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Grundlage, um endlose Wirren in der Kirche abzuschneiden, welche zu= lezt mehr oder weniger mit der Häresie zusammenhängen. Und diese Beziehung spricht der Papst an einer andern Stelle aus, wo er sich gegen eine Fälschung seines ersten Schreibens an den Kaiser Michael erklärt. Die Photianer hatten nämlich dem Saße des Breve: „nach alter kirchlicher Praxis wird keine (wichtigere) Sache ohne Zustimmung des Papstes zu Ende geführt“, durch frivole Fälschung des Wörtchens „ohne“, welchem sie „mit“ substituirten, den gerade entgegengeseßten Sinn gegeben: die wichtigeren Sachen werden ohne den Papst zu Ende ge= führt. Mit Entrüstung weist der Papst dieselben zurecht, und wahrt den Primat besonders aus dem Grunde, „weil dieser apostolische Stuhl allezeit in der gesunden Lehre beharrt ist" 1. Mit gleicher Energie spricht er in seinem letzten Aufrufe diese Wahrheit aus als eine Thatsache, welcher die Christen die Verbreitung wie die Erhaltung des wahren Glaubens auf dem gesammten Erdenrunde zu danken haben. Wie oben gemeldet, hatten die Photianer, die alte Ordnung auf den Kopf stellend, den Legaten des Papstes ein Glaubensbekenntniß abgefordert, damit sie der Gemeinschaft mit Photius sich theilhaftig machten. Mit Bezug hierauf, als auf etwas im ganzen Alterthume Unerhörtes, ruft der Papst aus: Sehet Brüder . . . ob es Jenen hingehen soll, der Römischen Kirche solche Herabwürdigung anzuthun, einer Kirche, welche vom Beginne des Christenthums an das Glaubensgut, das sie von ihrem Beschüßer und Gründer, dem heil. Petrus, empfangen hat, unverstümmelt bewahrt und unversehrt durch ihre Lehre unter den andern Himmelsstrichen weitergepflanzt hat“2. Diese privilegirte Glaubensreinheit erscheint allerdings zunächst als eine historische, durch die Häresien anderer apostolischen Kirchen und des Patriarchalstuhls von Constantinopel sattsam beleuchtete Thatsache, aber die stete Berufung auf den Schuß des heil. Petrus zeigt deutlich, daß sie zugleich als ein himmlisches Vorrecht galt, das dem Stuhle Petri wesentlich inhärire. Noch deutlicher hat die 8. Synode die Glaubensreinheit in der bereits angeführten Stelle als eine Erfüllung der Verheißung Christi bezeichnet. Es wäre geradezu

1 Labbe. c. 1351.

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2,Videte fratres si illi debeant Romanae Ecclesiae hujusmodi detractiones ingerere, cum ipsa, ex quo coepit Christiana religio dilatari, quae semel in Petro patrono ac institutore suo cepit, immutilata tenuerit et incorrupta per alia mundi climata docuerit.." Mansi. XV., 358 sq.

ungereimt anzunehmen, daß der heil. Nikolaus, dem das Urtheil des heil. Agatho und der 6. Synode und die Geschichte der ökumenischen Concilien überhaupt wohlbekannt war, erst durch die Sammlung von Pseudo-Isidor über dieses Attribut des Apostolischen Stuhles sollte aufgeklärt worden sein.

3. Aus der Gewaltfülle ergibt sich die oberstrichterliche Stellung des Papstes so von selber, daß es fürwahr keiner Fictionen bedurfte, wie Janus will, um dieselbe in der Kirche zur Anerkennung zu bringen. Deßhalb hatten Michael und Photius nicht allein die kirchliche Tradition, sondern auch das Urtheil der griechischen Gläubigen gegen sich, als sie, nach dem für sie ungünstigen Ausfall der päpstlichen Sentenz, die oberste Richtergewalt des Papstes bestritten. Der Widerspruch wurde noch viel greller dadurch, daß sie sich selber eine solche Suprematie über den Papst beilegten, wie die von Photius gefälschten Acten einer Aftersynode, die nach seinem Sturze bei ihm vorgefunden wurden, ausweisen. Er hatte darin den Papst kurzweg abgesetzt1. Das oberste Glaubensgericht, das er sich zuvor schon über den Papst herausgenommen, der allein in der Kirche das Recht hatte, von Patriarchen die Vorlegung eines Glaubensbekenntnisses zu fordern, ist erwähnt. Die entgegenstehende Tradition, bezeugt durch das Urtheil der Concilien wie durch zahlreiche Thatsachen der Kirchengeschichte, aber auch durch die Decretalen der Vorgänger auf dem Apostolischen Stuhl, rief der heil. Nikolaus in mannigfacher Weise zur Behauptung seiner erhabenen Stellung an. Hier einige Beispiele. Der Kaiser Michael hatte gemeint, so weit wie er habe sich, wenigstens seit dem 6. Concil, keiner seiner Vorgänger herabgelassen gegen den päpstlichen Stuhl, soferne er nämlich die Sache des Patriarchen selber zum Austrage vor jenen brachte. Der Papst bedeutete ihm, daß nur die häretischen Kaiser zu ihrem eigenen Schaden sich von dem heiligen Stuhle fern gehalten, nicht so Irene und Constantin unter Hadrian, und die katholischen Kaiser der Vorzeit, welche dem heiligen Stuhle mit der größten Verehrung begegneten. Er habe, bemerkte der Kaiser weiter, die Legaten nicht erbeten, sondern ihnen befohlen, zu erscheinen. Würdig erwiederte der Papst, daß er sich nicht erinnere, etwas von Befehl im kaiserlichen Schreiben gelesen zu haben; das sei überhaupt nie Stil gewesen, dem Papste zu befehlen; die Kaiser seien immer mit Bittgesuchen gekommen. Nie ferner sei der Fall erlebt worden, daß

1 Hefele. Conciliengeschichte IV., 342.

ein Patriarch in Constantinopel ohne Zustimmung des Papstes abgesezt worden sei. Der heil. Nikolaus erinnert an bekannte Thatsachen, von Maximus unter Damasus angefangen bis zu Pyrrhus und Petrus herab 1. -Man fümmere sich nicht viel um den Bann des Papstes, meinte der Kaiser Michael der Trunkene, der auch hierin Janus 2 auf seiner Seite hat. Er brüstete sich, trotz der päpstlichen Sentenz gegen Photius, mit den Patriarchen des Orients in Gemeinschaft zu stehen. Damit berührte er allerdings den hier Alles entscheidenden Punct. Der Papst sagte, er könne nicht glauben, daß jene Bischöfe den (5.) Kanon des Nicănums vergessen, wornach es keinem gestattet ist, den von einem Andern Gebannten in seine Gemeinschaft zuzulassen. Er gab dem Kaiser zu verstehen, daß seine, des Kaisers, Gemeinschaft hier nichts zu bedeuten habe, weil ihm die Binde- und Lösegewalt mangele. Der apostolische Stuhl könne dagegen von Anderen Gebannte lösen und ihnen so die Kirchengemeinschaft verleihen, während die von ihm Gebannten von Niemanden gelöst werden könnten. Wir glauben auch, sagte der Papst, daß Derjenige nicht lange aufrecht stehen wird, welcher mit einem Gliede in Gemeinschaft bleibt, das mit dem Haupte nicht zusammenhängt 3. Es bedarf nur einigen Nachdenkens, um die unerschütterliche Wurzel der oberstrichterlichen Stellung in der ganzen kirchlichen Vergangenheit und die Sicherheit, womit Nikolaus hierüber urtheilte, aus diesen wenigen Berufungen zu erkennen. Der Papst ertheilte in der alten Kirche „die Rechte der Gemeinschaft“, das Bürgerrecht gleichsam in diesem geistlichen Reiche, soferne dieses gegen seinen Widerspruch nicht zu behaupten, bei seiner Zustimmung nicht zu bestreiten war. War mehr nothwendig, um ihm eine monarchische Stellung zuzusichern? Uebrigens ließ sich der heil. Nikolaus gerade aus Anlaß des photianischen Schisma's auf einen genaueren Nachweis ein. Um das gegen Ignatius durch die erste Aftersynode, welche ihn absetzte, begangene Unrecht zu zeigen, wies er den kirchlichen Grundsaß ausführlich nach, daß der Vorgesetzte nicht von seinen Untergebenen, sondern immer nur von einem Höheren gerichtet werden könne, bis man endlich zu jener Machtvollkommenheit gelange, welche entweder selber ihre Urtheile verbessere, oder für diese einzig dem höchsten Richter, Gott, Rechenschaft ablege. Unter den 20 und etlichen

1 Labbe 1. c. 1318 ff. 1329.

2. 86.

3 Labbe. 1. c. 1356 ff. und 1359 f.

* Labbe. c. 1324 ff.

Beweisen, welche der Papst für diesen Say, dessen Bedeutung klar ist, vorträgt, finden sich einige historische, welche von der heutigen Kritik aufgegeben sind: die Legenden nämlich, welche sich an die Namen der Päpste Marcellus, Sylvester und Sixtus knüpfen. Die übergroße Mehrzahl der Beweisstellen ist der heiligen Schrift, den Vätern, den Concilien und den Decretalen, sowie der Kirchengeschichte entnommen. Es gehört die Taktik des Janus dazu, die leyteren zu verschweigen und an die ersteren sich zu halten, als ob Nikolaus den Griechen gegenüber keine anderen und besseren Beweise für seine Primatialstellung gehabt hätte. Der Papst konnte sodann seiner Rechtsanschauung keinen sprechenderen Ausdruck geben als durch die Vorladung der streitenden Parteien, des Ignatius und Photius nach Rom. Dadurch erschien gewiß mehr als durch sonst Etwas der heilige Stuhl als „umfassendste Appellationsinstanz“ für den morgen- und abendländischen Klerus. Sträubte sich der Hochmuth der Byzantiner hiergegen, so konnte er ihnen aus dem Alterthume das Beispiel des heil. Athanasius, des Patriarchen von Alexandrien, vorhalten, welcher es mit seiner Stellung wohl zu vereinbaren wußte, der Vorladung des Papstes Julius Folge zu leisten, um vor dessen Gericht in Rom gegen Arianer Rede zu stehen. Uebrigens war jener Vorschlag ein dem Kaiser angebotener Ausweg, da das päpstliche Urtheil von Niemanden sonst revidirt werden konnte als vom Apostolischen Stuhle selber. Auch für diesen Sah berief sich Nikolaus auf Vorfahren, auf Bonifacius I. und Gelasius, die nicht ihren Einfällen folgend, sondern im Hinblick auf die ihnen wohlbekannte Ge= wohnheit der Römischen Kirche“ den Rechtssag aufgestellt hätten, daß „der Römische Stuhl über die ganze Kirche Recht spreche, selber aber vor Keines Gericht sich zu stellen habe" 2. Welchen Namen Angesichts dessen die Faselei des Janus verdient, erst im 6. Jahrhundert sei der Grundsatz aufgekommen, der Papst könne von Niemanden ge= richtet werden, mag der Leser entscheiden.

Wir müssen indeß noch etwas bei diesem Puncte verweilen, um eine weitere Anschuldigung des Janus gegen Nikolaus zu beleuchten. Sowohl den fränkischen Bischöfen als Karl dem Kahlen gegenüber bezog sich der Papst auf den 9. Kanon des Chalcedonischen Concils,

1 G. 105.

2 Labbe. c. 1339. Vergl. G. Schneemann. Der Papst als Oberhaupt der Gesammtkirche. Erste Serie der Laacher Stimmen. VIII., S. 75. 76.

welcher den Instanzengang bei Streitsachen der Geistlichen unter einander regelt. Während die einfachen Kleriker solche Rechtshändel vor den Bischof und nicht vor weltliche Richter bringen sollten, mußte sich der Kläger gegen einen Bischof an die Provincialsynode wenden, und war der Metropolit der Beklagte, sollte der Kläger sich zum Primas der Diöcese“ (das ist nach der alten römischen Reichseintheilung ein Complex von Provinzen, die Mittelstufe zwischen Provinz und Präfectur; die kirchliche Rangordnung schloß sich hieran bis zu einem gewissen Grade an; an der Spiße der Provinz stand der Metropolit, der Diöcese entsprach der Primas oder Exarch, der Präfectur etwa der Patriarch) „begeben oder doch zum Stuhle der Kaiserstadt Constantinopel". Den Franken gegenüber folgerte Nikolaus aus diesem Kanon: also darf gewiß auch, wo es sich um die Klage gegen einen Metropoliten (Hincmar) handelt, an den Römischen Stuhl appellirt werden. Niemand wird die Legiti mität dieser Folgerung bestreiten. Den Byzantinern gegenüber hielt sich der Papst an das andere Glied der Vorschrift, daß der Primas der Diocese die höhere Instanz bilde. Er ließ sich auf eine ausführliche Eregese des Tertes, den er citirte, ein und suchte seinen Hauptsatz zu beweisen, daß je höher der Beklagte stehe, desto höher auch die Instanz gegriffen werden müsse 2, bis man zum apostolischen Stuhle komme, was gleichfalls vollkommen richtig geschlossen ist. Dann gieng er über zu der Behauptung, daß unter dem primas dioeceseos strenge genommen nur der apostolische Stuhl, als welcher der erste und höchste Primas sei, verstanden werden müsse, und führte hiefür an, daß dioeceseos hier pluraliter zu nehmen sei, wie dies auch in der heiligen Schrift vorkomme. Es läßt sich nicht bestreiten, daß das Concil mehrere Diöcesen im Auge hatte und für jede derselben den Instanzengang in der angegebenen Weise ordnen wollte, daß der Metropolit je bei dem Vorsteher der Diocese beklagt werden solle. Nimmt man aber Diöcese im Plural, was dem Sinne nach richtig ist, so scheint freilich auch primas im Plural genommen werden zu müssen. In der Sache selber aber hatte der Papst den Sinn des Kanon für sich, wenn er auf die Klagen gegen Patriarchen dieselbe Regel anwandte, welche nach dem Concil für Metropo= liten galt: daß sie von einem Höhern, also hier vom Primas aller

'... quod tamen nulli dubium est multo magis apud Romuleam urbem, quam apud Ctpanam esse penitus observandum." Mansi. XV., 688.

2 Labbe. 1. c. 1331.

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