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jedoch sich um die bishierhin gewöhnlich gewesene Zeit in dem Universitätshause wie auch in dem Hause Büren sich wieder einzufinden verbunden.

6) Habt ihr denen vorbenannten Obern zu bedeuten, dass beide vorgedachte Häuser vor wie nach als geistliche Häuser, worin dem weiblichen Geschlechte so wie vorhin der Eingang und Ausgang verboten bleibt, angesehen und betrachtet werden sollten, und ob Wir gleich

7) denen angeordneten Obern und denen bisherigen Prociviatoren die Administration denen in Besitz genommenen Gütern bis auf fernerweite gnädigste Verordnung beliessen und wollten, dass die Mitglieder beider Häuser auf den bisherigen Fuss, und so wie bishero gewöhnlich gewesen, daraus unterhalten würden, so sollten sie demnach schuldig sein, darüber eine genaue ordentliche Rechnung zu führen, und davon alle Monat einen statum perceptorum et exsolutorum an euch, unsern General-Vikarius einzuschicken, worin aber auch vornehmlich diejenigen Restanten, welche ihre Geld- oder Korn-Revenüen zur Verfallzeit nicht abgetragen hätten, namentlich zu bemerken wären um wider dieselben mit erforderlichen Zwangsmitteln verfahren lassen zu können.

8) Haben die Obern zu Besetzung der Universitätsschulen tüchtige Professoren, welche aber alle Priester sein, und den cursum Theologicum absolvirt haben müssen, in Vorschlag zu bringen, und darauf ferner gnädigste Verordnung zu gewärtigen, wobei ihr zugleich demselben zu erkennen zu geben habet, dass wir denen Professoren sowohl, als allen übrigen, welche besondere Offizia bekleiden würden, billige honoraria für ihre besondere Mühewaltung nach dem Ertrag der zum ehemaligen Collegio gehörig gewesenen Aufkünften aussetzen und solche ihnen, wo nicht früher, demnach gegen künftigen Michaelis, in der Folge aber alle halbe Jahr auszahlen lassen würden.

9) Wegen der Schulen habt ihr zu erklären, dass sie bis auf ferner-weite gnädigste Verordnung nach der bisherigen Lehrart fortgesetzt werden könnten, nur müsste pro logica, Physica et Theologia ein bequemes Lehrbuch, worüber die Doction gehalten werden könnte, erwählet werden, in-massen wir nicht mehr wollen, dass die bisherigen Lehrstunden mit Dictiren und Schreiben, wohl aber expliciren und examiniren zugebracht würden.

10) Denen Magistris, welche nach dem Inhalt eingangs erwähnten Vollmacht, bleiben werden, habt ihr bekannt zu ma

chen, dass sie beim Anfange der Schulen ad Theologiam gehen, und solche sowohl, als das Jus canonicum hören, und sofern sie die Jahren haben. ad sacros ordines promoviret, nach absolvirtem cursu theologico aber zu den Doctionen gebraucht oder anderwärts versorgt werden sollten.

11) Soviel die Kleidung für die bisherigen Patres und Magistros anbetrifft, soll solche in einem langen schwarzen Rock mit Knöpfen und kleinen Aufschlägen und einem Römischen Kragen bestehen und cum cingulo getragen werden. Aus denen bisherigen Schulröcken müssen aber Talaren ohne Flügel verfertigt werden, welche in der Kirche und Schule cum Byreto getragen werden können, und ausserhalb der Kirche und Schule können die langen schwarzen Manteln, wovon aber die hohen steifen Kragen abgeschnitten und so wie die langen schwarzen Manteln der weltgeistlichen sind, eingerichtet werden müssen, gebraucht werden. Die bleibenden Brüder bekommen ebenfalls einen langen schwarzen Rock cum cingulo nach der Form, wie vorhin bemerkt, jedoch wird ihnen ein weisser Kragen nicht ertheilt, weil sie auf keine Art für weltgeistliche geachtet werden können.

12) In Ansehung der Missionen, welche wir durch die bisherigen Missionäre vorerst fortsetzen zu lassen entschlossen sind, habt ihr die fundations-Briefe abzufordern, solche uns unterthänigst einzureichen, zugleich auch wegen der dabei verliehen gewesenen Ablässen, ob solche in Ansehung der jetzt aufgehobenen Societät, oder in Ansehung der Missionen ertheilt worden, und was die Missionarien in Ansehung des Beichthörens für Facultäten gehabt, auch zu erkundigen, demnächst aber in Vorschlag zu bringen', ob es erforderlich sein, ihnen auch die facultates absolvendi in denen Uns allein vorbehaltenen Fällen zu ertheilen.

13) Wie es wegen der bisherigen Studii zu Büren gehalten werden solle, werden wir gnädigst verordnen, wenn wir erst euren unterthänigsten Bericht darüber wieviel von den dasigen in diesem Jahre ordinirten Priestern die studia fortsetzen wollen, erhalten haben werden.

14) Habt ihr besagten Obern zu Paderborn und Büren, wie auch denen dasigen Procuratoribus aufzugeben, dass sie sich ad Protocollum erklären, die ihnen aufgetragene Administration deren ihnen anvertrauten Gütern, mit allen Fleiss, Sorgfalt und Treue auf ihren geleisteten Priester-Eid in Zukunft zu führen, und darüber, wie vorhin §. 7. gedacht, eine richtige Rechnung zu thuen. Die Brüder zu Nieheim und Vollbrexen

aber habt ihr besonders vorzuladen, und solche wegen der ihnen anvertrauten Adininistration ordentlich zu beeidigen.

Wie ihr nun alles dieses vollzogen habet, darüber erwarten wir euren unterthänigsten Bericht und verbleiben euch mit Gnaden gewogen.

Neuhaus den 2ten November 1773.

4. Fürstbischof Wilhelm Anton ernennt die
Exjesuiten-Kommission (2. Nov. 1773). 1)

Nachdem Ihro Päbstliche Heiligkeit den Orden der Gesellschaft Jesu aufgehoben haben, so committeren und befehlen Ihro fürstlichen Gnaden Wilhelm Anton Bischof von Paderborn, des heiligen Römischen Reichs Fürst, Unser gnädigster Herr, dero General-Vicario Dierna und dero Hofrichter Meyer hiermit gnädigst, sich in die Collegia Societatis Jesu zu Paderborn und Büren zu verfügen, den Pater Rector sowohl als die übrigen Patres Magistros und Brüder vorzuladen, und ihnen sämmtlich die geschehene Aufhebung ihres Ordens, und dass sie von ihren gethanen Ordensgelübden losgesprochen wären, bekannt zu machen, zugleich auch ihnen zu erklären, dass die Priester sich in Zukunft als weltgeistliche zu betragen, die horas canonicas nach dem hiesigen directorio Diocesano zu beten, die hiesigen Kirchenordnung und Constitutiones Synidales aufs genaueste zu beobachten, Ihro Hochfürstlichen Gnaden als ihre ihnen einzig vorgesetzte Obrigkeit zu erkennen, und in schuldigsten Gehorsam zu verehren, aller Abhängigkeit, welche sie bishierhin von ihren Pater General und Provincial gehabt, sich gänzlich zu enthalten, dagegen aber ihre Versorgung zu gewärtigen hätten, soviel aber die Magisters betrifft, ist demselben die Erklärung zu thuen, dass sie wenigstens binnen drei Monaten, von dem heutigen Tage anzurechnen, das Kollegium zu verlassen, und sich indessen nach einer anderen ihnen anständigen Lebensart, wodurch sie ihren Unterhalt finden könnten, bewerben müssten, wo ihnen sodann, oder sobald sie aus dem Kollegio sich wegbegeben zu wollen anzeigen würden, ein ehrbares

1) Aufbewahrt in der Paderb. Ordinar.-Registratur. Auf einen Abdruck der anderen mehrfach erwähnten Urkunden muss ich wegen des Hauptzweckes meiner Arbeit verzichten.

Kleid und nothdürftiges Reisegeld gereicht werden sollte, im Falle gleich wohlen jene Magistri, welche Landeskinder sind, in einen weltgeistlichen Stand zu treten sich entschliessen würden, wären Ihro Hochfürstlichen Gnaden gnädigst geneigt, sie in Zukunft auf eine Höchst-Ihro gutscheinende Art mildest zu versorgen, den Brüdern hingegen ist zu bedeuten, dass sie ebenfalls binnen dreimonatlicher Frist das Kollegium zu verlassen und sich nach einer andern Lebensart umzusehen hätten, sodann aber gegen Empfangung eines ehrbaren Kleides und etwaigen Reisegeldes abreisen müssten, sollten sie aber erklären, als domestiquem in dem anzurichtenden Seminario bleiben und den ihn vorgesetzten Obern die gebührende Treue und Gehorsam leisten zu wollen, wären Höchstgedachte Ihro Hochfürstlichen Gnaden ebenfalls gnädigst geneigt, sie fernerhin mittelst zu versorgen.

Nach diesem Vorgang committiren und befehlen Höchstgedachte Ihro Hochfürstliche Gnaden vorbesagten Dero Kommissarien ferner, in dero höchsten Namen den Besitz aller dem Kollegio zugehörig gewesenen Gütern zu ergreifen, von denselben richtige inventaria und von allen fundationes richtige status zu verfertigen und sodann von beiden Kollegiis ihre bisherige Societäts-Siegel an deren statt andere zu verfertigen seien sollen, abzufordern, und die übrigen Anwendungen nach dem Inhalte des an sie unterm heutigen dato erlassenen Rescripte zu verfügen.

Urkundlich g. z.

Neuhaus den 2ten November 1773.

XV.

Die Jesuiten- oder Universitätskirche. 1)

Wie Fürstbischof Theodor von Fürstenberg sich besonders verdient machte um das Schulwesen, so hat Fürstbischof Ferdinand von Fürstenberg seine grossen Verdienste um das kirchliche Bauwesen in der Diözese. Ihm verdankt die Jesuitenoder Universitätskirche ihre Entstehung. Von Krankheit befallen und auf Anrufung des hl. Franziskus Xaverius geheilt, machte er 1665 das Gelübde, zu Ehren des Heiligen mit einem Kostenaufwande von 30 000 Rthr. dem Jesuitenkollegium eine neue Kirche zu bauen. Die Bauarbeiten begannen 1682, die feierliche Einweihung der Kirche fand statt am 14. Sept. 1692, und dauerten die Kirchweihfeierlichkeiten fast eine Woche. Fürstbischof Ferdinand erlebte den Tag nicht, da er bereits 10 Monate nach der Grundsteinlegung, nämlich am 26. Juni 1683 starb, betrauert vom ganzen Lande, besonders aber von den Jesuiten, die an ihm einen freigebigen Gönner und Freund verloren.

Bis zur Aufhebung des Jesuitenordens (1773) diente die Kirche ausschliesslich den Zwecken des Jesuitenkollegiums. Auch von Katholiken der Stadt wurde dieselbe fleissig besucht, da die Patres neben ihrer Schulthätigkeit auch eine ausgedehnte Seelsorge übten. Mit Aufhebung des Jesuitenordens wurde die Kirche und das Vermögen ebenfalls der Verwaltung der Exjesuiten-Kommission unterstellt. Das nach vielfachem Drängen Roms endlich am 29. Oktober 1777 gegründete Priesterseminar erhielt alsdann das Mitbenutzungsrecht nicht nur des Universitätshauses und des Jesuitenvermögens, sondern auch das der Kirche.

Als im Jahre 1784 die alte Kirche der Markkirch-Pfarre, auf dem jetzigen Kettenplatze, wegen Baufälligkeit des Turmes abgebrochen werden musste, wurde die Universitätskirche der

1) Vgl. Richter, Die Jesuitenkirche zu Paderborn. Festschrift zur zweihundertjährigen Kirchweih. Mit drei Lichtdrucktafeln und zwei Abbildungen im Text. Paderborn. 1892. (Junfermann).

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