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soweit maßgebend, als er selber mit der göttlichen Lehre übereinstimmt, und daher verlieren die einzelnen Gläubigen, welche sich nach dem Glauben ihrer Bischöfe zu richten haben, den wahren Glauben nicht schon dadurch allein, daß ihr Bischof in dem einen oder andern Punkte vom wahren Glauben abweicht, es sei denn, daß Jemand wissentlich die Glaubensirrthümer seines Bischofs theile und die Autorität seines Bischofs höher halte, als den Glauben der Gesammtkirche. Von diesem Glauben aber weicht Jedermann ab, der sich in Widerspruch mit dem Papste sezt, denn daß die Gesammtfirche nicht irren könne, entnimmt auch hier der hl. Thomas aus einer persönlich dem Apostel Petrus und seinem jedesmaligen Nachfolger zu Theil gewordenen Verheißung 1.

Die päpstliche Unfehlbarkeit beruht also auf einer unmittelbar und direct der Person des Apostels Petrus und jedes einzelnen seiner Nachfolger verheißenen Gabe, und in diesem Sinn wird sie nicht mit Unrecht eine persönliche genannt. Auch die Bischöfe sind unfehlbar, allein bloß in ihrer Gesammtheit und in Vereinigung mit dem Papst, dieser aber ist es für sich allein und unabhängig von den Bischöfen. Dies bedeutet die Lehre, daß den päpstlichen Lehrentscheidungen aus sich selber und nicht erst auf Grund ihrer Bestätigung durch die Kirche endgültige Wirksamkeit zukomme. Der Papst besigt aber seine Unfehlbarkeit zur Wohlfahrt der Kirche, nicht zu seiner eigenen, persönlichen Heiligung 2. Daher ist die Unfehlbarkeit des Papstes, obschon sein per

1 2. 2. q. 2. a. 6. ad 3: Minores non habent fidem implicitam in fide majorum, nisi quatenus majores adhaerent doctrinae divinae ... Unde humana cognitio non fit regula fidei, sed veritas divina, a qua si aliqui majorum deficiant, non praejudicat fidei simplicium, qui eos rectam fidem habere credunt, nisi pertinaciter eorum erroribus in particulari adhaereant contra universalis Ecclesiae fidem, quae non potest deficere, Domino dicente: Ego pro te rogavi Petre.

2 Die päpstliche Unfehlbarkeit ist eine gratia gratis data, wie die Theologen sagen.

sönliches Vorrecht, dennoch von seiner persönlichen, sittlichen Beschaffenheit unabhängig. Sie ist die wesentliche Mitgift seines Amtes und seiner Person nur insofern zugehörig, als sie der Inhaber der päpstlichen Würde ist. Daher ist der Papst in dem allein unfehlbar, was er kraft seines Amtes thut, nicht in jeder einzelnen seiner persönlichen Handlungen. Der Einwurf, daß die Unfehlbarkeit des Papstes nicht ohne seine Unsündlichkeit bestehen könnte, übersieht, daß der Papst mit der Gabe der Unfehlbarkeit gerade dazu ausgerüstet ist, damit die Gesammtheit der Gläubigen, welche ihm zu gehorchen verpflichtet sind, niemals den wahren Glauben verliere; hiezu aber ist die persönliche Heiligkeit des Papstes nicht nothwendig. Sollte auch ein Mal der eine oder andere Papst für seine Person nicht nach den Grundsägen des Evangeliums leben, wenn er sie nur versteht und richtig verkündiget.

Es ist schon früher ausführlich von uns bewiesen worden, daß der Apostel Petrus gerade durch die ihm und seinen Nachfolgern verliehene Gabe der Unfehlbarkeit der Grundstein der Kirche sei. Christus aber hat den Apostel Petrus persönlich angeredet, als er ihm verheißen hat, daß er der Grundstein der Kirche sein solle. Auch seine Unfehlbarkeit also ist das persönliche Vorrecht des Nachfolgers Petri, weil es überhaupt nur dem Petrus, seiner in seinen Nachfolgern fortlebenden Person zukommt, der Grundstein der Kirche zu sein. Diese Stellung des Petrus in der Kirche wird als sein persönlicher Vorzug bekanntlich schon durch Tertullian bezeichnet, die häretische Consequenz, welche er als Montanist daraus gezogen hat, beweist nichts gegen diese Bezeichnung selber, und daß er davon wie von etwas ganz Evidentem redet, berechtiget zu dem Schluß, daß sie damals auch bei den Katholiken gebräuchlich war; die Anwendung allein, welche Tertullian im Interesse des Montanismus davon gemacht hat, war neu und häretisch. Petrus ist für seine Person allein der Felsengrund der Kirche, obschon auch von

den übrigen Aposteln in der hl. Schrift gesagt wird, daß sie der Grund seien, auf welchen die Kirche gebaut ist, dieses nämlich sind sie durch ihre Lehre, weil sie durch ihre Glaubenspredigt die Kirche gegründet haben, und weil sich diese im wahren Glauben eben durch die Fortpflanzung und Reinerhaltung der apostolischen Ueberlieferungen bewahrt, Petrus aber ist nicht bloß dadurch der Grundstein der Kirche, sondern auch durch die ihm, ihm allein verliehene oberste Regierungsgewalt, welche in seinen Nachfolgern als ein ordentliches Kirchenamt für immer in der Kirche fortbestehen sollte.

Aber wie? Nehmen an der activen Unfehlbarkeit nicht auch die Bischöfe Theil, wie also ist sie das persönliche Vorrecht des Papstes? Anders wird die kirchliche Lehrgewalt von den Bischöfen und anders vom Papst besessen. Dieser allein besitzt sie in ihrem Vollmaß, jeder einzelne Bischof nur einen Theil davon. Daher ist weder der einzelne Bischof für sich allein unfehlbar, noch ist es ihre Gesammtheit ohne den Papst, er aber, weil im Besitze der kirchlichen Vollgewalt, ist für sich allein oder unabhängig von den Bischöfen der Inhaber der Unfehlbarkeit, und insofern ist diese sein persönliches Vorrecht. Daraus folgt aber mit nichten, daß die Unfehlbarkeit keine wesentliche Eigenschaft der Kirche selber sei. Vielmehr gerade als des Papstes persönliches Vorrecht ist sie durch das Wesen der Kirche gefordert.

Jener Einwurf, welchen man heutzutage vielfach vernimmt, daß die dem Papst zugesprochene Unfehlbarkeit dadurch der Kirche entzogen werde, fehlt darin, daß er den zweifachen Sinn übersieht, in welchem von der kirchlichen Unfehlbarkeit die Rede sein kann. Die Kirche ist einmal insofern unfehlbar, als Gott niemals zuläßt, daß der Frrthum in der ganzen Kirche die Herrschaft über die Wahrheit erlange. Diese Unfehlbarkeit, welche man die passive nennen kann, ist eine wesentliche Eigenschaft der ganzen Kirche, und jedes einzelne Glied derselben vermag daran Theil zu nehmen, dadurch nämlich, daß es sich in Ueberein

stimmung mit der Lehre ihrer Häupter sezt, welchen die active Unfehlbarkeit zukommt, oder welche Gott dazu bestellt hat, die geoffenbarte Wahrheit unfehlbar auszulegen. Diese active Unfehlbarkeit steht weder jedem einzelnen Gläubigen noch ihrer Gesammtheit zu, sondern sie eignet ausschließlich einem bestimmten, von Gott dazu eingesetzten Kirchenamt. Konnte aber Gott eines finden, das hiezu ge= eigneter wäre, als das Haupt der Kirche selber? Wird daher die Unfehlbarkeit als ein persönliches Vorrecht des Papstes bezeichnet, so wird sie dabei bloß hinsichtlich der Weise ihrer Ausübung betrachtet, nicht auch bezüglich ihrer Wirkungen, woran vielmehr die ganze Kirche Theil nimmt. Anders aber die lehrende und anders die hörende Kirche. Jene erfährt nicht bloß die Wirkungen der activen Unfehlbarkeit, sondern sie wirkt auch bei ihrer Ausübung selbstthätig mit, allein dabei sind die verschiedenen Organe der lehrenden Kirche nicht unabhängig vom Papste. Weil der einzige Inhaber der kirchlichen Vollgewalt, ist er der einzige unabhängige Inhaber der activen Unfehlbarkeit, und die andern Träger des kirchlichen Lehramts sind in ihren Aussprüchen nur insoweit unfehlbar, als diese mit dem päpstlichen Urtheil übereinstimmen. Nicht also getrennt von der Unfehlbarkeit der Kirche selber ist die päpstliche Unfehlbarkeit, sondern vielmehr damit ein und dieselbe, ihre geschichtliche Erscheinungsform. Es gibt nicht zwei von einander getrennte Unfehlbarkeiten, die der Kirche und die päpstliche, sondern durch diese eben kommt jene zur Bethätigung; ein Lehrausspruch des Papstes ist seinem innersten Wesen nach zugleich der Ausspruch der Kirche selber, noch bedarf er, um dieses zu sein, einer vorgängigen oder nachträglichen Zustimmung der Kirche; spricht doch sie selber aus dem Mund des Papstes, dieser jedoch ist nicht etwa der Wortführer der Kirche auf Grund einer von ihr selber erhaltenen Vollmacht, sondern er ist es der Stiftung Christi gemäß, folglich kraft der wesentlichen Verfassung der Kirche; diese fordert, daß die

Lehrentscheidungen, worin die Kirche nothwendig unfehlbar ist, entweder durch den Papst selber vollzogen werden, oder sie erhalten erst durch seine Gutheißung das Siegel der Unfehlbarkeit.

Auch die alten Theologen lehren ausdrücklich, der Papst besize seine Unfehlbarkeit unabhängig von der Zustimmung der Kirche 1, oder das päpstliche Urtheil sei aus sich selber unfehlbar 2. Dies beweisen sie aber theils aus der Verfassung der Kirche, theils aus dem Wesen des christlichen Glaubens. Die Kirche, argumentiren jene Theologen, ist auf Petrus gegründet, sie wäre es aber nicht, wenn der Nachfolger Petri seine Unfehlbarkeit von der Kirche empfinge, oder was dasselbe ist, wenn er nicht unabhängig von ihrer Zustimmung unfehlbar wäre. Nur wenn er dieses ist, können seine Lehraussprüche eine Glaubensregel bilden.

Bei der Ansicht, daß die päpstlichen Glaubensentscheidungen, um unfehlbar zu sein, der Bestätigung durch die nachträgliche Zustimmung der Gesammtkirche bedürfen, wird es dem Einzelnen geradezu unmöglich gemacht, eine päpstliche Entscheidung gläubig anzunehmen. Denn der Glaube schließt wesentlich den Irrthum aus, und daher kann ich mit übernatürlichem Glauben das allein fürwahrhalten, was mir durch eine unfehlbare Autorität als göttlich geoffenbarte Wahrheit bezeugt wird. Besitzt also die päpstliche Glaubensentscheidung ihre Unfehlbarkeit nicht aus sich selber, so muß man sich, um sie gläubig annehmen zu können, zuvörderst nach ihrer Aufnahme durch die Kirche erkundigen, ob sie das päpstliche Urtheil gutheißt oder nicht. Diese Erkundigung aber bietet unübersteigliche Schwierigkeiten dar. Bei wem sollte ich mich da

1 Billuart, De regul. fid. diss. 4. a. 5. §. 2: Judicium Romani pontificis loquentis ex cathedra in rebus fidei et morum est infallibile independenter a consensu Ecclesiae.

2 Serry, De Rom. pontif. diss. 1: Romani pontificis judicium, solemniter et ex tribunali latum, se ipso indeficiens et irreformabile est.

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