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historisch-juridischen Anschauungen enthalten. Mit Recht macht er darauf aufmerksam (S. 217 ff.), daß der Brief des neuerwählten Generals Gruber an Pius VII. vom 12. Okt. 1802 und noch mehr die Antwort des Papstes vom 15. Jan. 1803 unerklärlich bleiben, wenn man nicht ein dem Papste wohlbekanntes Faktum annehme, das auf eine ausdrückliche oder stillschweigende Anerkennung des legitimen Bestandes der Gesellschaft Jesu vor 1801 hinauslaufe. Gruber nennt das Breve Pius' VII. Catholicae fidei breve confirmans societatem Jesu", bezeichnet die mit ihm vereinigten Mitbrüder als paucas reliquias e communi clade superstites", und kündigt dem Papste seine Wahl an, die „servato ordine et forma per institutum praescripta" vorgenommen sei. Pius VII. spricht in seiner confidentiellen Antwort seine Freude über die getroffene Wahl aus, ohne auch nur im Geringsten die Legitimität derselben in Frage zu stellen. Und doch wäre bei der Annahme, daß die Existenz der Je= suiten vor 1801 illegitim war, diese Wahl, weil nicht von wahren Ordensprofessen und darum von unberechtigten Wählern vorgenommen in sich ungiltig gewesen, ja sie hätte gleichsam als neue Aeußerung der offenen Rebellion gegen den heiligen Stuhl betrachtet werden können. Wird man glauben, daß Pius VII. diesen wenn auch schuldlosen Verstoß in dem gesetzlichen Verfahren der Generalcongregation übersehen, oder doch in dem vertraulichen Briefe an den Ordensgeneral Gruber gänzlich unberührt gelassen hätte? War nicht selbst später, da jener vermeintliche Rechtsfehler von zwei italienischen Jesuiten P. Angiolini und l'. Rezzi zu langjähriger, verhängnißvoller Behelligung der neu auflebenden Gesellschaft ausgebeutet wurde, eine diesbezügliche Erklärung des Papstes deutlich genug provocirt? An= erkennt man also die schon an sich hinreichend verbürgte Aechtheit der von der ersten Generalcongregation und von Boero angeführten Do= kumente, so hat man die einfache natürliche Erklärung der Handlungsweise Pius' VII., zieht man aber jene in Zweifel, so ist man nicht minder zur Annahme der legitimen Existenz der Jesuiten vor 1801 im Hinblick auf das Verhalten des Papstes genöthigt, nur entbehrt man dann der direkten historischen Belege dafür.

Sanguinetti vernachlässigt keineswegs die Schwierigkeiten, die aus den Erlassen Pius' VII. bezüglich der Wiederherstellung der Gesellschaft Jesu entstehen und dem leichtgläubigen Angiolini ein Stein des An= stoßes, dem intriguirenden Rezzi ein willkommener Anlaß zur Anfeindung der Gesellschaft geworden sind. Eine eigenthümliche Unbestimmtheit, man möchte sagen Inconsequenz scheint sich in den Verfügungen Pius' VII. geltend zu machen. Der Papst billigt einerseits die von den russischen Jesuiten vorgenommenen Wahlen der Ordensgeneräle Gruber und Brzozowski, gibt ihnen den Titel praepositus generalis Societatis Jesu, macht keine Einwendung gegen die von Gruber mit klaren Worten ausgesprochene Ansicht, daß das Breve Catholicae fidei eine Bestätigung der aus der allgemeinen Niederlage

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geretteten Ueberreste der alten Gesellschaft sei; anderseits aber scheint dasselbe Breve die Gründung einer neuen Gesellschaft Jesu zu be= zwecken, ja die vorige Vereinigung der Jesuiten soll sogar aller Begünstigungen entbehrt haben, mit denen der apostolische Stuhl die regulären Orden und Congregationen zu befestigen pflegt“. Der scheinbare Widerspruch läßt sich nach S. nicht schwer durch die Unterscheidung einer doppelten, einer legitimen und einer legalen Existenz der Gesellschaft lösen. Die lettere, die auf einer öffentlichen, juridisch giltigen Approbation des heiligen Stuhles beruht, beginnt erst mit dem Jahre 1801. Die erstere, die schon durch eine geheime, in sich giltige Gutheißung gesichert ist, kann der Gesellschaft auch für die Zeit von 1773 bis 1801 nicht bestritten werden, ohne mit dem Vorgehen Pius' VII. und den historischen Dokumenten in Widerspruch zu gerathen. Diese Unterscheidung ist, wie man sieht, schon durch die Thatsachen selbst gerechtfertigt, würden auch sonstige Anhaltspunkte, wie z. B. die in den Memoiren des Cardinals Consalvi niedergelegten Anschauungen, 1) mangeln. Das Breve Catholicae fidei spricht also die Wiederbelebung der legalen Existenz der Gesellschaft aus; entscheidet aber nichts, sei es zur Bestätigung, sei es zur Leugnung des früheren legitimen Zustandes. Das Schweigen hierüber kann aber offenbar nicht einer Erklärung der Unrechtmäßigkeit des vorhergehenden Bestandes, mit der die Ungiltigkeit der in demselben vollzogenen Akte verknüpft wäre, gleich erachtet werden. Auf dieser falschen Voraussegung beruhen nun zum großen Theil die von Angiolini und Rezzi vorgebrachten Bedenken über die vor 1801 abgelegten feierlichen Ordensgelübbde, über die Generalswahl, die Autorität des Gewählten, die Privilegien iuris communis u. f. w. Es war nicht etwa ein Zu= geständniß jener irrigen Voraussehung, sondern nur eine Vorsichtsmaßregel, wenn die 20. Generalcongregation eine Revalidation aller vor 1801 abgelegten Profeßgelübbde quatenus opus sit erbat und der Papst sie am 14. Oft. 1820 ertheilte.

Alles über die Controverse Gesagte faßt S. folgendermaßen kurz zusammen (S. 250, 251): „Zur Begründung der legitimen Eristenz der Jesuiten in Rußland trugen gleicher Weise die Unterlassung der Verkündigung des Aufhebungsbreve und die mehrmals wiederholte Approbation des apostolischen Stuhles bei, die sich sowohl auf den rechtmäßigen Bestand, als auf dessen Folgen erstreckte. Zugleich aber bereitete ein anderer Umstand nicht geringe Schwierigkeiten. Der Beweis für alles dies konnte nicht durch i. g. legale und juridische Instrumente erbracht werden, sondern nur durch zwar sichere und ausdrückliche, aber immerhin geheime Approbationen, die wie Pius VII. sich ausdrückte in foro conscientiae Geltung hatten. Wohl war es offen= kundig, daß das Breve Clemens' XIV. in Rußland nicht verkündigt

1) Mémoires du Cardinal Consalvi. Paris. Plon 1866. volum. 1. p. 305-308, 355.

worden, aber eben dies konnte von der Verleumdungssucht, der Mißgunst, oder auch von ungünstigen Vorurtheilen der Widerseßlichkeit der früheren Jesuiten zugeschrieben werden. Daher mag es uns nicht Wunder nehmen, daß in jener Zeit viele dieses vorschnelle Urtheil über die Existenz der Jesuiten in Rußland fällten. Zu wundern ist es nur, daß nach der vollkommenen Wiederherstellung der Gesellschaft, da die Verhältnisse aufgeklärt waren, auch in neuester Zeit sich solche ge= funden haben, die mit Theiner die alte Verleumdung wiederholten. Selbst in einigen Mitgliedern der Gesellschaft, denen nicht alle Thatsachen hinreichend bekannt waren, konnte aus den angegebenen Gründen sehr wohl ein Zweifel über die Rechtsfrage entstehen; und dies um so mehr, weil in dem Breve Pius' VII. des früheren Zustandes gar keine Erwähnung gethan wurde. Ein Beweis dafür sind die Täuschungen Angiolini's und die Ränke Rezzi's, welche keine andere Grundlage hatten."

In den von Chaillot veröffentlichten Schriften dieser für die auflebende Gesellschaft so gefährlichen Männer, finden sich noch zwei Punkte von hoher Wichtigkeit, auf die sie immer wieder zurückkommen. P. Angiolini verbreitete nämlich unter seinen Mitbrüdern die Ansicht, daß alle vom General vorgenommenen Aggregationen, wodurch die Jesuiten in England und andern Gegenden heimlich mit der in Rußland legal bestehenden Gesellschaft vereinigt wurden, ungiltig seien, weil ja in dem Breve Catholicae fidei die Gesellschaft auf Rußland eingeschränkt sei. Die dadurch wachgerufenen Zweifel und Beunruhigungen veranlaßten den General Brzozowski einen ernsten (ebenfalls bei Ch. veröffentlichten) Brief an Angiolini zu richten, in dem er ihm mindestens 6 deutliche Approbationen des heiligen Stuhles für sein Verfahren aufweist und dann mit einem berechtigten Tadel schließt: Paternitas vestra videtur oblita multorum, nescit quid posterius actum sit, relinquat ergo mihi curam nostrorum in Anglia, non faciam certe quidquam, quod Sancto Patri displicere possit. (Man beachte wiederum die hiemit bestätigte Unterscheidung der legitimen Eristenz, deren sich die englischen, und der le= galen Existenz, deren sich nur die russischen Jesuiten erfreuten). 1) Mißbilligende Aeußerungen über solche Aggregationen, welche Angiolini öfters aus dem Munde Pius' VII. vernommen zu haben vorgibt, können also höchstens die Verletzung der vom Papste gewünschten Ge

1) Besonders bemerkenswerth ist diesbezüglich die Meldung des P. Giorgi, Theologs der Poenitenziarie an den Ordensgeneral Gruber: Omnia postulata et rogata quae sive Angliae regnum sive alias terras concernunt, (nämlich die Erlaubniß der geheimen Aggregationen), esse concessa... breve aggregationis nondum dari ob molestias, quas Summus Pontifex ob breve pro Russia datum a ministerio Aulae Catholicae iam sustinuit... contenti simus praesenti rerum statu, qui ad legitimam Societatis existentiam etiam in Anglia iam sufficit. Boero. Vita del Pignatelli p. 609.

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Heimhaltung betreffen, die einzelne Unvorsichtige sich zu Schulden kommen ließen.

Auch die vom Ordensgeneral vorgenommene Theilung der Provinzen bekämpfte der getäuschte und vielleicht in seiner Eigenliebe verlegte Angiolini, indem er aus dem Titel Congregation", der im Breve Catholicae fidei der Gesellschaft beigelegt wurde, die Un= zulässigkeit einer solchen Theilung herleiten wollte. Doch auch dieser Behauptung Angiolini's standen sowohl Rechtsgründe, als die ausdrückliche Zustimmung des Papstes entgegen, welche der P. General Gruber in einem Briefe an den neu ernannten Provinzial Pignatelli offen bezeugt.) Uebrigens lag der tiefere Grund dieser, wie auch der beiden andern Täuschungen A.'s, Pius VII. habe der Gesellschaft die von Paul III. zuerkannte legislative Vollgewalt entzogen und das corpus iuris derselben nicht vollständig wieder in Kraft treten lassen, in der verkehrten Auslegung der zur Wiederherstellung der Gesellschaft erlassenen Breven. Die volle Bedeutung der die eigentliche Verordnung enthaltenden Formel...,,ut ad praescriptum regulae sancti Ignatii de Loyola apostolicis Pauli III. constitutionibus approbatae et confirmatae suam accommodent vivendi rationem," die in allen Erlassen Pius VII. wiederkehrt, beachtete A. nicht, oder suchte sie durch allerlei unbegründete Bedenken und Beschränkungen abzuschwächen. (Chaillot geht noch weiter und will unter der regula s. Ignatii apostolicis Pauli III. constitutionibus approbata nur die erste in der Bulle Regimini gutgeheißene Formel des Institutes verstanden wissen.) Umso nothwendiger war es, daß die 20. Generalcongregation in ihrem 6. Defrete den wahren Sinn der päpstlichen Bestimmungen nachdrücklich hervorhob. Sie erklärte deutlich genug, Pius VII. habe das institutum der Gesellschaft in der ganzen Ausdehnung wieder ins Leben gerufen, in der es durch die apostolischen Constitutionen Pauls III. bestätigt worden. Es ist S. ein Leichtes, diese Wahrheit durch eine eingehende Eregese der Bulle Sollicitudo unter Vergleichung der beiden Breven von 1801 und 1804 zu beweisen und durch die oft kund gegebene Auffassung der Nachfolger Pius' VII. zu erhärten (Cap. 10-14). Sowie nun die Generalcongregation gestützt auf diese vollkommen richtige Interpretation sich die volle geseßgebende Gewalt beilegen und in der authentischen Wiederbestätigung des ganzer früheren corpus iuris ausüben konnte, so muß auf Grund derselben Interpretation überhaupt festgehalten werden, daß die neue Gesellschaft zu derselben Würde als wahrer, kirchlich approbirter Orden mit allen demselben de iure communi gebührenden Privilegien, mit allen eigenartigen Constitutionen legal wieder erstand, in der sie vor Cle= mens XIV. gestanden war. Nur die speziellen Privilegien, welche die Freigebigkeit vieler Päpste der Gesellschaft ertheilt, waren in jener

1) Siehe Boero, Vita del Pignatelli p. 356. Vergleiche den oben erwähnten Brief des P. Brzozowski an Angiolini (bei Sanguinetti Doc. X.)

legalen Wiederherstellung nicht miteinbegriffen, sind aber wie bekannt zum großen Theil von Leo XII. in dem Breve Plura inter erneuert worden. Hieraus ergibt sich die These, welche S. siegreich gegen Chaillot vertheidigt, daß Pius VII. im Wesentlichen dieselbe Gesellschaft wieder ins Leben gerufen habe, die von Clemens XIV. unterdrückt wurde. Eine neue Bestätigung findet diese Wahrheit in dem von S. mitgetheilten Breve Pius' VII. an Ferdinand VII. König von Spanien, worin der Papst unzweideutig die Absicht zu erkennen gibt, die ihn bei der Wiederherstellung der Gesellschaft geleitet hat. Die Bedeutung des von ihm vollzogenen Schrittes faßt er da kurz zusammen, wenn er erklärt, daß ihn die trifftigsten Gründe und die Erwartung heilsamer Früchte bewogen haben ,ad institutum illud tam salutare atque a tot Rom. Pontificibus Decessoribus Nostris commendatum, adprobatum confirmatumque restituendum“ und „ad hoc tam laudabile institutum in pristinum statum revocandum." Hieraus erhellt, wie buchstäblich wahr die Worte Leo XII. find, Pius VII. habe die Gesellschaft wieder ,,in pristinam dignitatem" erhoben, und wie eitel alle die Schein= gründe waren, mit denen Angiolini und Rezzi gerade den Ausdruck ,,in pristinum statum" als der Absicht Pius' VII. gänzlich zu= wider bekämpften. Wir übergehen die andern von Angiolini meist mit Unrecht erregten Streitigkeiten (z. B. die Frage über sein Superiorat), welche sich weil persönlicher Natur unserm höhern Gesichtspunkte entziehen. Das Gesagte zeigt zur Genüge, daß Chaillot durch die Veröffentlichung der Schriften Angiolini's und Rezzi's, in denen er eine mächtige Waffe gefunden zu haben vermeinte, nur die Irrthümer zweier schon zu Lebzeiten vollkommen widerlegter Männer wieder aufgegriffen hat. J. N.

Bur Wiener Kirchenväterausgabe. Es ist bereits im vorigen Jahrgange dieser Zeitschrift S. 177 auf das unter dem Schuße und mit Unterstützung der kais. Akademie der Wissenschaften in Wien erschei= nende, Corpus scriptorum ecclesiasticorum" anerkennend aufmerksam gemacht und dabei ein aus verläßlicher Quelle stammender Ueberblick über Plan, Fortgang des Unternehmens und über in nächster Zeit zu erwartende neue Publicationen geliefert worden. Wir können nun heute, indem wir sonst auf jenen allgemeinen Bericht zurückweisen und diese nach erneuter kostspieliger Durchforschung der Bibliotheken und Vermehrung des wertvollsten handschriftlichen Materials auf dem neuesten Standpunkte der Kritik stehenden und dabei doch im Preise so billig gestellten Ausgaben, in welchen bekannte Philologen das jezt mit Recht auch auf ihrem Gebiete endgiltig durchgedrungene Interesse für die Kirchenväter bethätigen, dabei aber auch den Theologen streng kritisch gesichtete Terte für ihre weiteren Forschungen liefern wollen, nochmals bestens empfehlen, mit Vergnügen constatiren, daß die an der oben genannten Stelle dieser Zeitschrift einst in Aussicht gestellte

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