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Seiner Bischöflichen Gnaden,

dem

Hochwürdigsten, Hochgebornen, Hochgelehrten

Herrn

Dr. Augustin B. Hille,

Bischofe von Leitmeriß, assistirenden Bischofe am päpstlichen Throne, Hausprälaten Seiner Heiligkeit, des f. f. österreichischen Leopoldordens und des k. sächsischen Civil-Verdienstordens Commandeur

2C. 2C. 2C.

zur Feier

des fünfundzwanzigjährigen Jahrestages Seiner Confecration

in tiefster Verehrung und Dankbarkeit

gewidmet

vom Verfasser.

An den Lefer!

ür das „gewaltige" Oesterreich ist mit dem Regierungsantritte Seiner kaiserlich-königlichen Apostolischen Majestät, Franz Joseph L., eine neue Zeit angebrochen: die Zeit der Verjüngung und Neugestaltung aller öffent- . lichen Lebensverhältnisse in Staat und Kirche.

Sollte die Wohlfahrt der dem österreichischen Scepter unterworfenen Völker fest begründet werden, so galt es, nicht blos die zeitlichen und irdischen, sondern auch die ewigen und überirdischen Interessen derselben zu wahren und sicher zu stellen. Zu solchem Werke mußte Kirche und Staat mit „vereinigten Kräften“ zusammenwirken.

Sollte aber die Kirche am innern Neubau Oesterreichs mit Kraft und Erfolg thätig seyn, so mußten die vom alten Oesterreich auf sie gelegten Bande von ihr genommen werden. Die Weisheit und Huld des Kaisers entledigte sie dieser, der Majestät des Thrones wie der Kirche gleich unwürdigen Feffeln. „Noch wüthete der Sturm, noch tobten die Vorurtheile und Leidenschaften in ungeschwächter Macht: da gedachte der Nachfolger der Enkel Karls des Großen der Kirche und ihrer Anliegen und Gefahren. Die Bischöfe versammelten sich (zu Wien 1849) und ihre Stimme wurde gehört. Im April (18. und 23.) 1850 erschienen Verordnungen, welche die Geschichte der großen Lebensentwickelungen in ihre Tafeln einzeichnen wird: denn sie waren bereits von dem Geiste getragen, in dessen Kraft Karl der Große und eine glänzende Reihe seiner Nachfolger an dem Felsen der Kirche als Schirmherren standen. Kirche und Staat bedürfen einander wechselseitig

und sollen zum freundlichen Bunde vereint die Pfade der Völker leiten und schirmen; unter den Vorrechten aber, welche den christlichen Herrscher zieren, ist es das schönste und heiligste, daß er nicht nur für die zeitliche Wohlfahrt der Seinigen zu sorgen, sondern ihnen auch den Weg nach Oben durch Beschüßung der Kirche und des Gesezes der Heiligkeit ebnen kann. Diese Ueberzeugung beseelte Seine Majestät den Kaiser, als Er jene Verfügungen traf und diese Ueberzeugung trieb Ihn an, das Begonnene zu vollenden. Noch blieben Angelegenheiten zu ordnen, welche zum Theile in die Verhältnisse des bürgerlichen Lebens tief eingriffen; es blieb noch übrig den Bund zwischen Kirche und Staat feierlich zu erneuern und ihm durch eine Vereinbarung mit dem heiligen Stuhle das Siegel höherer Geltung aufzudrücken.“

Mit großer Befriedigung nahm der apostolische Stuhl das Verlangen nach Schließung eines Concordates von Seite der österreichischen Staatsgewalt entgegen; Wien wurde als Ort der zum Behufe der Vereinbarung zu pflegenden Verhandlungen bestimmt und mit Führung derselben von Seite Seiner Heiligkeit der Pro-Nuntius am Wiener Hofe Cardinal Viale Prelá, und von Seite Seiner Majestät des Kaisers der Fürsterzbischof von Wien, Ritter von Rauscher betraut.

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Ein auch nur die Oberfläche der durch das Concordat zu ordnenden Verhältnisse berührender Blick konnte weder die immense Bedeutung noch die ungeheure Wichtigkeit der die Sache betreffenden Verhandlungen verkennen, und es konnte Niemanden, der jene wie diese nur einigermaaßen zu würdigen verstand, befremden, daß dieselben erst nach langen durch den Wiener Fürsten-Erzbischof in Rom selbst (von December 1854 bis Ende Mai 1855) betriebenen Unterhandlungen ihrem Ziele nahe geführt wurden.

Das Concordat wurde an dem Oesterreich Heil bringenden Tage, dem Allerhöchsten Geburtsfeste Seiner Majestät, dem 18. August, im laufenden Jahre zu Wien durch die hohen Bevollmächtigten unterzeichnet, und im September von den Allerhöchsten Vollmachtgebern ratificirt. Seine Majestät Kaiser Franz Joseph vollzog diesen Act zu Ischl am 23. September mit den ewig denkwürdigen Worten: „Wir bekennen und erklären hiemit, nach Einsicht und Erwägung der Artikel dieser Vereinbarung, daß Wir dieselben im Ganzen und Einzelnen geneh

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