Sayfadaki görseller
PDF
ePub

nacem rebellem nullius frugi iuvenem Bern. Hunstiger Neuhusanum hisce ad valvas scholarum affixis a gymnasii nostri aditu perpetuo exclusum et publica eliminationis ignominia affectum volumus, serio omnes in Dno. adhortantes, ne deteriora eiusdem exempla sequantur, saepiusque in memoriam revocent, quae de vetita hortorum direptione in statutis habentur. Huius decreti exemplar in Archivio facultatis philosophicae ad perpetuam memoriam asservabitur, ut omnis spes ab ullo unquam Testimonium in hac universitate accipiendi praecisa sit.

Datum Paderb. 7. Martii 1730.

Christoph Tonnemann mpp.
Rector magnificus.

7. Anzeige des Pedellen Odendahl gegen die Studenten Dusenberg und Broker wegen nächtlichen Durchprügelns des Studenten Costeri (17. Febr. 1731).

Delatae saepius sunt querelae de nocturnis in plateis tumultibus, verberationibus et grassationibus aliquorum studiosorum, inter quos lapso proximo die lunae sero vesperi duo physici Dusenberg et Broker in platea clam et nequissimo modo aggressi sunt et verberarunt Ignatium Costeri ex Rhetorica. Broker non obstantibus certis indiciis, se rerum constantissime negavit et pernegavit addiditque mendacia mendaciis, donec a Dusenberg, qui ultro delictum fassus est, convinceretur. Ideo Dusenberg dabit pro muleta 2 Imperiales, Broker vero flectet coram physicis et Rhetoribus et per tres dies proximos audiet primum sacrum. Monenturque omnes et singuli sub poena incarcerationis vel eliminationis e gymnasio, ut abstineant ab ejusmodi gravibus et scandalosis delictis, nocturnisque grassationibus, quae in statutis huius universitatis non minus atque in statutis omnium universitatum prohibentur.

Publicatum et datum executioni 17. Febr. 1731 per Odendahl Bidellum.

8. Fischfrevel auf nicht fürstlichem Gewässer

(26. Juni 1731).

D.

Der Rector universitatis Christoph Tönemann bittet seine Excellenz den Freiherrn, den immatriculierten studiosus, welcher

wegen unbefugten Fischens auf der Pader mit Hintansetzung der Universitätsgerichtsbarkeit zur Wacht gezogen sei, seines Arrestes zu entlassen und ihn an den Universitätspedellen auszuliefern, dem gleichzeitig zwei Musketiers zur Überführung des Delinquenten in den academischen Carcer mitzugeben seien. Postscriptum. Dominus Brigardirius continuo dimisit Bauns logicum, cum intelligeret, hunc et emeritum studiosum Rotgeri non fuisse piscatos auff der Pader, sondern in der Rothe hinter der pp. Benedictinorum Teich, nicht aber auf einem Churfürstlichen Wasser, licet enim poena digni sint, dass sie fischen gefunden worden mit einem hammel und plümper, die braucht man nicht stickerlinge zu fangen. Studiosus, prius dimissus fuit in urbe, quam Dns. pedellus exiverit ex urbe. 26. Juni 1731.

9. Protocollum inquisitionis Universitatis academiae Paderanae Sabb. 12. October 1744.

Der Präfectus der Akademie wurde am 12/10 zur Regierungs-Kanzlei geladen und ihm von den Herrn bedeutet, dass die Studenten der 6. und 7. Schule am Freitag 11. October aus dem Haus des Gefangenwärters in der Wassergasse eine Malefizperson gewaltsamer Weise mit Aufbrechung der Thür Abends zwischen 4 und 5 Uhr aus dem Fenster gerissen und auf das Asyl in das Kapuzinessen-Kloster geführt hätten. Der Hofrath Schlüter bedeutete dem Präfecten mündlich, dass der Logicus Sturwald der Haupt-Attentäter bei der Affaire gewesen sei.

Sturwald wurde in Folge dessen auf Montag 9 Uhr Morgens durch den Pedellen citirt vor das Universitätsgericht.

Derselbe erschien und gab an, dass er bei dem so genannten Sprachmeister ohnweit des Benedictinerklosters wohne. der Dr. Surmond ihn über den Thatbestand examiniren wollte, verweigerte er jede Auskunft, weil der Examinator Fiscus sei.

In Folge dessen wurde ein neuer Termin auf den 15/10 anberaumt und statt Surmonds der Universitäts-Syndikus Dr. Brandis hinzugezogen. Der Sturwald behauptete nun, bis 3 Uhr in der Schule, dann von 3-4 in den laudes, und von 4 Uhr ab zu Hause gewesen zu sein. Von dem Vorkommniss habe er erst folgenden Tags auf dem Markte von einem Soldaten gehört. Dass das Frauenzimmer (Elisabeth Wulff) wegen Kindesmord inhaftirt sei, sei ihm unbekannt. Er habe sich nicht

verkleidet und sei auch mit Niemand nach des Gefangenwärters Hause gegangen. Habe der Frau des Gefangenwärters auch nicht gesagt, dass sie zum Hofrath Schlüter kommen möchte, um einen delinquenten zu schliessen. Auch habe er dem Gefangenwärter keine herbe Schläge versetzt und ihn nicht beim Halse gehalten, dass er keinen Lärm machen konnte.

Der Logicus Ignatius Jos. Ibers wohnhaft bei dem Koch der Frau Dröstin von d. Asseburg unter der Borg wird ebenfalls verhört, verneint aber alle Mitwissenschaft.

17/10 1744 gab der rector magnificus zu Protokoll, dass in dem Protokoll der criminalis Cancellariae Paderb. 15/10 viele herbe und zum praeiuditz der Akademie zielende unerträgliche Expressiones enthalten seien, zu deren Abwehr eine Protestation an die Kanzlei abzulassen sei. Auch der Syndikus universitatis schloss sich diesem an. Man resolvirte sich, dass der Sturwald am folgenden Morgen nochmals citirt und verhört und dann arrestirt werden solle. Ferner sollte der Pater Praefectus den Studiosen das Zusammen-Rottiren auf den Strassen und jede Insolenz unverzüglich strenge untersagen.

18. October 1744 referirte der Pedellus universitatis, dass er gestern Abend den Sturwald nicht zu Hause gefunden, sondern der Hauswirth habe gesagt, dass der Sturwald die vorherige Nacht und den ganzen Tag nicht zu Hause gewesen. Heute Morgen 18/10 sei pedellus nochmals in seiner Wohnung gewesen, aber den Bescheid erhalten, dass er auch diese Nacht nicht zu Hause gewesen sei. Zum defensor des Sturwald wurde Dr. Bredenold angenommen. 19/10 referirte der Pedell wiederum, dass der Sturwald nicht aufzufinden sei. Am selben Morgen wurde dem Fürstl. Kanzlei-Sekretär Brockhausen die Protestation des magistratus academici überreicht.

1744. 15. October wurde der Pater Praefectus zur Regierungs-Kanzlei citirt und vorgefordert und ihm vorgehalten, dass trotz des freundlichen Ansinnens der Regierung der magistratus academicus aus der Sache nichts mache, sondern den Inquisiten Vorschub zu leisten scheine, da dem Recht sein Lauf gelassen werden und die Einziehung der Schuldigen binnen 3 Tagen erfolgt sein müsse, so würde die Regierung, falls letzteres nicht von Seiten des academ. Senats erfolgte, auf dessen Mitwirkung verzichten und mit Umgehung dieser Instanz vorgehen. Regierung hoffe, dass es nur dieses Hinweises bedürfe, um den Senat zu ernstlichem Eingreiffen zu veranlassen, zumahl die Studiosen durch diese Nachsicht bestärkt noch gestern in einer Zahl von 40 bis 50 sich zusammen rottirt und dem In

spector Cramer Gewalt gedrohet hätten. Zur Verhütung, dass sich solches Zusammenrotten wiederhole, habe die Regierung an das hiesige Regiment Ordre erlassen, ein Commando mit scharfem Gewehr zu Hand zu halten.

Gegen die Formalien pp. in dem Extractus protocolli 15/10 cancellariae protestirt der Rector der Universität,

1) Gegen den Ausdruck „vorgefordert"; der praefectus universitatis sei nicht subiectus ad iudicium mere seculare et cancellarie. Niemand von der Universität solle einer solchen Aufforderung in der Zukunft Folge leisten; er ersuche um Fortsetzung des Bisherigen Brauchs, wonach die Klagen dem Academischen Senate schriftlich mitgetheilt würden, und beruft sich auf die privilegia clericalia universitatis et exemptionis.

2) Verwahrt er sich gegen den Vorwurf der angeblichen Vorschubleistung und bittet um den Namen des Urhebers einer so calumniosen und injuriosen Anklage, um gegen den zur Ehrenrettung der Anstalt vorgehen zu können.

Der Anwalt des Sturwald Dr. Bredenoll zeigt an, dass Sturwald der Entführung der Wulf beschuldigt werde, und deswegen in seinem Quartier von dem Cramer und bei sich gehabten Soldaten aufgesucht worden sei, „zweiffells ohne umb denselben zu annehmung der Kriegs Diensten forcieren zu wollen."

Diesem Eingriff in die Universitäts-Privilegien möge das Collegium entgegen treten, dem Sturwald kräfftigst assistiren, damit er seine studia fortsetzen könne und ihm auch zur Bewerkstelligung seiner Defensional Noturfft den benöthigsten salvum conductum verschaffen.

XIII.

Zusammenstellung des Schadens, den das Paderborner Jesuitenkollegium anno 1622 beim Einfall des „,tollen Christian“, Herzogs von Braunschweig und Bischofs von Halberstadt, durch dessen Soldaten erlitt, zusammengestellt von P. Banderus, Mgstr. syntaxeos und Petrus Espenkotten, Schneider des Kollegiums.

(Nach dem Originale übersetzt. St.)1)

In diesem Jahre war das Kollegium in voller Blüte und mit allem Hausrat und Vorrat für 83 Personen vollständig ausgerüstet. Die Ausraubung war total, dass in den Räumen platterdings kein Gegenstand von noch so geringem Werte zurückgelassen war. Nach billigmässiger Schätzung belief sich der Schaden:

An Ober- und Unterbetten für 83 Personen

Spanischen Bettspreiten

Betthimmeln

1500 Thlr. 250

Kopfkissen und Ueberzügen zu Pfühlen 498 Stück 1194

[ocr errors]

Bettsäcken

[ocr errors][ocr errors][ocr errors][ocr errors]

498 Bettüberzügen

[ocr errors]

Nachtmützen aus Baumwolle gestopft

Einfachen leinenen Nachtmützen

[ocr errors][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][ocr errors][merged small][merged small]
[merged small][merged small][ocr errors]
[ocr errors]
[merged small][ocr errors][merged small][ocr errors][merged small][merged small][ocr errors][merged small][merged small][merged small][merged small][merged small][ocr errors][merged small]

1) Diese Zusammenstellung findet sich im Paderborner Anzeiger vom

6. Nov. 1888 und ist übersetzt vom Oberpostsecretär Stolte in Paderborn. Vgl. auch Hense, das Gymnasium Theodor. cit. S. 2.

« ÖncekiDevam »