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§. 227. Untersuchung durch Sachverständige.

Die Sachverständigen, deren Gutachten etwa nothwendig ist, hat der Untersuchungs-Commissär auszuwählen; über die wider dieselben erhobenen Einwendungen entscheidet das Ehegericht. Die Sachverständigen sind dann zu beeidigen, wenn sie nicht bereits durch einen Amtseid sich zur Gewissenhaftigkeit in Betreff ihrer Gutachten verpflichtet haben.

§. 228. Herstellung eines vollständigen Beweises durch Zeugen oder Sachverständige.

Durch die übereinstimmende Aussage zweier beeidigter und vollkommen glaubwürdiger Zeugen, so wie durch das übereinstimmende Gutachten von zwei bewährten, unparteiischen und beziehungsweise beeidigten Sachverständigen wird die Thatsache, welche den Gegenstand der Aussage oder des Gutachtens bildet, vollständig bewiesen.

S.

§. 229. Beweisführung im Falle des Ehebruches.

Um den Ehebruch zum Zwecke der Scheidung von Lisch und Bett zu beweisen, genügen Voraussetzungen, welche einen sehr hohen Grad von Wahrscheinlichkeit haben. Für die Thatsachen, auf welche solche Vorausseßungen sich stüßen, muß der Beweis nach den Vorschriften des für Vergehen geltenden Verfahrens hergestellt werden.

§. 230. Mittheilung an die Parteien.

Das Protokoll des Zeugenverhöres ist den Parteien entweder vorzulesen oder in Abschrift mitzutheilen; auch sind sie, wenn ein Gutachten von Sachverständigen gegeben wurde, von dem Inhalte desselben zu unterrichten.

§. 231. Schließliche Einvernehmung der Gatten.

Hierauf müssen beide Gatten aufgefordert werden, über die Aussagen der Zeugen oder das Gutachten der Sachverständigen sich zu äußern. Wenn fie neue Urkunden oder für Urkunden, welche bei der Voruntersuchung zweifelhaft blieben, neue Beweise vorbringen, so ist der Gegentheil darüber zu vernehmen.

§. 232. Geständniß des Beklagten.

Das Geständniß des Gatten, wider welchen auf Scheidung geklagt wird, bildet einen vollständigen Beweis.

S. 233. Zulässigkeit eines Eides der Gatten.

Ob ein Erfüllungseid von Seite der Gatten zu erlauben, ob der Haupteid Einem derselben aufzutragen oder zu verstatten sei, muß von dem

Ehegerichte entschieden werden. Es wird sich dabei gegenwärtig halten, daß man überhaupt einem Eide der Parteien nur dann Raum geben solle, wenn kein anderes Mittel, die Wahrheit außer Frage zu stellen, mehr übrig sei, und daß die leidenschaftliche Aufregung, welche bei Ehestreitigkeiten einzutreten pflegt, die Gefahr des Meineides näher rücke.

§. 234. Maßnahmen für den Fall des Nicht erscheinens.

Wenn der beklagte Ehegatte auf die ergangene Vorladung nicht erscheint, so ist nach den im §. 145 aufgestellten Bestimmungen vorzugehen.

S. 235.

Bei einer Klage, welche auf dem Grunde einer böswilligen Verlassung angestellt wird, ist dem Abwesenden sogleich bei der ersten Verhandlung eine Frist anzusehen und dieselbe mit billiger Rücksicht auf Entfernung und Verkehrsmittel auszumessen. Wenn sein Aufenthalt unbekannt ist, so muß er durch die öffentlichen Blätter vorgeladen und die anzusehende Frist von dem Ehegerichte nach Erwägung aller Umstände bestimmt werden.

§. 236. Vorsorge für den Unterhalt des Klage führenden.

Wenn der klagende Theil behauptet, daß er die eheliche Gemeinschaft nicht fortseßen könne, ohne sein 'Seelenheil oder Leben und Gesundheit einer großen Gefahr auszuseßen, und der Beklagte die Pflicht hat, im Falle einer rechtmäßig ausgesprochenen Scheidung für den anständigen Unterhalt des anderen Gatten zu sorgen, so muß das Ehegericht erwägen, ob hinreichende Gründe zu einer vorläufigen Verfügung vorhanden seien. Wird hierüber bejahend entschieden, so ist das weltliche Gericht zu ersuchen, dem Klagefüh renden auf Kosten des Beklagten einen abgesonderten Wohnort und den anständigen Unterhalt vorläufig anzuweisen.

§. 237. Vorlage der beabsichtigten Entscheidung an den Bischof.

Der Bischof wird, wenn er es nach Maßgabe des Falles für nothwendig erachtet, anordnen, daß das Ehegericht ihm vor Fällung des Urtheiles die beabsichtigte Entscheidung vorlege.

§. 238. Inhalt des Urtheiles.

In jedem auf Scheidung lautenden Erkenntnisse ist auszudrücken, ob die Ursache der Scheidung, in soweit sie auf einem Verschulden beruht, nur Einem oder beiden Theilen zur Last falle. Wofern aus den Verhandlungen sich ergibt, daß Vater oder Mutter wegen sittlichen Gebrechen unfähig seien,

das denselben zuständige Erziehungsrecht zum Heile der Kinder zu üben, so ist dieser Umstand gleichfalls in das Urtheil aufzunehmen.

§. 239. Berufung in Scheidungsklagen.

Von der Entscheidung des Ehegerichtes kann der Gatte, welcher sich dadurch beschwert glaubt, an die zweite Instanz Berufung einlegen. Von zwei gleichlautenden Urtheilen findet keine weitere Berufung Statt.

S. 240.

Ein Urtheil über die Scheidung von Tisch und Bett ist nichtig, wenn es von einem unzuständigen Richter gefällt oder ein wesentlicher Theil der gerichtlichen Verhandlung ausgelassen wurde. Die Frage der Nichtigkeit ist nach den in §§. 187, 188 aufgestellten Vorschriften zu behandeln.

S. 241. Zu beachtende Rücksichten.

Daß die Gatten zu Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft sich einverstanden haben, bietet keinen geseßlichen Grund, die Scheidung auszusprechen, dar. Doch sind alle nicht schlechthin nothwendigen Förmlichkeiten um so mehr zu vermeiden, da die gerichtlichen Verhandlungen gewöhnlich zur Folge haben, daß die Erbitterung gesteigert und die Aussöhnung erschwert wird. Doch ist auf die Ehre der Betheiligten und ihrer Familien jede mit dem Zwecke vereinbare Rücksicht zu nehmen.

§. 242. Behandlung der Scheidungsklage bei schon vorliegendem Bekenntnisse.

Wenn der eine Theil sich auf Thatsachen beruft, welche einen gesezlichen Grund der Scheidung darbieten, und der andere das Vorhandensein derselben nicht in Abrede stellt, so muß der Pfarrer dreimal die Aussöhnung versuchen. Führen seine Bemühungen nicht zum Ziele, so ist bei dem Untersuchungs-Commissäre über die Anklage und das Geständniß ein Protokoll aufzunehmen und die Sache dem Ehegerichte zur Entscheidung vorzulegen.

§. 243. Außerordentliches Verfahren.

Wenn der Thatbestand von dem Beklagten nicht geläugnet wird, und es nm die Ehre der Betheiligten zu schonen oder sonst aus wichtigen Gründen nothwendig erscheint, daß die Verhandlung so geheim als möglich geführt werde, so können die Parteien sich unmittelbar an den Präses des Ehegerichtes wenden. Nachdem sich dieser überzeugt hat, daß ein rechtmäßiger Grund zur Scheidung vorhanden sei, soll er entweder den Pfarrer oder nach Gestalt der Umstände auch einen anderen Priester mit den nothwendigen Ermahnungen beauftragen, und wenn diese ohne Erfolg bleiben, mit Bei

ziehung zweier Räthe des Ehegerichtes die Scheidung aussprechen. In solchen Fällen kann auf Anfuchen beider Theile die Angabe des Grundes in dem Urtheile unterlassen werden. Dieß ihr Ansuchen ist jedoch in dem Verhandlungsprotokolle anzumerken.

§. 244. Behandlung der Vermögens fragen.

Hinsichtlich aller das Vermögen betreffenden Ansprüche und Streitigkeiten, welche aus einem in Ehesachen gefällten Spruche entstehen, sind die Parteien an das weltliche Gericht zu verweisen. Wenn beide Theile einstimmig verlangen, daß hierüber von dem Ehegerichte durch schiedsrichterlichen Ausspruch entschieden werde, so sind sie anzuweisen, über den Vergleich, durch welchen sie sich zu diesem Ansuchen geeiniget haben, eine Urkunde vorzulegen. Einem Minderjährigen ist in Erinnerung zu bringen, daß er zu Giltigkeit dieses Vergleiches der Zustimmung seines Vaters oder Vormundes bedürfe. Uebrigens sind bei Fällung des Ausspruches die österreichischen Geseße zur Richtschnur zu nehmen.

§. 245.

Verlangt eine auf Ungiltigkeit oder Scheidung klagende Gattin, daß dem Ehemanne die Verwaltung ihres Vermögens abgenommen, oder derselbe zur Sicherstellung für ihr in seinen Händen befindliches Vermögen verhalten werde, so ist sie deßhalb an das weltliche Gericht zu verweisen.

§. 246. VI. Wiederverchlichung in Folge der Todeserklärung.

Da das Band der Ehe heilig und unauflöslich ist, so darf zur Wiederverehlichung Niemand zugelassen werden, wenn er nicht über den Tod des Gatten Beweise beibringt, welche jeden vernünftigen Zweifel gänzlich ausschließen. Belege, welche auf die Begründung moralischer Gewißheit abzielen, find mit größter Vorsicht zu behandeln, doch nicht schlechthin zu verwerfen. Es kann geschehen, daß aus vollkommen bewiesenen Umständen die moralische Gewißheit entsteht, der Gatte sei nicht mehr am Leben, wiewohl es an Urkunden oder Zeugenaussagen gebricht, welche den schon erfolgten Tod bestätigen. Wenn der Gatte eines Abwesenden Angaben macht, aus welchen das Vorhandensein eines solchen Falles sehr wahrscheinlich wird, so ist er zu ermahnen, daß er vorläufig bei der Staatsbehörde einschreite, welcher größere Mittel zur Erforschung der Thatsache zu Gebote stehen, und der es zukömmt, die Todeserklärung in Betreff der bürgerlichen Wirkungen zu erlassen.

S. 247.

Sobald das Oberlandesgericht die stattgefundenen Verhandlungen mitgetheilt hat, wird das Ehegericht auf dem Grunde derselben und im Beisein des Vertheidigers der Ehe die Frage erwägen: ob man den Verschollenen mit der Wirkung, daß dem anderen Theile die Wiederverehelichung gestattet sei, für todt halten könne? Die beabsichtigte Entscheidung ist in jedem Falle der Beurtheilung des Bischofes zu unterziehen.

S. 248.

Erachtet das Ehegericht die Grundlage der moralischen Gewißheit, auf welche man sich beruft, nicht für so fest, daß man ohne Anstand vorausseßen könne, das Eheband sei durch den Tod aufgelöset, so wird es der Todeserklärung seine Zustimmung verweigern und die es bestimmenden Gründe dem bürgerlichen Gerichte mittheilen. Wenn die zweite und dritte kirchliche Instanz dem entgegengesezten Ermessen beipflichten und der oberste Gerichtshof mit Beistimmung derselben die Todeserklärung aussprechen sollte, so ist der Wiederverehelichung kein Hinderniß in den Weg zu legen.

S. 249.

Erachtet das Ehegericht, daß gegen die Wiederverehlichung kein Anstand obwalte, so wird es sich hierüber gegen das Oberlandesgericht äußern, doch an den Gatten nichts verfügen, bevor die Todeserklärung hinsichtlich ihrer bürgerlichen Wirkungen in Rechtskraft getreten ist.

§. 250.

Im Falle der Wiederverehelichung hat der Pfarrer sowohl die von den Staatsbehörden ausgesprochene Lodeserklärung, als auch die Entscheidung des Ehegerichtes, beziehungsweise die Beistimmung, welche die höhere kirchliche Instanz ertheilt hat, im Trauungsbuche anzumerken.

S. 251.

Ergibt sich ein Fall, welcher in dieser Anweisung nicht vorgesehen ist, so muß derselbe nach Vorschrift des gemeinen Rechtes behandelt und entschieden werden.

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