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Diese fittliche und gesellige Ordnung, an welche die gesammte Menschheit durch Gott also gebunden ist, daß die Ge= sammtheit sowohl als jedes einzelne Glied derselben nur in und kraft der Gemeinschaft und Gegenseitigkeit ihre Bestimmung ers reichen, ist das Recht der Menschheit im objektiven Sinne; der Anspruch aber, der dem einzelnen Menschen daraus erwächst, von je dem andern Gliede der Gesellschaft Alles zu empfangen, was ihm zur Erreichung seiner Bestimmung nothwendig und ersprießlich ist, ist Recht im subjektiven Sinne 1).

Wie sonach der Rechtszustand, weil in der Natur und Bestimmung des Menschen begründet, sich als absolut nothwendig für den Menschen zu erkennen gibt, so kann schlechthin unter Menschen kein Verein, keine Gesellschaft, Gemeinschaft oder Körperschaft zur Erreichung von was immer für Zwecken des geistigen oder leiblichen Wohles ohne eine äußere Ordnung bestehen, an welche, durch den Zweck des Vereines diktirt, alle Glieder desselben nothwendig gebunden sind. Diese äußere Ordnung nennen wir das Gesell schaftsrecht, welches eben so verschieden ist, als die menschlichen Vereine und deren Zwecke, durch welche es bestimmt und modificirt wird, mannichfaltig sind.

Die zwei umfassendsten, durch ihre besonderen Zwecke sich wesentlich unterscheidenden menschlichen Vereine sind Staat und Kirche. In jedem derselben besteht eine durch den eigenthümlichen Vereinszweck ins Leben gerufene äußere Ordnung, an welche jedes Glied derfelben und seine gesammte Thätigkeit gebunden ist, und diese Ordnung nennen wir im Allgemeinen das Staats- und Kirchenrecht.

§. 3.

Das Rechtsgeset in seinem Wesen und Unterschiede vom Sittengesete.

Die in der Menschheit kraft göttlicher Anordnung, oder in was immer für einer menschlichen Gesellschaft zur Erreichung ihres besonderen Zweckes bestehende, oben bezeichnete äußere Ordnung wird geschaffen und immerfort getragen durch die Bestimmungen des Gesezes, welches den Einzelnen als Gliedern der Gesellschaft vorschreibt, was sie nach ihrer Stellung in derselben zu thun und zu lassen haben, damit der Zweck derselben an der Gesammtheit sowohl, als den einzelnen Gliedern derselben erreicht werde.

Diese, die äußeren Handlungen der Glieder einer Genofsenschaft und die socialen Beziehungen derselben zu ein

1) Vergl. Dr. Schöpf's Handb. des kath. Kirchenrechtes. Salzburg 1854, I. 12.

ander und zur Gesammtheit regelnde Norm wird das Rechtsgeses genannt, welches sich denn durch seine innere Natur wesentlich nach Objekt, Umfang und Sanction vom Sitten oder Moralgefeße unterscheidet.

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Das Rechtsgeseß, die in einer Gemeinschaft nothwendige Lebensordnung bestimmend, hat zu seinem ausschließlichen Gegenstande blos die äußeren Handlungen, d. i. die nach Außen hin in die Sichtbarkeit tretenden Willensakte der Gemeindeglieder; denn nur diese, weil andere Glieder der Gemeinschaft berührend und betreffend, äußern einen bald günstigen, bald ungünstigen, den Gemeindezweck fördernden oder hemmenden Einfluß.

Während demnach die Sphäre des Rechtsgeseßes blos auf die äußern Handlungen der Gemeindeglieder und auf die gegenseitigen geselligen Verhältnisse, welche durch dasselbe normirt werden, beschränkt erscheint, fallen in den Bereich des reinen Sittengefeßes auch alle inneren Handlungen des Menschen, d. h. seine Gesinnungen oder die reinen dem Geseze gemäßen oder zuwiderlaufenden Richtungen und Thätigkeiten seines freien Willens. Diese nämlich, welche allein im Innern, im Geiste des Menschen vor sich gehen, und nach Außen hin sich nicht kund geben, berühren deshalb Andere schlechthin nicht, und fallen daher auch nicht in die Sphäre des Rechtsgeseßes.

Dagegen fallen aber auch die äußeren Handlungen des Menschen und seine ganze sociale Thätigkeit in den Umfang des Sittenge seßes; denn der Mensch, der sich seiner als einer moralischen untheilbaren Persönlichkeit bewußt ist, sieht sich kraft dieses Bewußtseins nicht nur zu Gott und sich selbst in sittlichem Bezuge stehend, sondern er erkennt auch seine Stellung als Gemeinwesen hiernieden für eine solche, die von Gott zur Erreichung seiner individuellen Bestimmung sowohl als um der Gesammtheit willen geordnet wurde, und weiß sich demnach in seinem Gewissen verpflichtet, auch alle seine äußeren Handlungen als Glied der Gesellschaft um Gottes willen dem Geseze gemäß einzurichten.

Während also die gesammte innere und äußere Thätigkeit des Menschen in den Bereich des Sittengeseßes fällt, regelt das Rechtsgefeß blos das äußere Thun und Lassen des Menschen, insofern er Glied eines Ganzen ist. Wenn die sittliche Gesinnung des Menschen oder die gesammte innere Thätigkeit und Richtung seines freien Willens ihrer Natur nach nebst dem persönlichen Bewußtsein blos dem Alles durchschauenden Auge Gottes zugänglich ist, und daher blos dem Urtheile Gottes und des Gewissens verfällt, ist das ganze sociale Verhalten des Menschen - nebstdem, daß es gleicherweise wie alle Akte der innern Willensthätigkeit dem Gerichte Gottes und des Gewissens anheimfällt Gegenstand der Kenntnißnahme

sowohl als des richterlichen Erkenntnisses von Seite der Gemeinschaft.

Da jede Gemeinschaft kein höheres Interesse kennt, als die Erreichung des ihr vorgesteckten Zweckes, und die ganze in ihr bestehende äußere Ordnung und Einrichtung auf diese bemessen ist, so muß sie natürlich, will sie jenen erreichen, diese als conditio sine qua non unverbrüchlich wahren und aufrechthalten. Sie hat daher, wie das höchste Recht, so auch die höchste Pflicht, die äußeren Handlungen eines jeden ihrer Glieder, die als solche stillschweigend oder ausdrücklich sich der socialen Ordnung unterworfen haben, nicht nur zu controliren, sondern auch alle ihre Glieder zur Achtung und Befolgung dieser Ordnung durch äußeren Zwang anzuhalten, und jede Verleßung ihres Rechtes, alle Uebertretungen ihres Gesetzes und Störungen ihrer öffentlichen Ordnung an Denen, von welchen sie ausgehen, zu rächen.

Während also die Befolgung des reinen Sittengeseßes dem freien Willen des Menschen anheimgegeben, Gewissenspflicht ist also daß es keiner menschlichen Gewalt gegeben ist, in dieses Heiligthum des Menschen einzubrechen, und Gott selbst seinem Willen hier eine Schranke geseßt hat, — ist die Erfüllung des Rechtsgeseßes, Rechtspflicht, der äußeren Nöthigung unterworfen. Die Mittel aber, die Befolgung des Rechtsge= geseßes zu erzwingen, liegen theils in der strengen Ordnung und engen Gliederung der Gemeinschaft, welche ein Ausschreiten aus den jedem einzelnen Gliede gesteckten Gränzen seiner Thätigkeit nicht leicht zuläßt, theils in den auf Ueberschreitung dieser Grenzen gesezten positiven Strafen. So kündigt sich also im Gegensaße zum Sittengeseße, dem Geseze der Freiheit, das Rechtsgeset als Zwangs- und Strafgeset an.

II. Artikel: Von der Kirche.

S. 4.

Wesen und Begriff der Kirche.

Nachdem wir begriffen, was überhaupt Recht sey, müssen wir, um den Gesammtbegriff „Kirchenrecht“ zu gewinnen, den wesenhaften Begriff der Kirche nun feststellen.

Die Kirche ist ein Institut von durch und durch positiver Natur. Es ist demnach ein ganz verkehrtes Beginnen, sich von derselben einen willkührlichen, selbstbeliebigen Begriff a priori zu machen. Wie ein solcher nothwendiger Weise ein mehr oder weniger falscher Begriff seyn muß, so ist der wahre Begriff von der Kirche nur ein einziger, und dieser ist mit der Kirche selbst gegeben und festgestellt.

Der nach Gott gebildete, mit Intelligenz und freiem Willen ausgerüstete und für Gott geschaffene Mensch stand in einem natürlichen und nothwendigen Bezuge zu Gott, seinem Schöpfer. Dies Band, durch welches der Mensch an Gott geknüpft ist und sich an denselben gebunden weiß, ist die Religion des Menschen.

Der seinem freien Willen anheimgegebene Mensch zerriß aber, einem bösen Antriebe von Außen folgend, das ursprünglich an seinen Schöpfer ihn knüpfende Band, und in seiner Abkehr von demselben verlor er nicht nur die ihm beiwohnende Erkenntniß Gottes und gerieth in Unwissenheit und Irrthum, sondern verfiel auch in die Sünde und in die immer mächtiger werdende Gewalt des dem Willen Gottes widerstrebenden Hanges.

In der Natur dieser Abkehr des Menschen von Gott lag zugleich die Unmöglichkeit einer Umkehr zu ihm und des Wiederanknüpfens des religiösen Bandes von Seite des Menschen, dessen Wille eben wider Gott und sein Geset lief. Aber die Liebe des Schöpfers zu seinem, wenn auch entstelltem, Ebenbilde war so groß, daß er dasselbe wieder herzustellen und die Menschheit wieder an sich zu knüpfen beschloß.

Dieser Rathschluß konnte demnach nur dadurch ausgeführt werden, daß Gott der Menschheit sich näherte, und weil das wieder anzuknüpfende Band nun ein sichtbares, bleibendes und für alle Zeit unverwüstlich gewobenes sein sollte, in die Menschheit selbst einging und für immer sich mit ihr lebendig verband.

Dies geschah durch und in der Menschwerdung des Logos Gottes; und der Mensch gewordene Gottessohn hatte, um die Menschheit bleibend an Gott zu binden, die doppelte Aufgabe: erstens die in Unwissenheit und Irrthum in religiösen Dingen, so wie in Sünde gefallene Menschheit von diesen Gebrechen des Geistes und Willens und der Schuld der Sünde zu bes freien oder zu erlösen; zweitens aber auch dieses sein Erlöserverdienst der Menschheit zu bewahren, oder fie in Stand zu seßen, daß dasselbe jedem einzelnen Gliede derselben mitgetheilt werden könne. Wenn sich der Mensch gewordene Gottessohn in seiner erlösenden Thätigkeit für das Menschengeschlecht besonders als Lehrer und Priester darstellte, mußte er, um sein Lehrund Priesteramt zum Heile der Menschheit ununterbrochen fortzusetzen, auch als König sich durch Gründung eines Reiches unter den Menschen bewähren. Und dieses zur Fortseßung der gesammten Erlösungsthätigkeit des Menschgewordenen Gottsohnes, Jesus Christus, unter den Menschen von Ihm gegründete Reich ist die Kirche 1). So findet sich denn die Stiftung der Kirche eben so nothwendig in der Erlösung wie überhaupt in der Natur des Men1) Als Jesus das erstemal von der Gründung seines Reiches sprach, (Matth. 16, 18), bezeichnete er dasselbe mit dem ganz eigenthümlichen Namen Ezzλysia, Ecclesia,

schen begründet; denn der Mensch kann nach der von Gott gefeßten Ordnung nicht anders denn in Lebensgemeinschaft mit Anderen (laut §. 2) seine Bestimmung erreichen.

Als der Herr an den Akt seines königlichen Amtes, die Grundlegung seines Reiches, ging, wählte er aus der Zahl seiner Schüler zwölf, die er Apostel nannte (Luk. 6, 1216), welche die unverrückbare, lebendige Grundlage seyn sollten, aus welcher der ganze Kirchenbau wie ein organischer Leib aus seinem Keime und Embryo sich entwickeln sollte. Und an der Spiße dieser Zwölf, welche ein geschlossenes Ganzes, eine lebendige Einheit bildeten, stellte Er den Simon, des Jonas Sohn, damit dieser, als Träger des Ganzen, dessen Einheit und Bestand wahre, und dieses Haupt der Apostel machte er zum Petrus, d. H. zum ewigen Grundstein, Hauptschlüsselträger und Oberhirten seiner Kirche (Matth. 16, 18. 19. Joh. 21, 15 — 19). Den also constituirten Apostolat machte der Erlöser für immer zum Träger seiner Lehr-, Priester- und Regierungsgewalt (Matth. 28, 18 20). Auf diese Weise hatte der Erlöser in dem Apostolate sich den Leib organisirt, in welchem und durch den Er in seiner gesammten Erlöserthätigkeit fortleben wollte zum Heile der Menschheit bis ans Ende der Zeit. Diese aber aus gebrechlichen Menschen gebildete Form seines Leibes erfüllte der Erlöser darum mit Seinem Geiste; und mit der Sendung des heiligen Geistes (Apostelg. 2, 1 - 4), welcher das immerwährende Lebensprinzip seiner Kirche sein sollte, hatte der Erlöser sein königliches Werk, das Werk der Gründung und Verfassung seiner Kirche, vollendet und gekrönt.

Demnach ist also die Kirche, ihrer wahren Natur und Wesenheit nach, jene Körperschaft, in welcher das unsichtbare Haupt derselben, Christus Jesus, durch den heiligen Geist mittelst des von ihm gesezten Apostolates, der zu seinem sichtbaren Haupte und lebendigen Mittelpunkte den Petrus hat, das Heil der Menschheit bis ans Ende wirket.

So stellt die Kirche der Apostel (Ephes. 1, 23 und 5, 23, 1. Cor. 12, 27) dar, indem er sie den Leib des Erlösers, Christus aber das Haupt dieses Leibes nennt; die Glieder dieses Leibes sind die Menschenkinder alle, welche durch die vom Erlöser gesendeten Apostel in Kraft des heiligen Geistes zu Einem Glauben, Einer Hoffnung und Einer Liebe vereiniget worden sind.

Die Kirche und der Erlöser, Leib und Haupt, bilden demnach Eine Person; die Verbindung Beider ist unzertrennlich und dauert bis ans Ende.

die Versammlung, die Gemeinde des von ihm erworbenen, erlösten Volkes. Der deutsche Sprachgenius hat zur treffenden Bezeichnung der dem Herrn angehörenden Gemeinde oder Corporation aus dem griechischen avgianý das Wort „Kyrche, Kirche" gebildet.

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