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über die ganze Kirche sich erstreckenden oberhoheitlichen Gewalt Seiner kaiserlich-königlichen Apostolischen Majestät und Dessen erhabener Regierung auf dem kirchlichen Gebiete nicht geringe Befugnisse einzuräumen, und zwar nicht nur solche, welche überhaupt mit Vertrauen nur in die Hände eines katholischen Regenten niedergelegt werden können, sondern auch solche, welche auf der äußersten Grenzscheide liegen, die zwischen dem göttlichen und menschlichen Rechte der Kirche hindurch läuft. Zu diesen hochwichtigen Zugeständnissen gehören

1. das kraft eines päpstlichen Privilegiums den österreichischen Regenten verliehene und von denselben auf Seine jezt regierende Majestät übergegangene Recht, die Bischöfe des Reiches zu ernennen), so wie das auf demselben Titel beruhende Recht Seiner Majestät, für die Dignitäten und Domherrnpfründen - mit Ausnahme der Sr. Heiligkeit vorbehaltenen Verleihung der ersten oder zweiten Dignität 2 an sämmtlichen Metropolitan- und bischöflichen Kirchen zu ernennen 3), und überdies die Allerhöchstdemselben verliehene Ermächtigung, für alle Religions- und Studienfondspfründen (Canonicate und Pfarreien) Einen unter drei vom Bischofe für würdiger Erklärten zu präsentiren 4).

2. die Verzichtleistung auf die im canonischen Rechte begründete gerichtliche Immunität der Geistlichen, welche sowohl in bürgerlichen Rechtssachen 5), als wegen Verbrechen oder Vergehen, wider welche die Strafgesete des Kaiserthums gerichtet sind, den Staatsgerichten unterstehen sollen 6). Ja selbst die Behandlung der seltenen Fälle, daß Bischöfe solcher Verbrechen sich schuldig machen sollten, welche die Abseßung verdienen, und deren Untersuchung und Erledigung das Concil von Trient (Sess. XXIV. c. 5. de ref.) allein dem Papste als dem Richter der Bischöfe zugewiesen, ist einer gemeinsamen Vorsorge des h. Vaters und Seiner kaiserlichen Majestät vorbehalten 7).

3. Obwohl das wie immer lautende Patronatsrecht als ein von der Kirche verliehenes Recht der kirchlichen Gerichtsbarkeit untersteht, so soll

1) Art. XIX. Anhang S. 17.

2) Art XXII. Ebend. S. 18 f. und minister. Schreiben §. 5. Ebend. S. 56 f.

3) Art. XXII. Ebend. S. 19.

4) Art. XXV. Ebend. S. 20. und nähere Bestimmung in §. XVII. der Note » Ecclesia«. Ebend. S. 49 f.

5) Art. XIII. Ebend. S. 14.

6) Art. XIV. Ebend. S. 14. f. und §§. X-XII. der Note » Ec clesia.« Ebend. S. 48. Art. XIV. Ebend. S. 15.

dennoch der Streit über die Nachfolge in ein weltliches oder Laienpatronat vor dem weltlichen Gerichte geführt werden 1).

4. Jeder Eigenthümer ist berechtigt, über sein Eigenthum frei zu verfügen so wie dasselbe in eigener Person zu verwalten 2): also auch die Kirche kraft thres anerkannten Eigenthumsrechtes 3). Aber in Anbetracht der Unterstüßung, welche Seine Majestät zur Bestreitung der kirchlichen Bedürfnisse aus dem öffentlichen Schaße leistet, verzichtet die Kirche auf das Recht der freien Verfügung über ihre Güter, und es sollen dieselben ohne Einwilligung des Kaisers weder verkauft noch mit einer beträchtlichen Last beschwert werden 4). Wenn ferner im Allgemeinen die Verwaltung der Kirchengüter als ein der Kirche zustehendes Recht ausdrücklich anerkannt wird 5), so hat sich doch die Kirche zum größten Theile dieses Rechtes begeben, indem die Verwaltung der Güter des Religions- und Studienfondes, die kraft ihres Ursprungs Eigenthum der Kirche sind, ferner von der Staatsverwaltung gepflogen werden soll 6). Eben so wird die im Kaiserthume durchgeführte Ablösung des Kirchenzehents von Seiner Heiligkeit anerkannt 7).

5. Obwohl die freie Einführung religiöser Orden und Congregationen zu den Rechtsbefugnissen der Kirche gehört, so soll doch dieselbe an das Einvernehmen der Bischöfe mit der kaiserlichen Regierung gebunden seyn 8).

S. 74.

Gewährungen der Staatsgewalt an die Kirche.

Gegenüber solchen wichtigen der Staatsgewalt von Seite der Kirche gemachten Zugeständnissen hat Seine Majestät, der Kaiser, es nicht ermangeln lassen, der zu Recht bestehenden Kirche in Seinem Reiche auch Solches zu gewähren, was über die Grenzen des ihr gebührenden Rechtes hinausgeht. Zu diesen Erweisen des kaiserlichen Wohlwollens und einer billigen Berücksichtigung ihrer Interessen zählt die Kirche vorzüglich

1) Art. XII. Anhang S. 14.

2) Allg. bürg. Gefeßb. §§. 354. 362.

3) Art. XXIX. Anhang. S. 22.

4) Art. XXX. Ebend. S. 23. vergl. minister. Schreiben 2c. §. 9. Ebend. S.58.
5) Art. XXX. Ebend. S. 23.
6) Art. XXXI. Ebend. S. 23.
Art. XXXIII. Ebend. S. 24.
Art. XXVIII. Ebend. S. 22.

1. die ihr zur Gründung und Förderung ihrer Anstalten verheißene Unterstübung mit materiellen Mitteln ;

2. die ihr zugesicherte Hilfe des weltlichen Armes zur Vollstreckung kirchlicher Urtheile 2);

3. die Befreiung ihrer Diener von der mit ihrem heiligen Stande und Amte unvereinbaren Militärpflicht 3) welche auch auf alle Theologie-Studirende und Ordensnovizen ausgedehnt ist 4); so wie auch die billige Rücksichtsnahme, die auf die Geistlichkeit in Betreff der Militärbequartierung genommen werden soll 5);

4. die Einholung des Rathes von Bischöfen, vorzüglich derselben Kirchenproving, bei Ausübung des Seiner Majestät, dem Kaiser, zustehenden Rechtes der freien Ernennung der Bischöfe des Reichs 6).

Sind aber die genannten gegenseitigen Zugeständnisse der Kirchenund Staatsgewalt ursprünglich nur aus dem freien Wohlwollen derselben gegen einander geflossen, so sind doch dieselben kraft der feierlichen Vereinbarung vom 18. August 1855 zu Rechten erwachsen, deren Verpflichtungen von den beiden Gewalten unverbrüchlich gegen einander erfüllt werden müssen.

Zweiter Abschnitt.

Von den Rechten der Hierarchen.

S. 75.

Uebersicht und Ordnung des Stoffes.

Nachdem im ersten Theile des Kirchenrechtes, der vom kirchlichen Verfassungsrechte handelt, im ersten Abschnitte desselben die Verfassung der Kirche dargestellt worden, legt der zweite Abschnitt die einzel

1) Art. IV. c). und XXX-XXXII. Anhang S. 10. 23 f.

2) Art. IX. und §. IX. der Note »Ecclesia. « Ebend. S. 12. 47 f., sowie Art. XVI. und §. XIII. der Note. Ebend. S. 16. 49.

3) Art. I. XXXIV. Ebend. S. 8. 25.

4) §. VII. der Note. Ebend. S. 47.

5) §. XV. der Note. Ebend. S. 49.

6) Art. XIX. Ebend. S. 17.

nen Rechte dar, welche kraft dieser Verfassung den Trägern der Kirchengewalt zukommen (§. 38. S. 77).

Da kraft der vom Herrn der Kirche gegebenen petrinisch-apostolischen oder päpstlich-bischöflichen Verfassung nur der Papst und die Bischöfe alle hierarchische Gewalt innehaben, so theilt sich der zweite Abschnitt in zwei Abtheilungen, deren erste von den Rechten der päpstlichen, die zweite von denen der bischöflichen Gewalt handelt.

Wenn auch alle päpstliche Gewalt nur der Person des Papstes eigenthümlich ist, so können doch viele Attribute derselben stellvertretender Weise von Anderen ausgeübt werden. Der organischen Natur der Kirche gemäß hat sich das Haupt derselben, je nachdem dies die Bedürfnisse der Zeit erheischten, zum Behufe der Bethätigung seiner höchsten über die ganze Kirche sich erstreckenden Jurisdiction also gegliedert (§. 57. II. S. 117.), daß der Papst einen Theil seiner Rechte nur durch unmittelbare Organe (Cardinäle, Legaten, Curie), und andere wieder durch entferntere Stellvertreter (Patriarchen, Primaten, Metropoliten) ausübt. Sonach theilt sich die erste Abtheilung, welche von den Rechten der päpstlichen Gewalt handelt, in drei Hauptstücke, in denen die Rechte des Papstes, seiner Organe und Stellvertreter dargestellt werden.

Erste Abtheilung.

Von den Rechten der päpstlichen Gewalt.

Erstes Hauptstück :

Von den Rechten des Papstes.

S. 76.

Natur der päpstlichen Rechte und Uebersicht derselben.

Die dem Papste, als dem immerfort lebenden Petrus, unmittelbar vom Herrn verliehene hierarchische Gewalt erweist sich 1)

1. als die volle und unumschränkte Gewalt, die ganze Kirche zu regieren (§. 45. S. 86. §. 48. G. 93). d. h. als die Gewalt, welcher kein Recht

1). Kempeneers, de Rom. Pontif. Primatu 1. c. p. 110.

und kein Befugniß mangelt, das immer zum Regiment der Kirche nothwendig ist, also daß der Papst die Fülle aller Rechte in sich trägt 1) und er Alles vermag, was nicht wider das natürliche und positive göttliche Gefeß läuft 2), und es schlechthin in der Kirche nichts gibt, worüber der Papst nicht in jedem Falle gültiger, und beim Vorhandenseyn eines Grundes auch erlaubter Weise 3) verfügen kann. Eben so ist die päpstliche

Gewalt

2. die oberste und höchste Gewalt in der Kirche, so daß es in derselben keine andere Gewalt und Autorität gibt, welche jener des Papstes nicht unterworfen wäre (§. 47. III. S. 90 f. §. 50. S. 97 f. und §. 61. .121 ff.). und endlich

3. die unmittelbare über die ganze Kirche hin sich bethätigende Gewalt, kraft deren der Papst als der vom Herrn bestellte Hirt der ganzen Heerde Christi (§. 45. II. 3. S. 86 f. §. 48. S. 93. f.) berechtigt ist, überall in der Kirche sein Hirtenamt unmittelbar auszuüben, so daß es ganz und gar in derselben keinen Ort und kein Glied gibt, welche der päpstlichen Jurisdiction nicht unmittelbar unterworfen wären 4).

In dieser unumschränkten, höchsten und unmittelbaren Gewalt des Papstes sind alle Rechte desselben gleich wie in ihrer Summe beschlossen. Welches sind nun aber die einzelnen in dieser Summe enthaltenen Rechte des Papstes? Es leuchtet aus der Natur der Sache ein, daß nur das kirchliche Leben diese Frage richtig beantworten kann. Wie das gesammte Leben der Kirche als ein organisches nur im Laufe der Zeit seinen vollen Gehalt entwickelt und in seinen einzelnen Momenten in die Erscheinung tritt (s. oben S. 12.), so kann auch die petrinische Gewalt alle die einzelnen Befugnisse, welche wesentlich kraft göttlicher Anordnung in ihr beschlossen sind, nur im Laufe der Zeit und entsprechend den wechselnden Verhältnissen und Bedürfnissen der Kirche zu Tage legen 5); denn die Rechte des Papstes sind eben nichts anderes

1) c. 1. de constitutionibus in VI (1. 2.): Romanus Pontifex jura omnia in scrinio pectoris sui censetur habere.

2) c. 2. D. vII. c. 11. de consuetudine (1. 4.)

3) Benedictus XIV. in Encycl. de 10. Jun. 1745 g. 15: Illud nobis semper ante oculos propositum habuimus, ut nihil a ratione alienum, nihil inconsulto ac temere faciamus. Haerent pariter animo defixa sancti Bernardi verba ad P. Eugenium 1.3. de consideratione c. 4.: Facitis hoc, quia potestis; sed utrum debeatis, quaestio est, et quomodo. Bull. Bened. Tom. I. p. 526. 4). Pii VI. Responsio oben S. 98. Note 4.

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Aus diesem unumstößlichen Grundsage fließt der eben so unumstößliche Folgesat: der Papst hat kraft göttlichen Rechtes eine mit der Diöcesangewalt der Bischöfe concurrirende Gerichtsbarkeit. 5) Dies hat sehr treffend schon Thomassini ausgesprochen: Ecquis non videt, illis Christi verbis ad Petrum et de Petro, inserta atque implicata fuisse jura illa omnia

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