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unfehlbar sind, und obschon es auch nach unserer Ansicht unzulässig ist, jeden Saß eines päpstlichen Schreibens ohne Rücksicht auf seine besondere Veranlassung und seinen nächsten Zweck als eine die ganze Kirche verpflichtende Bestimmung zu betrachten und allgemein anzuwenden, so ist doch darum keineswegs die übernatürliche Offenbarung der ausschließliche Gegenstand der Unfehlbarkeit der Kirche, noch folgt daraus, daß der Papst nur dann unfehlbar sei, wenn er ein Dogma definirt. Wir werden später noch Gelegenheit haben, Einiges darüber zu sagen, inwiefern es geschehen könne, daß ein päpstlicher Erlaß der Berichtigung bedürfe. Vorerst aber ist es unsere Aufgabe, die vornehmsten Fälle zu verzeichnen, wo der Papst wesentlich unfehlbar ist.

§. 2. Was man unter einem Glaubensurtheil versteht.

Ein Urtheil über Glaubenssachen oder ein dogmatisches Urtheil der Kirche hat nicht allein solche Lehren zum Gegenstand, welche entweder selbst geoffenbart sind, oder einer geoffenbarten Lehre unmittelbar widersprechen, vielmehr genügt auch die mittelbare und entferntere Beziehung einer Lehre auf den Glaubensinhalt, damit das Urtheil der Kirche darüber als ein dogmatisches oder als ein Glaubensurtheil zu betrachten sei. Von den Constanzer Beschlüssen gegen Wickleff und Hus stehen mehrere bloß in dieser weitern Verbindung mit dem Offenbarungsinhalt, dennoch werden auch sie als Glaubensurtheile (decreta in materia fidei) von Martin V. bezeichnet, und auch bezüglich solcher Entscheidungen des Concils, welche nicht unmittelbar die übernatürliche Offenbarung betreffen, wird von den der Keßerei Verdächtigen das Bekenntniß gefordert, daß sie an ihre Wahrheit glauben. Nach der eigenen Erklärung des Concils von Constanz sind auch solche Bestimmungen, welche sich nicht als Entscheidungen über den Inhalt der übernatürlichen Offenbarung ankündigen, unabänderlich und daher unfehlbar. Diese Eigenschaft kommt.

kann sie sich der Natur der Sache nach nur höchst selten veranlaßt sehen, während die Pflicht, das depositum rein zu erhalten, in Anbetracht der hiezu erforderlichen, durch den Apostel vorgeschriebenen Maßnahmen ihre fortgesette Sorgfalt in Anspruch nimmt, und gerade mit Rücksicht_auf das beständige Bedürfniß einer unfehlbaren Lehrautorität in der Kirche verheißt ihr der Heiland seinen täglichen Beistand. Es ist daher ganz undenkbar, daß die auf dieser fortwährenden Gegenwart Christi beruhende Unfehlbarkeit der lehrenden Kirche nur bei solchen Fällen zur Anwendung komme, welche ihrer Natur nach zu den Seltenheiten zählen, allein bei den Definitionen eigentlicher Glaubenssäße.

Bei dieser Beschränkung der päpstlichen Unfehlbarkeit auf die Verkündigung der von Allen zu glaubenden Wahrheiten vergißt man ganz den pädagogischen Zweck der dem Papste verliehenen kirchlichen Vollgewalt, worin auch die Unfehlbarkeit mitinbegriffen ist, oder daß damit der Papst gerade deßhalb ausgerüstet ist, weil er der Vater und Lehrer aller Christen" sein soll, ein wahrhafter Statthalter Christi". Oder handelt er etwa in dieser Eigenschaft nur da, wo er unter Androhung des Anathem's eine Wahrheit zu glauben vorschreibt? Der Absicht, die päpstliche Unfehlbarkeit dem modernen Geiste annehmbarer zu machen, würde durch diese Wendung schlecht gedient. Man befürchte also nicht, es werde die päpstliche Unfehlbarkeit zu weit ausgedehnt, wenn man behauptet, sie erstrecke sich auch auf solche Punkte, welche an sich selber nicht unmittelbar zum Inhalt der übernatürlichen Offenbarung gehören, sondern damit bloß zusammenhängen.

Dieser Ausführung über den Umfang der päpstlichen Unfehlbarkeit möchten vielleicht Einige die Frage entgegen= halten, ob etwa alle Meinungsäußerungen der Päpste unfehlbar seien? Da man vielfach die päpstliche Unfehlbarkeit in diesem irrigen Sinne verstanden hat, so ist schon hier die Erklärung nothwendig, daß dieses unser Gedanke nicht sei. Obschon jedoch nicht alle Meinungsäußerungen der Päpste

unfehlbar sind, und obschon es auch nach unserer Ansicht unzulässig ist, jeden Satz eines päpstlichen Schreibens ohne Rücksicht auf seine besondere Veranlassung und seinen nächsten Zweck als eine die ganze Kirche verpflichtende Bestimmung zu betrachten und allgemein anzuwenden, so ist doch darum keineswegs die übernatürliche Offenbarung der ausschließliche Gegenstand der Unfehlbarkeit der Kirche, noch folgt daraus, daß der Papst nur dann unfehlbar sei, wenn er ein Dogma definirt. Wir werden später noch Gelegenheit haben, Einiges darüber zu sagen, inwiefern es geschehen könne, daß ein päpstlicher Erlaß der Berichtigung bedürfe. Vorerst aber ist es unsere Aufgabe, die vornehmsten Fälle zu verzeichnen, wo der Papst wesentlich unfehlbar ist.

§. 2. Was man unter einem Glaubensurtheil versteht.

Ein Urtheil über Glaubenssachen oder ein dogmatisches Urtheil der Kirche hat nicht allein solche Lehren zum Gegenstand, welche entweder selbst geoffenbart sind, oder einer geoffenbarten Lehre unmittelbar widersprechen, vielmehr genügt auch die mittelbare und entferntere Beziehung einer Lehre auf den Glaubensinhalt, damit das Urtheil der Kirche darüber als ein dogmatisches oder als ein Glaubensurtheil zu betrachten sei. Von den Constanzer Beschlüssen gegen Wickleff und Hus stehen mehrere bloß in dieser weitern Verbindung mit dem Offenbarungsinhalt, dennoch werden auch sie als Glaubensurtheile (decreta in materia fidei) von Martin V. bezeichnet, und auch bezüglich solcher Entscheidungen des Concils, welche nicht unmittelbar die übernatürliche Offenbarung betreffen, wird von den der Keßerei Verdächtigen das Bekenntniß gefordert, daß sie an ihre Wahrheit glauben. Nach der eigenen Erklärung des Concils von Constanz sind auch solche Bestimmungen, welche sich nicht als Entscheidungen über den Inhalt der übernatürlichen Offenbarung ankündigen, unabänderlich und daher unfehlbar. Diese Eigenschaft kommt

den conciliarischen Beschlüssen schon insoweit zu, als sie überhaupt den Schutz des Glaubens und das Seelenheil bezwecken (in favorem fidei et ad salutem animarum).

Die Reinerhaltung des Glaubens hängt wesentlich von seinem Bekenntniß ab; über dieses zu wacheu gehört daher unstreitig zum unfehlbaren Lehramt der Kirche. Das Bekenntniß des Glaubens beschränkt sich aber nicht auf die durch die Kirche selber aufgestellten Glaubensäge, sondern es vollzieht sich auch durch die Ergebnisse der hl. Wissenschaft, die gesammte, auf die wissenschaftliche Erforschung und Darstellung des Glaubensinhaltes gerichtete Geistesarbeit. Ueber dieses ganze Gebiet des theologischen Wissens erstreckt sich daher die Unfehlbarkeit der Kirche. Diese muß das Vermögen besigen, die verschiedenen Lehrformen, worin das Glaubensbewußtsein zum Ausdruck gelangt, in ihrem Verhältniß zum Offenbarungsinhalt unfehlbar zu beurtheilen; sonst vermöchte sie nicht, was die wesentliche Aufgabe des kirchlichen Lehramtes ist, einem irrthümlichen Verständniß der Offenbarung und der damit verbundenen Gefahr einer Trübung des Glaubens wirksam vorzubeugen.

Daß der Glaube nicht allein durch den unmittelbaren Widerspruch mit der Offenbarung, sondern schon durch jede falsche Meinung über einen mit dem Glauben zusammenhängenden Punkt gefährdet werde, ist die deutliche Lehre des hl. Thomas 1, welcher außerdem auf die Gefahr hinweist, welche für den Glauben aus einem ungehörigen Sprachgebrauch erwachsen kann 2. Aus diesem Grunde ist es für den Gläubigen, um mit St. Augustin zu reden, eine namhafte Unterstüßung, genau zu wissen, was er nicht zu glauben habe. Diese Unterstüßung gewährt ihm die Kirche,

1 2. 2. q. 11. a. 2.

2 Ibid. ad 2.

3 De haeres. 88: Multum adjuvat cor fidele, nosse quid credendum non sit.

indem sie gewisse Auffassungen der christlichen Lehre als gefährlich bezeichnet und sie den Gläubigen verbietet.

Daß die Kirche bei ihren Urtheilen über theologische Lehrmeinungen von ihrer übernatürlichen Autorität Gebrauch mache, ist der leitende Gedanke des päpstlichen Schreibens an den Erzbischof von München vom 21. Dezember 1863. Darin ist unter anderm gesagt, durch die Geringschätzung der alten Theologie werde die Autorität der Kirche selber in Gefahr gebracht, indem die Kirche die alte Schule und ihre Behandlungsweise der theologischen Wissenschaft nicht nur Jahrhunderte lang geduldet, sondern auch ihre theologische Lehre vielfach gelobt und als ein mächtiges Bollwerk des Glaubens lebhaft empfohlen habe 1. Dahin gehört auch die andere, in demselben Schreiben in Erinnerung gebrachte Wahrheit, der Glaubensgehorsam des Katholiken dürfe sich nicht auf die ausdrücklich definirten Glaubenssäte beschränken, sondern derselbe sei noch außerdem verpflichtet, alles das gläubig anzunehmen, was nach dem übereinstimmenden Urtheil der Theologen zum Glauben gehöre 2.

1 Neque ignorabamus, in Germania etiam falsam invaluisse opinionem adversus veterem scholam et adversus doctrinam summorum illorum doctorum, quos propter admirabilem eorum sapientiam et vitae sanctitatem universalis veneratur Ecclesia. Qua falsa opinione ipsius Ecclesiae auctoritas in discrimen vocatur, quandoquidem ipsa Ecclesia non solum per tot continentia saecula permisit, ut ex eorumdem doctorum methodo et ex principiis communi omnium catholicarum scholarum consensu sancitis theologica excoleretur scientia, verum etiam saepissime summis laudibus theologicam eorum doctrinam extulit, illamque veluti fortissimum fidei propugnaculum et formidanda contra suos inimicos arma vehementer commendavit.

2 Etiamsi ageretur de illa subjectione, quae fidei divinae actu est praestanda, limitanda tamen non esset ad ea, quae expressis oecumenicorum conciliorum aut Romanorum pontificum hujusque apostolicae sedis decretis definita sunt, sed ad ea quoque extendenda, quae ordinario totius Ecclesiae per orbem dispersae magis

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