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I. Die Beschlüsse der Synoden, zu denen die Bischöfe der einzelnen Kirchenprovinzen seit den ersten Jahrhunderten regelmässig zusammentraten, bilden sowohl für die Ausbildung und Erkenntniss des particulären wie für die Weiterbildung des allgemeinen Rechts, auf welches die Satzungen der verschiedenen Provinzen nach der Natur der Sache nicht ohne Einfluss bleiben konnten, die der germanischen Länder von dem grössten gewesen sind, eine der wichtigsten Quellen, so lange ihr Wirkungskreis ein sehr ausgedehnter war. Denn wenngleich dieselben auch jetzt noch eine wichtige Stelle im Rechtsleben einnehmen oder wenigstens einnehmen sollen, so ist doch ihr Wirkungskreis ein viel beschränkterer. Dies hängt zusammen mit der allmähligen Abnahme der Gewalt der Metropoliten (System §. 27), der Ernennung bez. Bestätigung der Bischöfe durch den Papst (System §. 32 ff.), der Absetzung der Bischöfe durch diesen (System §. 64), der päpstlichen Reservatrechte (System §. 62), der grossen Jurisdiction der Legaten (System §. 69), überhaupt der allmähligen Ordnung der meisten kirchlichen Verhältnisse durch die päpstliche Gesetzgebung (Oben §. 15). Das Institut der Provincial- Synoden ist eine durchaus historische, durch die Verfassung der Kirche nicht gebotene Einrichtung. Dies erklärt einerseits manche in Betreff von deren Gesetze geltende Vorschriften und weist andrerseits deren Gesetzgebung ihre systematische Stelle an als positive Vermittlerin zwischen der allgemeinen Gesetzgebung und der der Ordinarien. Aehnlich verhält es sich mit den wenigen, überhaupt aus der Uebung gekommenen Nationalsynoden, welche weder als positive noch als nothwendige Institution eine Stelle im heutigen Rechte haben, wenngleich für die Geschichte des Rechts die Schlüsse besonders der spanischen, fränkischen und deutschen Nationalsynoden vom 5. bis 12. Jahrhundert von grosser Bedeutung sind.

II. Die Gesetze der Provincialsynoden führen meist den Namen Statuta synodorum provincialium; Ordinationes, Constitutiones, Decreta, mandata kommen dafür gleichfalls vor.

dass

In den letzten §§. ist vorzugsweise Benedict XIV. citirt. Dies erklärt sich daraus, diese Materien, welche zum Theil sehr delicater Natur sind, nirgends kürzer, klarer, bündiger und mit grösserer Kenntniss der römischen Praxis behandelt sind. Hierzu kommt, dass derselbe durchgehends die wichtigste Literatur vollständig angibt. Da nun gerade dies Werk ziemlich verbreitet ist, zudem eine bedeutende Autorität wegen der grossartigen canonistischen, überhaupt juristischen Gelehrsamkeit seines Verfassers besitzt, so glaubte ich mich für blosse Belege durch Schriftsteller mit dessen Anführung begnügen zu können.

1) Mein System §. 67, das zum Theil die Belege enthält.

Sie erscheinen 2) äusserlich als die von den mit Decisivvotum versehenen Mitgliedern der Synode gefassten und unterzeichneten Beschlüsse. Von dem Momente der Kundmachung an treten dieselben, ausser wenn sie ihren Eintritt an einen bestimmten Zeitpunkt knüpfen, in Rechtskraft. Die Kundmachung selbst erfolgt nach geschehener Revision durch die Congregatio Concilii (§. 27) durch ein Publikations-Schreiben (Hirtenbrief) des Metropoliten an den Klerus der Provinz. Dieser pflegt nebst einem Exemplar der gedruckten Statuten sämmtlichen Pfarrern, Obern der Ordensinstitute, den theologischen Facultäten u. s. f. zugefertigt zu werden 3). Auch kann sie stattfinden auf einer neuen Zusammenkunft des Episcopats der Provinz, was übrigens selten ist. Hierzu pflegt dann die Kundmachung Seitens der Ordinarien der Provinz zu treten. Diese findet entweder auf der Diöcesansynode statt') oder in der gewöhnlichen Weise, wie bischöfliche Erlasse kund gemacht werden (§. 22) oder auf beide Arten. Zur Publikation in ihren Diöcesen sind die Ordinarien der Provinz zufolge ihrer Stellung, der Aufgabe der Provinzialsynoden und des Characters von deren Beschlüssen unbedingt verpflichtet. Es liegt aber auf der Hand, dass mit der Publikation durch den Metropoliten die Beschlüsse in Kraft treten, soweit sie selbst nicht ein Andres bestimmen. Die Kundmachung durch die Suffragane hat also nur den Zweck, denselben grössere Publicität zu sichern, ist aber heutzutage, wo die Acten gedruckt werden, kaum nöthig.

III. Die Sprache der Beschlüsse ist die lateinische. Ihre Fassung entspricht der bei den allgemeinen Synoden; sie handeln über Glaubenssachen, und heissen dann gleichfalls dogmata, theils über die Disciplin, Canones. Seit dem Tridentinum ist der letztere Name für die Glaubenssätze gleichfalls in Gebrauch gekommen, während die disciplinären Beschlüsse meistens decreta heissen. Die canones seit der genannten Zeit sind lediglich eine Wiederholung der in den ökumenischen sanctionirten. Die decreta sind, wie bei den letzten ökumenischen Synoden zwar auch kurz gefasst, meist ohne Motivirung, jedoch mit hinlänglicher Auseinandersetzung des Befehls.

§. 27.

2. Bedingungen Grenzen Character.

I. Das Recht der Gesetzgebung auf der Synode steht zu allen Bischöfen der Provinz, den exemten Bischöfen und Praelati nullius, welche diesen

2) Ueber die Vorgänge bei der Erlassung geben den besten Aufschluss die Acta derselben, besonders die Acta ecclesiae Mediolanensis (unter h. Karl Borromäus), für die neuere Zeit die citirten jene vor Augen habenden Acta et decreta Concilii Provinciae Viennensis.

3) So sind auch die Statuten des Wiener Provinzial-Concils mit Hirtenbrief vom 11. Sept. 1859 kundgemacht worden.

4) Nach dem ältern Rechte sollte das binnen 6 Monaten geschehen: c. 17. D. XVIII. (aus Conc. Tolet. VI. a. 691. c. 6.); das ist jetzt nicht mehr möglich, weil die Revision erst stattgefunden hab

Metropoliten als denjenigen erwählt haben, dessen Synode sie besuchen wollen und den Kapitularvicaren 1). Beschluss ist das, was die Mehrheit der mit Decisivvotum versehenen festzusetzen beliebt. Diesen Mehrheitsbeschlüssen ist jeder Berufene beizutreten und dieselben zu unterschreiben verpflichtet. Da diese Concilien nicht berufen sind, in den eigenthümlichen Wirkungskreis der Ordinarien einzugreifen und ihre Macht eine festbestimmte ist, so lässt sich ein Widerspruchsrecht eines Berechtigten, dessen Gründe nach reiflicher Erwägung von der Mehrzahl verworfen sind, nicht annehmen 2).

II. Die Gegenstände, in Betreff deren diesen Concilien ein Gesetzgebungsrecht zusteht, erstrecken sich auf alle Richtungen der Disciplin. Sie haben den Zweck, den besondern Verhältnissen der Provinz das jus commune anzupassen und die dazu erforderlichen Gesetze zu erlassen.

III. Zur Gültigkeit der Beschlüsse gehört:

1) dass alle mit votum decisivum Begabten ordnungsmässig von dem Metropoliten bez. dem ältesten Suffraganbischofe gerufen sind,

2) dass diejenigen, denen votum consultativum zusteht, gerufen und, wenn sie dies) verlangen, gehört werden,

3) das die Beschlüsse die Competenz der Synode nicht überschreiten, 4) dass dieselben dem apostolischen Stuhle, und zwar der mit der Congr. Concilii verbundenen Congregatio particularis super revisione synodorum provincialium, vorgelegt worden) und von diesem nicht missbilligt worden sind 3). Ist durch diese stillschweigende Approbation ausgesprochen, dass sie nichts gegen das Recht enthalten, oder sind die von

1) Bened. XIV. De syn. dioec. L. XIII. c. II. n. 5., cap. VIII. n. 13 fg. Lehrreich ist die von der Congr. Conc. approbirte, vom Card. Erzbischof Rauscher verfasste und den Akten des Wiener Provinzialconcils pag. 199 (cf. das. pag. 3.) beigedruckte Norm über die Berufung der Provinzialsynode, welche alle Punkte ordnet. Ueber die formellen Fragen der Zulässigkeit von Vertretern, der Abstimmung u. s. f. sehe man das System a. a. O. u. die dortigen Citate. 2) Denn auch der Metropolit muss als solcher die von der Mehrheit gefassten Beschlüsse publiciren, auch wenn gerade er andrer Ansicht war: Ferraris Prompta biblioth. S. voc. Concil. artic. II. n. 48.

3) Dafür streiten hier dieselben Gründe als beim Bischofe. Denn bildet das Kapitel des einzelnen Bischofs Senat, so sind als Senat des Episcopats der Provinz wegen der grössern Ausdehnung der Geschäfte, der Wichtigkeit u. s. f. die mit berathender Stimme Versehenen zu halten. Wozu sollten sie überhaupt da sein, wenn sie nicht gehört werden müssten ? Dadurch ist das Recht der Leitung, zufolge dessen die Discussion geschlossen werden kann, nicht beschränkt.

4) Dass dies nicht immer nothwendig war, kommt hier nicht in Betracht.

5) Constit. Sixti V. Immensa. Ausführlich Bened. XIV. 1. c. L. XIII. c. III. n. 3. Mein System S. 354 Anm. 3. Auf Antrag des Metropoliten erfolgt auch wohl ausdrückliche Approbation durch ein Breve, wovon Benedict Beispiele anführt. Das Approbationsschreiben der Congr. Conc. für das Wiener Provinzialconcil ist in dessen Acta pag. 194 abgedruckt. Das. pag. 196 steht auch ein päpstl. Schreiben, welches implicite approbirt u. die Form für solche zeigt.

der Congregation gemachten Ausstellungen verbessert, so dürfen bez. müssen sie publicirt werden.

IV. Nach dem heutigen Rechte ist die Gesetzgebung dieser Concilien in folgende Grenzen eingeschlossen:

1) ihnen steht das Recht zu, allgemeine Anordnungen zu erlassen für die Provinz bez. diejenigen Territorien, deren Ordinarien dieselben zu besuchen haben, secundum jus commune ). Dahin gehört:

a) die Publication der Beschlüsse der allgemeinen Synoden und die Erlassung der Ausführungs-Verordnungen, insoweit die Einheit der Provinz solche bedingt,

b) die Aufrichtung von Vorschriften in Punkten, für welche das allgemeine Concil bez. päpstliche Gesetze dem Provinzialconcil die Ermächtigung oder Verpflichtung ertheilen, den Bedürfnissen der Provinz entsprechend besondere 7) Satzungen zu treffen,

2) praeter jus commune für die Provinz Gesetze zu erlassen. Dagegen dürfen sie

3) contra jus commune) keine Bestimmungen fassen. Als solche stellen sich heraus:

a) alle oben §. 24 in Betreff der Bischöfe aufgezählten Punkte mit selbstverständlicher Ausnahme des sub n. 11, indem das Provinzialconcil Verhältnisse festsetzen kann, die sich in der Provinz befinden, wenngleich sie nicht in allen Diöcesen vorkommen),

b) diejenigen Beschlüsse, welche den eigenthümlichen Wirkungskreis der Ordinarien ohne eine ausdrückliche Ermächtigung hierzu ex jure communi, durch Gewohnheitsrecht oder päpstliches Privileg und gegen den

6) Das oben §. 24. über diesen und die folgenden Punkte Gesagte ist vorauszusetzen, weshalb ich mich hier kurz fassen kann.

7) Solche Ermächtigung für Abänderung und Ergänzung des Decrets über die Seminarien gibt Conc. Trid. Sess. XXIII. c. 18. de ref. §. Postremo, zur Erlassung einer Vorschrift über die Form des processus inquisitionis Conc. Trid. Sess. XXIV. c. 1. de ref., in Betreff der Officien u. s. f. eod. c. 12. de ref., in Betreff der Besetzung der Pfarreien eod. c. 18. de ref. Vgl. z. B. in der Hinsicht die Acta concilii Vienn. Tit. VI. cap. I., Tit. VII. cap. II. (de concursu parochiali), cap. VI. (de bonorum eccles. administratione) Tit. III. cap. XII. (de clandestinis sponsalibus).

8) c. 4. D. XXI., c. 16. X. de maj. et obed. I. 33., Clem. Ne Romani I. de elect. I. 3. sind Belege für den allgemeinen Satz.

9) Denn nach dem geltenden Rechte gehört die Entscheidung von rebus fidei entgegengesetzt der ältern Zeit nicht mehr zu der Competenz der Provinzialconcilien. c. 3. X. de baptismo III. 42. (Innoc. III.) „Majores ecclesiae causas, praesertim articulos fidei contingentes, ad Petri sedem referendas intelliget" u. s. w. Vgl. Bened. XIV. 1. c. n. 1 u. 2. 3. Daraus folgt aber nicht, dass solche Gegenstände gar nicht verhandelt werden dürften, sondern nur dass kein Glaubenssatz formulirt werden kann. Lehrreich sind in der Beziehung die Decreta Conc. Vienn. im Tit. I. (de fide et doctrina catholica) II. (de hierarchia sacra et ecclesiae gubernatione).

Widerspruch des betheiligten Bischofs 10) verringern, oder eine vom jus commune den Ordinarien ausdrücklich beigelegte Befugniss aufheben oder beschränken.

V. Es kann nicht unerwähnt bleiben, dass heutzutage bei der Durchbildung des gemeinen Rechts und der unendlich leichten Communication mit dem apostolischen Stuhle, sowie bei der sehr in den Hintergrund tretenden Metropolitan-Verfassung weniger die Gesetzgebung der Provinzialconcilien der Grund ist, weshalb deren Erneuerung so sehr zu wünschen ist und vom Papste verlangt wird, als vielmehr einerseits die hierdurch bewirkte engere Verbindung der Bischöfe, dadurch Weckung des kirchlichen Sinnes, bedächtiges ruhiges und zeitgemässes Voranschreiten, grösserer Verband zwischen dem Episcopate und Klerus überhaupt, andrerseits die Abstellung vielfacher Missbräuche, welche der einzelne Ordinarius aus manchen Gründen sich aufzuheben Scheu trägt "), sowie die Handhabung des der Provinzialsynode überwiesenen Aufsichts- und Strafrechts.

VI. Die Beschlüsse des Concils declarirt der einzelne Ordinarius. Ist dieser zweifelhaft, so trägt er die Sache dem Metropoliten vor, der mit Zuziehung der Suffragane eine bis zur nächsten Synode geltende authentische Interpretation erlässt 12).

VII. Weder durch die stillschweigende Gutheissung, noch durch die allenfallsige ausdrückliche päpstliche Approbation erlangen die Beschlüsse einen andren Character, sondern bleiben Gesetze für die Provinz, die darüber hinaus als solche gar keine Kraft haben 13). Dies findet nach der Natur der Sache auch dann statt, wenn die Beschlüsse contra jus commune gehen und deshalb allerdings einer Bestätigung bedurften. Ist diese ertheilt, so hat dadurch das Gesetz als solches Kraft erhalten, ist erst geworden; dass es aber über das Territorium ausgedehnt und allgemeine Geltung haben solle, ist unmöglich anzunehmen. Sollte also ein solches Gesetz allgemeine Geltung haben, so müsste das vom Papste ausdrücklich erklärt sein. Mit einer solchen Confirmation hörte aber dasselbe auf, Beschluss einer Provinzialsynode zu sein und bildete eine päpstliche Constitution 14).

10) Denn in solchen Fällen hat offenbar Anwendung: „Quod omnes tangit debet ab omnibus approbari" reg. jur. 29. in VIto. Wann dies stattfinde, lässt sich leicht aus dem oben §. 24 Vorgetragenen entnehmen.

11) In der Beziehung vergleiche man Acta Concilii Viennensis Tit. III. cap. II. (de baptismo, über Missbräuche in Betreff der Haustaufen und Zuziehung von Pathen), cap. XI. (über Nachmittagstrauungen) XII. (heimliche Verlöbnisse), Tit. VI. cap. VI. (über Missbräuche der musikalischen Messen) u. A.

12) Acta Concilii Viennensis Tit. II. cap. IV. (pag. 69) in fine.

13) c. ult. de constit. in VIto. I. 2. Fagnani in cap. Canonum statuta 1. X. de constitut. num. 13-18 (I. pag. 29 sq.), der dies weitläufig ausführt, Bened. XIV. 1. c. n. 5.

14) Einzelne Beschlüsse von synodi provinciales sind durch Aufnahme in die Dekretalen

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