß entweder der Ordinand bereits zehn Jahre in der Diöcese des betreffenden Bischofs sein wirkliches Domicit gehabt oder aber den größeren Theil seiner Habe dahin übertragen und zugleich „per aliquod considerabile tempus", unter welchem Honorante 3 Jahre versteht, dort domicilirt habe. Vgl. Lucidi De visitatione ss. 11. tom. I. cap. II. §. III. art. 2 n. 87. S. 227. Bangen (die römische Curie, ihre Zusammenseßung 2c. Münster 1854) beklagt es, daß die Competenz der Congregation des Concils „von unsern deutschen Kanonisten“ nicht genug gewürdigt werde. „Sie scheinen fast der Ansicht zu sein, daß die Congregation des Concils nur für etwaige Anfragen über die Reformdecrete bestehe". (Bangen a. a. D. S. 148). Ph. hebt von der dreifachen Gewalt, welche der Congregation zusteht, der administrativen, der interpretativen und richterlichen, nur die interpretative hervor, obgleich diese weder die ursprüngliche, noch die hauptsächliche, noch die am meisten in Anwendung kommende ist. Die Congregation des Concils hat in sehr vielen Fällen cumulative Jurisdiction mit der Congregation der Bischöfe und Regularen, auch wenn es sich gar nicht um die Interpretation des Conciliums von Trient" handelt, und daher können die betreffenden Rechtssachen bei der einen wie der andern angebracht werden.

S. 265. Wenn der Verf. allgemein sagt, es sei dem Diöcesanbischofe, wenn seiner Aufforderung zur Abstellung der Mißstände in der klösterlichen Disciplin binnen sechs Monaten nicht Folge geleistet wird, die Visitation und unter Umständen die Bestrafung der Regularen“ gestattet, und sich dafür auf das Trienter Concil (Sig. 25 Kap. 8) beruft, so ist zu bemerken, daß hier ausschließlich von den Klöstern die Rede ist, welche Bischöfen als Commenden anvertraut sind. Bezüglich der sonstigen exemten Ordenshäuser kann sich der Bischof nur nach Rom wenden und um Abstellung der Mißbräuche bitten. Von dem beschränkten Correctionsrechte, das den Bischöfen gegen die exemten Regularen zusteht, „,qui extra claustra delinquunt“, und den bei der Correction einzuhaltenden Normen handelt das Concil im 14. Kap. derselben Sizung. S. 419. Die Suspension von irgend einer Weihe hindert nur in so weit die Ausübung einer höhern, als bei dieser leßteren die erstere geübt wird. So könnte der, welcher suspendirt ist ab ordine diaconatus, sowohl eine stille Messe, als auch ein Hochamt mit Assistenz celebriren, aber nicht allein ein Hochamt singen, weil er das Offizium des Diakons ausübt Nicht recht verständlich ist es, wenn der Verf. S. 326 sagt, von den Rechten eines Kapitelsvicars seien alle Functionen, welche dem Bischofe kraft seines Ordo zustehen, auch dann ausgeschlossen, wenn ein Mitglied des Kapitels oder der Vikar mit der bischöflichen Würde bekleidet ist". Denn der Kapitelsvicar darf, wenn er die bischöfl. Weihe hat, firmen,

die hl. Dele weihen, die hl. Weihen clericis arctatis ad beneficium und Clerifern aus fremden Diöcesen servatis servandis ertheilen, oder diese Weihen vornehmen lassen. Es werden die bischöflichen Jurisdictionsakte, zu welchen das Kathedralkapitel bei erledigtem Siße nicht berechtigt ist, wohl manchmal als Ausfluß des bischöflichen Ordo dargestellt; indeß weniger richtig, da zu diesen auch ein bloß confirmirter, noch nicht consecrirter Bischof berechtigt ist, wofern er nur die Leitung der Diöcese übernommen hat. S. 367. Der Kapitelsvicar hat, da er mit ordentlicher Jurisdiction bekleidet ist, Siz und definitive Stimme auf dem Provinzialconcil. G. 422. Der etwas dunkle Unterschied zwischen der degradatio verbalis und actualis wird vom Verf. noch mehr verdunkelt, wenn er die erstere mit der Deposition ziemlich auf eines" hinauskommen läßt. Vgl. Schmalzgruber tit. De poenis n. 139.

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Im Einzelnen möchten wir dann noch folgendes bemerken. Anm. 15 fehlt in der neuen Auflage der hl. Franz von Sales unter den Kirchenlehrern. S. 26. An der äußern Form der päpstlichen Bullen hat Leo XIII. (vgl. Acta S. S. vol. XI. pag. 465 ss.) die Aenderung getroffen, daß statt der s. g. gothischen Schrift (carattere bollatico) die gewöhnliche lateinische Schrift angewendet, der Gebrauch des bleiernen Siegels auf einzelne besondere Anlässe beschränkt, dafür ein rothes Siegel mit dem Bilde der Hl. Apostelfürsten und dem Namen des regierenden Papstes um dasselbe genommen wird. S. 141. Auch mit der Ehrenprälatur ist das Recht verbunden die mantelletta zu tragen. Die Kardinäle dürfen unseres Wissens auch fürstliche Abzeichen in ihren Wappen anbringen, nur muß jede weltliche Würde auch äußerlich als der Cardinalswürde im Range nachstehend erscheinen, daher der Cardinalshut über jedem andern Abzeichen angebracht werden. S. 335 wird gesagt, ein coadjutor cum futura successione habe sich bei Lebzeiten des Bischofs, dem er beigegeben ist, „in keinerlei Weise in die Angelegenheiten der Diöcese zu mischen“, sei auch „zu keiner Residenz in derselben verpflichtet“ u. s. w. Der Verf. hat hier offenbar eine solche Coadjutorstelle mit einer bloßen Anwartschaft (gratia exspectativa) verwechselt. Die letteren wurden vom Concil von Trient ganz abgeschafft, auch für die bischöflichen Kirchen (24. Siz. 19. Kap.); Coadjutoren eum futura successione sollen (25. Sig. 7 Kap.) nur auf einen triftigen Grund hin vom Papste einem Bischofe oder Abte gegeben werden.

Indeß es sei genug mit diesen Bemerkungen. Daß in einem Buche, welches so viele Einzelfragen berührt, einiges Verbesserungsbedürftige sich findet, versteht sich von selbst. Zwei besondere Vorzüge desselben haben wir aber noch zu erwähnen. Der erste besteht in der Mustergültigkeit der Darstellung und Sprache, welche von Freund und Feind des Verf anerkannt wird. Der andere in unsern Augen noch bedeutendere ist, daß Ph. in diesem wie in seinen andern

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Werken sich als recht vertraut mit der dogmatischen Grundlage des Kirchenrechtes erweist. Zwar sprach Schulte vor etwa dreißig Jahren in seinem System des Kirchenrechtes" die Meinung aus, dem Kanonisten genügen die Begriffe aus der Dogmatik, welche er im Katechismus gelernt hat, die Hauptsache sei für ihn die juristische Bildung. Ph. war dieser Meinung offenbar nicht. Wer von beiden richtiger urtheilte, haben die seitherigen Erfahrungen hinlänglich gezeigt. Die Klarheit und Consequenz, mit welcher Ph. in dogmatischen Fragen vorangeht, ist oft überraschend.

Innsbruck.

J. Biederlack S. J.

Compendium des katholischen Eherechtes von J. M. S. ehemaligem Professor des Kirchenrechtes. 1882. Verlag des fürstbischöflichen Priesterseminars in Marburg. 148 SS.

Das Werkchen will nicht eine theoretische Darlegung und Begründung des Eherechtes liefern; sein Zweck ist vielmehr ein praktischer. Es will dem Seelsorger ein Leitfaden sein, an dem er sich in den gewöhnlich vorkommenden eherechtlichen Fragen leicht und sicher zurecht findet, dem Theologen ein Hülfsmittel, in das in Oesterreich geltende kanonische und staatliche Eherecht einzudringen. Die einfache Darstellung entspricht ganz dieser Aufgabe, und so empfehlen wir das Werkchen bestens. Das kanonische Recht wird vorzugsweise aus der bekannten Anweisung für die geistl. Gerichte Desterreichs, welche ehedem auch vor dem Forum des Staates ge= segliches Ansehen genoß, seit der Aufhebung des Concordates aber nur mehr vor dem Forum der Kirche Geltung hat, geschöpft. Staatliches Recht ist gegenwärtig wieder das Eherecht des allgemeinen bürgerlichen Gesetzbuches. Es mag dem hochw. Verfasser nicht geringe Ueberwindung gekostet haben, die Menge dieser Verordnungen, welche analog mit den kirchlichen Vorschriften in staatliche Eheverbote und Ehehindernisse (mit irritirender Wirkung) zerfallen, mit solcher Genauigkeit darzustellen; wie es auch für den Leser nicht so leicht ist, sich mit denselben vertraut zu machen. Indeffen, da der Seelsorger nicht umhin kann, diese Verordnungen häufig zu berücksichtigen, so war die Darstellung derselben neben den kanonischen Vorschriften ein recht dankenswerthes Unternehmen. Es wird deshalb dem Werkchen an Abnehmern gewiß nicht fehlen.

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