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manu subscripsimus, et sigillo Nostro communiri jussimus. Datae in Castro Laer, die 8va Mensis Julii Anno 1784.

L. S. Fridericus Wilhelmus Episcopus
et Princeps.

Cum praemissu Jurisdictionis Archidiaconalis permutationem, nec mihi, nec meis in Archidiaconatu successoribus praejudiciosam imo potius aequam, et Circumstantiis quibusvis congruam judicaverim, hinc praestitum a me desuper consensum, praesenti manus meae subscriptione appositoque sigillo ad posteritatis notitiam denuo Testificor Monasterii die 21ma Julii 1784.

L. S. Carolus Comes de Schaesberg.

Nos Praepositus, Decanus, Seniores, Coeterique Capitulares Cathedralis Ecclesiae Paderbornensis hisce notum facimus, quod praemissam hanc permutationem Jurisdictionis Archidiaconalis inter Celmum. Episcopum Nostrum ratione Vicariatus Generalis ex una, et inter Dominum Archidiaconum Camerariae Majoris et altera parte innitam, per totum ratificare non haesitavimus, pro ut eandem hisce ratifecimus, et confirmamus. Datum, et Signatum ex Capitulo Generali S. Crucis 13tia Mensis 7bris 1784.

(L. S. Capli.). Ex Speciali Mandato

Rmi. ac Illmi. Capituli Paderbornensis subscripsit
Wilhelm Anton Wrede Secretarius Juratus.

Pro Copia Copiae, cum suo originali Verbotenus concordante. Subscripsit in Fidem

Ig. h. Denker Secretarius Vicariatus Generalis. 1)

1) Auf der 8. Seite (Schlussseite) steht: In Copia Vidimata Original Urkunde die durch die Abbrechung der Markkirch in Paderborn, permutirte Archidiaconal Jurisdiktion der Stadt Drieburg gegen das Mark-Kirche Kirchspiel Inter Rmum. et Celmum. Episcopum et Principem Dominum Nostrum ex una, et Rmum. Dnum. Archidiaconum Camerariae Majoris, ex altera parte Betr. P. 16. 7bris 1784.

J Freisen, Quellen.

15

2. Mitteilung der Verlegung der Markkirch-Pfarre in der Universitätskirche an den Regens Friedrich Roland (9. Julius 1784). 1)

Von Gottes Gnaden Friedrich Wilhelm, Bischof zu Paderborn und Hildesheim, des hl. röm. Reichs Fürst, Graf zu Pyrmont etc.

Würdiger, Lieber, Andächtiger und Getreuer! Da die Abbrechung des den Einsturtz drohenden Thurmes an der Markkirche, zur Verhütung deren sonst zu befürchtenden übelen Folgen, länger nicht zu verschieben ist, während solcher Abbrechung aber der bisher in der erwähnten Kirche gehaltene Gottesdienst weiter nicht wird fortgesetzt werden können, so haben Wir für nötig befunden, die Universitätskirche am Platz jener bis auf weitere Verordnung zur Pfarrkirche zu erklähren, und solcher wegen Unserem Vicario Generali aufzutragen, mit Euch vorher zu überlegen, wie die in der Markkirche sonst geschehene gottesdienstliche Handlungen, ohne Verminderung deren in der Universitätskirche bisher üblich gewesenen Andachten am Bequemsten werden einzurichten und festzusetzen seyn. Ihr habt also eurer Seits hierunter sowohl, als was etwa weiter von der angeordneten Commission Euch zugehen wird, das Erforderliche gehorsamst zu Befolgen. Des Versehens verbleiben Wir Euch mit Gnaden wohl beygethan.

Laer, den 9ten Julius 1784.

Friederich Wilhelm mpp.

XVI.

Rechtliches Schicksal des ExjesuitenVermögens in der Folgezeit.

Das Vermögen des früheren Paderborner Jesuiten-Kollegiums oder, wie es seit 1773 genannt wurde, des Universitätshauses bestand zum grössten Teile aus der Schenkung des

1) Auch abgedruckt bei Richter, Die Jesuitenkirche S. 56.

Fürstbischofs Theodor von Fürstenberg. Einmal gehörte dazu das im Jahre 1604 durch Theodor gegründete Jesuitenkollegiums-Gebäude mit dem später angebauten und 1614 vollendeten Gymnasialgebäude. Dann die im Jahre 1692 durch Fürstbischof Ferdinand vollendete, jetzige Jesuitenkirche und die im 18. Jhdt. angefügten Gebäudeteile des Kollegiums. 1)

Zu diesen Baulickheiten kamen andere Schenkungen: die im Jahre 1604 durch Theodor geschenkte und durch Schenkungen anderer Bischöfe, so durch Ferdinand von Fürstenberg (1665), 2) Richard Dammers u. a. vermehrte Universitätsbibliothek; dann neben anderen Einkünften ein Kapital von 10 000 Rthr., überwiesen 1604 bei Gründung des Jesuiten-Kollegiums, 20 000 Rthr. bei Gründung des Jesuiten-Noviziates (1612), 15 000 Rthr. bei Gründung der Universität (1614) zum Unterhalte der Professoren.

Zu dem Vermögen gehörte ursprünglich auch die Hälfte des Klosters Falkenhagen im Lippeschen. Dieses früher den Kreuzbrüdern gehörende Klostergut hatten der Fürstbischof Theodor von Fürstenberg und Graf Simon zu Lippe nach Aufhebung des Klosters mittelst Vertrages vom 14. Oktober 1596 unter sich zu gleichen Teilen geteilt. Theoder schenkte seinen Teil 1604 dem Jesuiten-Kollegium zu Paderborn, welches im ruhigen Besitze der Schenkung blieb bis zur Aufhebung des Jesuitenordens. Kaum war die päpstliche Exstinctionsbulle in Lippe bekannt geworden, als der Graf von Lippe das Jesuitenvermögen in Falkenhagen als herrenloses Gut in Besitz nahm. Es kam jedoch zu einem reichsgerichtlichen Verfahren zwischen dem Grafen von Lippe und dem Fürstbischof Wilhelm Anton, zufolge dessen der Reichshofrat zu Wien am 24. Dezember 1773 dem Grafen zu Lippe das Eigentumsrecht absprach, da der eigentliche Zweck der Jesuitengüter (Schulzweck) nicht fortgefallen sei, also kein bonum vacans vorliege. Später kam man jedoch in Paderborn zu der Einsicht, dass es besser für das Universitätshaus sei, die Güter in Falkenhagen gegen eine angemessene, jährlich zu zahlende Summe an Lippe abzutreten.

1) Vgl. Richter, Geschichte der Paderb. Jesuiten S. 143 ff., 75 ff., 123 ff.

2) Richter, Die Jesuitenkirche S. 15.

Die Ausführung dieses Gedankens fand ihren Ausdruck in einem Vergleich des Jahres 1794, ratifiziert in Paderborn am 18. September, in Detmold am 23. September. Falkenhagen wurde nunmehr vollständig Eigentum des Grafen von Lippe unter der Bedingung, dass er jährlich zum Unterhalte des katholischen Pfarr- und Schulsystems in Falkenhagen 819 Rthr, an das Universitätshaus in Paderborn jährlich 1000 Rhtr. zahle und die auf dem Klostergute haftenden Schulden allein übernehme.

Ausserdem besass das Jesuiten-Kollegium ein Gut zu Nieheim. Dieses war durch die Exjesuiten-Kommission 1782 dem fürstbischöflichen Küchenschreiber, nachherigem Richter Windhorst zu Nieheim in Erbpacht gegen Zahlung eines jährlichen Canons von 160 Rthr. übertragen. Da sich jedoch später die Vererbpachtung als unvorteilhaft für das Universitätshaus erwies, wurde durch richterliches Erkenntnis das Gut wieder eingezogen; man drang bei Gericht mit dem Grunde durch, dass bei der Vererbpachtung die für die Veräusserung von Kirchengütern vorgeschriebenen Solennitäten verletzt worden seien.

Das Vermögen des Hauses Büren, ursprünglich unabhängig von dem Paderborner Jesuitenvermögen, wurde nach Aufhebung des Jesuiten ordens ebenfalls von der Exjesuiten-Kommission verwaltet und zum grossen Teil zum Besten der Universität verwendet. Daher ist eine kurze Darlegung der thatsächlichen Verhältnisse hier nicht zu umgehen.

Moritz von Büren, Präsident des Reichskammergerichts zu Speier, der letzte männliche Spross des adeligen Geschlechts von Büren, trat 1640 in den Jesuitenorden und setzte durch Testament vom 21. April 1640 den Jesuitenorden zum Universal-Erben seines nach Abzug einiger Legate übrig bleibenden Nachlasses ein. Zu diesem Nachlasse gehörte unter anderem die Herrschaft Büren, welche sich über die Stadt und Burg Büren, die adeligen Häuser Ringelstein und Volbrexen, die Höfe Keddinghausen und Eickhoff, sowie die Dorfschaften Hegensdorf, Siddinghausen, Weine, Weiberg, Barkhausen, Harth und Steinhausen mit vielem Grundbesitze, Prästationen und Gerechtsamen erstreckte. 1)

1) Der Buschhof in Langenstrasse war ein von Büren relevierendes Mannlehen und war zuerst in dem Besitze der Freiherrlichen Familie von

Schon bei Lebzeiten des Moritz von Büren, welcher sich im Jahre 1651 mit einigen Jesuiten zu Büren niederliess, waren zwischen demselben und seinen Seitenverwandten von Schenking, von Marlsburg und von Westfalen, welche bedeutende Ansprüche auf die Besitzungen machten, Streitigkeiten entstanden. Andere Streitigkeiten erhoben sich mit dem Fürstbischofe von Paderborn, Theodor Adolf von Reck, wegen der weltlichen und kirchlichen Jurisdiktion in der Herrschaft Büren. 1) Den Streit mit Wilhelm von Schenking, welchem Christoph Sittig von Malsburg seine Ansprüche cediert hatte, beseitigte Moritz von Büren einige Monate vor seinem am 7. Nov. 1661 erfolgten Tode noch selbst, indem er demselben die halbe Herrschaft Büren abtrat. Der von Westfalen wurde durch die Jesuiten im Jahre 1665 durch eine Summe von 20 000 Rthr. für seine Ansprüche abgefunden. Die Streitigkeiten mit dem Fürstbischofe von Paderborn dauerten aber mit Unterbrechung fort bis zum Jahre 1714.

In diesem Jahre wurden zwischen dem Fürstbischof Franz Arnold von Metternich sowie dem Domkapitel zu Paderborn und dem Jesuitenorden Vergleiche abgeschlossen. Nach diesen liessen die Jesuiten ihre Ansprüche auf die Ämter Wewelsburg und Wünnenberg und einige bis dahin streitige Forsten, sowie auch das Recht der Wiedereinlösung der von dem früheren Herrn von Büren an das Hochstift Paderborn versetzten Güter etc. fahren und zahlten dem Fürstbischofe 10 000 Rthr., dem Domkapitel 1200 Rthr., wogegen der Fürstbischof und das Domkapitel dem Jesuitenorden das vollständige und unbeschränkte Eigentum der Herrschaft Büren mit allen dazu gehörigen Gütern, Rechten und Gerechtigkeiten, wie solche Moritz von Büren und dessen Vorfahren besessen hatten, und zwar als Allodium, das Recht, in der Stadt Büren ein Kollegium und eine Kirche zu errichten, die geistliche (Archidiaconal) Gerichtsbarkeit in Ehe und Schulsachen etc. etc. einräumten. 2)

Droste zu Erwitte. Nach dem Aussterben der Familie wurde die Freiherrliche Familie von Hörde zu Schwarzenraben mit dem Hofe als Mannlehen belehnt gegen Zahlung von 2400 Rthr. (a. 1793).

1) Vgl. Bessen, Geschichte cit. II. 221 ff.

2) Vgl. H. A. Erhard und G. J. Rosenkranz in Zeitschrift für vaterländische Geschichte und Altertumskunde Bd. 8. S. 195-233.

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