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migen und bestätigen, und Wir versprechen mit Unserm kaiserlich-königlichen Worte für Uns und Unsere Nachfolger, daß Wir Alles, was in ihnen enthalten ist, getren vollziehen lassen und auf keine Weise ihnen entgegen zu handeln gestatten werden."

Nachdem die Vereinbarung in den beiderseitigen Allerhöchsten Natificationen zu Wien am 25. September ausgewechselt worden, und Seine Heiligkeit Papst Pius IX. im geheimen Consistorium am 3. November an das versammelte Cardinals-Collegium „Seine überaus große Freude über dieses so glückliche Ereigniß“ der geschlossenen Vereinbarung laut und offen ausgesprochen, wurde dieselbe durch das Kaiserliche Patent vom 5. November 1855, am 13. desselben Monates durch das ReichsGesez-Blatt und die Oesterreichisch-Kaiserliche Wiener Zeitung den Völkern des Kaiserreiches kundgemacht.

Diese feierliche Vereinbarung ist ein Welt ereigniß von unermeßlicher Tragweite und zunächst für Oesterreich ein bedeutungsvoller „Abschnitt in dem geistigen Leben desselben." Durch dieselbe ist der Bund zwischen Kirche und Staat in Oesterreich, die Concordia inter Sacerdotium et Imperium, für immer besiegelt worden.

Geist und Inhalt des Concordates tritt mit seinem vollen Gewichte Jedermann klar und verständlich in seinem I. Artikel vor Augen: „Die heilige römisch-katholische Religion wird mit allen Befuguissen und Vorrechten, deren dieselbe nach der Anordnung Gottes und den Bestimmungen der Kirchengeseze genießen soll, im ganzen Kaiserthume Desterreich und allen Ländern aus welchen dasselbe besteht, immerdar aufrecht erhalten werden." Eine solche rückhaltslose Anerkennung ihres Rechtes hat die Kirche Gottes seit Karl dem Großen nicht gefunden. Wie dieser gewaltige Herrscher dadurch ein Mehrer seines Reiches wurde, daß er dasselbe auf den Glauben, die Frömmigkeit und sittliche Kraft seiner Völker gründete, so hat auch Seine Majestät, Kaiser Franz Joseph, „es für eine heilige Pflicht erachtet, die Beziehungen des Staates zu der katholischen Kirche mit dem Geseze Gottes und dem wohlverstandenen Vortheile Seines Reiches in Einklang zu seßen.“

Einer der glänzendsten Titel des Ruhmes der österreichischen Herrscher ist die Heilighaltung ihres gegebenen Wortes. Darin liegt die untrügliche

Bürgschaft, daß das österreichische Concordat zur vollen Wahrheit wer= den wird; denn die Kirche Oesterreichs wird unter dem Beistande ihres unsichtbaren und sichtbaren Hauptes bemüht seyn, ihre Rechts- und Lebensordnung den Bestimmungen des Concordates gemäß zu ihrem und des Reiches Heile zu gestalten.

Diese neue Rechts- und Lebensordnung der Kirche in Oesterreich in übersichtlicher Darstellung kennen zu lernen, dürfte nebst allen Denen, welche diese Ordnung handhaben sollen, auch für Jene ein Bedürfniß seyn, welche an dem Rechtszustande der österreichischen Kirche ein wie immer lautendes Interesse nehmen. Dieses Bedürfniß mag die Rechtfertigung für das Erscheinen dieses Handbuch es seyn, bei dessen Abfassung die practische Brauchbarkeit vorzüglich maaßgebend war. In wiefern dasselbe jenem Bedürfnisse entsprechende Genüge leistet, stelle ich der Einsicht Sachverständiger anheim. Da aber dieses „Handbuch des neuesten in Oesterreich geltenden Kirchenrechtes" die kirchliche Rechtsordnung zum Gegenstande hat, deren Grundzüge dem Gebiete der göttlichen Offenbarung angehören, die im apostolischen Stuhle ihren unfehlbaren Hort hat, so unterwerfe ich dies mein Handbuch ganz und gar dem Urtheile Desselben.

Leitmerik, den 8. December 1855.

Ginzel.

Prolegomena

zum

Oesterreichischen Kirchenrechte.

Ginzel, österr. Kirchenrecht.

1

Die

S. 1.

Uebersicht der in der Einleitung zu besprechenden

Gegenstände.

ie Einleitung in das Kirchenrecht muß in die wissenschaftliche Darstellung und Kenntniß desselben dadurch einführen, daß sie vor Allem den wesentlichen Begriff des Kirchenrechtes darlegt. Aus diesem Begriffe wird sich ergeben, aus welchen Quellen der Stoff des allgemeinen sowohl, als des besondern österreichischen Kirchenrechtes gewonnen, mittelst welcher Hilfswissenschaften er aus diesen Quellen geschöpfet und wissenschaftlich dargestellt und behandelt werden mag.

Erstes Hauptstück.

Vom Begriffe des Kirchenrechtes.

I. Artikel: Vom Rechte.

S. 2.

Wesen und Begriff des Rechtes.

Es ist demnach die erste Aufgabe der Einleitung, den wesenhaften Begriff des Kirchenrechtes darzustellen, welcher, wie der Augenschein lehrt, aus dem doppelten Begriffe des Rechtes und der Kirche zusammengesett ist. Da der Begriff des Rechtes der allgemeine Begriff ist, welcher durch den Begriff „Kirche" erst seine besondere Bestimmtheit erhält, so sprechen wir zuerst vom Rechte überhaupt.

Alle sittliche und sociale Ordnung in der Menschenwelt stammt von Dem, welcher den Menschen nach seinem Bilde als Persönlichkeit geschaffen, denselben mit Kraft, die Wahrheit zu erkennen und das Gute thatkräftig zu wollen, ausgerüstet und ihn an die Lebensgemeinschaft mit Seinesgleichen gebunden hat, auf daß er als Gemeinwesen sich nicht nur als Person erfasse, sondern auch als solche durch Entwickelung seines gesammten geistigen und leiblichen Wesens hiernieden seine Bestimmung erreiche.

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