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spruch wider einen Akt des Hoheitsrechtes nicht statt und auch nicht eine gerichtliche Entscheidung über einen Anspruch aus den Folgen und Wirkungen eines solchen Aktes gegen das Staatsvermögen. Ein solcher Akt der Landeshoheit sei die Einziehung des Fonds durch die französische Regierung 1811 und die Königliche Kabinetsordre vom 30. Nov. 1823.1)

Auch der Paderborner Studienfonds ist mehrfach zur gerichtlichen Cognition gestanden. Der wichtigste Prozess war der des Bischofs Conrad Martin. Als Vertreter des bischöflichen Stuhles klagte derselbe am 6. Oktober 1873 gegen den Königlichen Fiskus wegen der in der Schliessung der Hörsäle der theologischen Fakultät seitens der Staatsbehörden enthaltenen Besitzstörung. Der Fiskus war vertreten durch den Oberpräsidenten von Westfalen. Von Seite des Klägers wurde hervorgehoben, dass mit Aufhebung des Jesuitenordens zwar dessen Vermögen Eigentum des bischöflichen Stuhles geworden sei, indessen solle die Klage auf diesen Titel nicht gestützt werden, um nicht Veranlassung zu einem Kompetenzkonflikte zu geben. Der bischöfliche Stuhl habe zum wenigsten an den Hörsälen ein durch Verjährung oder durch Vertrag erworbenes Nutzungsrecht, in dessen vollständigem Besitze er sich bis unmittelbar vor der Turbation befunden habe. Das Gericht beraumte einen Termin zur Klagebeantwortung an, der Oberpräsident erhob aber vor dessen Abhaltung durch Beschluss vom 25. Oktober ds. Js. den Kompetenzkonflikt, worauf das Rechtsverfahren einstweilen eingestellt wurde.

Das Paderborner Kreisgericht hielt den Konflikt für unbegründet, das Appellationsgericht dortselbst für begründet. Der Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenzkonflikte in Berlin schloss sich in seinem Urteile den Anschauungen des Appellationsgerichtes an. Das Urteil stützt sich ebenfalls auf die Königl. Kabinetsordre vom 4. Dez. 1831, nach welcher gegen die Ausübung eines Hoheitsrechtes ein privatrechtlicher Widerspruch

1) Auch der Münstersche Studienfonds ist nach Aufhebung des Jesuitenordens in die Verwaltung des Staates übergegangen. Es werden aber die Rechte, welche der Kirche an diesem Fonds zustehen, „gewissenhaft" berüchsicht nach einem Schreiben des Ministers an den Bischof von Münster vom 1. Mai 1854.

nicht stattfinde. Die Schliessung der Hörsäle sei eine Massregel zur Geltendmachung des Aufsichtsrechtes über eine kirchliche Anstalt, welches Recht in §. 9 des Ges. von 11. Mai 1873 von neuem dem Staate ausdrücklich eingeräumt sei, und dieses Aufsichtsrecht gehöre nach §. 13 Tit. 13. Th. II. Allgem. Landr. zu den Majestätsrechten des Staates. In wieweit die Behauptung des Klägers, auf die dauernde Benutzung der Hörsäle einen auf Vertrag oder Verjährung beruhenden Anspruch zu haben, zu Recht bestehe, darauf komme es nicht an, da ein solcher Anspruch unter allen Umständen der Ausübung der Hoheitsrechte weichen müsse. 1) Über das Recht der theologischen Fakultät, bezw. des bischöflichen Stuhles an dem Studienfonds ist hier nichts entschieden worden.

Somit ist das Bürensche Vermögen Staatsvermögen, und der Staat kann sich nach staatlichem Rechte voll und ganz darauf berufen, dass die französische Regierung das Vermögen zur Domäne eingezogen habe, und er der Rechtsnachfolger der genannten Regierung sei. Nach kirchlicher Auffassung ist dagegen jede Säkularisation von Kirchengut ein Unrecht. Gleichwohl verwendet der Staat auch heute noch das Vermögen zum Teil zu den ursprünglichen Zwecken. Die nähere Verwendung tritt jedoch nicht in die Öffentlichkeit.

Das Paderborner Jesuitenvermögen dagegen ist nicht Staatsvermögen, sondern Träger desselben ist der sog. Studienfonds, als juristische Persönlichkeit aufgefasst. Der Staat hat über das Vermögen die Verwaltung, und eine gerichtliche Klage gegen die Art der Verteilung des Vermögens unter das Gymnasium und die Fakultät, 2) oder gegen die Art der Verwaltung selbst, würde auch hier mit dem Kompetenzkonflikt enden. Einziehen kann der Staat das Vermögen nicht anders, als wenn er das

1) Vgl. Stamm, Urkundensammlung zur Biographie des Dr. Konrad Martin 1892 S. 157 ff., nur muss S. 163 statt: § 13 Tit. B. Th. II. Allg. Landr. stehen, § 13 Tit. 13 Th. II.

2) Das Provinzial-Schul-Kollegium zu Münster beurteilt die Pflicht der Unterhaltung und Instandsetzung der Gebäudeteile des Kollegienhauses nach den Grundsätzen des Niessbrauches und das Ministerium der geistlichen etc. Angelegenheiten ist dieser Auffassung durch Erlass vom 9. August 1896 an das Provinz.-Schul-Kollegium beigetreten. Eine juristische Unterlage für diese Auffassung zu finden, dürfte sehr schwer fallen. J. Freisen, Quellen.

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Odium der Verletzung von Privatrechten (Korporationsvermögen) auf sich nehmen will. 1) Dem bischöflichen Stuhle gehört das Vermögen nicht, ebenso wenig dem Gymnasium und der theologischen Fakultät, beide als Ganzes gedacht im Sinne des alten studium generale. 2)

1) Es könnten hier noch einige besondere Rechtsverhältnisse angeführt werden, so der frühere gemeinsame Haushalt der Professoren des Gymnasiums und der Fakultät, die Rechtsverhältnisse an der alten Universitätsbibliothek u. a. Ich muss das auf spätere Zeit verschieben. Die Bibliothek ist gegenwärtig ganz in der Verwaltung des Gymnasiums. Die Bücher sind in einem prachtvoll hergerichteten Saale aufgestellt, aber die Bibliothek ist nicht zu benutzen, da ihr die Hauptsache, der Katalog fehlt. Für die Handschriften hat Oberlehrer Richter ein genaues Verzeichnis nebst Inhaltsangabe hergestellt in zwei Teilen. Es entspräche der Billigkeit, wenn die Regierung sich herbeiliesse, die wertvollen theologischen Werke an die theol. Fakultät abzugeben, die vor einem Jahre damit begonnen hat, eine eigene Bibliothek zu sammeln.

2) Die Umwandlung der Universität in die philosophisch-theologische Lehranstalt, worüber die Verhandlungen geführt wurden von 1818–1844 (oben S. 82), hatte auf die vermögensrechtlichen Verhältnisse keinen Einfluss; nur wurde von dieser Zeit an die Verbindung von Gymnasium und Fakultät eine immer losere, bis dann 1844 mit Erlass der neuen Statuten für die philosophisch-theologische Lehranstalt die frühere Verbindung völlig aufgehoben wurde.

XVII.

Huldigung des Bischofs, des Domkapitels, der Universität etc. vor König Jérome (10. Sept. 1808). 1)

Beschreibung der Feyerlichkeiten des 10. Septembers 1808, an welchem Tage Se. Majestät der König von Westfalen durch Ihre Ankunft die Einwohner Paderborns beglückt. 2)

Schon in dem ersten Jahre der beglückenden Regierung des Königreichs Wesphalen haben Seine Majestät, unser aller

1) Aufbewahrt im Mnscr. der Theodor. Pa. 55. Auch anderswo war die Kriecherei nicht minder. Die Märk. Volkszeitung 14. Jan. 1898 (Beilage) hat folgende Notiz: Ein Hofbericht aus dem Jahre 1813. In einem Archive zu Heiligenstadt wurde ein Heiligenstädter Harz-Departementsblatt aus dem Jahre 1813 vorgefunden. Die Zeitung datiert vom 7. Juli 1813, ist mit der königl. westfälischen ,,Intelligenztaxe" von 15 Centimes abgestempelt und enthält einen offiziellen Bericht über die Anwesenheit des Königs Jérome, des Bruders Napoleons, in der eichsfeldischen Hauptstadt, die ebenfalls dem Königreich Westfalen einverleibt war. Der Bericht lautet wörtlich: „Heiligenstadt, den 4. Julius 1813. Heute genoss die hiesige Stadt das unschätzbare Glück, unseren allgeliebten Monarchen in ihren Ringmauern zu sehen. Se. Majestät, auf Ihrer Rückreise von Dresden über Nordhausen kommend, trafen früh 10 Uhr unter dem Geläute aller Glocken und von dem lauten Jubelruf der Einwohner und dem Donner des Geschützes begrüsst, hier ein, nachdem Allerhöchstsi an dem Thor von dem Herrn Maire der Stadt und der gesamten Munizipalität ehrfurchtsvoll empfangen worden und die Ihnen von den Zöglingen des hiesigen Gymnasiums, welche nebst der übrigen Schuljugend an der Hauptstrasse, durch welche der Zug ging, versammelt waren, überreichten lateinischen und französischen Gedichte nebst einem Lorbeerkranz huldreichst angenommen hatten. Se. Majestät traten nun mit Ihrem hohen Gefolge in dem Präfekturhotel ab, woselbst die Auswahl der hiesigen weiblichen Jugend Allerhöchst ihm Blumen streute und den Ausdruck ihrer Empfindungen in einem freien französischen Gedichte zu überreichen wagte, während das frohe Vivat der herbeiströmenden Bürger in endlosen Wiederholungen vor dem Palaste ertönte. Se. Majestät empfingen hierauf die versammelten Autoritäten des Departements mit der gewohnten ausgezeichneten Huld, die aller Herzen gewinnt, und reisten, nachdem allerhöchstdieselben einige Erfrischungen eingenommen, unter den lautesten Freudenbezeugungen und Segenssprüchen des Volkes von hier nach Kassel zurück."

2) Diese Überschrift findet sich auf der letzten Seite des Mnscr.,

gnädigster König, ihren geliebten Unterthanen bewiesen, dass Sie das Glück desselben als weiser Regent nach der Constitution des Reiches kraftvoll befördern und zugleich als zärtlicher Vater die Liebe ihrer Kinder sich versichern wollen. Nicht blos die Diener seiner Macht sendet der König in die Provinzen, welche die Gesetze verkündigen und vollziehen, Er reiset selbst als König und Vater zu seinen Kindern, um sie von seiner zärtlichen Achtung für die Menschheit, von seiner innigen theilnehmenden Sorgfalt für alles, was Menschen froh und glücklich machen kann, zu überzeugen.

Auch wir hatten das Glück bey der persönlichen Gegenwart unseres allgeliebtesten Königs in diesem Glauben an die beseligenden Folgen unserer Constitution und die Menschenfreundliche Herzensgüte unsers Monarchen von neuem uns gestärkt zu fühlen.

Desto eifriger war das einmüthige Bestreben der Bürger von Paderborn, um die Feyerlichkeit des glücklichen Tages zu erhöhen, an welchem der König in unserer Mitte erscheinen würde; je lebhafter wir das süsse Vergnügen empfanden unsern innigsten Dank für diese Gnade und unsere Huldigung Sr. Majestät von neuem darzubringen.

Am Vormittage dieses erwünschten Tages ritt die Ehrengarde geschmückt mit einer schönen reich gestickten Uniform dem Könige entgegen und begleitete Se. Majestät nach Höchstdero Ankunft gegen 5 Uhr bis an die Barriere der Chausse, wo der städtische Maire mit seinem Gefolge in einer kleinen passenden Anrede die Schlüssel der Stadt dem Könige überreichte, die von Sr. Majestät auf das huldreichste erwiedert wurde. Von hier, wo die Bürgergarden mit Fahnen und Musik sich aufgestellt hatten, ging der feyerliche Zug unter dem Geläute aller Glocken, dem freudigen Zurufe der versammelten Einwohner durch die in der Stadt errichtete grosse Ehrenpforte, von deren Spitze Trompeten und Pauken erschollen, bis zum Absteigequartier, dem Gräflich Westphälischen Hofe, wo zum Empfange Ihrer Königl. Majestät unser Hochwürdigste Fürstbischof, das Hochwürdige Domkapitel, das Kapitel zum Bussdorf, der Unterpräfect Freiherr v. Elberfeld, das Tribunal, die Klerisey, die H. H. Cavaliers, die Professoren des Universitätshauses versammelt waren. Dreissig aus den jüngern Frauen

von anderer Hand geschrieben. Das Manuscript ist mehrfach von anderer Hand durchkorrigiert und war wahrscheinlich wie das Heiligenstädter zum offiziellen Bericht bestimmt.

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