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Der ganze Hausrat aus der Küche

Das ganze Zinnengeschirr aus dem Refectorium

Aller Hausrat aus den Zellen

24

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42

22

22

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520

450

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1776

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518

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200

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200

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50

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20

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Dazu der Schaden des dreimal geplünderten Jesuiten-Klosters Falkenhagen im Lippeschen, welches zum Kollegium gehörte.

und die aufgewandten Kosten, um das hiessige Kolleg einigermassen bewohnbar zu machen

500 "2 100

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16541 Thlr.

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Summa totalis 24898 Thlr. Auch mag ein Verzeichnis über die Summen hier Platz finden, welche das Domkapitel aufwenden musste, um einen Teil der kirchlichen Gewänder wieder zurückzukaufen, die Herzog Christian aus dem Dome geraubt und teils seiner Maitresse

geschenkt, teils seinen Offizieren überlassen hatte. Dasselbe lautet:

1. Für die Chorkappen, Levitenamt

und andere Sachen geben müssen 200 Thlr.

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4. Dem Gouverneur Pflug ein Pokal 50
5. Darin gelegt 25 Goldgulden und
25 Thlr.

6. Dem Hermann by der Wand einen
Ring von

7. Dem Trompeter Kain

8. Dem Sekretär 20 Goldgulden 9. Den Edelknaben des Herzogs 10. Dem Ranze ? da (wahrscheinlich das Blei) von dem Thumb genommen und zu Kugeln gebraucht werden sollte

11. Dem Gouverneur Simons

12. Dessen Leutnant

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61

14

10

25

25

40

20

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21

13. Für Herrn v. Leikams Chorkappen
14. Für Herrn Dompropstes Chorkappen 120

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Sa. 714 Thlr. 5 Sgr. 5 Pfg.

XIV.

Aufhebung des Jesuitenordens (1773).

Der Jesuitenorden, dessen Leitung und Sorge die Universität Paderborn anvertraut war, wurde aufgehoben durch Bulle des Papstes Clemens XIV. vom 21. Juli 1773, und zwar mit der Massgabe, dass alle Rechte der bisherigen Ordensobern tam in spiritualibus quam in temporalibus vollständig auf die locorum ordinarii (Diözesanbischöfe) übergehen sollten. Durch ein Ergänzungsbreve vom 13. August 1773 setzte Papst Clemens XIV. eine besondere Cardinalscongregation ein, welche über die Voll

ziehung der zuerst genannten Bulle seitens der Diözesanbischöfe zu wachen und die hier einschlagenden Geschäfte zu erledigen. hatte.

Bevor der damalige Fürstbischof von Paderborn, Wilhelm Anton, die beiden päpstlichen Erlasse in seiner Diözese zur Ausführung brachte, liess er am 11. October 1773 durch eine aus dem Generalvikar Dierna, Hofrichter Meyer und Aktuar Göllner bestehende Kommission bei den Patres im Kollegium zu Paderborn anfragen, ob sie bereit seien nach Aufhebung des Ordens ihr gemeinschaftliches Leben und ihre Thätigkeit als Weltpriester in römischer Kleidung fortzuführen. Alle, mit Ausnahme von zweien, waren für die Fortsetzung des gemeinschaftlichen Lebens. Es waren damals 22 Patres im Kollegium. 1) Dann beauftragte der Fürstbischof durch Schreiben vom 2. Nov. 1773 den Generalvikar Dierna und den Hofrichter Meyer, in Gemässheit seiner Verordnung von demselben 2. Nov. 1773 die päpstlichen Erlasse in den beiden Jesuitenkollegien Paderborn und Büren zur Ausführung zu bringen. Diese Ausführung erfolgte im Paderborner Kollegium am 2. Nov. 1773 und am folgenden Tage im Kollegium zu Büren. Die Komission nahm Besitz von den Kollegien und deren Gütern. Das Kollegium zu Paderborn wurde der fürstbischöflichen Theodorianischen Universität gewidmet und zum Universitätshause und Priesterseminar bestimmt, das Kollegium zu Büren wurde dem bisherigen Gebrauche bis auf anderweitige, dem Fürstbischofe und seinen Nachfolgern vorbehaltene Verordnung belassen. Beide Häuser zu Paderborn und Büren sollten als weltgeistliche Institute angesehen werden.

Die erwähnte Kommission, von da ab Exjesuiter- oder Exjesuitenkommission genannt, war nicht bloss ad hoc ernannt, sondern blieb bestehen und hatte die Verwaltung des Vermögens der beiden Häuser. Ursprünglich zählte sie die genannten drei Mitglieder. Am 10. Nov. 1773 2) wurde durch fürstbischöfliches Dekret zur Erleichterung der Geschäftsführung der Kanonikus

1) Vgl. Bessen, Collectanea ad Historiam Paderborn. spectantia p. 379 (Mnscr. der Theodor. Pa. 98).

2) Die im Text angeführten, aber nicht abgedruckten Quellen befinden sich auf der Paderborner Ordinariats-Registratur.

Schnur als Kommissarius hinzugefügt, am 26. Juli 1776 auch ein Mitglied des Domkapitels. Von da ab bestand diese ExjesuitenKommission fortwährend bis zu ihrem Aufhören aus dem Generalvikar, einem Mitgliede des Domkapitels, einem geistlichen Beisitzer, einem rechtsgelehrten Syndikus nebst einem Aktuar. Sie hatte unter der unmittelbaren Oberaufsicht des Fürstbischofs die Aufsicht und Direktion über die Vermögensverwaltung der beiden Häuser. An sie mussten die Anträge in den Angelegenheiten derselben gerichtet werden, worauf sie dann entweder selbst oder nach zuvor eingeholter fürstbischöflicher Entscheidung verfügte. Nach einem fürstbischöflichen Dekrete vom 21. Juni 1774 hatte sie sich wenigstens alle Monate einmal in dem Paderborner Universitätshause zu versammeln und unter Zuziehung des Regenten und Prokurators den Zustand der Kasse, der Ökonomie, des Schulwesens etc. zu untersuchen, darüber ein Protokoll aufzunehmen und dasselbe mit den etwa erforderlichen Anträgen dem Fürstbischofe einzureichen.

Das Vermögen beider Häuser wurde nur zu kirchlichen resp. Schulzwecken verwendet. Der Fürstbischof Wilhelm Anton hatte bei der Aufhebung des Kollegiums in Büren das Vermögen dem bisherigen Gebrauche reserviert und die anderweitige Disposition sich und seinen Amtsnachfolgern vorbehalten. Von diesem Vorbehalte machte er schon bald Gebrauch. Bereits kurz nach Aufhebung des Ordens hatte sich durch Zeitungsblätter sogar das Gerücht verbreitet, die Herrschaft Büren 1) sei als hochstiftliches Leben der fürstbischöflichen Kammer einverleibt. Das Domkapitel wandte sich am 6. Dec. 1773 an den Fürstbischof um Auskunft. Der Fürstbischof gab eine das Domkapitel nicht befriedigende Antwort und so entspann sich dann ein längerer Briefwechsel zwischen dem Domkapitel und dem Fürstbischofe, bei dem beide in freimütiger Weise ihre Rechte verteidigten. Der Zwischenfall wurde am 9. Nov. 1785 durch fürstbischöflichen Erlass dahin erledigt, dass der Fürstbischof erklärte, er könne es geschehen lassen, dass der zum Kommissarius der Exjesuiten-Kommission ernannte Domdechant

1) Die Verhältnisse des Hauses Büren sind mit behandelt, weil dieselben zum Universitätshause von Aufhebung des Jesuitenordens an im engsten Zusammenhange stehen.

von Forstmeister dem Domkapitel einen Privatunterricht von der Lage der Exjesuiten-Angelegenheiten erteile, er müsse aber Bedenken tragen, in einer Sache, die durch den Papst den Diözesanbischöfen übertragen sei, also bloss ad episcopalia gehöre, mit dem Domkapitel sich weiter einzulassen, als es der päpstlichen Verordnung und der bisherigen schon über 12 Jahre bestandenen Übung gemäss sei.

Die erste Änderung, welche der Fürstbischof mit dem Vermögen vornahm, bestand darin, dass er durch Verordnung vom 11. Sept. 1774 das Haus Büren zu einer Correctionsanstalt für zuchtlose Geistliche bestimmte. Diese Bestimmung hat das Haus behalten bis zum Jahre 1805. Diejenigen Geistlichen, welche eigenes Vermögen hatten oder im Genusse ihrer Benefizien blieben, mussten ein geringes Kostgeld zahlen, die andern wurden auf Kosten des Hauses Büren unterhalten. Ausserdem wurden in dem Hause auch verdiente Geistliche, die wegen Kränklichkeit oder Altersschwäche ihrem Amte nicht mehr vorstehen konnten, auf Kosten des Bürenschen Fonds unterhalten, wie sich das aus dem Sitzungsprotokoll der Exjesuiten-Kommission vom 9. Febr. 1793 ergibt.

Eine andere Neuerung bestand darin, dass das Vermögen des Hauses Büren zum Teil zu Universitätszwecken verwendet wurde. Bereits 1774 liess der Fürstbischof dem Universitätshause, dessen Einnahme zur Bestreitung der durch die neue Einrichtung gesteigerten Ausgaben nicht hinreichten, aus dem Bürenschen Fonds 894 Rthr. mit Einschluss des Wertes einiger gelieferten Viktualien zahlen und durch Verordnung vom 8. Oktober 1775 bestimmte derselbe im Allgemeinen, dass alle Bedürfnisse des Universitätshauses, sofern die eigenen Revenüen nicht ausreichen würden, aus den Einkünften des Hauses Büren bestritten werden sollten. In den ersten Jahren nach Aufhebung des Ordens reichte jedoch der Bürensche Fonds nicht aus, die von vorneherein festgesetzten, an das Universitätshaus zu zahlenden Summen aufzubringen. Es wurden dann die Gelder zur Last des Hauses Büren angeliehen und es kamen zu den aus den vielen Prozessen, in welche die Jesuiten wegen der Erbschaft Büren verwickelt wurden, entstandenen Schulden noch diese neuen hinzu. Später war das Haus durch angeordnete vorteilhaftere Bewirtschaftung nicht nur in der Lage, dem

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