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türliche Glaubensaffens in solchen Fällen jedesmal auf Freiheit beruhe; sehr oft ist der Geist trop der Abneigung gegen das Bezeugte nicht im Stande die Verläßlichkeit des Zeugnisses in Zweifel zu ziehen. Und auch dann, wenn das Zeugniß nicht die erforderlichen Eigenschaften besißt, um die Möglichkeit eines Irrthums auszuschließen, ist es nicht immer ein eigentlich freier Willensakt, der die Zustimmung bedingt; sie erfolgt meistens spontan je nach dem Gewichte der Gründe oder der Stärke der subjektiven Einflüsse, deren der Geist aus Mangel an Reflexion sich nicht immer be= wußt ist.

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Die Auktorität des Zeugen beruht, so oft nur die Glaubwürdigkeit des Zeugnisses in Betracht kommt, ausschließlich auf seiner Sachkenntniß und Wahrheitsliebe, wie weit sie uns bekannt find; ich sage ausschließlich, denn die genannten Bedingungen sind ebenso nothwendig als für sich allein genügend, um die Glaubwürdigkeit einer Aussage zu begründen. Aber hat nicht der Vater dem Kinde, der Lehrer dem Schüler, der in Ansehen stehende Mann dem Mißachteten gegenüber eine besondere Auktorität, auch wenn es sich blos um gläubige Hinnahme einer Aussage handelt? ohne Zweifel, aber eben nur so weit, als dergleichen Beziehungen ihrer Natur nach Präsumtionen zu Gunsten der Wahrhaftigkeit schaffen. 1) Sonst üben sie auf die Auktorität der Zeugenschaft als solche keine weitere Rückwirkung. Aber sie begründen eine Auktorität eigener Art, die mehr als die bloße objektive Glaubwürdigkeit in sich faßt. Die Auktorität ist eine moralische Befugniß oder je nach ihrer Beschaffenheit eine in persönlichen Eigenschaften und der Gunst der Umstände begründete Macht, auf die Thätigkeit Anderer einen maßgebenden Einfluß zu üben. Nun ist es aber klar, daß

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1) Das innige Verhältniß, das z. B. zwischen Eltern und Kindern besteht, bildet ohne Zweifel eine gewisse Bürgschaft für das Bestreben, jede durch Mangel an Aufmerksamkeit oder an Aufrichtigkeit verschuldete Täuschung zu vermeiden. Aehnlich verhält es sich mit der allgemeinen Achtung, die ein Zeuge genießt. Insoferne sie nicht schon größtentheils auf die bereits bewährte Glaubwürdigkeit sich stüßt, seßt sie doch wenigstens einen Mann von Charakter voraus und bildet für sich selbst eine mächtige Schranke gegen das bedenkliche Wagniß durch eine leichtfertige, unverbürgte, oder offenbar falsche Aussage sich bloszustellen.

in manchen Verhältnissen zum allgemeinen Rechte, als glaubwürdig zu gelten, die besondere Befugniß hinzutritt, zu fordern, daß das Zeugniß Beachtung finde und daß ihm mit Zurückweisung entge= gengesetter Einflüsse jener Glaube entgegengebracht werde, den nur immer die Glaubwürdigkeit des Zeugen ermöglicht; ein unbedingter Glaube freilich nur dann, wenn die Auktorität selbst eine unfehl= bare ist. Ebenso ist es klar, daß manche persönliche Eigenschaften des Zeugen geeignet sind, das Urtheil zu bestechen und in dem fremden Willen eine das rechte Maß oft weit übersteigende Bereitwilligkeit zur Annahme seines Zeugnisses hervor zu rufen, folglich eine faktische Auktorität zu begründen, die über die objektive. Glaubwürdigkeit hinausgeht.

Der sittliche Werth des natürlichen Glaubens ist hienach leicht zu bestimmen. Der Auktoritätsglaube ist im Allgemeinen für die menschliche Gesellschaft unumgänglich nothwendig; er bildet eine der ersten Voraussetzungen für die allseitige Ausbildung der Einzelnen und ist zugleich das Band, das alle miteinander vereinigt; nicht umsonst hat der Schöpfer die Neigung zu glauben einem jeden in das Herz gepflanzt. Aber diese Neigung ist zu regeln; es gibt auch hier ein zu wenig und zu viel; gar oft kann es Pflicht sein, einem Zeugnisse mit Mißtrauen entgegenzutreten. Der sittliche Werth des Glaubens ist daher im Einzelnen sehr verschieden, je nach dem Maaße der Freiheit des Urtheils und der Berechtigung der Motive, welche die Zustimmung herbeiführen. Auch der rechtmäßige Glaube gestaltet sich wieder verschieden; in manchen Fällen ist er nur die Erfüllung einer allgemeinen socialen Pflicht, in andern zugleich ein Akt schuldiger Unterwerfung unter eine besondere Auktorität.

Der theologische Glaube. Der christliche Offenbarungsglaube als theologische Tugend unterscheidet sich, wie bekannt, in mehrfacher Hinsicht vom menschlichen Auktoritätsglauben, so na» mentlich durch seinen übernatürlichen Ursprung, seine Beziehung zur visio beatifica, sein Formal- und Materialobjekt, seine alles übersteigende Festigkeit (assensus super omnia), seine strenge Pflichtmäßigkeit und die ihm wesentlich zukommende Freiheit. Die zwei zulezt genannten Eigenschaften müssen wegen ihres Zusammenhanges mit dem eigentlichen Objekte unserer Untersuchung etwas näher ins Auge gefaßt werden.

Die Auktorität Gottes ist eine allumfassende und unbedingte sowohl wegen der unendlichen Vollkommenheit und Herrschermacht Gottes als wegen des allseitigen und durchgängigen Abhängigkeitsverhältnisses, in welchem der Mensch wie jedes Geschöpf seinem Dasein und seiner Bestimmung nach zu Gott seinem Urheber steht. Daraus folgt, daß Gottes Wort nicht blos die höchste objektive Glaubwürdigkeit besißt und daher ohne alle Gefahr eines Irrthums geglaubt werden kann, sondern auch, sobald es erkannt ist, zur Vermeidung des unvernünftigsten Frevels geglaubt werden muß. Daraus folgt weiter, daß, wenn Gott eine Offenbarung an und für die Menschheit ergehen läßt, auch die erforderliche Kenntnißnahme nicht dem Belieben der leztern anheimgestellt bleibt, sondern als strenge Pflicht erscheint, und zwar so, daß auch die Existenz des Zeugnisses, ebenso wie sein Inhalt mit zweifelloser Ueberzeugung festgehalten werden muß, sobald genügende Gründe ihre Wirklichkeit vorliegen. In dieser Hinsicht unterscheidet sich die Pflichtmäßigkeit des göttlichen Glaubens wesentlich von der des menschlichen; denn wenn auch manchmal eine blos menschliche Auktorität jemanden verpflichten kann, sich um das Vorhandensein ihrer Kundgebungen zu kümmern, so ist sie doch keineswegs berechtigt, eine jeden innern Zweifel ausschließende Ueberzeugung von deren Existenz zu fordern; ihren Zwecken genügt überhaupt die sogenannte moralische Gewißheit, in der Bedeutung einer großen Wahrscheinlichkeit.

Die Pflichtmäßigkeit des theologischen Glaubens, die übrigens auch aus deffen Beziehung zur übernatürlichen Bestimmung des Menschen sich ergibt, hat die Freiheit des Glaubens zur Voraussetzung; denn die Pflicht herrscht nur wo keine Nothwendigkeit herrscht. Hier ist der Plak, das Verhältniß der Willensthätigkeit zum Glauben in Erwägung zu ziehen. Die Freiwilligkeit des Glaubens fordert nicht in jedem Sinne nothwendig die innere Freiheit des Glaubensafsenses. Der Wille kann auch bei innerlich unfreien Akten sich geltend machen. So ist z. B. die Einsicht für sich betrachtet innerlich von der Willensbestimmung ganz unabhängig; nichts destoweniger ist sie ein Gegenstand "des Wollens; dieses kann auf ihre Erzeugung und Vervollkommnung den wirksamsten Einfluß üben, jedoch immer nur so, daß es auf die Applicirung und Anstrengung der intellektuellen Kräfte einwirkt, während die Einsicht selbst einzig durch ihr eigenes Objekt bestimmt wird. So kann

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sich der Wille auch dem Glauben gegenüber äußerlich auf mannigfaltige Weise bethätigen, indem er z. B. auf Erlangung und Anwendung der Mittel, die zum Glauben führen können, bedacht ist und die intellektuelle Thätigkeit provocirt. Die Willensthätigkeit ist aber beim Glauben nicht auf diesen äußeren Einfluß beschränkt; fie sorgt nicht blos für die Herbeiführung der Bedingungen, für Vorlegung des Objektes, Erforschung der Motive u. s. m., sie bestimmt auch innerlich den Glaubensakt selbst, indem die Zustimmung des Intellektes durch sie bedingt ist, durch sie bewirkt wird, durch fie als ein assensus super omnia sich gestaltet. 1) Wird also auch der theologische Glaube mit Recht als eine intellektuelle Tugend bezeichnet, so ist doch der Glaubensakt - nicht blos das velle credere, das dem Akte vorangeht oder ihm äußerlich gegenübersteht, sondern das credere innerlich und wesentlich vom Willen abhängig und daher wird auch die freie Betheiligung des Willens in die Begriffsbestimmung des Glaubens selbst aufgenommen. 2) Der hl. Thomas schreibt sogar dem Willen die Hauptrolle, die Führerschaft zu. 3)

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Beide Eigenschaften, sowohl die Pflichtmäßigkeit als die Freiheit des Glaubens, stehen in innerer Beziehung zu seinem Zwecke. Dieser liegt zwar zunächst in der Erkenntniß der Glaube hat die Bestimmung, den Menschen mit seinem übernatürlichen ‹ Ziele (bekannt zu machen; und ihm die Wahrheiten und Grundsäße mitzutheilen, die seinen auf dieses Ziel gerichteten Bestrebungen als Norm dienen; er erhebt den Geist zur Theilnahme am göttlichen Wissen, befreit ihn von den Umstrickungen einer trügerischen Gnosis und den beständigen Schwankungen menschlichen Meinens und Wähnens (Ephef. 4. 14.), erweist sich endlich als eine gewisse Vorausnahme der jenseitigen Erkenntniß im Lichte der Glorie. Aber man muß sich wohl in Acht nehmen, die Zumittelung von Erkenntnissen, die

1) Sed in fide est assensus et cogitatio quasi ex aequo. Non enim assensus ex cogitatione causatur, sed ex voluntate. S. Th. De Ver. q. 14. a. 1.

2) Ipsum autem credere est actus intellectus assentientis veritati divinae ex imperio voluntatis a Deo motae per gratiam. S. Thom. S. th. 2. 2. qu. 2. art. 9. De Ver. q. 14. a. 1.; a. 2. ad 10. 3) In cognitione Fidei principalitatem habet voluntas. S. c. gent. III. 40.

Förderung des Wissens, als ausschließlichen, oder auch nur als den hauptsächlichsten Zweck des Glaubens hinzustellen. In diesem Falle wäre kein Grund vorhanden, warum Gott nicht in solcher Weise fich offenbarte, daß die äußere Evidenz der geoffenbarten Wahrheit die intellektuelle Zustimmung förmlich erzwingen würde; und der Grad der Vollkommenheit des Glaubens würde im geraden Verhältnisse zu dem Umfange, der Tiefe und der begrifflichen Durchbildung der Glaubenserkenntniß stehen, während in Wirklichkeit ganz andere Vorzüge den Ausschlag geben; die vielfachen und strengen Prüfungen, denen Gott oftmals den Glauben seiner bevorzugten Diener unterzog, müßten zwecklos und widersinnig erscheinen. Der Glaube ist vielmehr seiner Bestimmung nach ein Akt der Hingabe an Gott, eine Bethätigung des Abhängigkeitsverhältnisses, eine Unterordnung der eigenen Einsicht unter die göttliche Wahrheit und Weisheit, eine Huldigung des Verstandes wie des Willens, ein Opfer der geistigen Selbstverleugnung, und wird daher auch ausdrücklich von der hl. Schrift als ein Obsequium 1) bezeichnet. Wenn der Glaube gerühmt wird, so geschieht es eben vorzüglich deßwegen, weil der Mensch dadurch auf das eigene Selbstgenügen verzichtet, dem Drange der eigenen Befriedigung und Verherrlichung im Erkennen und Begreifen widersteht, die göttliche Vernunft zur Richtschnur der seinigen macht und dem Allerhöchsten allein die Ehre gibt, während umgekehrt der Stolz und die Selbstverherrlichung als das größte Hinderniß des Glaubens bezeichnet werden. Und wenn ferner der Glaube als eine Vorbereitung auf die visio beatifica gelten muß, so hat das nicht blos darin seinen Grund, daß er den Besiz der ewigen Wahrheit gewissermaßen anticipirt, 2) sondern u. a. auch darin, daß er durch seine Dunkelheit das Verlangen nach dem Besize der unverhüllten Wahrheit im Jenseits weckt 3) und durch das Opfer der Selbstüberwindung denselben als Lohn erwirbt.

1) 2. Cor. 10, 5. Aehnliches anderswo an verschiedenen Stellen. Auch das Vaticanum gibt dieser Wahrheit Zeugniß. Quum homo a Deo tamquam Creatore et Domino suo totus dependeat, et ratio creata increatae Veritati penitus subjecta sit, plenum revelanti Deo intellectus et voluntatis obsequium fide praestare tenemur.

2) Fides est voluntaria et certa praelibatio nondum propalatae veritatis. S. Bern. de cons. 1. 5. c. 3.

3) 2. Cor. 5, 7.

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