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schöfe

der

gothen.

1) Wer noch die Lehre und Gemeinschaft mit den Arianern fest- Erklä hält; 2) wer die Ewigkeit des Sohnes und sein gleiches Wesen mit dem der BiVater leugnet; 3) wer leugnet, dass der heil. Geist vom Vater und vom und Sohne ausgeht, dass er ewig und gleichen Wesens mit dem Vater und Grossen dem Sohne ist; 4) wer in der Trinität die drei Personen und die eine westSubstanz nicht annimmt; 5) wer den Sohn und heil. Geist für geringer hält, als den Vater, und für ein Geschöpf; 6) wer leugnet, dass die drei Personen Einer Substanz, Allmacht und Ewigkeit sind; 7) wer sagt, der Sohn wisse nicht, was der Vater weiss; 8) wer dem Sohne Gottes und dem heil. Geist einen Anfang zuschreibt; 9) wer den Sohn seiner Gottheit nach sichtbar und leidensfähig nennt; 10) wer nicht glaubt, dass der heil. Geist, wie der Vater und der Sohn, wahrer Gott und allmächtig ist; 11) wer einen andern Glauben und eine katholische Gemeinschaft annimmt, als in der allgemeinen Kirche, welche die Decrete der vier öcumenischen Concilien festhält; 12) wer die drei Personen in Gott in der Ehre, Glorie und Gottheit trennt und unterscheidet; 13) so dass der Sohn und heil. Geist nicht mit dem Vater zu ehren und zu verherrlichen seien; 14) wer nicht sagt, Glorie und Ehre sei dem Vater, dem Sohne und dem heil. Geiste; 15) wer die sacrilegische Wiedertaufe für gut hält und sie vollbringt; 16) wer unsre verwerfliche Schrift, die wir im zwölften Jahre des Königs Leovigild (581) herausgaben, worin die Verführung der Römer zu der Häresie des Arius, wo in bösem Sinne die Ehre dem Vater durch den Sohn in dem heil. Geist von uns gelehrt wird, wer diese Schrift für wahr hält, der sei Anathem in Ewigkeit; 17) wer die Synode von Rimini nicht aus ganzem Herzen verdammt, sei Anathem.

18) Wir bekennen, dass wir uns aus ganzem Herzen, aus ganzer Seele, und mit ganzem Gemüthe von der arianischen Häresie zu der katholischen Kirche bekehrt haben: es ist kein Zweifel, dass wir und unsre Vorgänger in der arianischen Häresie geirrt, und dass wir den evangelischen und apostolischen Glauben jezt in der katholischen Kirche gelernt haben. Sie versprechen, den Glauben, welchen Reccared eben bekannt, von nun an ihrem Volke zu predigen und zu lehren. Diess ist der wahre Glaube, den die katholische Kirche auf der ganzen Welt festhält: wem dieser Glaube nicht gefällt, dem sei Anathema Maranatha bei der Ankunft unsers Herrn Jesu Christi1); 19) wer den Glauben von Nicäa verachtet; 20) wer den Glauben der 150 Väter der Synode von Constantinopel leugnet; 21) wer den Glauben der ersten Synode von Ephesus und der von Chalcedon nicht annimmt; 22) wer die mit diesen vier harmonirenden Synoden aller orthodoxen Bischöfe nicht annimmt, sei Anathem.

1) Dieser Ausdruck findet sich hier der Zeit nach zum zweitenmale, s. K.-G. 2, 316 Histor. pol. Blätter, Bd. 52, S. 278.

23) Die Verwerfung des Arianismus und aller ihn lehrenden Concilien mit deren Anathem haben wir eigenhändig unterschrieben, ebenso die Annahme der vier allgemeinen Concilien. Alle sich hievon Trennenden seien Gott und der ganzen Welt durch das Verbrechen der Treulosigkeit schuldbar. Es blühe die katholische Kirche in der ganzen Welt im höchsten Frieden, und leuchte in der Lehre, der Heiligkeit und Macht: die in ihr sind, ihr glauben und ihre Gemeinschaft haben, mögen, gestellt zur Rechten Gottes, hören: Kommet, ihr Gesegnete meines Vaters, nehmet das Reich in Besiz, das euch seit Grundlegung der Welt bereitet ist; die sie verlassen, ihren Glauben antasten, oder ihre Gemeinschaft verschmähen, mögen aus dem Munde Gottes am Tage des Gerichtes hören: Weg von mir, ihr Verfluchten, ich kenne euch nicht, gehet in das ewige Feuer, das dem Teufel und seinen Engeln bereitet ist. Verdammt sei also im Himmel und auf Erden, was durch diesen katholischen Glauben verdammt wird, anerkannt sei im Himmel und auf Erden, was von diesem Glauben umschlossen wird, da unser Herr Jesus Christus herrscht, welchem mit dem Vater und dem heil. Geiste die Glorie ist in Ewigkeit. Amen. Noch einmal folgten die Symbole der Synoden von Nicäa, Constantinopel 381 und Chalcedon; dann die Unterschriften von acht vordem arianischen Bischöfen: Ich Ugnas, Bischof im Namen Christi, spreche Anathema über die oben verdammten Lehren der Arianischen Kezerei, und habe diesen heiligen katholischen Glauben, an den ich bei meinem Eintritte in die katholische Kirche glaubte, mit meiner Hand und aus ganzem Herzen unterschrieben. Ebenso sagt Ubiligisclus, Murila, Sunnila, in Christi Namen Bischof der Stadt Viseum, Gardingus, Bischof von Tuy, Bechila von Lugos, Arvitus von Portucale, Froisclus von Dertosa.

Von diesen acht Namen haben sechs einen entschieden gothischen (oder suevischen) Klang, bei den zwei leztern spricht wenigstens die Vermuthung für gothische Abstammung. Auffallend ist, dass von

den acht fünf innerhalb des vordem suevischen Reiches ihre Size hatten. Man kann annehmen, dass Andeca, der den Eborich, den Sohn des Mir verdrängte, sich auf die Parthei der unzufriedenen Arianer stüzte, und diese Bischöfe einsezte, welche hinfort, ähnlich, wie es mit ehemals donatistischen Bischöfen in Afrika der Fall war, neben den katholischen ihre Würde beibehielten.

Ebenso unterschrieben die übrigen vordem arianischen Presbyter und Diaconen. Dann heisst es: Das Zeichen des Häuptlings Gussin, der demnach nicht schreiben konnte1). Dann: Ich Fonsa vir illuster

1) Signum Gussini viri illustris proceri. Solche Unwissenheit bei den Hofleuten war auch später nichts Unerhörtes. J. M. Daurignac: Geschichte der Gesellschaft Jesu, übers. von L. Clarus, 1. Bd., Regensb. M. 1863, S. 4 »der junge Krieger (Ignatius) war unwissend, wie damals alle grossen Herren bei Hofe."

habe mit Anathema unterschrieben; ebenso Afrila, Aila, Ella. Aehnlich unterschrieben alle Aeltesten (seniores) der Gothen.

Nach dem Bekenntnisse und der Unterschrift aller Bischöfe und Aeltesten der Gothen, hielt Reccared eine andere Ansprache an die Bischöfe, worin er u. a. verlangt, dass alle Priester und Gläubigen beim heil. Opfer vor der Communion nach der Weise der morgenländischen Kirche mit lauter Stimme das Symbolum aussprechen, und dann erst den Leib und das Blut des Herrn empfangen. Dann sollen die Bischöfe strengere Regeln der kirchlichen Zucht festsezen. Dieses ge

schah in 23 Kapiteln.

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1) Es sollen die Beschlüsse der Concilien und die der römischen Die Ca Vorsteher beobachtet werden, kein Unwürdiger soll gegen diese Statu- der ten nach kirchlichen Würden trachten.

2) Nach dem Rathe des Königs soll in allen Kirchen von Spanien, Gallien und Galizien nach der Sitte der Kirchen des Orients das Glaubenssymbol der 150 Väter von Constantinopel vor dem Gebete des Herrn gesprochen werden 1).

3) Kein Bischof soll Kirchengut veräussern. Was sie an Mönche in ihrem Sprengel vergeben, soll in Kraft bleiben (da es doch bei der Kirche bleibt). Für Fremde, Kleriker und Arme sollen sie nach Kräften sorgen.

4) Der Bischof darf mit Zustimmung seines Conciliums eine Pfarrkirche in ein Kloster mit regulären Mönchen umwandeln, und ihm aus dem Kirchengut den nöthigen Unterhalt anweisen. (Das Cardinalscollegium in Rom entstand aus den Pfarrern der Stadt; der Rath des Bischofs sind hier wohl die Pfarrer, deren es in jedem Bisthume nur wenige waren, und neben welche bei der Vergrösserung der Bisthümer später die Domkapitel traten, die z. B. heute noch in England aus Pfarrern bestehen.)

5) Die übergetretenen Bischöfe, Priester und Diaconen sollen sich des Umgangs mit ihren Frauen enthalten; am besten ist es, wenn sie in getrennten Häusern wohnen. Wer dagegen handelt, soll wie ein Lector gehalten werden. Jene, welche stets Priester der Kirche waren, und gegen alle Canones verdächtige Personen bei sich haben, sollen canonisch gestraft, diese Weiber aber von den Bischöfen verkauft, und der Erlös den Armen gegeben werden.

6) Jene, welche nach alter Uebung der Kirche freigelassen worden, sollen frei seyn, sie jedoch und ihre Nachkommen im Schuzverband der Kirche stehen; die von Andern Freigelassenen und der Kirche Anempfohlenen sollen sich des Schuzes der Bischöfe erfreuen, und von

Synode.

1) s. K.-G. 1, 111–12.

dem Fürsten soll der Bischof es verlangen, dass sie an Niemand verschenkt werden.

7) Um müssiges Gerede (otiosae fabulae) ferne zu halten, werde an den Tischen der Bischöfe vorgelesen.

8) Die Kleriker, deren Familien zum Fiscus gehören, soll Niemand als vorgebliches Geschenk des Königs beanspruchen, es soll für sie die Kopfsteuer bezahlt, und sie sollen dem Dienste ihrer Kirche erhalten werden. Diesem stimmt der König bei.

9) Die bisher arianischen, jezt katholischen Kirchen bleiben mit ihrem Vermögen dem Bischofe der betreffenden Diocese.

10) Mit Genehmigung des Königs verordnet die Synode, dass keine Wittwe, die keusch leben will, zur Ehe gezwungen werden dürfe, dass die, welche heirathen wollen, in der Wahl ihres Mannes frei seien. Jungfrauen könne man nicht gegen den Willen ihrer Eltern und den ihrigen zwingen, Männer zu nehmen. Wer das Gelübde der Keuschheit einer Wittwe oder Jungfrau hindere, sei von der Kirche ausgeschlossen.

11) In einigen Kirchen herrscht die Unsitte, dass Sünder, so oft sie sündigen, so oft von dem Priester die Reconciliation verlangen. Nach der alten Strenge soll der Pönitent zuerst ausgeschlossen werden, und sich unter den übrigen Büssern oft die Hände auflegen lassen; ist seine Busszeit vorüber, so soll er nach Befinden des Priesters wieder aufgenommen werden; wer innerhalb der Busszeit oder nachher in die alten Sünden verfällt, soll nach der Strenge der alten Canones verurtheilt werden (d. i. erst am Ende die Communion empfangen).

12) Wenn ein Gesunder oder Kranker die Busse verlangt, so soll der Bischof oder Priester ihm vorher die Haare abschneiden, und so ihm die Busse geben, ist es ein Weib, so soll sie ihre Kleidung ändern (um sie so äusserlich von der Rückkehr zu den alten Sünden fern zu halten).

13) Ein Kleriker, der einen Mitkleriker vor weltliche Gerichte zieht, soll seinen Process und die Communion der Kirche verlieren.

14) Auf Antrag der Synode verordnete der König, dass Juden nicht christliche Frauen oder Concubinen1), auch nicht christliche Sclaven für ihren Dienst haben sollen: Kinder aus solcher Ehe sollen getauft werden; sie sollen keine Aemter haben, in denen sie Strafen gegen Christen verhängen können. Haben sie Kinder der Christen zu Juden gemacht oder sogar beschnitten, so sollen diese, ohne Entschädigung, frei und wieder Christen werden.

15) Wenn Knechte des Fiscus Kirchen bauen oder dotiren, so soll der Bischof den König um die Bestätigung bitten.

1) K.-G. 2, 69-70; 391. Näheres bei Helfferich, W.- Recht, S. 41-46.

16) Da in ganz Spanien und Gallien der Gözendienst eingewurzelt ist (inolevit), so hat der König genehmigt, dass jeder Bischof zugleich mit dem Richter des Bezirks genaue Nachforschung halte und das Heidnische austilge. Sie sollen die Fehlenden bestrafen. Sind sie säumig, so sollen Priester und Richter der Excommunication verfallen. Grundherren werden ausgeschlossen, die solches Uebel nicht von ihren Gütern austilgen, oder ihre Familie daran verhindern 1).

17) Neben den vielen Klagen, die an die Synode kamen, ist die schrecklichste, dass in einigen Gegenden Spaniens Eltern ihre Kinder tödten, um sie nicht ernähren zu müssen. Der König gab den Richtern jener Gegenden Befehl, diess schreckliche Verbrechen sorgfältig mit dem Bischofe zu untersuchen und zu verhindern; die Synode befiehlt den Bischöfen, dass sie, mit Ausnahme der Todesstrafe (absque capitali sententia), alle Strenge anwenden.

18) Früher waren zwei Synoden jährlich vorgeschrieben. Aber wegen der weiten Entfernung und der Armuth der Kirchen in Spanien sollen sich die Bischöfe nur einmal an dem von dem Metropoliten bezeichneten Orte einfinden. Nach dem Befehle des Königs sollen sich auch die Bezirksrichter und die Fiscalbeamten dabei, zur Herbstzeit am 1. November, einfinden 2), und sie sollen lernen, nicht durch Lasten (angariis) oder überflüssige Leistungen entweder die Privatleute zu beschweren, oder die Angehörigen des Fiscus zu beladen. Die Bischöfe seien nach des Königs Willen Aufseher, wie die Richter das Volk behandeln, die sie ermahnen, deren Ausschreitungen (insolentiis) sie vor den König bringen, die sie im Nothfalle ausschliessen können. Der Bischof soll mit den Aeltesten berathen, was eine Provinz ohne ihren Schaden leisten kann3). - Auf jedem Concil soll Ort und Zeit des nächsten festgestellt werden, damit der Metropolit darüber nicht mehr Briefe zu erlassen brauche.

19) Viele, welche Kirchen bauen, wollen nicht, dass deren Dotirung in den Händen des Bischofs sei, was abzustellen ist.

20) Viele Klagen zeigen, dass Bischöfe in ihren Sprengeln nicht priesterlich, sondern tyrannisch verfahren, und den Ihrigen schwere Erpressungen und Lasten auflegen. Nur was die alte Sitte hier zulässt, soll gestattet sein; sie sollen die Priester und Diacone weder mit Leistungen noch mit Auflagen (indictionibus) heimsuchen, dass wir nicht verdienen, in der Kirche Gottes vielmehr Erpresser als Hohepriester genannt zu werden. Die also Beschwerten sollen sich an den Metropoliten wenden, und dieser ihnen Recht schaffen.

21) Weil viele Richter und öffentliche Beamten die Sklaven der

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3) Quod provincia sine suo detrimento praestare debeat judicium; vielleicht judicibus?

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