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Litiscontestation (tit. X 2, 6). Nach c. 15. 55, Richter vorgenommen werden; doch kann Beides, X 2, 20 ist eine dreimalige, und cum sollemni- namentlich das Verhör, anderen geeigneten Pertate, d. i. gegen Leistung des speciellen Calum- sonen übertragen werden (c. 1, X 2, 21). Die nien-Eides (s. d. Art.), eine viermalige Zeugen Beeidigung des Zeugen ist nach dem canonischen production erlaubt. Dabei haben die Parteien Rechte eines der wesentlichsten Erfordernisse für ihre Zeugen zu benennen und anzugeben, was die Beweiskraft seiner Aussagen, so daß sie nur sie mit ihren Zeugen beweisen wollen, und worüber im Civilprozesse und in spirituellen Angelegen= sie daher abzuhören sind. Diese Angaben erfolgen heiten durch Einverständniß beider Theile erlassen durch articuli oder capitula. Der Beklagte ist werden kann (c. 3, § 1, C. II, q. 4; c. 20, C. III, zur productio testium zu laden und kann sich in q. 9; c. 5. 9. 16. 17. 39. 47. 51, X 2, 20; articulis reprobatoriis in objectiver Weise gegen c. 17. 18, X 5, 1). Dieselbe hat vor deren Verdas, was der Zeugenproducent beweisen will, und nehmung zu geschehen; die Parteien sind berechtigt, in subjectiver Weise gegen dessen Zeugen wenden. aber nicht verpflichtet, dabei anwesend zu sein. Hat der Articulant seine Zeugen bloß namhaft Gefeßlich ist für die näheren Umstände hierbei gemacht, ohne sie selbst vorzuführen, so hat der nichts vorgeschrieben, als daß der Richter zuvor Richter aus den benannten Zeugen diejenigen, zu wahrheitsgetreuer Aussage ermahne, und daß welche er selbst verhören kann, zu citiren; bei den der Eid abgelegt werde unter ausdrücklicher Be= anderen aber, die wegen mangelnder Jurisdiction rufung auf Gott, unter Vorlage und Berührung oder zu weiter Entfernung nicht vernommen werden des Evangelienbuches; alle anderen Formalitäten können, muß er sich an deren Richter wenden mit sind Uebung, nicht Vorschrift (c. 1, X 2, 21; dem Auftrage bezw. Ersuchen, sie über die beigelegten c. 7, § 3, C. II, q. 1; c. 1, § 3 Clem. 5, 3). Punkte zu vernehmen und darüber zu berichten Nichtclassische Zeugen sind unter der Mahnung, (c. 8. 34. 53, X 2, 20; c. 2 in VIto 2, 10). die Wahrheit sagen zu wollen, zu vernehmen. 4. Was die Zahl der Zeugen anbelangt, so Das Verhör ist mit jedem einzelnen Zeugen genügen zwei exceptionsfreie (classische) Zeugen (c. 3, abgesondert (c. 52, X 2, 20) und abweichend § 26, C. IV, q. 2. 3; c. 23, X 2, 20); die Aus- vom ältern Rechte in Abwesenheit der Parteien sage nur eines Zeugen begründet keinen vollen Be- vorzunehmen. Grundlage bilden dabei die von weis (c. 28, X 2, 20). Anders, wenn die Parteien den Parteien eingebrachten Artikel, doch ist der darüber übereingekommen sind, oder wenn der Richter oder sein Stellvertreter hierin frei. Ueber Teftator eine Person bezeichnet mit dem Bemerken, die generellen Fragen über Personalien u. s. w. daß ihrer Aussage in Sachen der Erbschaft volle hinaus wird er im Speciellen ohne Suggestiv= Beweiskraft beigelegt werde, oder endlich, wenn fragen bemüht sein, über die entscheidenden Thateine beeidigte Amtsperson etwas bezeugt, was sie sachen bestimmte Aussagen zu erhalten. Aber ge= in ihrer amtlichen Eigenschaft wahrgenommen oder seßlich ist der Richter gehalten, den Wissensgrund verfügt hat (testis qualificatus). Eine Beschrän= (ratio, causa scientiae) zu erforschen, ob der kung der Zeugenzahl nach oben besteht nicht, nur Zeuge sein Wissen aus eigener Wahrnehmung oder soll der Richter eine übermäßige Zahl reduciren vom Hörensagen habe (c. 3, § 32, C. IV, q. 2.3; (c. 36. 37, X 2, 20; c. 2 Clem. 5, 11; wenn c. 7, § 3, C. II, q. 1). Die Aussage muß das citirte c. 37 sagt, daß die Zahl der Zeugen auf den zu beweisenden Satz gehen, bestimmt nicht über 40 hinausgehen solle, so soll damit und deutlich sein und auf eigener Wahrnehmung natürlich nicht gesagt sein, daß eventuell nicht auch beruhen. Verschieden von den testes de visu mehr als 40 angenommen werden könnten, ja sind die Zeugen, welche bloß ihr subjectives Fürmüßten). Für gewisse Fälle ist aber eine bestimmte wahrhalten einer Thatsache (testes de creduliMindestzahl von Zeugen vorgeschrieben: für die tate) oder ein Factum vom Hörensagen (testes purgatio canonica oder den Reinigungseid (f. de auditu) befunden. Ihr Zeugniß hat keine Bed. Art.) sind nothwendig beim Bischof 12, beim weiskraft (c. 7, § 3, C. II, q. 1; c. 15. 17, Presbyter 7, beim Diacon 3 Zeugen (c. 12. 19, C. III, q. 9; c. 27. 33, X 2, 20); immerhin C. II, q. 5). Beim ehegerichtlichen Scheidungs- können aber die Aussagen von testes de creprozesse wegen Impotenz haben auf beiden Seiten dulitate eventuell zu einem Beweise führen, in= 7 Anverwandte als Zeugen das juramentum dem sie eine Präsumtion bewirken und so einen de credulitate zu beschwören (c. 7, X 4, 15; Beweis ermöglichen (c. 13, X 2, 19). Das Hörenvgl. d. Art. Eheprozeß IV, 215). Nach übrigens jagen aber ist, wo es sich um nichts Anderes handelt, veralteter Verordnung sind zur Verurtheilung als um die Constatirung dessen, was Andere gesagt eines Cardinalbischofs 72, eines Cardinalpriesters haben (so beim Beweise des unvordenklichen Be44 und eines Cardinaldiaconen 27 Zeugen zu sizes und auch in Ehesachen, bei Verwandtschaft zuziehen (c. 2, C. II, q. 4). Endlich müssen zur und Schwägerschaft), vollgültiger Beweis (c. 5. gerichtlichen Untersuchung eines verdächtigen Pri- 47, X 2, 20). Nach c. 11, X 2, 19 hat der Richter vilegs 12 Zeugen aufgebracht werden (c. 4, X2, 22). bezw. ein Notar die Aussagen der Zeugen mit den 5. Auf die productio folgt die Reception näheren Umständen genau aufzuzeichnen. Daz der Zeugen (receptio testium), bestehend in Protokoll braucht nach canonischem Rechte den deren Beeidigung und Verhör. Beides soll vom Zeugen nicht vorgelesen und von ihnen nicht unterKirchenlerifon. XII. 2. Aufl.

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schrieben zu werden. Nachträgliche Berichtigungen find, wenn sie gleich gemacht werden, erlaubt (c. 7, X 2, 21). Allgemein wird vom Zeugen volles Stillschweigen über seine Aussagen bis zur richterlichen Publication verlangt.

7. Nach der Eröffnung des Zeugnisses folgt die Würdigung des Zeugenbeweises. Sagen die Zeugen über ein Factum dasselbe aus, so heißen sie testes contestes; weichen sie aber in ihren Aussagen von einander ab, so heißen sie testes 6. Ist das Zeugenverhör beendigt, so folgt die singulares. Auf die Aussage nur eines auch Eröffnung der Zeugenaussagen (publicatio noch so glaubwürdigen Zeugen soll der Richter attestationum). Es wird vom Gericht ein Termin nie bauen (probatio semiplena), vielmehr be hierzu angesezt, die Parteien werden geladen, die darf er der übereinstimmenden Aussage mindeActen verlesen oder, wenn von dieser Verlesung stens zweier tadellosen Zeugen, um einen vollals geschehen abgesehen wird, den Parteien Ab- kommenen Beweis (probatio plena) zu erhalten schriften davon zugestellt. Die Wirkung dieser (c. 3, § 38, C. IV, q. 2. 3; c. 4. 5. 10. 23. Publication ist, daß über die Punkte, über welche 28. 47, X 2, 20). Hinsichtlich der singularitas die Zeugen vernommen worden sind, keine neuen testium unterscheidet man eine singularitas obZeugen mehr vorgeschlagen werden können (c. 17. stativa seu adversativa, eine singularitas ad18. 19, X 2, 20; c. 2 Clem. 2, 8). Wohl aber miniculativa und eine singularitas diversidürfen in anderen Punkten neue Zeugen producirt ficativa. Die singularitas obstativa ist dann werden (c. 25. 35, X 2, 20). Es könnten selbst vorhanden, wenn ein Zeugniß das andere ausaber auch in den alten Artikeln neue und alte schließt. Eine singularitas adminiculativa liegt Zeugen verhört werden, wenn der Richter aus dann vor, wenn die Aussagen zwar verschieden Gleichgültigkeit oder Bosheit die Zeugen nicht in sind, aber wohl vereinbare Thatsachen oder Umgenügender Weise vernommen hätte (c. 48, X 2, stände und Momente derselben Thatsache hervor20), oder wenn die früheren Zeugen der Unwahr- heben. Bei Civilstreitigkeiten haben sich so er= heit oder des Meineides überführt sind (c. 9, X 2, gänzende Aussagen volle Beweiskraft; in Crimi= 20), oder wenn die Acten über die alten Zeugen- nalprozessen aber liefern sie nicht mehr als eine aussagen verloren gegangen (c. 15, X 2, 19), oder Präsumtion. Eine singularitas diversificativa das ganze Verhör nichtig gewesen wäre, oder wenn hat man dann, wenn die Zeugenaussagen auf es sich um eine res, quae nunquam transit in ganz verschiedene Handlungen gerichtet sind und rem judicatam, handeln würde, oder endlich, wenn sich gegenseitig weder widersprechen noch unterRichter und Parteien es für nothwendig erachten stüßen. Hier steht jeder Zeuge für sich allein und sollten. Eine weitere Folge der Publication ist, liefert, wenn er erceptionsfrei ist, eine probatio daß in der Regel keine Exceptionen mehr gegen semiplena. Wenn ein und derselbe Zeuge verdie Person des vernommenen Zeugen nachgeholt schiedene und sich widersprechende Angaben macht werden können, außer wenn der Opponent durch (testis sibi contrarius), so ist sein Zeugniß ein juramentum malitiae befräftigt, daß es nicht nichtig (c. 9, X 2, 19; c. 54 i. f., X 2, 28) und aus Chicane oder Muthwillen geschehe, oder wenn derselbe als meineidig zu bestrafen (c. 3, § 20, er beweist, daß er erst nach Eröffnung der Zeugen- C. IV, q. 2. 3), wenn er nicht mit der zweiten Anaussagen Kenntniß von den Verdachtsgründen er- gabe die erste ausdrücklich berichtigen wollte (c. 7, halten habe, oder wenn er sich schon vor der Publi- X 2, 21). Von verschiedenen Angaben desselben cation eine allenfallsige nachträgliche Einrede vor- Zeugen (testis varius) wird der ersten Glauben behalten hat (c. 31, X 2, 20). Wer nur einen beigemessen (c. 10, X 2, 19), ausgenommen wenn Zeugen producirte, kann, wenn ihm seine Aus der Zeuge darthun kann, daß er sich bei seiner sage ungünstig ist, keine Einrede gegen denselben ersten Aussage im Irrthume befunden, oder wenn erheben (reg. jur. 21 in VIto 5, 12); es müßte der Richter die spätere Aussage für glaubwürdiger denn sein, daß erst nach der Production irgend hält, oder wenn die spätere Aussage unter einem Eide ein neuer Umstand eintrat, der eine Exception er= | gemacht wurde, die erste nicht. Für die endgültige möglicht (c. 3, § 42, C. IV, q. 3). Die gegen Abwägung des Werthes der verschiedenen Zeugen= einen Zeugen erhobene Einrede hindert nicht, ihn aussagen zur Gewinnung eines festen Urtheils zu vernehmen, vielmehr ist die Entscheidung über ihre Stichhaltigkeit bis an's Ende des gerichtlichen Verfahrens zu verschieben (Glosse zu Infames c. 7, X 2, 20). Nur dann wäre der Zeuge als bald auszuschließen, wenn der Grund für die Erception notorisch ist und augenblicklich bewiesen werden kann, oder zu befürchten ist, es möchten die Zeugen hierfür später nicht mehr vorhanden sein, wie Kranke, Reisende. So tritt es klar zu Tage, wie sehr das canonische Recht in der Prozeß behandlung dem Grundjate huldigte: Ne veritas occultetur et probationis copia fortuitis casibus subtrahatur.

kann dem Richter troß verschiedener doctrinärer Regeln kein bestimmtes Maß an die Hand gegeben werden. Er muß es durch gewissenhafte Erwägung der Aussagen, der Personen und Thatsachen zu gewinnen suchen; Hauptregel ist die, daß die Zeugen nicht zu zählen, sondern zu wägen sind.

8. Für das summarische Prozeßverfahren (s. d. Art. X, 557 f. 569 f. 576 f.) ist bezüglich des Zeugenbeweises über die herkömmlichen Normen hinausgehend bestimmt, daß ein Zeugnißzwang nicht stattfindet. Können die Zeugen nicht vernommen werden oder verweigern sie das Zeugniß, so sollen ihre Namen doch eingetragen werden,

9. Ueber die Besonderheiten, welchen der 3eugenbeweis im Eheprozesse unterliegt, ist in den Artikeln Ehehindernisse IV, 203 b; Eheprozeß IV, 213 ff.; Ehescheidung IV, 220 ff.; Todeserklärung XI, 1821 ff. das nöthige angegeben. (Vgl. W. Molitor, Ueber kanonisches Gerichtsverfahren gegen Kleriker, Mainz 1856; N. München, Das kanonische Gerichtsverfahren und Strafrecht, Köln u. Neuß 1865 f. [2. Ausg. 1874]; H. Groß, Die Beweistheorie im canonischen Proceß, Wien 1867 und Innsbruck 1880, 2 Thle.; P. Hinschius, Kirchenrecht VI, 1, Leipzig 1897, 97 ff.; G. Péries, La procédure canonique moderne, Paris 1898.) [Sägmüller.]

und der Richter soll sie durch andere zu ersehen | Während er noch in Böhmen weilte, beschäftigte suchen. er sich mit dem Gedanken, eine Bibliotheca scriptorum rerum bohemicarum zu verfassen, mußte jedoch von dem Plane wegen Ungunst der Zeiten wieder abstehen. Nach Wien zurückgekehrt, ent= warf er mit dem Großkanzler des Königreiches Böhmen, Grafen Jos. Kinsky, den Plan einer Akademie für Adelige in Prag, welche den Benedictinern übergeben werden sollte. Zu diesem Zwecke fam er 1744 wieder nach Prag, um mit Legipont und dem Benedictiner Ulrich Weiß aus Břevnow im Einzelnen den Plan zu bestimmen. Die Arbeiten wurden jedoch durch den plöglichen Einfall Friedrichs II. in Prag unterbrochen; Ziegelbauer begab sich wieder nach Wien und dann nach Olmüz, wo er zum Secretär der „Gelehrten Mährischen Gesellschaft" ernannt wurde. Als solcher arbeitete er an einer Geschichte der Bischöfe von Olmüß (Olomucium sacrum), welche aber nicht im Drucke erschien. Von seinen sonstigen wissenschaftlichen Arbeiten sei noch erwähnt das Centifolium Camaldulense, Venetiis 1750. Der fromme, liebenswürdige und fleißige Gelehrte starb zu Olmüß am 13. Juni 1750. (Vgl. Legipontius, Eloquium histor., in der Hist. rei lit. O. S. B. I und daraus wörtlich bei Monse, Infulae doctae Moraviae, Brunae 1779, 151 sqq.; Hefele, Beiträge zur Kirchengeschichte, Archäologie und Liturgik II, Tübingen 1864, 120 ff.; A. Lindner, Die Schriftsteller und Ge= lehrten der Reichsabtei Zwiefalten, in d. Studien und Mittheilungen aus dem Benedictiner- und dem Cistercienser-Orden IV [1883], 1, 70 ff., wo sämmtliche Literatur über Ziegelbauer und alle jeine Schriften angeführt sind; Correcturen dazu ebd. VII [1886], 2, 99; Hurter, Nomencl. lit. II, 2. ed., 1495 sqq.) [L. Helmling O. S. B.]

Ziegelbauer, Magnoald, O. S. B., berühmter Schriftsteller der Benedictinerabtei Zwiefalten, wurde 1689 zu Ellwangen in Würtemberg geboren und trat als Jüngling in die genannte Reichsabtei ein, wo er am 21. November 1707 die Gelübde ablegte. Nach den philosophischen und theologischen Studien wurde er zum Priester geweiht und bald darauf zum Lehrer der Theologie bestellt (1713). Beim Tode seines Abtes Wolfgang Schmid verließ er 1726 Zwiefalten und begab sich nach Reichenau (s. d. Art.), wo er ebenfalls Theologie lehrte. In der Bibliothek dieses Klosters fand er eine Handschrift der Commentare von Rabanus Maurus (s. d. Art.), die er, mit Noten erläutert, dem Drucke übergab unter dem Titel Commentarii Rabani Mauri in Danielem Prophetam et Joannem evang. ..., Constantiae 1727. In demselben Jahre erschien von ihm | ebd. das Werfchen Mancipatus illibatae V. Mariae. Als er in Geschäften nach Wien reiste, lernte ihn der gelehrte Abt Gottfried von Göttweig fennen und übertrug ihm den Unterricht in der Moral- Ziegler, Gregorius Thomas, Bischof theologie für seine Cleriker. Im J. 1733 über- von Linz (Oberösterreich), war am 7. März 1770 nahm er in Wien die Erziehung der jungen Ba- | zu Kirchheim in Schwaben geboren, trat 1788 in rone v. Latermann, durchforschte aber in den Muße das Benedictinerkloster Wiblingen bei Ulm ein, stunden die literarischen Schäße der Hauptstadt legte daselbst 1791 die Ordensgelübde ab und und veröffentlichte die Acta S. Stephani Proto- wurde am 25. April 1793 in Konstanz zum martyris, Viennae 1736. In Wien wurde er Priester geweiht. Hierauf war er vier Jahre Proauch mit Oliver Legipont (j. d. Art.), Benedictiner feffor am Gymnasium in Konstanz und lehrte hervon St. Martin zu Köln, bekannt. Um dieselbe nach drei Jahre zu Freiburg i. Br. Poetik und Zeit reiste in Ziegelbauer der Plan zu einer griechische Sprache. In dieser Zeit verfaßte er großen Literärgeschichte des Benedictinerordens. zwei Schriften: „Ueber die Poetik“ und „Geschichte Der erste Band hiervon war 1736 vollendet; des Hauses Habsburg", die im Drucke nicht erdieses bedeutendste Werk seines Lebens wurde je schienen sind, aber handschriftlich vervielfältigt und doch erst nach seinem Tode von Legipont unter benugt wurden. In Freiburg erwarb er sich auch vielen Schwierigkeiten herausgegeben (Historia die Würde eines Doctors der Theologie und Phirei literariae O. S. B., August. Vindel. 1754, losophie. Im J. 1800 kehrte Ziegler als Novizen= 4 tom.). 3m 3. 1740 folgte Ziegelbauer der meister und Professor in sein Kloster zurück und Einladung des Abtes von St. Margareth in Brev- ward auch Prior. Als das Kloster 1806 zu Grunde now bei Prag, um eine diplomatische Geschichte ging, siedelte er mit seinen Brüdern nach Dester= dieses alten, berühmten Klosters zu schreiben; die reich über und weilte kurze Zeit in Wien. Nachselbe vollendete er, von einigen Mönchen unter dem er dann als Professor, Decan und Vicedirector stügt, innerhalb dreier Monate (Epitome historica des theologischen Studiums zu Tyniec in Galizien regii... monasterii Břevnoviensis vulgo S. gewirkt, ward er 1809 als Professor der KirchenMargarethae prope Pragam, Coloniae 1740). | geschichte nach Linz und 1815 als Professor der

mögen hinterließ er der Domkirche, dem Knabenseminar und dem Priesterseminar als „Gregoria= nischen Fonds". Nachdem er gegen Ende des Lebens das Augenlicht verloren, starb er am 15. April 1852. (Vgl. Scriptt. O. S. B., qui 1750-1880 fuerunt in imperio Austriaco-Hungarico, Vindob. 1881, 529 sqq.; Hiptmair, Gesch. des Bisthums Linz, Linz 1885, 179 ff.) [Hiptmair.]

Dogmatik an die Wiener Universität berufen. Hier veröffentlichte er eine Schrift „Von dem theologischen Rationalismus", Wien 1818, und gab die vierte Auflage der Dogmatik von Klüpfel heraus (1819-1821). Jm J. 1822 wurde Zieg= ler Bischof von Tyniec, verlegte jedoch den Bischofssit nach Tarnow; dort errichtete er das Domcapitel, baute auf eigene Kosten die bischöfliche Re- | sidenz, legte den Grund zum Clericalseminar, stellte Zieriksee, Cornelius von, O. S. Fr., die Domkirche her und entfaltete eine überaus rege Begründer der schottischen Franciscaner-ObserThätigkeit bei Kirchenconsecrationen wie als Pre- vantenprovinz, war gegen 1405 in der holländischen diger und Visitator. Unterm 16. April 1827 wurde Provinz Zeeland geboren, trat wahrscheinlich er durch kaiserliches Decret von Tarnow nach Linz ziemlich jung in den Franciscanerorden der versetzt, welche Translation Leo XII. genehmigte. Kölner Provinz und schloß sich der sogen. ObDamals stand Alles unter dem Einflusse der vor= | servanz an. Als sich der König Jacob I. von märzlichen Regierungsmethode; in der Ausübung Schottland nach Köln wandte und um Ueberdes kirchlichen Lehramtes, in der Leitung des ge- sendung von Brüdern zur Reformation der bereits meinsamen Gottesdienstes, in der Heranbildung 1224 gegründeten schottischen Ordensprovinz bat, des Clerus fehlte der Kirche noch alle Freiheit der schickte der damalige Generalvicar Johannes MauBewegung. Aber Ziegler gehörte zu denen, die bertus 1447 3ierifjee mit sechs Genossen dahin sie herbeiführen halfen. Er verkündete die päpst- ab. Es wurde ihm das Kloster zu Edinburg liche Instruction Cum Romanus Pontifex über übergeben, und der Ruf seines heiligen Wandels die gemischten Ehen (1841); unter ihm wurden die zog bald zahlreiche Jünglinge und Männer, Adelige Volksmissionen, Priestererercitien, Decanatscon- und Gelehrte, besonders von den Universitäten zu ferenzen und der kirchliche Pfarrconcurs eingeführt Paris und Köln an. In Kurzem hatten 13 Klöster und andere heilsame Verbesserungen getroffen. Im die Reform angenommen, und in Edinburg allein 3. 1837 bezogen die ersten Jesuiten den Frein- | befanden sich ungefähr 70 Ordenspriester, die sich berg bei Linz und leiteten daselbst von 1851 an durch Heiligkeit des Lebens und eifriges Studium das bischöfliche Knabenseminar mit Gymnasium, der Theologie und Philosophie auszeichneten. während die Redemtoristen in Puchheim sich nieder- Wie der Provinzial von Köln Johannes Haye ließen und die Carmelitinnen in Gmunden, die bezeugt, heilte Zieritsee in seinem lebendigen Salesianerinnen in Gleink, die Barmherzigen Glauben öfters durch Auslegung der Hände Kranke, Schwestern vom hl. Vincenz von Paul in Linz die von den Aerzten aufgegeben waren. Um 1470 festen Fuß faßten, vom Bischof berufen und reich fehrte er wieder in die fölnische Provinz zurüc lichst unterstützt. Auch ein geistliches Corrections- und starb hochbetagt zu Antwerpen im Rufe der haus (zu Mitterberg) wurde errichtet. Bei Gelegen- Heiligkeit. Sein Haupt wurde dort öffentlich heit seines 50jährigen Priesterjubiläums (1843) verehrt, bis es in den Greueln des Jahres 1566 ließ Ziegler die Verba salutis, eine Art Diöcesan= | mit anderen Reliquien verbrannt wurde. Artur Kirchenrecht, erscheinen. Von seinen schriftlichen erwähnt ihn im Martyrologium am 21. Februar Publicationen sind noch außer den zahlreichen als einen Mann, qui eximia vitae sanctitate Hirtenbriefen zu erwähnen,,Die Feier der heiligen Firmung in der katholischen Kirche“, Wien 1817; Das katholische Glaubensprincip“, Wien 1823; Züge und Schilderungen aus dem Leben des sel. Seb. Franz Job, t.t. Hofkaplans und Beichtvaters", Linz 1828; „Der Weg zum alleinseligmachenden Glauben", Linz 1828; Der Weg zum alleinseligmachenden Evangelium", Linz 1830 und 1836; Sechzehn Thesen, welche der hochw. Erzbischof von Köln, Cl. August, seinem Clerus zu unterzeichnen vorgelegt hat, mit den Einwendungen gegen dieselben und der katholischen Dogmatik verglichen", Linz 1838; Katechismus der den ersten Menschen bis auf Christi Geburt gegebenen Offenbarungen Gottes", Linz 1850. Ziegler war eine fräftige, energische Natur; seine Wirksamkeit ent= sprach genau dem Geiste der Uebergangszeit, in der er lebte. Der Kirche, dem apostolischen Stuhle in Rom, dem österreichischen Kaiserhause war er mit ganzem Herzen ergeben. Vieles that er zur Zierde der Gotteshäuser; sein beträchtliches Ver

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praeditus, Reformationem Regularis Obser-
vantiae Franciscanae Familiae in Scotiae
Regnum primus invexit ac miraculis tum in
vita et post mortem claruit. (Vgl. die Annales
Prov. Colon., Manuscript der Binterim'schen
Bibliothek in Bilk; Gonzaga, De origine se-
raph. relig., Venet. 1603, 983 sqq.; Wadding,
Annales O. S. Fr. V, Lugdun. 1642, ad a. 1446,
n. 17; ad a. 1447, n. 88; Bernard van Loo,
Stimulus Convers. Seraph., Lovan. 1862,
363 sq.)
[Schlager O. Fr. M.]
Zigabenus, s. Euthymius (vgl. zur Literatur
Krumbacher, Gesch. d. byzant. Literatur, 2. Aufl.,
München 1897, 82 ff.).

Zillerthaler Diffidenten, j. Tirol XI, 1773 f. Bingerle, Pius, O. S. B., hervorragender Orientalist und insbesondere Syrologe, wurde zu Meran am 17. März 1801 geboren. Nach Vollendung der Humanitätsstudien am Gymnasium seiner Vaterstadt bezog er das Lyceum zu Innsbruck (1816), wo er zwei Jahre dem Studium

der philosophischen Fächer und weitere zwei Jahre | Lehre über die Gegenwart Christi in der Eucha=
dem der Theologie widmete. Im J. 1820 trat ristie, in Pleg' Zeitschrift 1834, II, 3 ff.; Des hei-
er in das Stift Marienberg ein, vollendete nach ligen Kirchenvaters Ephräm ausgewählte Schriften,
zurückgelegtem Noviciat die theologischen Studien Innsbruck 1830-1837, 6 Bde., neue (Titel)
in Innsbruck und wurde 1824 zum Priester ge- Ausg. ebd. 1845-1846; Aechte Acten der Mar-
weiht. Mit Abrechnung der ersten Jahre (bis 1827), tyrer des Morgenlandes, ebd. 1836, 2 Bde.; Hym-
die er in Platt, und der Jahre 1837 bis 1839, nen aus den Brevieren der Maroniten und Syrer
die er in St. Martin (beide Orte im Passeyrthal) in folgenden drei Schriften: Harfenklänge aus
als Hilfspriester verlebte, wirfte er bis 1862 am dem Libanon, ebd. 1840; Festkränze aus Libanons
Stiftsgymnasium in Meran, zuerst als Religions- Gärten, Villingen 1846; Marienrosen aus Da=
lehrer, dann als Lehrer der Humaniora und seit maskus, Innsbruck 1853, 2. Aufl. ebd. 1855;
1851 zugleich als Director. Während hier das Abschnitte aus den damals noch Jacob von Nisibiš
Deutsche und die classischen Sprachen und Auctoren zugeschriebenen Unterweisungen des Aphraates (s. d.
jein Fachstudium bildeten, verjäumte er nebenbei Art.), in den „Kath. Blättern aus Tirol" 1843 bis
nicht, alle romanischen Sprachen und das Eng- 1846, überseht nach armenischen und lateinischen
lische nach und nach sich anzueignen. Auch das Terten bei Gallandi, Bibl. vet. PP. V, Venet.
schon am Lyceum zu Innsbruck, besonders auf 1769, p. I sqq.; Reden des hl. Ephräm gegen
Anregung Feilmosers (f. d. Art.) begonnene und die Kezer, Kempten 1850-1851 (in d. „Sämmtl.
auf den abgelegenen Seelsorgsposten fortgesezte Werken der Kirchenväter“); Leben und Wirken des
Studium mehrerer orientalischen Sprachen, des He- hl. Simeon Stylites, Innsbruck 1855; Die Apo=
bräischen, des Arabischen, des Persischen und ganz kalypse des Paulus (vgl. d. Art. Apocryphen-Lite=
vorzüglich des Syrischen, pflegte er fortgesezt mit ratur I, 1083), in Heidenheims Vierteljahrsschrift
größtem Eifer; im Syrischen, welches bis zu seinem | IV (1871), 139 ff.; Eheritus der Nestorianer und
Tode seine Lieblingsbeschäftigung blieb, brachte er Weihe des Chrisam und des oleum catech. bei den
es, obschon nur mit unvollkommenen Hilfsmitteln Jacobiten, in's Lateinische übersetzt aus römischen
versehen, bloß durch unermüdliches Selbststudium Codices, bei Denzinger, Ritus Orient. II, Wir-
zu einem hohen Grade von Meisterschaft. Pius IX. ceburgi 1864, 420 sqq. und 526 sqq. Ausführ-
berief ihn im März 1862 als Professor des Ara- liche Inhaltsangaben und Auszüge in der Tüb.
bischen an die Sapienza, ernannte ihn zum Con- Theol. Quartalschr., und zwar über die Ablässe
jultor der Propaganda per gli affari del Rito der Manichäer 1841, über die syrische Poesie 1855;
orientale und zum Scriptor an der Vaticana. aus Joh. von Dara 1867-1868, aus Isaac von
Nach einer Aeußerung in einem seiner Briefe (April Antiochia 1870, aus Jacob von Sarug 1871 und
1862) mußte er im Auftrage des Papstes für die 1876, aus dem maronitischen Sacerdotale 1873;
syrischen Kirchen lateinische Terte in's Syrische Des Hl. Jacob von Sarug sechs Homilien, Bonn
übertragen, woraus vielleicht auf seine Betheili- 1867; Ausgewählte Schriften des hl. Ephräm,
gung an der Bearbeitung syrischer Kirchenbücher Kempten 1870-1876 (in der Bibl. der Kirchen=
(etwa des in Rom 1863 in 5. Auflage gedruckten väter). Nach seinem Tode erschien in den Studd.
maronitischen Breviers ?) geschlossen werden kann. und Mitth. aus dem Benedictinerorden 1882, II,
Die kurze Zeit von vierthalb Jahren, die er in 346 ff. das Alexanderlied, von ihm aus Knös'
Rom zubrachte, machte Zingerle sich gehörig zu Chrest. syr. überseßt. Syrische Lerte veröffent-
Nußen. Was er seitdem auf dem Gebiete der lichte Zingerle in drei selbständigen Werken und
syrischen Literatur veröffentlichte, stammt durch- in verschiedenen Zeitschriften (in diesen gewöhnlich
gängig aus seinen in Rom gemachten Abschriften. mit deutscher metrischer Ueberseßung, mitunter im
Auch einem gründlichern Studium des Armenischen lateinischen epischen Versmaß), so: Ueber das ge=
lag er dort unter Anleitung eines Armeniers ob. mischte Metrum in syrischen Gedichten, in der
Vom October 1865 an lebte er, abgerechnet die Bonner Zeitschrift für Kunde des Morgenlandes
drei Jahre 1865-1866 und 1870-1872, in VII (1850), 1 ff. und 185 ff.; ferner in der
denen er aushilfsweise wieder als Professor am Zeitschrift der D. Morgenl. Gesellschaft: Zur
Meraner Gymnasium thätig war, in Marienberg Metrik Ephräms, 1848; Ueber die Gedichte des
als Lector der Theologie für die Stiftscleriker und Jac. von Sarug, 1858, 1859, 1860, 1866;
als Subprior des Stiftes bis zu seinem Tode am Ueber syrische Poesie überhaupt, 1856, 1861,
10. Januar 1881. Seine sehr zahlreichen schrift= 1863, 1864; Hymnen aus dem nestorianischen
stellerischen Arbeiten bestehen theils in selbständigen Ritual, 1863; Ueber Ebedjesu's Paradies, 1875;
Werken, theils in Artikeln für verschiedene Zeit- | Ueber Pf.-Kallisthenes, 1854-1855; ferner:
schriften. Was seine syrologischen Publicationen Ueber syrische Hymnologie, in Heidenheims Viertel-
anbelangt, so sind sie zum größern Theile Ueber= | jahrsschrift II, 336 ff. Die oben erwähnten selbstän=
schungen oder ausführliche Referate über syrische digen Werke waren: S. Ephraemi Syri sermones
Werke. Es sind folgende: Die Briefe des Hl. Cle- duo, Brixin. 1868 (deutsch übers. unter dem Titel:
mens von Rom an die Jungfrauen, Wien 1827 Des hl. Ephräm Reden über Selbstverläugnung
(er vertheidigte ihre Aechtheit auch in Pley' Neuer | u. s. w., Innsbruck 1871); Monumenta syriaca
theol. Zeitschr. 1832, II, 349 ff.); Des hl. Ephräm I, Oenip. 1869 (vgl. dazu das ausführliche Re-

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