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Nismes '), Tigridius von Agde 2), Sergis oder Sergius von Carcassone 3), Agripinus von Loteve*). Sämmtliche Bischöfe zeigen ihre Anwesenheit zu Narbonne durch das Wort „interfui" an. Sie alle sind auf der vorhergehenden Synode von Toledo genannt, aber zwei derselben, Boëtius von Magalone und Pelagius von Nismes, hatten wohl wegen der grossen Entfernung Stellvertreter. Dagegen fehlte in Narbonne der Bischof Benenatus von Elna [St. Helena oder Perpignan)].

§. 3. Synode von Sevilla, 590.

I von

Die Akten dieser Synode, welche gleichfalls in Befolgung des Synode Canon 18 der Synode 3 von Toledo gehalten wurde, sind uns in Form Sevilla eines Briefes an den auch in Toledo abwesenden Bischof Pegasius von - 590. Astigi erhalten, den wohl Krankheit oder Alter ferne hielt. Dem heiligen und mit Ehrfurcht von uns zu nennenden geliebtesten Bruder, dem Bischofe Pegasius, Leander, Joannes etc. Wir, die wir uns in der Stadt Hispalis versammelt haben, begrüssen deine Heiligkeit mit dem Eifer der Liebe und wir bitten Gott, der uns durch dein Wohlbefinden und deine Anschauung (de salute tua vel visione) erfreuen möge.

nopes.

1) Ueber die vom Bischofe freigelassenen Sclaven der Kirche. Ihre CaAls wir in der Kirche von Hispalis, genannt das heilige Jerusalem, sassen, haben uns deine Diakonen einen Brief (brevem sc. epistolam) über die Sclaven der Kirche vorgelegt, welche dein Vorgänger heiligen Andenkens, Bischof Gaudentius, freigelassen hatte, wir haben dort nicht bloss diejenigen gelesen, welche er freigelassen, sondern auch diejenigen, welche er seinen Anverwandten aus den Familien der Kirche geschenkt hatte, fanden wir hier verzeichnet. Darüber zogen wir die Bestimmungen der Canones zu Rathe, ob eine solche Freiheit oder Uebertragung Kraft haben solle. Wir finden in dem Canon (c. 6 und 33 von Agde 507), dass, wenn ein Bischof sein Eigenthum, mit Ausnahme der Söhne und Enkel, andern, und nicht der Kirche hinterlässt, alles, was er von dem Gute der Kirche, entweder verschenkt oder verkauft oder irgendwie der Kirche entzogen hat, ungiltig seyn solle. - Wenn darum deine Kirche die Güter deines Vorgängers Gaudentius nicht be

1) Nemausus, p. 429.

*) auch Nigridius, Hygridius genannt, p. 668.

3) p. 864.

4) de civitate Loteba, p. 528.

5) Harduin, 3, 491-94.

-

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Mansi, 9, 1013—19. Aguirre, (2, 385), 3, 272-75,
Notae, 275-77, der hier erzählt, dass er bei seinem Wege nach Rom im Mai 1687

hoch in Narbonne gefeiert worden sei.
p. 726-30; Tejada y Ramiro, 2, 693-98.

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Conc. Labbei- Nic. Coleti, t. 6,
Hefele, 3, 50-51.

Acht

schrif

sizt, so sind diejenigen, welche von ihm freigelassen worden, nicht nach dem Rechte Freigelassene. Reicht aber seine Hinterlassenschaft zur Schadloshaltung eurer Kirche aus, so sollen sie frei bleiben. Sonst sollen sie der Kirche pflichtig sein, so zwar dass sie ihr Eigenthum nur an ihre Nachkommen, nicht an andere vererben können. Auch die Söhne und Enkel dürfen ihr Eigenthum nicht auf Fremde übertragen. Sterben sie ohne Erben, so tritt die Kirche als Erbin ein.

Can. 2. Die Leibeigenen (mancipia), welche Gaudentius aus dem Eigenthum der Kirche seinen Angehörigen schenkte, ohne Entschädigung der Kirche, sollen zu dieser zurückkehren. Diess gelte für ganz Bätica. Denn es ist hart und gegen die Religion, dass der Bischof, welcher vom Solde der Kirche lebt, und sein Eigenthum keineswegs der Kirche schenkt, die Gaben Anderer der Kirche entziehe.

3) Da einige Bischöfe die Canones der 3. Synode von Toledo (c. 5) nicht durchführen, in Betreff der Priester, Diakonen oder Kleriker, welche dem Zusammenwohnen mit fremden Frauen oder der Vertraulichkeit mit Mägden auf die Ermahnung des Bischofes nicht entsagen, so sollen die leztern (die Mägde) die Richter mit Genehmigung der Bischöfe ergreifen, und als Eigenthum besizen; jedoch unter Ablegung eines Eides, sie auf keine Weise an die Kleriker zurückzugeben. Thun sie es dennoch, so werden sie excommunicirt. Jene Frauen aber werden nach den frühern Canones') zum Dienste in die Klöster verkauft, und der Erlös an die Armen vertheilt. Das Protokoll ist vom 4. November 590. - Da nach Canon 18 der Synode 3 von Toledo die Concilien am 1. November zusammentreten sollten, so scheint unsre Synode 4 Tage gedauert zu haben 2).

Unterschrieben ist 1) Leander, Bischof der heiligen Kirche von SeUnter villa; 2) Johannes von Egabra, der zu Toledo als der neunzehnte unterten. schrieben, 3) Agapius von Corduba, der neunundzwanzigste in Toledo, 4) Stephanus von Elvira, zu Toledo der dreissigste, 5) Basilius von Elepla, der neununddreissigste zu Toledo, 6) Velatus von Tucci, vorher der vierundfünfzigste, 7) Sintirius von Italica, dessen Vorgänger Eulalius, der einundvierzigste in Toledo, in der Zwischenzeit wohl mit Tode abgegangen war.

Als lezter und achter unterschreibt Petrus, Bischof der Kirche von Acci, dessen Vorgänger Lilliolus im J. 589 (als 51.) unterschrieben

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Hefele,

Tejada y Ramiro, 2, 661-65.

Entwurf einer vollst. Historie der Kirchenversammlungen, S. 400.
3, 52-53.
Angebliche Auszüge aus den Akten dieser Synode bei Burchard
u. a. sind nicht verbürgt.

niss der

mer

Acci

hatte. Wie kommt dieser, falls die Unterschrift ächt ist, in eine ihm fremde Provinz? Da er ohne Zweifel freiwillig kam, so konnten ihn die Bischöfe von Bätica nicht wohl ausschliessen. Ein Hauptgrund seiner Gegenwart war aber vielleicht der Umstand, dass aus der Kirchenprovinz von Carthaginensis eine Synode nicht zusammenzubringen war. Eine alte und geheiligte Verbindung bestand ohnedem zwischen den bätischen Kirchen und der Kirche von Acci. Diese Verbindung ist wol be- Verhält sonders innig zwischen den beiden Kirchen von Acci und Elvira. BisthüDer Bischof Lilliolus von Acci weihte nach einer erhaltenen Inschrift Ende des Januar, im achten Jahre Reccareds und Aera 632 (594) diend Kirche des heil. Vincentius, des Martyrers von Valencia. Aera 615 (577) wurde, vielleicht von demselben Bischofe, die Kirche des hl. Johannes Baptista geweiht. Endlich wurde „In dem Namen unsers Herrn Jesus Christus consecrirt die Kirche des heil. Stephanus, des ersten Martyrers, an dem Orte Nativola (in locum Nativola), von dem heil. Paulus, Bischof von Acci, im (?) Jahre unsers Herrn des Königs Witterich. Diese drei Heiligthümer (tabernacula) wurden zur Ehre der Dreieinigkeit unter Mitwirkung der Heiligen erbaut von dem erlauchten Gudila, mit seinen eigenen Arbeitern und auf eigene Kosten" 1).

Diese Inschrift befindet sich in der äussern Mauer der Kirche S. Maria del Alhambra in Granada, und ich glaube, dass diese Kirche eine der drei obigen Kirchen, wahrscheinlich die des heil. Stephanus ist. „Die Inschrift, offenbar gesezt kurz ehe Paulus die Stephanskirche einweihte (unter Witterich 603-610), erwähnt bei dieser Gelegenheit zwei ältere Einweihungen, die der Johanneskirche vom J. 577, und die der Vincenzkirche vom J. 594"). In dem Orte Nativola waren in einem Zeitraume von etwa dreissig Jahren drei Kirchen gebaut worden; der Erbauer Gudila war wohl ein reicher Grundbesizer.

Elvira.

Nati

vola.

Wer war der Ort Nativola? Florez sagt, dass Bischof Lilliolus mit Der Ort Einwilligung des Bischofs Leander zur Weihe der Kirche berufen worden 3). Hübner meint, dass der locus Nativola zur Diöcese von Acci, dem Bergdistrikt der Sierra Nevada, gehörte, dass das Bisthum Elvira sich wohl auf die Vega des Flusses Jenil beschränkt habe. Ich glaube,

cohoperantib. Scis. aedifica

1) Haec sancta tria tabernacula in gloriam Trinitatis
sunt ab inl. Gudila cum operarios vernolos et sumptu proprio.
2) Theod. Mommsen zu den Berichten Emil Hübner's in den Monatsberichten der
Berliner Akademie, J. 1861 Berl. 1862, S. 25. Die Inschrift steht bei
Pedraza Historia eclesiástica de Granada, 1638; bei Florez, 7, 33-35 (Bis-
thum Acci), (nicht bei Masdeu, t. 9 Coleccion de lápidas y medallas del tiempo
de los Godos y Arabes), und neuestens in der Sammlung des Emil Hübner,
p. 24-26.

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3) weil damals der Siz von Elvira durch den Tod des Stephanus erledigt gewesen, 12, 154, was ich nicht zugebe.

Concil von Sa

ragossa,

dass der Ort Nativola eine Art Vorstadt von Elvira gewesen, dass es
verkürzt Nata geheissen, und dass Karnatha (Granada) oder das Schloss
von Nativola eben seinen Namen von Nativola habe. Ferner, dass der
Ort Nativola zum Bisthum von Elvira gehört, dass aber die Bischöfe
Lilliolus, und der nur hier genannte Paulus wegen der geschichtlichen
Verbindung zwischen der Kirche von Acci und von Elvira zur Weihe
eingeladen worden. Denn bei Montanus und seinen Ansprüchen
handelte es sich um das erledigte Bisthum Palentia1).
Bei der grossen
Anzahl der damals gebauten Kirchen wäre es für einen Metropoliten
unmöglich gewesen, alle Kirchen seiner Suffraganbisthümer zu weihen.
Als regelmässiger Consekrator ist der jeweilige Diocesanbischof anzu-
nehmen.

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Allein wenn Bischof Liliolus im J. 594 noch eine Kirche einweihte, wie konnte er schon 590 einen Nachfolger in der Person des Petrus haben? Die Lesart Petrus ecclesiae Accitanae ist nicht zu bestreiten. Ebenso erscheint auf der Synode von 589 zu Toledo der Bischof Stephanus und der Bischof Petrus mit der Unterschrift: Ecclesiae Iliberitanae. Aus diesem Anlasse glaubt Florez, indem er die Lesarten Elvira und Acci auf die Rechnung der Abschreiber sezt, ein zeitweiliges Bisthum Abdera (Adra) annehmen zu sollen, dessen einziger uns bekannter Bischof Petrus gewesen wäre. Die Frage bleibe künftiger Forschung anheimgestellt 2).

§. 4. Zweites Concil von Sarogossa, 592.

Am ersten November des Jahres 592 (Aera 630), im siebenten Jahre des Königs Reccared und mit seiner Erlaubniss hielten die Bischöfe der 592. Provinz, Tarraconensis ihre Synode in Saragossa. Sie verfassten nur drei Canones:

1) Die vom Arianismus bekehrten Priester und Diakonen können, wenn sie den Glauben und die Keuschheit bewahren, wieder geweiht werden.

2) Reliquien, die sich in den Kirchen der Arianer finden, sollen den Bischöfen überbracht und verbrannt werden, wer sie verbirgt, soll ausgeschlossen werden.

3) Wenn frühere arianische Bischöfe vor ihrer eigenen Reordination Kirchen einweihten, so bedürfen letztere einer neuen Weihe.

Da diese Beschlüsse das Datum des ersten November tragen, so mag die Synode nur einen Tag gedauert haben; und man kann annehmen, dass die Bischöfe zugleich ein anderes kirchliches Fest begiengen, vielleicht

') K.-G., 2, 449-451.

2) Florez, do la Iglesia de Abdera. t. 10, 1-14.

ter

eine Kirchen- oder Bischofsweihe. Unterzeichnet ist Artemius, Metropolit der Provinz 1). Es folgen eilf Bischöfe ohne Angabe ihrer Size, und zwei Stellvertreter von Bischöfen. Die Size sind aber grossentheils aus der Synode 3 von Toledo und der Synode 2 von Barcelona zu entnehmen. 1) Sophronius war Bischof von Egara; 2) Stephan von Tarra- 14 Unzona; 3) Julian von Dertosa; 4) Simplicius von Urgel; 5) Asterius von schrif. Oca; 6) Mumius oder Munimius von Calahorra; 7) Liliolus von Pam- ten. pelona; 8) Magnus, vielleicht Maximus, von Saragossa; 9) Johannes (von Biclaro, aus der Synode 2 von Barcelona 599 bekannt); 10) Galanus von Emporias; 11) Julian von Lerida, welch leztere Beide vielleicht bei diesem Anlass geweiht wurden. - Der Diakon Antedius unterschrieb für den Bischof 12) Gavinus von Osca, der Diakon Stephan für den Bischof 13) Aquilinus von Ausona. Fast sämmtliche uns bekannte Bischöfe der Kirchenprovinz Doch waren auf der Synode vertreten. scheinen die Bischöfe nicht genau nach der Zeit ihrer Ordination unterzeichnet zu haben.

-

Der mehrgenannte Bischof Ugnas von Barcelona, und Froisclus von Dertosa, beide frühere Arianer, sind nicht unterschrieben, sei es, dass sie nicht anwesend waren, sei es, dass ihnen die Beschlüsse gegen die Arianer zu hart schienen 2).

§. 5.

Nach dem obigen Concil sezte Loaysa, der erste Herausgeber der spanischen Concilien, ein Actenstück m. d. T. „de fisco Barcinonensi,“ welches die Unterschrift des Metropoliten Artemius, und dreier Bischöfe, des Sophronius (von Egara), des Galanus (von Emporias), und des Johannes (von Gerunda) trägt, als Datum aber den vierten November 592. Man kann annehmen, dass die übrigen Bischöfe schon abgereist, oder bei der Sache nicht betheiligt, während die drei Unterzeichneten Nachbarbischöfe von Barcelona waren. Der Brief ist an die erhabenen und grossmächtigen Söhne oder an die Brüder Fiscalbeamten" (fratres numerarii) gerichtet. Die Addressirten hatten durch Scipio, den Comes Patrimonii, ihre Bestallung erhalten, und von den Bischöfen der Sitte gemäss ihre Genehmigung in Betreff der von ihnen (den Bischöfen) verwalteten Territorien nachgesucht. Diese wurde ihnen ertheilt, unter dem Beding, dass sie, ihre Agenten oder Gehilfen für jedes ordentliche Maass Getreide (modio canonico) vom Volke 8 Siliquen (kleine Münzen), für ihre

De fisco
Barci-

nonen

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