Der preußische Staat: Eine übersichtl. Darst. seiner Bildungsgeschichte, seiner Gesetzgebung, Verfassung u. VerwaltungWigand, 1854 - 224 sayfa |
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... April ) , es lasse sich der Stamm zwar mit Sicherheit nicht ermitteln , doch würde jede Ableitung und Erklärung die allein richtige Form Prus - Prusi zum Ausgangspunkte nehmen müssen . Jüngst ( die volksthümlichen Benen- nungen im ...
... April ) , es lasse sich der Stamm zwar mit Sicherheit nicht ermitteln , doch würde jede Ableitung und Erklärung die allein richtige Form Prus - Prusi zum Ausgangspunkte nehmen müssen . Jüngst ( die volksthümlichen Benen- nungen im ...
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... April ) 1415 , worauf im April 1417 die feierliche Belehnung erfolgte ( Urkunde vom 18. April d . J. ) 3 ) . Die Bestandtheile der Herrschaft waren damals 4 ) : die Altmark , die Mittelmark , die Priegniß , das Land Sternberg ( Theil ...
... April ) 1415 , worauf im April 1417 die feierliche Belehnung erfolgte ( Urkunde vom 18. April d . J. ) 3 ) . Die Bestandtheile der Herrschaft waren damals 4 ) : die Altmark , die Mittelmark , die Priegniß , das Land Sternberg ( Theil ...
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... April 1603 ) , an dessen Stelle am 11. Mårz 1605 die Vormundschaft über Albrecht Friedrich , die Administration und das Gubernium in Preußen übernommen hatte 15 ) . Unter Jo = hann Sigismund ( 1608 bis 23. December 1619 ) wuchs das ...
... April 1603 ) , an dessen Stelle am 11. Mårz 1605 die Vormundschaft über Albrecht Friedrich , die Administration und das Gubernium in Preußen übernommen hatte 15 ) . Unter Jo = hann Sigismund ( 1608 bis 23. December 1619 ) wuchs das ...
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... April 1707. Vergl . Kurze , Series facti in Meursischer Sache 1712. 4 . 31 ) Die Befignahme erfolgte am 25. März 1702 . 32 ) Der Erwerb trat ein in Folge der Entscheidung der Stände vom 3. November 1707. ( Lünig , Reichsarchiv . Pars ...
... April 1707. Vergl . Kurze , Series facti in Meursischer Sache 1712. 4 . 31 ) Die Befignahme erfolgte am 25. März 1702 . 32 ) Der Erwerb trat ein in Folge der Entscheidung der Stände vom 3. November 1707. ( Lünig , Reichsarchiv . Pars ...
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... April 1713 , aus der oranischen Erbschaft noch das Quartier Geldern hinzu 34 ) . Außerdem erwarb der König die nach dem Lode des Grafen Volrath von Limburg in Franken am 19. August 1713 ihm angefallene Grafschaft Limburg , indem die ...
... April 1713 , aus der oranischen Erbschaft noch das Quartier Geldern hinzu 34 ) . Außerdem erwarb der König die nach dem Lode des Grafen Volrath von Limburg in Franken am 19. August 1713 ihm angefallene Grafschaft Limburg , indem die ...
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Sık kullanılan terimler ve kelime öbekleri
Abth Abtheilung Allgem allgemeinen Gerichtsordnung allgemeinen Landrechtes Angelegenheiten Annalen Bd Appellationsgerichtes April August Behörden Berathung Berlin besondere bestehen Bestimmungen betreffend Bezirke Brandenburg Breslau Cabinetsordre Circular December deſſen Edict Eigenthum einzelnen Ergänzungen und Erläuterungen Erlaß ersten Kammer evangelischen Februar Friedrich Fürstenthum Gefeß Gefeße Gefeßsammlung geistlichen gemäß gemeinen Rechte Gerichte Gerichtsordnung Gesegsammlung Gesek Geſeß Geſeßſammlung Gesez Grafschaft Grafschaft Mark Herrschaft Herzogthum innere Verwaltung insbesondre Instanz Instruction Jahrbücher Bd Jahre Januar Juli Juni Justizministerialblatt Kamp Kampk Kirche König Königreich Westphalen Land Landestheilen Landrecht Th Landtag Mark Mark Brandenburg März Ministerialblatt des Innern Ministerium Mitgliedern nebst Motiven neue November oben Anm Obertribunals October öffentlichen ordnung Patent preuß preußische Recht preußischen Staates Provinz Preußen Provinzialrecht Regierung Reglement Rescript Revidirte Entwurf Revision Rheinprovinz Sammlung Bd Schlesien September Sigung ſind sowie Stadt Stände Starke a. a. teutschen Theil Ueber Verb vereinigten Landtages Verfassung Verfassungsurkunde Art Verordnung vom 21 Westphalen zweite
Popüler pasajlar
Sayfa 102 - Die Freiheit des religiösen Bekenntnisses, der Vereinigung zu Religionsgesellschaften und der gemeinsamen häuslichen und öffentlichen Religionsübung wird gewährleistet. Der Genuß der bürgerlichen und staatsbürgerlichen Rechte ist unabhängig von dem religiösen Bekenntnisse.
Sayfa 219 - Bei der Einrichtung der öffentlichen Volksschulen sind die konfessionellen Verhältnisse möglichst zu berücksichtigen. Den religiösen Unterricht in der Volksschule leiten die betreffenden Religions-Gesellschaften. Die Leitung der äußeren Angelegenheiten der Volksschule steht der Gemeinde zu. Der Staat stellt, unter gesetzlich geordneter Betheiligung der Gemeinden, aus der Zahl der Befähigten die Lehrer der öffentlichen Volksschulen an.
Sayfa 204 - Das Ernennungs-, Vorschlags-, Wahl- und Bestätigungsrecht bei Besetzung kirchlicher Stellen ist, soweit es dem Staate zusteht und nicht auf dem Patronat oder besonderen Rechtstiteln beruht, aufgehoben. Auf die Anstellung von Geistlichen beim Militär und an öffentlichen Anstalten findet diese Bestimmung keine Anwendung.
Sayfa 121 - der Nation eine zweckmäßig eingerichtete Repräsentation, sowohl in den Provinzen als für das Ganze...
Sayfa 219 - Die Mittel zur Errichtung, Unterhaltung und Erweiterung der öffentlichen Volksschulen werden von den Gemeinden und im Falle des nachgewiesenen Unvermögens, ergänzungsweise vom Staate aufgebracht.
Sayfa 204 - Die evangelische und die römisch-katholische Kirche sowie jede andere Religionsgesellschaft ordnet und verwaltet ihre Angelegenheiten selbständig und bleibt im Besitz und Genuß der für ihre Kultus-, Unterrichts- und Wohltätigkeitszwecke bestimmten Anstalten, Stiftungen und Fonds.
Sayfa 203 - Korporationsrechte haben, können diese Rechte nur durch besondere Gesetze erlangen. Art. 14. Die christliche Religion wird bei denjenigen Einrichtungen des Staats, welche mit der Religionsübung im Zusammenhange stehen, unbeschadet der im Art. 12 gewährleisteten Religionsfreiheit, zum Grunde gelegt.
Sayfa 115 - Unterricht zu ertheilen und Unterrichtsanstalten zu gründen und zu leiten, steht Jedem frei, wenn er seine sittliche, wissenschaftliche und technische Befähigung den betreffenden Staatsbehörden nachgewiesen hat.
Sayfa 101 - Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standesvorrechte finden nicht statt. Die öffentlichen Aemter sind, unter Einhaltung der von den Gesetzen festgestellten Bedingungen, für alle dazu Befähigten gleich zugänglich.
Sayfa 102 - Jeder Deutsche hat das Recht, durch Wort, Schrift, Druck und bildliche Darstellung seine Meinung frei zu äußern.