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oder die Existenz der kirchlichen Ordnung bedingen ). Die Existenz solcher zwingenden Rechtssätze streitet nicht mit dem Dogma von der Willensfreiheit. Denn wer der Kirche angehört, hat dadurch den Willen bekundet, somit auch die Pflicht übernommen, deren Gesetzen zu gehorchen. Weil diese aber auf einer höhern, von der Einzeln willkühr unabhängigen Sanction, dem göttlichen Gebote, beruhen, so muss die Kirche selbe auch gegenüber dem Willen des Einzelnen aufrecht halten, weil sie eben die Bedingung für Erreichung des Heiles der Menschen sind. Zwar beruhet nun bloss eine kleine Anzahl der Rechtssätze auf directem göttlichem Gesetze. Aber die Sendung, Ordnung und Macht der Kirche (§. 1.) bringt von selbst mit sich, dass die Kraft der positiven Rechtssätze ihre letzte Grundlage im göttlichen Willen hat, dass somit dem, was als Mittel zum Zwecke erforderlich erscheint, prinzipiell gleiche Nothwendigkeit inwohnen kann, als dem Zwecke selbst. Eine Nöthigung des Individuums zur Befolgung der Kirchengesetze, die Verhängung von Uebeln für den Fall der Nichtbefolgung braucht also nicht einmal daraus hergeleitet zu werden, dass die Rechtsordnung der Kirche dieser eine Befugniss gibt, zu zwingen, sondern erscheint aus einem höhern Gesichtspunkte als eine nach dem Willen Gottes geübte Handlung, um dem Einzelnen seine Verkehrtheit erkennbar zu machen und den Weg zur Wirkung seines Heiles wieder zu bahnen; sie stellt sich also heraus als die äussere Manifestation der göttlichen Gnade. Weil sie aber auf dieser Grundlage ruhet, darf der Zwang nie so weit gehen, dass er die Existenz, mit ihr die Willensfähigkeit des Individuums vernichtete, ebenso wenig in absoluten Zwang ausarten, noch darf endlich beim Zwingen der Character des Zwanges als Mittel verleugnet werden ). Nicht der zwingende Character ist es aber allein, welcher den kirchlichen Satzungen die Eigenschaft von Rechtsnormen leihet; nicht von ihm entlehnen wir den einzigen Maassstab dafür, ob ein Satz im strengwissenschaftlichen Sinne ein Rechtssatz sei oder nicht. Diesen Massstab findet man in einer doppelten Rücksicht einmal darin, ob es sich handelt um die sichtbare, äussere Ordnung der Kirche. Was ausschliesslich oder hauptsächlich darauf abzielt, das hat es eben mit dem Rechtsgebiete zu thun, ist somit rechtlicher Natur. Diejenigen Handlungen, Verrichtungen, Akte, welche ein rein religiöses, rein moralisches, nicht für die Aussenwelt bestimmtes, vielleicht gar nicht einmal begreifliches Object haben,

7) Dieser Art sind die im Systeme §. 120. aufgezählten, die Pflichten, an die Kirche Abgaben zu entrichten u. a. m.

8) Diese Sätze zeigen ihre praktische Folge im Strafrechte (System §. 74 ff.). Aber hat nicht die Kirche gewaltsamen Bekehrungen in Deutschland, Spanien, die Civilgesetze, welche auf Ketzerei Todesstrafe setzen u. s. f. gebilligt? Allerdings haben das Päpste, Synoden und Bischöfe in grosser Zahl gethan. Man vergesse jedoch auch bei der Kirche das nicht, womit man sonst stets bei der Hand ist, dass dieselbe in der Zeit lebt. Aus der Anschauung der Zeiten, aus denen jene Gesetze u. s. f. herrühren, erklärt sich das Verfahren der kirchlichen Obern doch auch wohl zur Genüge. Vgl. noch System §. 80.

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gehören insoweit dem Rechte nicht an, weil eben dies Object keine äussere Gestaltung ermöglicht. ") In das Rechtsgebiet treten sie, werden Gegenstand des Rechts nur insoweit, und das ist die zweite Rücksicht für die Feststellung des Stoffes als ihre äusseren, sichtbaren, durch äussere Akte herbeizuführenden Bedingungen, die Berechtigung oder Verpflichtung zur, die Voraussetzungen der Vornahme, ferner ihre äussern rechtlichen Folgen in Betracht kommen. Hieraus ergibt sich, dass diese Akte nicht als solche, sondern nur als Bedingungen, Quellen von Rechten auftreten, folglich auch nicht sie den Rechten ihre Stellung anweisen, sondern das Rechtssystem ihnen dort ihren Platz gibt, wo sie als Voraussetzung der Materie einzutreten haben 1o).

II. Nachdem das Gebiet des Rechts abgegrenzt ist, können wir den Begriff des Kirchenrechts dahin fassen:

Kirchenrecht ist der Inbegriff der Satzungen, welche das Leben der Kirche als äusserer (sichtbarer) Gemeinschaft und Anstalt bestimmen. Um gleich die verschiedenen Seiten des Rechts hervorzuheben, definiren wir noch schärfer also:

Kirchenrecht ist der Inbegriff der Normen, nach denen die Kirche als Ganzes in ihrem Verhältnisse zu ihren Gliedern, zu den ihr Nichtangehörigen, und nach denen die einzelnen Glieder der Kirche in ihren äusseren kirchlichen Beziehungen leben.

III. Letzte Quelle dieser Normen ist das Gesetz des Stifters. Aus den Grundwahrheiten (dogmata) ergeben sich zunächst die obersten Rechtssätze. Auf der einen Seite kann es bei diesen allein nicht bleiben, auf der anderen können nicht alle Rechtssätze daraus fliessen. Vielmehr macht sowohl die universelle Aufgabe der Kirche nach Ort und Zeit (§. 1. sub. II. IV.), wie die Natur

9) Der Begriff, die Wirkungen, Wesenheit der Eucharistie, das Busssakrament: die Beichte als das Bekenntniss, die Genugthuung, Reue, Lossprechung umfassend, die Firmung, Oelung, Ordination u. s. w. sind offenbar vollständig dem Rechte entzogen. Ebensowenig gehört dahin die blosse Anleitung zur Vornahme dieser Akte; denn obschon diese etwas Aeusserliches ist, so bleibt sie doch dem Rechte um deshalb entzogen, weil das Object des Aktes nie äusserlich erkennbar wird, deshalb auch nie controlirt werden kann, ob wirklich der Akt gesetzt ist, ob die intentio vorlag u. s. f., weil mit einem Worte das Zustandekommen sich der äusseren Wahrnehmung entzieht.

10) Das ist der Grund, weshalb es im Systeme des Kirchenrechts keinen Abschnitt: Sakramente, Caremonien u. s. w. gibt. Die Taufe erscheint im Rechtssysteme nur als Bedingung der Eigenschaft eines Kirchengliedes (System §. 114), die Ehe als die der physischen Fortsetzung der kirchl. Gesellschaft (Syst. §. 121), die Ordination als Erwerbsgrund der hierarchischen Stellung (Syst. §. 2 ff.), das Buss- und Altarsacrament finden nur als Bedingung bez. äusseres Erforderniss für andere Akte (Ordination, Ehe), ferner deren Empfang als Pflicht (Syst. §. 119) der Gläubigen, in gleicher Art die Firmung ihre Stelle; die h. Oelung kann man schwerlich im Rechtssysteme unterbringen, weil sie keine Rechte gibt noch von solchen Voraussetzung ist. Die h. Messe, andere Cultusakte u. dgl. gehören als solche nicht dem Rechte an; nur die Berechtigung, Verpflichtung zur Vornahme u. s. w. hat in diesem seine Stelle.

des Kirchenrechts als des Regulators für das äussere durch die Umstände bedingte Leben der Kirche, eine Entfaltung und damit von selbst Veränderungen, Erweiterungen des Rechts zur Nothwendigkeit. Nur insofern ein Satz des kirchlichen Lebens einer Aenderung seinem Wesen nach unfähig ist, können auch die direct aus ihm fliessenden Rechtssätze sich nicht verändern "). In der äusseren Erscheinung sind aber auch jene Sätze einer Entwicklung unterworfen. Denn ebenso gut als der äussere (sprachliche) Ausdruck des Dogma durch die Culturstufe der Sprache und die Bildung der Zeit, in der er fixirt wird, ferner durch die äusseren Gründe, welche seine Feststellung herbeiführen 12), bedingt wird, nehmen auch die Grundrechte nach Zeit und Bedürfniss eine andere Gestalt an 13). Auch für sie lässt sich deshalb die Wirklichkeit einer geschichtlichen (zeitlichen) Entwicklung unmöglich bestreiten; die bestimmte Fassung in einer bestimmten Zeit ist desshalb gerade so deren Recht, als eine spätere Zeit befugt ist, aus den die Entwicklung und Fassung bedingenden Gründen eine andere Form unter Einhaltung des Wesentlichen aufzurichten. Daraus folgt: 1) dass es falsch ist, den Maassstab einer Zeit für die Richtigkeit oder Unbegründetheit des Rechts einer anderen, und sei es welcher immer, als absolute Norm anzunehmen; 2) dass, weil die Kirche zur Stagnation nicht verurtheilt werden kann, indem eine solche ihren Beruf negirte und unmöglich machte, der Aufrichtung eines Rechtssatzes, wo dieser als Lebensbedingung sich herausstellt,

11) So ist die Grundlehre über die Stellung des Primats, der Bischöfe, die Trennung der kirchlichen Stände u. s. w. ein unwandelbares Dogma; damit auch unabänderlich die Sätze über die Grundrechte des Papstes, der Bischöfe, die Stellung der Hierarchie, der Laien.

12) Nur das Bedürfniss und die Art der Bestreitung haben dem Dogma die Form gegeben. Wäre jenes nicht eingetreten oder letztere anders gewesen, so würde die Fassung in der bestimmten Art unterblieben sein. So wenig nun ein Dogma vor seiner Fassung in bestimmten Worten als nicht vorhanden in der Kirche behauptet werden kann, ebensowenig kann gesagt werden, die Fassung sei das Wesentliche.

13) Dies zeigt sich gerade bei den in der vorletzten Anmerk. aufgezählten Rechten. Die Bestätigung der Bischöfe durch den Papst, die Jurisdiction des letztern in dem heutigen Umfange, die Rechte der Pfarrer, ihre Stellung in der Parochie, die Art der Bestimmung der Person des Papstes, der Bischöfe, der Pfarrer, die heutige Form der Amtsverleihung, der Handhabung der Bussdisciplin u. s. w. sind rein geschichtliche Bildungen, während das Wesen des päpstlichen, bischöflichen, priesterlichen Amtes, der kirchlichen Jurisdiction, des Busssacraments eines und stets dasselbe war. Hierin liegt die Falschheit des Gallicanismus und überhaupt der Anschauung: es müsse stets auf die apostolische Zeit zurückgegangen werden. Für die katholische Kirche liegt die äussere und innere Berechtigung zur Entwicklung in der Nachfolge der Bischöfe als Stellvertreter der Apostel. Nur wenn diese geläugnet wird, kann jene äussere Form als normgebend anerkannt werden. Der Gallicanismus hat diesen Widerspruch, dessen Lösung die Lostrennung von der Kirche gewesen wäre, nicht gelöst, der Protestantismus, obwohl des Grundes sich unbewusst, ihn entfernt, sich damit aber auch trotz alles Berufens auf die Geschichte, in der That mit dieser in den grellsten Widerspruch gesetzt, und es deshalb weder je zu einer allgemeinen noch irgendwo bis jetzt zu einer unbedingt dessen eignen Grundsätzen entsprechenden festen Form aus sich heraus gebracht.

niemals das Faktum des Abschlusses in einer frühern Zeit entgegen gehalten, dass der nothwendigen Rechtsentwicklung nicht der Einwand eines jus quaesitum gemacht werden darf. Ob aber eine Aenderung nothwendig sei, wird in der Regel der historische Lauf des Rechtslebens durch die allmälige Umänderung des Rechts factisch entscheiden 1); je gleichförmiger aber die äussern Verhältnisse werden, desto mehr werden Aenderungen im Wege der Gesetzgebung entstehen müssen. Für diese bleibt also stets nur das Dogma in seiner Wesenheit die Schranke. Dass dieses aber bei der geschichtlichen Entwicklung des Rechts, welche von der Kirche entweder stillschweigend oder förmlich sanctionirt wird, nicht verletzt werde, dafür bürgt die ihr hinterlassene Unfehlbarkeit (§. 1. sub. IV.).

Ist nun aber selbst in gewisser Richtung das Fundamentalrecht einer Ausbildung fähig, so ergibt sich für die grosse Masse des Rechtsstoffes aus dem Berufe der Kirche, daraus, dass dieselbe die Menschheit erst für sich erziehen, nicht auf einmal in sich aufnehmen, sondern durch Lehre und That heranziehen sollte, nothwendig, dass diese Masse nicht zu allen Zeiten, noch aller Orten dieselbe sein konnte noch sein werde 15). Hätte das Gegentheil stattfinden sollen, so wäre die erste Bedingung, dass faktisch alle Völker mit der gleichen Festigkeit an der Kirche hingen; dazu aber würde zweitens kommen müssen die Gleichheit der politischen, socialen und nationalen Verhältnisse. Diese ist aber nicht bloss deshalb unmöglich, weil die Grundlagen dieser Verhältnisse nicht überall gleiche sind, sondern für das Kirchenrecht ganz besonders aus dem Grunde, weil ein Aufgehen des Staats in die Kirche nicht Zweck von deren Stiftung ist (§. 1 sub. II); folglich muss, da jene Verhältnisse überall nie gleiche sein werden, das Recht der Kirche, welche immer für alle Völker bestimmt ist, den Verhältnissen angemessen sich entwickeln können. So ist das Recht der Kirche zu anderen Zeiten ein andres gewesen.

14) Hierauf beruht die äussere Bedeutung des Gewohnheitsrechts, seine grosse Kraft in der Kirche, sowie seine stete Anwendbarkeit.

15) Wie die Nothwendigkeit die Wirklichkeit lehrt die Entstehungsgeschichte der einzelnen Rechtsinstitute der histor. Entwickelung der Rechtssätze dadurch begründet ist, so liegt hierin von selbst die Möglichkeit, dass der Umfang der Pflichten auch zu Zeiten ein andrer sein konnte. Denn gerade die Frage: wie ein Volk zum Christenthume bekehrt werden müsse ? welche Vorkehrungen zu treffen seien, um ein eben bekehrtes zu bewahren? wie ein längst christliches zu behandeln sei? u. s. w. wird auf die Bildung des Rechts vom allergrössten Einfluss sein. Die histor. Begründung der Sätze des Textes liegt in der Kirchengeschichte, ganz vorzüglich aber in der Geschichte des kirchlichen Missionswesens, weil gerade bei diesem einmal die Macht der Kirche, sodann die Frage nach der Opportunität und Nothwendigkeit Hauptfaktoren der kirchlichen Handlungsweise bilden. Vgl. Otto Mejer, die Propaganda, ihre Provinzen u. ihr Recht. Gött. 1852, 1853. 2 Bde. 8., ein Werk, das, obwohl nicht frei von falschen Ansichten über die katholische Kirche und ihr Streben, durch seine Resultate und das in ihm niedergelegte den Fleiss und das eifrige wissenschaftliche Streben des Verfassers bekundende n grossem Werthe ist.

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§. 4.

Stellung des Kirchenrechts im Rechtssysteme 1).

I. Für die Wissenschaft kann es nicht genügen, die blossen Sätze kennen zu lernen, vielmehr muss zunächst ausser Zweifel gestellt werden, welchen Platz wir dem Kirchenrechte im Rechtsgebäude überhaupt anzuweisen haben. Ein solcher wird sich als unbedingt und ewig wahr ermitteln lassen wegen der stets gleichen Natur der Kirche (§. 1.). Dabei fällt, wenn man technische Ausdrücke wählt, die Bezeichnung der Geschichte anheim, kann also auf unbedingte Richtigkeit keinen Anspruch machen. Denn mag auch der Aufbau des Rechtssystems von der Philosophie unternommen werden, in gewisser Beziehung nur von ihr ausgehen können, so ist eben für die Bezeichnung der Begriffe keine innere Nothwendigkeit vorhanden. Hier kommt es nun nicht. darauf an, ein neues oder das Rechtssystem überhaupt zu construiren, sondern nur in dem einmal herkömmlichen dem Kirchenrechte seine Stelle zu ermitteln. Um dies mit Erfolg thun zu können, darf man offenbar nicht den Character der einzelnen Rechtssätze, noch den von einzelnen Gruppen, ihre Wirkungen, Quellen, ins Auge fassen. Bei einem solchen Verfahren erhielte man keine Stelle für das Kirchenrecht, sondern für die einzelnen Kirchenrechtssätze. Es muss mithin das Kirchenrecht als Einheit, als Ganzes aufgefasst und in das Rechtssystem eingereihet werden. Dadurch ist nicht ausgeschlossen, dass einzelne Rechtssätze in ihrer Vereinzelung betrachtet einen anderen Character haben können, mithin als einzelne Rechtssätze in dem Rechtssysteme an einen andren Platz zu stellen wären, wie das Kirchenrecht als Ganzes. Ein solches Verhältniss ist im Gegentheile vielmehr nothwendig. Denn da im Rechte alle Seiten des äussern menschlichen Lebens ihren Ausdruck finden und auf die Gestaltung der Rechtssätze bedingend einwirken, da der Mensch und ebenso die Gattung zwar bei der einzelnen Handlung nur meist eine Richtung seiner Thätigkeit entfaltet, sich aber nicht in so viele Theile spalten lässt, als das menschliche Leben Beziehungen darbietet; da der Mensch als Individuum, als Familien-Gemeinde-Staats-Glied doch immer ein Ganzes bleibt; da der politische, moralische, religiöse Mensch sich nicht von einander trennen lässt, sondern die eine Seite in Verbindung steht mit der andern, zwischen den verschiedenen Beziehungen des menschlichen Lebens eine unleugbare, wenn auch bisweilen nicht so deutliche oder anscheinend gar unterbrochene, in der That für uns bloss wegen Nichtkenntniss der feinern Bindeglieder unmerkliche Wechselbeziehung herrscht; da diese Wechselbeziehung im Kleinen sich ebenso im Grossen bei dem ganzen Volke und bei den Völkern wiederholt so leuchtet wohl zur Genüge ein, dass in jedem Gebiete des Rechts sich Sätze finden, welche ihre principielle Stellung und Begründung in einem

1) Es bedarf kaum einer Hervorhebung, dass eine wesentlich andere Frage ist die über das System des Kirchenrechts (§. 10).

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