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nach erkundigen? Genügt etwa, um ein päpstliches Urtheil zur Glaubenswahrheit zu erheben, seine Bestätigung durch die eine oder andere Theilkirche? Der Gesammtkirche allein ist die Unfehlbarkeit zugesichert, und folglich ist die Zustimmung eines bloßen Theils der Kirche ungenügend, um darauf hin einer päpstlichen Entscheidung die Unfehlbarkeit zuzuerkennen. Die Ansicht der Gesammtkirche einzuholen ist aber in den meisten Fällen moralisch unmöglich, ganz abgesehen davon, daß, wenn die Gültigkeit und Unfehlbarkeit der päpstlichen Urtheile von der Zustimmung Aller abhinge, jeder Einzelne in der Lage wäre, durch seinen Widerspruch ein päpstliches Urtheil umzustoßen.

Es würde dann der Zweck verfehlt, um deßwillen Christus das Papstthum eingesetzt hat, es gäbe dann nicht mehr, um mit St. Thomas zu reden, Einen Glaubensrichter in der Kirche, der sie durch sein Urtheil in ihrer Einheit zu erhalten vermag. Dies vermag allein das aus sich selber unfehlbare Urtheil des Papstes, denn sein Urtheil ist die kirchliche Glaubenseinheit zu erhalten dann allein im Stande, wenn sich ihm die ganze Kirche unterwerfen muß. Sagt doch der englische Lehrer ganz ausdrücklich, die Aufstellung eines Glaubenssages könne allein vom Papste gerade darum ausgehen, weil er allein befugt sei, die ganze Kirche zur gläubigen Annahme einer bestimmten Wahrheit zu verpflichten 2. Diese

1 Contr. gent. lib. IV. cap. 76: Ad unitatem Ecclesiae requiritur, quod omnes fideles in fide conveniant. Circa vero ea, quae fidei sunt, contingit quaestiones moveri; per diversitatem autem sententiarum divideretur Ecclesia, nisi in unitate per unius sententiam conservaretur. Exigitur ergo ad unitatem Ecclesiae, conservandam, quod sit unus, qui toti Ecclesiae praesit. Manifestum est autem, quod Christus Ecclesiae in necessariis non deficit.

2 2. 2. q. 1. a. 10: Ad illius ergo auctoritatem pertinet editio symboli, ad cujus auctoritatem pertinet finaliter determinare ea, quae sunt fidei, ut ab omnibus inconcussa fide teneantur; hoc autem pertinet ad auctoritatem summi pontificis.

Verpflichtung der Gesammtkirche, die päpstlichen Urtheile gläubig anzunehmen 1, steht im grellsten Widerspruch mit der Meinung, daß ihre Gültigkeit und Unfehlbarkeit von der Bestätigung durch die Gesammtkirche abhänge. Sohin bekennt sich der hl. Thomas zu der Lehre, daß die päpstlichen Urtheile ihre endgültige Kraft aus sich selber besigen, weil er sonst unmöglich die Gesammtkirche für verpflichtet erklären könnte, die päpstlichen Urtheile gläubig anzunehmen 2. Hinge die Unfehlbarkeit seiner Lehraussprüche von der Zustimmung der Gesammtkirche ab, so wäre der Papst in keinem höhern Sinn unfehlbar, als dieses jeder Bischof, Pfarrer oder Kirchenlehrer ist, der ebenfalls, wenn er sich in Uebereinstimmung mit der Gesammtkirche setzt, für seine Lehre die Unfehlbarkeit in Anspruch nehmen darf.

Mit der päpstlichen Unfehlbarkeit verhält es sich gerade so, wie mit dem Primate. Von diesem Gedanken wird der hl. Thomas bei seiner obigen Ausführung geleitet 3. Aus der Nothwendigkeit Eines obersten Glaubensrichters in der Kirche gelangt er zur Idee des Papstthums, welche wesentlich darin besteht, daß das sichtbare Haupt der Kirche ebenso wie ihr unsichtbares nur Eines sei. Wie also bei der monarchischen Verfassung der Kirche nothwendig der Papst für sich allein und unabhängig von der Mitwirkung der Bischöfe das Eine sichtbare Haupt der Kirche ist, so ist er auch für sich allein und unabhängig von den Bischöfen der Eine oberste Glaubensrichter. Daß sohin seine Glaubensurtheile aus sich selber unabänderlich sind, folgt schon aus der Idee des Primats. Folgt auch daraus seine Unfehlbarkeit ?

1 L. c. Ut sic ejus sententia a tota Ecclesia firmiter teneatur. 2 Wie daraus, daß die päpstlichen Lehrentscheidungen ihre verbindliche Kraft aus sich selber besißen, für die Gesammtkirche die Verpflichtung zu ihrer gläubigen Annahme erwächst, aus demselben Grunde ist die verbindliche Kraft dieser Entscheidungen unabhängig von ihrer Promulgation in den einzelnen Diöccsen.

3 Contr. gent. lib. IV. cap. 76.

XII. Der oberste Glaubensrichter ist wesentlich unfehlbar.

Bei der obigen Beweisführung wird die Unabhängigkeit der päpstlichen Unfehlbarkeit von der Zustimmung der Bischöfe aus dem Wesen der Kirche bewiesen. Dagegen aber hat man eingewendet, vermöge seines Primats sei zwar der Papst nothwendig der oberste Glaubensrichter, daß jedoch sein Glaubensurtheil aus sich selber nothwendig unfehlbar sei, folge daraus nicht. Darauf erwidern wir: Ist der Papst aus sich selber und unabhängig von den Bischöfen der oberste Glaubensrichter, so ist auch sein Urtheil aus sich selber unfehlbar, vermöge eines unmittelbar ihm selber verheißenen Gnadenbeistandes. Ein oberster Glaubensrichter, der nicht unfehlbar wäre, ist ganz undenkbar.

Jedes eigentliche Wissen, lehrt der hl. Bonaventura, ist in seiner Art unfehlbar, und sein Gegenstand, oder das, wodurch die Dinge nicht anders sein können, als sie sind, ist wesentlich unveränderlich und an sich nothwendig. Dies aber ist keine Creatur aus sich selber, denn Unveränderlichkeit besißen die. Gegenstände unseres Wissens nur insofern, als sie in der Idee Gottes, dem ewigen Wort, enthalten sind, und daher gibt es kein Wissen ohne die Mitwirkung des Sohnes Gottes 1.

1 Serm. 1. de Domin. 22. post. Pent.: Nullus potest dicere res esse scibiles alteri, nisi sit immutabilitas ex parte scibilis, certitudo sive infallibilitas ex parte scientis. Omne enim, quod scitur, secundum philosophum necessarium est in se sine mutabilitate et certum est ipsi scienti. Tunc enim scimus, cum causam arbitramur cognoscere, propter quam res est, et quoniam impossibile est aliter se habere. Ex parte enim creaturae cujuscumque non est immutabilitas. Unde cum res habeant esse in proprio genere et in humana mente et in aeterna ratione, et earum esse sit mutabile primo et secundo modo, eo quod omne creatum vertibile et immutabilitas solum sit in Filio Dei, qui est ars et idea omnium viventium, necessario sequitur quod res scibiles nullo modo habeant immutabilitatem, nisi prout sunt in Verbo aeterno. Ergo nullus potest docere nec etiam facere res fore scibiles vere, nisi adsit Filius Dei.

Bewirkt also dieser durch seinen Einfluß auf den menschlichen Geist, daß schon seine natürliche Erkenntniß in ihrer Art unfehlbar sei wird dann nicht dasselbe in noch weit höherem Grade bei der übernatürlichen oder Glaubenserkenntniß stattfinden? Unzweifelhaft.

Sagt doch Christus, daß wer seinen Dienern folgt, den mit dem kirchlichen Lehramt Betrauten, ihm selber folge (Luc. 10, 16), er verheißt ihnen den Geist der Wahrheit, der sie in alle Wahrheit einführen wird, sowie daß er selber, welcher seinem Wesen nach die Wahrheit ist, das den Menschen offenbar gewordene Wort des Vaters, bei ihnen bleiben werde bis an's Ende der Zeiten. Wie Christus selber voll Gnade und Wahrheit ist, so ist er auch in die Welt ge= kommen, um der Wahrheit Zeugniß zu geben, seine ächten Jünger sind die aus der Wahrheit Seienden, und um die Heiligung der Seinigen in der Wahrheit bittet er den Vater (Mtth. 28. Joh. 14. 16. 17. 18). Das Christenthum ist sohin wesentlich Besiz der Wahrheit, und die Gründung der Kirche hätte ihren Zweck verfehlt, wenn es darin kein Organ gäbe, durch dessen Vermittlung die Menschen in den unfehlbaren Besitz der übernatürlichen oder Glaubenswahrheit zu gelangen vermögen, wird ja auch die natürliche Wahrheit durch das Licht der Vernunft, ihren rechten Gebrauch vorausgesetzt, unfehlbar erkannt 1.

Daß es die Menschen an diesem rechten Gebrauche ihrer Vernunft so vielfach fehlen lassen, beweist nichts gegen die Behauptung, daß der Mensch von Natur aus auf eine unfehlbare Erkenntniß der Wahrheit angelegt sei; dies allein folgt daraus, daß die Einsegung einer unfehlbaren, sichtbaren Lehrgewalt in der Kirche auch mit Rücksicht auf die natürliche Bestimmung des Menschen ganz im Einklang mit den liebevollen Absichten Gottes steht, und es ist daher keine Entwürdigung des menschlichen Geistes, sondern vielmehr im

1 So der hl. Thomas 1. p. q. 85. a. 6.

Gegentheil seiner natürlichen Würde durchaus angemessen, daß er sich nicht allein bei seiner übernatürlichen Erkenntniß, sondern auch bei seiner natürlichen der Autorität der Kirche unterwerfe.

In diesem Punkte herrscht heutzutage eine Meinungsverschiedenheit, welche nicht ohne Einfluß auf die jüngsten Verhandlungen über die päpstliche Unfehlbarkeit geblieben ist. Manche von denen, welchen es schwer gefallen ist, sich in diesen Begriff zu finden, sind sich darüber nicht klar geworden, daß das Wesen des Katholicismus gerade in dem Besitze der ganzen Wahrheit und folglich in ihrem unfehlbaren Besige besteht. Hat man doch in der Lehre, daß der christliche Glaubens act wesentlich unfehlbar sei, eine theologische Ueberschwänglichkeit zu finden geglaubt. Von einem Standpunkt aus, welcher die Uebernatürlichkeit des christlichen Glaubens verkennt, kann man natürlich für die päpstliche Unfehlbarkeit kein Verständniß haben. Auch Männer, welche sich aus innigster Ueberzeugung zu der Lehre bekennen, daß dem Papst als dem sichtbaren Haupt der Kirche das Recht zustehe, in ihrem Namen dem jedesmaligen Stand ihres Bewußtseins Zeugniß zu geben, haben sich mit der päpstlichen Unfehlbarkeit nicht zu befreunden gewußt. Weil nach der Meinung jener Männer die päpstlichen Lehraussprüche nicht an sich nothwendig die Wahrheit enthalten, so bilden sie nach dieser Auffassung kein theoretisches Erkenntnißprincip, sondern allein in praktischer Hinsicht um der Einheit der Kirche willen ist der Katholik nach dieser Ansicht verpflichtet, sich dem päpstlichen Urtheil zu unterwerfen. Diese mit der rechten Unterwerfung unter die Kirche unverträgliche Meinung ist seit dem jüngsten Concilsbeschluß über die päpstliche Unfehlbarkeit ganz unhaltbar geworden.

Wenn der Apostel (Eph. 4, 15) den allmählichen Ausbau der Kirche als ein fortgesetztes Wirken der Wahrheit bezeichnet, so sett er dabei offenbar voraus, daß die jenen Ausbau vollziehenden kirchlichen Lehraussprüche wesentlich die

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