Sayfadaki görseller
PDF
ePub

mit der feierlichen Form: z. B. Pius Episcopus Servus Servorum Dei; die Breven mit der einfachen: z. B. Pius PP. IX. Die Breven werden mit moderner lateinischer Cursivschrift, die Bullen aber mit altgallischer, aus der Zeit, wo die Päpste in Avignon residirten, beibehaltener complicirter Schrift geschrieben. Breven wird ein Siegel von röthlichem oder grünem Wachs mit dem Fischerringe, d. h. mit dem Bilde des heil. Petrus im Fischerkahn aufgedrückt, während es bei den Bullen von Blei ist, das auf der einen Seite die durch ein Kreuz getheilten Brustbilder der Apostelfürsten darstellend, und auf der Rückseite den Namen des Papstes tragend, in einer hölzernen Kapsel (bulla) an einem Faden von Seide oder Hauf an der Bulle befestigt ist. Die Breven werden auf weißem und feinem Pergament, die Bullen auf grobem und röthlichem geschrieben. Die Breven werden in der päpstlichen Secretarie verfaßt und tragen die Unterschrift des Secretärs der Breven, oder eines Substituten, die Bullen aber werden in der päpstlichen Canzlei gefertigt und tragen nach Vorschrift Leo X. wenigstens die Unterschrift eines der Abbreviatoren der größern Präsidenz. Die Fälle und Gegenstände, welche durch Breven erledigt werden sollen, hat P. Benedict XIV. in seiner Constitution Gravissimum vom 26. Nov. 1745 genau bestimmt 1).

II. Artikel: Von den ungeschriebenen Quellen des allgemeiuen Kirchenrechtės.

S. 19.

1. Die Ueberlieferung oder Tradition der Kirche.

Die vom Erlöser gegründete Rechtsordnung der Kirche war ursprünglich That und Leben; und wie Geist und Wort überhaupt früher ist als Wort und Buchstabe 2), so bestand die lebendige kirchliche Rechtsordnung lange, ehe ihre Grundzüge in der heiligen Schrift verzeichnet wurden, und sie hat sich daher unabhängig von der Schrift in dem durch die Jahrhunderte dahin. fließenden Leben der Kirche immerfort erhalten. Diesen immer fließenden Strom des kirchlichen Lebens nennt man die Weberlieferung oder Tradition, und sie erscheint daher als die neben und unabhängig von der heiligen Schrift einherlaufende Quelle ), aus der allein man man

1) Bangen a. a. D. S. 430 ff.

2) Prior anima, quam littera, et prior sermo quam liber. Tertullianus de testim. animae. c. 5. Opp. ed. Gersdorf. Lipsiae 1839. Pars. I. p. 184.

3) Conc. Trident. Sess. 4. decret. de can. script.: hanc disciplinam contineri in libris scriptis et sine scripto traditionibus, quae ipsius Christi ore ab Apostolis acceptae, aut ab ipsis Apostolis, Spiritu sancto dictante, quasi per manus traditae ad nos usque pervenerunt.

cherlei gefeßliche Einrichtungen in den ersten Zeiten der Kirche erkennen konnte 1).

Aus dem Begriffe der kirchlichen Ueberlieferung ergibt sich, daß dieselbe ihrem Wesen nach eine doppelte, göttliche nämlich und menschliche (apostolische oder kirchliche im engern Sinne auch genannt), seyn müsse; denn das aus Gott stammende Recht der Kirche entwickelte sich, sein Wesen unversehrt bewahrend, in menschlicher Weise und in zeitlichen Formen.

Wie der Apostolat Träger und Leiter dieser kirchlichen Rechtsüberlieferung vom Anfang war, so blieb er es in seiner lebendigen Fortseßung, dem Episcopate der Kirche.

Wie aber die Grundzüge der kirchlichen Rechtsordnung in den heiligen Schriften verzeichnet worden wezen, so wurde auch ein großer Theil der kirchlichen Rechtsüberlieferung im Laufe der Zeit niedergeschrieben von solchen Männern, die durch ihre kirchliche Gesinnung und Stellung dazu eben so befähigt als berufen waren. Diese durch heiligen Wandel und rechtgläubige Gesinnung ausgezeichneten Männer des kirchlichen Alterthums, aus deren Schriften die spätere Kirche Kenntniß der kirchlichen Rechtsüberlieferung schöpfen kann, verehrt sie als ihre Väter und Lehrer.

S. 20.

II. Die Gewohnheit 2).

Nach dem Geseße, welches die vom Erlöser gegründete Rechtsordnung der Kirche aussprach, gestaltete sich das äußere Leben derselben, indem die Glieder der Kirche ihre Handlungen immerfort nach demselben einrichteten. Diese stehende Uebung des Geseßes war sonach der lebendige Ausspruch des ungeschriebenen Geseßes; und wie dieses in Uebung und Gewohnheit (consuetudo) sich aussprechende ungeschriebene Recht (jus non scriptum) in den ersten Zeiten der Kirche eine Quelle ihres Rechtes war, so ist sie es in ihr, welcher das Leben allezeit mehr galt als der Buchstabe, geblieben. Gebrauch und Gewohnheit (mos, usus, observantia, consuetudo) hat in der Kirche immer nicht

1) Nachdem Tertullianus in seiner Schrift de corona militis c. 3. exempla aliarum observationum, quas sine ullius scripturae instrumento solius traditionis titulo, exinde consuetudinis patrocinio vindicamus aufgeführt hat, sagt er c. 4.: Harum et aliarum ejusmodi disciplinarum si legem expostules scripturarum, nullam invenies; traditio tibi praetenditur auctrix, consuetudo confirmatrix, et fides observatrix. Ed. cit. ibid. p. 188. s.

2) Doviat Praenotion. canon. libri V. Mitaviae 1776. Tom. I. 34 s. Devoti Institution. canon. libri IV. Gandae 1846. Tom. I. 46 s. Ferraris Prompta Biblioth. voc. Consuetudo. Ed. Bonon. 1746. Tom. II. 522 ss. Bouix Tractatus de principiis jur. can. Monaster. 1853. p. 270 ss. Phillips Kirchenrecht. III. 680 ff.

nur die Stelle des mangelnden geschriebenen Geseßes vertreten 1), sondern auch gegenüber dem geschriebenen Geseße Bedeutung gewonnen.

S. 21.

Arten derselben.

1. Die Gewohnheit, welche entweder im gänzlichen Mangel eines ge= schriebenen Gesezes die Stelle desselben vertritt, oder wenigstens eine Lücke desselben ausfüllt, constituirt daher ein neues Recht und wird deshalb consuetudo juris constitutiva oder praeter legem genannt.

2. Das geschriebene Gefeß will ins Leben eingeführt werden. Die sich nun bildende stehende Anwendung und Uebung des Gesetzes ist die gefeßmäßige Gewohnheit (consuetudo secundum legem), welche eben nur das gegebene Gefeß ausführt und dessen wahren Sinn erklärt 2).

3. Manchmal läuft aber eine solche Anwendung und Uebung wider das geschriebene Gesez, indem dieses entweder gar nicht in Gebrauch kommt, oder, obschon eingeführt, dennoch durch die Plaz greifende Gewohnheit gänzlich oder zum Theil außer Wirksamkeit geseßt wird, daher sie die gefeßwidrige Gewohnheit (consu. contra legem vel legi contraria) genannt wird.

$. 22.

Erfordernisse zur Gültigkeit der Gewohnheit.

Wenn sich aus dem Begriffe einer geses mäßigen Gewohnheit ihre Gültigkeit von selbst darlegt, so ist dies keineswegs der Fall in Betreff der consuetudo praeter und contra legem.

I. Damit eine Gewohnheit, wodurch ein neues Recht constituirt wird (consu. praeter legem), geseßliches Ansehen gewinne, wird erfordert, daß sie von der Gesammtheit der (Universal- und Particular-) Kirche, oder doch von dem überwiegenden und vernünftigeren Theile ihrer Glieder eingeführt worden sey, und zwar in der Meinung und Absicht, sich dadurch zu verpflichten 3).

Da die Gewohnheit als stehende. Uebung nothwendig durch eine längere Zeitdauer bedingt wird, während welcher eine gewisse Handlungsweise eingehalten wurde, so wird ein Zeitraum von zehn Jahren ziemlich allgemein als hinreichend zur Bildung einer langen Gewohnheit 4) angenommen.

II. Eine consuetudo contra legem kann aber nur unter z wei Bedingungen 5) sich geltend machen: nämlich daß sie vernünftig und gefeßlich verjährt sey. Wir handeln von jeder dieser Bedingungen insbesondere.

1) c. 5. D. I.
2) c. 3. D. IV.

3) S. Thomae 1.
4) c. 7. D. XII.

5) c. 11. de

[ocr errors]

c. 7. D. XI.

c. 8. de consuetudine. (1. 4.)

II. q. 97. art. 3. ed. c. p. 169.

consuetudine (1, 4.): Gregorius IX. Cum tanto sint graviora pec

§. 23.

A. Von der Rationabilität einer Gewohnheit.

Soll eine Gewohnheit vernünftig (rationabilis) genannt werden können, so darf sie

1. nicht dem natürlichen, und eben so wenig dem positiven göttlichen Rechte entgegen seyn; denn Alles, was gegen Gottes Geseß ist, ist Sünde, die Kirche aber hat zum lezten Zwecke die Entsündigung und Heiligung der Menschheit, und daher kann und darf in ihr nichts Plaß greifen, was direct wider diesen ihren lesten Zweck läuft.

2. Sie darf nicht durch ein Kirchengeseß ausdrücklich verworfen oder reprobirt seyn; denn da die Kirchengeseße auch unter Sünde verpflichten, so würde eine durch einen Canon ausdrücklich verworfene Gewohnheit indirect gegen das göttliche Gesez verstoßen.

3. Sie darf nicht dem allgemeinen Wohle zuwiderlaufen, welches eben die Kirche als ihren lezten Zweck verfolgt.

4. Sie darf eben so wenig die Rechtsordnung der Kirche stören und den Nerv ihrer Disciplin verlezen 1), denn dadurch liefe sie wieder mittelbar gegen Gottes Anordnung. Derlei die kirchliche Rechtsordnung aufhebende und die Bande der Disciplin durchbrechende Gewohnheiten nennt das Kirchengeset daher Corruptelen 2), und als solche werden insbesondere bezeichnet: wenn Laien in der Kirche Recht sprechen wollen 3), wenn der Clerus sich gegen das Corrections- und Reformationsrecht des Bischofes auflehnen würde 4), wenn Priester die Functionen der bischöflichen Weihe sich anmaßen wollten 3), wenn Bischöfe ohne besondere Facultäten des apostolischen Stuhles dessen Reservatrechte ausübten 6), oder wenn man sich über Beobachtung der tridentinischen Decrete unter dem Vorwande, sie seyen nicht mehr zeitgemäß, hinwegseßen wollte 7). Als eine Corruptel wird ferner bezeichnet

cata, quanto diutius infelicem animam detinent alligatam, nemo sanae mentis intelligit, naturali juri (cujus transgressio periculum salutis inducit) quacunque consuetudine (quae dicenda est verius in hac parte corruptela) posse a aliquatenus derogari. Licet enim longaevae cousuetudinis non sit vilis auctoritas, non tamen est usque adeo valitura, ut vel juri positivo debeat praejudicium generare, nisi fuerit rationabilis, et legitime sit praescripta. 1) c. 5. de consu. (1. 4.)

2) c. 7. eodem tit.

3) c. 3. eod.

4) c. 13. de officio judicis ordin. (1. 31.) c. 16. de praescription. (2. 26.)

5) c. 4. de consuet. (1. 4.)

6) Benedictus XIV. de synodo dioecesana. I. IX. c. 2. n. 6 8. Ed. c. II. 279 ss. 7) Bulle P. Pius IV. Benedictus vom 26. Jan. 1564.

jede Gewohnheit, wodurch das Recht, die Freiheit, Immunität der Kirche verlegt wird, 1) so wie die Verweigerung der Annahme päpstlicher Legaten 2).

Nebst diesen negativen Bedingungen wird zur Rationabilität einer kirchlichen Gewohnheit noch erfordert

5. die Zustimmung des Gese zgebers, zwar nicht die ausdrückliche und persönliche, aber doch die geseßliche und juridische, welche sich durch andere geseßliche Bestimmungen desselben ausspricht, kraft deren vernünftige Gewohnheiten gutgeheißen werden 3). Nach der Rechtsregel: Qui tacet, consentire videtur 4), ist das bloße Stillschweigen des Gesetzgebers zu irgend einer Gewohnheit als dessen vermuthliche Zustimmung anzusehen.

Da wirft sich nun in Betreff des neuesten Rechtes, welches vom apostolischen Stuhle ausfließt, die wichtige Frage auf: ob aus dem Stillschweigen des Papstes die Zustimmung desselben zu einer Gewohnheit oder Praris gefolgert werden könne?

Es leuchtet ein, daß die angezogene Rechtsregel überhaupt nur dann gelte, wenn es dem Schweigenden möglich ist zu reden. Die Möglichkeit zu reden ist aber nicht vorhanden, so lange der Papst keine verlässige Kunde von dem Bestehen einer Gewohnheit hat. Verlässig ist aber der apostolische Stuhl nur dann unterrichtet, wenn ihm eine officielle Anzeige in Betreff derselben zukommt 5).

1) c. 49. de sentent. excom. (5. 39.) c. 14. de electione (1. 6.)

2) c. unic. de consuetud. in Extrav. com. (1. 1.)

3) Benedictus XIV. de synod. dioeces. 1. XIII. c. 5. n. 5. Ed. c. III. 284.

4) R. J. 43. in VI.

5) Dies hat der apostolische Stuhl bei Gelegenheit der Verhandlungen über die gemischten Ehen ausgesprochen, in Betreff deren in den österreichischen Staaten wie anderwärts in Deutschland der Mißbranch ein gerissen war, dieselben auf kirchliche Weise einzusegnen, sie mochten unter Leistung der von der Kirche geforderten Bürgschaften oder ohne dieselben geschloffen werden. Der apostolische Stuhl hatte keine Kenntniß von diesem mißbräuchlichen Ver fahren, um so weniger, als derselbe für Oesterreich Dispensen zur Schließung solcher Ehen nur unter den von der Kirche gesezten Bedingungen ertheilte; und er wurde erst darüber unterrichtet, als auf Andringen der Bischöfe die österr. Staatsregierung Verhandlungen mit dem apostolischen Stuhle im Jahre 1841 einleitete. Deßhalb äußerte sich das an den österr. Episcopat in Folge derselben erfloffene apostolische Schr eiben also: Jam vero accepit non ita pridem SSmus Dominus Noster Gregorius divina providentia PP. XVI. per istas Dioeceses Austriacae ditionis in foederatis Germaniae partibus abusum passim invaluisse, ut matrimonia catholicos inter et acatholicos nulla licet accedente Ecclesiae dispensatione, nec praeviis necessariis cautionibus, per catholicos parochos benedictione sacrisque ritibus honestarentur. Ac propterea facile intelligitur, quo dolore exinde affici debuerit; maxime cum invectam îta lateque propagatam perspiceret omnimodam mixtarum nuptiarum libertatem, atque adeo magis in

« ÖncekiDevam »