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den modus vivendi eingeführt sehen, welchen Pius beständig einen modus moriendi genannt und ebenso Leo in den bestimmtesten öffentlichen Erklärungen als undurchführbar bezeichnet hat. Er erweckt den Schein, daß er sich auf Seite einer s. g. versöhnenden Strömung stellt, als deren Vertreter er Mitglieder des italienischen Clerus" nennt, wie Passaglia, Caffani, Tosti u. A. [die beiden ersten suspendirt wegen unkirchlicher Richtung, der lettere als cattolico liberale bekannt]. Er führt (734) mit sorglicher Genauigkeit bis auf das eigene Telegraphenbureau" herab an, was Alles die italienische Regierung dem Papste als Souverän des Vaticans angeboten habe; vergebens"; "sie konnte es zu keiner Verständigung mit demselben bringen“ (724).

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Genug. Die Auslese von Stellen, welche die Richtung des Buches kennzeichnen, ist schon zu reichlich ausgefallen. Ich habe dieselbe nur unternommen, um zu zeigen, daß das Werk ungeachtet vieler erheblicher Vorzüge, die ich bereitwilligst anerkenne, nicht empfohlen werden kann. Nimmt man zu allem Obigen noch hinzu, daß der H. Verf. an vielen Stellen auf die Philosophie der katholischen Vorzeit, auf die Lehren einer gründlichen Dogmatik und eines principienklaren Kirchenrechtes zu wenig Rücksicht nimmt (170, 183, 201, 361, 370, 450, 451, 452, 453, 454, 483, 486, 487, 495, 503, 560, 601, 608, 611, 633, 677, 641, 642, 773, 750 u. s. w.), so wird man mein Urtheil um so gerechtfertigter finden. Ich lege das Buch aus der Hand mit einem Eindrucke, den ich ohne meinem eigenen Fache zu nahe zu treten, hier aussprechen darf. So nüßlich auch, in der Gegenwart besonders, dem Theologen geschichtliche Studien sind, so nothwendig sie zur Abwehr der mannigfachen Angriffe auf die Kirche, zur Aufklärung über die immer mehr verbreiteten Entstellungen ihrer Vergangenheit erscheinen, so kann doch nie und nimmer die Kirchengeschichte den von Döllinger ihr zugedach= ten Beruf als Stimmführerin und Meisterin der übrigen theolo= gischen Disciplinen übernehmen. Es zeigt die Erfahrung überhaupt, und in gewissem Sinne auch dieses Lehrbuch wieder, wie es so leicht ist, die Geschichte für irgend eine beliebige Richtung in Dienst zu nehmen. Dazu kommt die innere Hilflosigkeit, möchte ich sagen, der Geschichte als Wissenschaft, da sie sich bei ihren Urtheilen über die tausend einschlägigen und oft so weit auseinanderliegenden Gegenstände in einem fort auf das Borgen aus andern

Fächern angewiesen sieht; dazu kommt endlich die angesichts des vielen menschlichen Truges in den Berichten und der vielen Zufälligkeiten in der Quellenüberlieferung sicherlich nicht zu verläugnende kritische Unsicherheit so mancher ihrer Hauptresultate, auf die sie zu bauen pflegt. Der Döllinger'sche Geist ihrer Behandlung aber berechtigt am allerwenigsten zu sagen, die historische Schule sei ,,die Morgenröthe einer zu neuer großartiger Entwickelung fortschreitenden Theologie" (743).

Innsbruck.

Grisar S. J.

Handbuch der allgemeinen Kirchengeschichte von Dr. Joh. Alzog. Zehnte Auflage, neu bearbeitet von Dr. Franz Xaver Kraus Prof. d. Theologie an der Univers. Freiburg. 2 Bde. Mainz, Kupferberg 1882. 862 u. 894 SS.

Die Freunde des Alzog'schen Handbuches finden dasselbe hier in einer an sehr vielen Stellen kenntlichen neuen Bearbeitung vor. Stimmt man auch nicht mit dem Herausgeber darin überein, daß „Alzogs Werk die einzige einigermaßen ausführliche katholische Bearbeitung der Kirchengeschichte sei, welche sich als Unterstüßung des Vortrages oder des in einem kürzern Compendium Gebotenen den Studierenden, auch dem praktischen Geistlichen, wie dem Weltmann zur Leitung und zum Nachschlagen empfehlen ließ“, so mag doch das Unternehmen einer abermaligen Ausgabe mit „Verwerthung der neuesten Forschungen und Ausmerzung offenbarer Fehler und Irrthümer" kein überflüssiges genannt werden. In Jahren, wo der größte Mangel an ähnlichen katholischen Arbeiten fühlbar war, hat das Buch sehr verdienstlich seinen Plaß ausgefüllt. Seine beste Zeit hat es indessen wohl schon hinter sich. Die im Texte selbst angebrachten Aenderungen sind von K. nicht bezeichnet. Wären die bedeutenderen hervorgehoben, so würde einerseits in's Auge springen, daß das Buch an sachlicher Genauigkeit allerdings erheblich gewonnen hat, andererseits aber auch, daß der Herausgeber recht oft seinen persönlichen Standpunkt, wie derselbe aus seinem „Lehrbuch" bekannt ist, in die Darstellung und Urtheile hineingebracht hat. Die Bemerkung bei der Bartholomäusnacht (II, 305): Man stand in der That noch durchschnittlich auf dem Standpunkt

der mittelalterlichen Zwangskirche“, ist eine Zuthat von K., ebenso das dort vorfindliche Citat aus den Briefen des Card. Hosius, welches demselben vorrücken soll, daß er vom gedachten Standpunkt aus „Gott für diese That unendlich gedankt habe", als für eine incredibilis animi recreatio. Es ist bezüglich dieses Schreibens der Umstand nicht angegeben, daß es zu Rom zu einer Zeit (4. Sept. 1572) verfaßt wurde, wo man daselbst erst unbestimmte und zu Gunsten des Königs entstellte Nachrichten über das traurige Ereigniß besaß (Theiner Annal. I, 335). Die Darstellung des Endes Savonarola's (II, 102) hat unter der Feder von K. einen gegen den heiligen Stuhl gehässigen Ton angenommen; die Bemerkungen über den Jurisdictionsstreit zwischen der Kirche und der Republik Venedig im J. 1606 sind zu Gunsten der Signoria und Ungunsten Bellarmins verschärft worden (II, 372); die indische Missionsgeschichte hat eine Bereicherung durch die ungegründeten Anklagen gegen den Jesuiten Nobili erhalten, die schon in der vorstehenden Rec. des K.'schen Lehrbuches (oben S. 769) berührt wurden; ich will hier beifügen, daß die Bekehrten Nobili's zum wenigsten kein Amalgam von Buddhism und Christenthum" glauben konnten (II, 400), da damals in Vorderindien schon längst, abgesehen von Ceylon und der Himalayagegend, keine Buddhisten mehr existirten. Mit einzelnen Aenderungen in der neuesten Kirchenge= schichte wäre der selige Alzog in der Gegenwart sicher nicht einverstanden gewesen. Dagegen hätten die Angaben der früheren Auflage über den westindischen Mohrenstaat Haiti (jetzt II, 839 und 794-795) gestrichen werden müssen, da sie sich auf die australische Insel Tahiti in der Südsee beziehen (Marshall, Christl. Missionen, Mainzer Uebersetzung, II, 256); bei Guatemala (794) war zuzusehen, daß die frühere kirchenfreundliche Haltung der Regierung seit den lezten Jahrzehnten ins Gegentheil umgeschlagen hat u. s. w. Der Kampf zwischen Abälard und S. Bernard figurirt noch immer als ein Kampf zwischen Scholastik und Mystik“ (I, 820). An Druckfehlern und an falsch geschriebenen Namen (die häufig in der nemlichen unrichtigen Form wie im K.'schen Lehrbuch erscheinen) ist auch diese Publication von K. überreich.

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Innsbruck.

H. Grisar.

Bemerkungen und Nachrichten.

Bur Geschichte der Gesellschaft Jesu in Weißrußland. Ein von der Indercongregation am 3. April d. J. verurtheiltes Pamphlet 1) gegen die Gesellschaft Jesu von Abbe G. L. Chaillot, das nament= lich auf bisher ungedruckte Dokumente seine unbegreiflichen Aufstellungen zu stüßen versucht, hat nunmehr in dem jüngst erschienenen Buche2) des P. Sanguinetti, eine vielleicht nicht verdiente, glänzende Widerlegung gefunden.

Der Grund, weßhalb wir der Schrift Sanguinetti's hier Erwähnung thun, liegt hauptsächlich in der durch sie gegebenen neuen Beleuchtung der historischen und juridischen Lage der Gesellschaft Jesu in Weißrußland. Bekannt ist die von Theiner aufgestellte Behauptung, 3) die selbst besonnenere Historiker leichtgläubig hingenommen zu haben scheinen, der Fortbestand der Jesuiten in Rußland nach der Unterdrückung des Ordens durch Clemens XIV. sei eine Folge ihrer offenen Widerseglichkeit gegen den heiligen Stuhl gewesen. Je schwerer diese Beschuldigung ist, desto unverantwortlicher erscheint sie, wenn man die von Th. beigebrachten Beweise prüft. Die firchenrechtliche Frage, ob die Jesuiten vor der durch die einzelnen Ordinarien vollzogenen Intimation des Aufhebungsbreve sich auflösen sollten und durften, welche hier offenbar von entscheidender Bedeutung ist, wird nicht einmal be= rührt. Und doch mußte die klar gefaßte Begründung, mit welcher die auf der ersten Generalcongregation zu Polock (1782) versammelten Profeffen ihre Handlungsweise legitimiren, ferner die zur Vollstreckung des Aufhebungsbreve erlassene Encyclica, endlich das Breve selbst den Vorurtheilsfreien fast mit Gewalt an die erwähnte Rechtsfrage hinan= drängen. Das oraculum vivae vocis, womit Papst Pius VI. am 1) Pie VII et les Jésuites d'après des documents inédits. Rome Salviucci 1879.

2) La compagnia di Gesù e la sua legale esistenza nella chiesa. Risposta agli errori di G. L. Chaillot nel libro Pio VII. e i Gesuiti per Sebastiano Sanguinetti d. C. d. G. Con un appendice di documenti. Roma, Alessandro Befani 1882.

3) Geschichte des Pontifikats Clemens XIV. 2. Bd. S. 493 ff.

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12. März 1783 die Gesellschaft in Rußland approbirte, wird einfachhin weggeleugnet, wiewohl es uns von einem höchst glaubwürdigen Zeugen, Benislawski, den Theiner selbst einen Mann von ausgezeichneter Frömmigkeit" 1) nennt, eidlich versichert wird. Hiezu glaubt sich Th. berechtigt durch die Berufung auf drei feierliche Protestationen, vom 29. Januar, 20. Februar und 11. April 1783, zu welchen derselbe Papst den baurbonischen Höfen gegenüber durch die Bekanntmachung jener erdichteten Approbation angeblich sich genöthigt sah.

Unkenntniß, oder Verkennung der politischen Verhältnisse jener Zeit mag diese allgemein gehaltenen Erklärungen, wodurch alles in Rußland gegen das Breve Dominus ac Redemptor Geschehene mißbilligt wird, unvereinbar finden mit einer privaten und geheimen Gutheißung des Fortbestandes der Jesuiten. Und damit diesem unkritischen Verfahren Th.'s auch das äußere Gepräge der Oberflächlichkeit nicht fehle, müssen zwei jener Proteste um einen und zwei Monate früher erfolgt sein, als das von ihm geleugnete oraculum vivae vocis.

P. Boero hat schon im Jahre 1853 die durch nichts begründete Behauptung Theiners gebührend zurückgewiesen und zugleich durch viele geschichtliche Dokumente die rechtliche Existenz der Jesuiten in Weißrußland dargethan. 2) Troß der wiederholten Vorstellungen des Jesuitenprovinzials gab Katharina II. nie zu, daß das Aufhebungsbreve in den Häusern der Gesellschaft bekannt gegeben wurde; somit hat dasselbe in Rußland seine rechtskräftige, verpflichtende Wirkung, die ja durch die in allen Collegien vorzunehmende Publikation bedingt war, nie erreicht. Die Annahme, daß schon von Clemens XIV. eine den bourbonischen Cabinetten geheim gehaltene Gutheißung der Forteristenz der Gesellschaft in Rußland ausgegangen sei, ist bis zu einem hohen Grad historischer Wahrscheinlichkeit gebracht. Die Billigung desselben Thatbestandes durch seinen Nachfolger Pius VI. ist außer Zweifel gestellt. 3)

Diese historischen Fragen liegen zwar nicht innerhalb der Schranken jener Aufgabe, welche S. mit der Widerlegung seines Gegners gestellt ist; ihm genügt es, um nur kurz den Culminationspunkt seiner Ausführungen anzugeben, zu beweisen, daß die im Jahre 1801 öffentlich und legal wiederhergestellte Gesellschaft Jesu in ihrer Stellung unter den kirchlich approbirten Orden und ihrer eigenthümlichen Verfassung wesentlich dieselbe sei, wie die alte unter Clemens XIV. aufgehobene. Aber die kanonistische Prüfung der einschlägigen Dokumente führt ihn zu Reflexionen, die eine interessante Bestätigung der oben ausgesprochenen

1) Vicende della chiesa cattolica nella Polonia e nella Russia. Lugano 1843 p. 492.

2) Osservazioni sopra l'istoria del Pontificato di Clemente XIV. Modena 1853. Vergleiche auch: Vita del Ven. P. Pignatelli scritta dal P. Giuseppe Boero d. C. d. G. Roma 1857.

3) Eine kurze Uebersicht der Beweisführung Boero's gibt Dr. Leßmann: Die religiösen Orden. Paderborn 1870 2. Ausgabe S. 189 ff.

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