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sondern es wird dabei bloß die nothwendige Ermächtigung dazu (vielfach bloß innerhalb eines bestimmten Kreises) der Kirche ertheilt. Sohin dürfen die Gründe für die Unfehlbarkeit des Papstes bei der Kanonisation der Heiligen nicht ohne jegliche Beschränkung auf die Beatification ausgedehnt werden.

Ueber mehrere Punkte, worauf sich das Lehramt der Kirche erstreckt, wäre hier noch zu handeln; jedoch die Umstände gestatten mir nicht, im Einzelnen darauf einzugehen.

§. 6. Die Grenze der päpstlichen Unfehlbarkeit.

Diese Grenze wird theils durch den Zweck bestimmt, um deßwillen die Kirche mit der Gabe der Unfehlbarkeit ausgerüstet ist, theils durch die Norm, wonach sie ihre unfehlbaren Urtheile bildet. Jenes (der Zweck der kirchlichen Unfehlbarkeit) ist das ewige Seelenheil des Menschen, und über die darauf bezüglichen Dinge urtheilt die Kirche nach dem Maßstab der göttlichen Offenbarung. Will man beide Momente in Eines zusammenfassen, so erweist sich das Uebernatürliche als das Gebiet der kirchlichen Unfehlbarkeit. Das Uebernatürliche aber ist einem theologischen Axiom gemäß eine Erhebung und Vollendung des Natürlichen1; daher fallen auch verschiedene Zweige der natürlichen Thätigkeit des Menschen, insoweit sie für jene Einwirkung des Uebernatürlichen, für die Umsetzung in's Christliche empfänglich sind, in den Bereich der Unfehlbarkeit der Kirche.

An dieses Verhältniß, worüber anderwärts das Nothwendige von uns gesagt worden ist, soll hier bloß vorübergehend erinnert werden, um den auszeichnenden Charakter der päpstlichen Unfehlbarkeit kenntlich zu machen. Sie trägt wesentlich das Gepräge des Uebernatürlichen, und ihre Bethätigung, auch wo dieselbe der natürlichen Ordnung ange

1 Gratia elevat et perficit naturam.

hörende Verhältnisse zum Gegenstand hat (die natürlichen Wissenschaften), ist wesentlich auf das übernatürliche Ziel des Menschen gerichtet. Bei der Grenzbestimmung der päpstlichen Unfehlbarkeit muß diese Erwägung der leitende Gedanke sein; sonst setzt man sich der Gefahr aus, ihre Ausdehnung auf das Gebiet des natürlichen Erkennens unrichtig zu verstehen und darin etwa eine „fromme Uebertreibung“ zu erblicken, während uns doch die klar ausgesprochene Meinung der Kirche, wovon uns abzuweichen nicht erlaubt ist, schlechthin dazu nöthiget.

Christus hat die Stellung seiner Kirche den übrigen Gebieten menschlicher Wirksamkeit gegenüber durch die Erklärung angedeutet, sein Reich sei nicht von dieser Welt (Joh. 18, 36). Gleichwohl ist die durch das kostbare Blut Christi erworbene Kirche (Apstg. 20, 28) inmitten der Welt verwirklicht, auf den Boden der Welt gepflanzt, und auf daß wir, die Gelüfte der Welt verleugnend, mäßig, gerecht und fromm in der Welt lebten, hat uns Christus durch seine Selbsthingabe für uns zu einem ihm wohlgefälligen Volk gereiniget (Tit. 2, 12. 14). Vermöge seines überweltlichen Ursprungs und seiner wesentlichen Richtung auf ein überweltliches Ziel erweist sich das Reich Christi als ein königliches Priesterthum (1 Petr. 2, 9). Die Kirche Christi ist ein Reich, denn es besteht in ihr ein göttlich eingesettes, mit königlicher Gewalt betrautes Kirchenamt; weil aber das Reich Christi nicht von dieser Welt ist, so erstreckt sich auch die königliche Macht des Priesterthums nicht auf die Angelegenheiten dieser Welt, nicht auf weltliche Dinge als solche; das durch Christus, der Natur seines Neiches entsprechend, der priesterlichen Regierungsgewalt zugewiesene Gebiet ist vielmehr das Uebernatürliche, und nur insoweit, als dieses auch in die natürliche Ordnung hinübergreift, ist auch die lettere der Autorität der Kirche unterworfen. Eingedenk des übernatürlichen Charakters ihres apostolischen Amtes lassen sich die Apostel in der treuen,

pflichtmäßigen Ausübung desselben durch die Eingriffe der weltlichen Gewalt nicht irre machen (Apstg. 4, 19 f.). Dabei aber vergessen sie nicht, den der weltlichen Obrigkeit schuldigen Gehorsam einzuschärfen und zu erinnern, daß auch sie ihre Gewalt von Gott empfangen habe (Röm. 13, 1 f.), deßhalb müsse der Christ um Gottes willen, aus Liebe zu Gott, der weltlichen Obrigkeit unterthan sein (1 Petr. 2, 13 ff.).

Ueber den Charakter und die Ausübungsweise der durch Christus eingesetzten Kirchengewalt, was zugleich für ihre Ausdehnung von Bedeutung ist, besitzen wir zwei bezeichnende Aussprüche des Heilands. Als unter den Aposteln Streitigkeiten darüber entstanden waren, wer der Größere unter ihnen sei, da weist sie der Herr mit dem ernsten Wort zurecht, die ihnen übertragene geistliche Gewalt werde nicht nach Art einer weltlichen Herrschaft ausgeübt, sondern der Größere unter ihnen solle wie der Kleinere werden und der Vorsteher wie der Diener (Luc. 22, 24 ff.). Demgemäß ermahnt der Apostelfürst die Träger der geistlichen Gewalt, nicht durch Zwang die ihnen anvertraute Heerde Gottes zu regieren, sondern freiwillig nach Gottes Willen, aus Liebe, nicht schändlichen Gewinnes wegen, nicht als unumschränkte Machthaber über das Erbe Gottes, sondern als ein Vorbild der Heerde von Herzen (1 Petr. 5, 2 f.). Wie der Heiland von sich selber erklärt, er sei nicht gekommen, um sich bedienen zu lassen, sondern um zu dienen (Mtth. 20, 28), so bildet auch dem hl. Bernhard die Dienstleistung mit Ausschluß der Herrschsucht das auszeichnende Merkmal eines wahrhaft apostolischen Geistes 1. Durch diese Vorschrift hat derselbe, welcher von sich gesagt hat, ihm sei alle Gewalt gegeben im Himmel und auf Erden (Mtth. 28, 18), die von ihm Gesandten, wie er selber von seinem Vater gesandt ist (Joh. 20, 21), in der Ausübung ihrer Gewalt beschränkt.

1 De considerat. lib. II. cap. 6. Nro. 11: Forma apostolica haec est: dominatio interdicitur, indicitur ministratio.

Zu einer Zeit, wo sich gegen die geistliche Oberhoheit des päpstlichen Stuhles ein gefährlicher Sturm zu erheben drohte, sagte Fenelon, das sicherste Mittel für die Kirche, um daraus siegreich hervorzugehen, sei die gründliche Beseitigung jedes Verdachtes einer beabsichtigten Einmischung in das Gebiet der weltlichen Regierungsgewalt1. Die gänz liche Grundlosigkeit dieser auch heutzutage anläßlich der jüngsten dogmatischen Definition vielfach geäußerten Befürchtung erhellt deutlich aus dem Verhältniß der päpstlichen Unfehl= barkeit zum Wesen der Kirche, und sohin dürfte sich auch aus diesem Grunde an die in gegenwärtiger Schrift versuchte Feststellung desselben ein zeitgeschichtliches Interesse knüpfen.

1 De summ. pont. auctorit. cap. 42: Nihil est etiamnum quod pia mater sedes apostolica apud filios consequi non valeat, modo nihil saecularis in eos potestatis sibi arrogare videatur. Procul esto suspicio hacc infelicissima; et omnia adhuc nobis integra supersunt.

CONSTITUTIO DOGMATICA PRIMA

DE

ECCLESIA CHRISTI

EDITA IN SESSIONE QUARTA

SACROSANCTI ECUMENICI CONCILII VATICANI.

PIUS EPISCOPUS

SERVUS SERVORUM DEI

SACRO APPROBANTE CONCILIO

AD PERPETUAM REI MEMORIAM.

Pastor aeternus et episcopus animarum nostrarum, ut salutiferum redemptionis opus perenne redderet, sanctam aedificare Ecclesiam decrevit, in qua veluti in Domo Dei viventis fideles omnes unius fidei et charitatis vinculo continerentur. Quapropter, priusquam clarificaretur, rogavit Patrem non pro Apostolis tantum, sed et pro eis, qui credituri erant per verbum eorum in ipsum, ut omnes unum essent, sicut ipse Filius et Pater unum sunt. Quemadmodum igitur Apostolos, quos sibi de mundo elegerat, misit, sicut ipse missus erat a Patre: ita in Ecclesia sua Pastores et Doctores usque ad consummationem saeculi esse voluit. Ut vero episcopatus ipse unus et indivisus esset, et per cohaerentes sibi invicem sacerdotes credentium multitudo universa in fidei et communionis unitate conservaretur, beatum Petrum caeteris Apostolis praeponens in ipso instituit perpetuum utriusque unitatis principium ac visibile fun

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