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der bischöfliche Consens nichts nützen, sondern es müsste der päpstliche hinzukommen 14).

2) Bei solchen contra jura Superiorum 15). Geht das Statut gegen ein Recht des Bischofs, auf welches derselbe verzichten kann, so wird es durch seine Approbation sanirt. Ist das nicht der Fall, so wird der Consens des Papstes erforderlich.

Der Art wären z. B. Versuche den Bischof

bei Ausübung der ihm rücksichtlich der Kapitel im Concil von Trient 16) beigelegten Rechte zu beschränken, oder einen bestimmten Weg vorzuschreiben, wo dem Bischofe Freiheit gelassen ist.

3) Statuten contra jura quaesita ohne Zustimmung des Berechtigten1). Aus diesem Grunde ist Einstimmigkeit nöthig, sobald wohlerworbene Rechte der einzelnen Glieder in Frage stehen. Dies gilt aber nicht blos für Rechte innerhalb des Kapitels, vielmehr kann das Kapitel auch kein Statut erlassen, wodurch ein Dritter in seinen erworbenen Rechten verletzt wird.

4) Normen, welche ohne Noth den geordneten Zustand des Kapitels verändern, oder Neuerungen einführen 18). Dies bezieht sich besonders auf die Bedingungen für die Erlangung von Präbenden, sowie die Pflichten und Rechte solcher 19). Dadurch sind keineswegs zweckmässige Neuerungen ausgeschlossen. Es muss aber der Consens des Bischofs oder Papstes, des letzteren dann, wenn die bischöfliche Competenz überschritten wird, hinzutreten 20).

5) Statuten, welche gegen das Beste der Kirche verstossen 21). Der Art

14) Beispiel c. Quum accessissent 8. X. de constitut. I. 2., da es nicht in der Macht des Kapitels steht, eine Praebende zu unterdrücken.

15) Vgl. das Citat in der vorhergehenden Anm.

Fagnani ad c. Cum omnes (c. 6. X. de constit.).

Reiches Material an Beispielen bei

16) Sess. V. c. 1. de ref., VI. c. 4. de ref., VII. c. 7. de ref., XXI. c. 3. de ref., XXII. c. 3. 4. 9. de ref., XXIII. c. 18. de ref., XXIV. c. 3. 12. 13. 14. 15. 16. de ref., XXV. c. 6. de ref.

17) reg. jur. 26. in VIto. „Quod omnes tangit, debet ab omnibus approbari.“

18) c. 9. de consuet. cit. (Anm. 11.), c. 6. X. de constitut. I. 2.

19) Conc. Trid. Sess. XXV. c. 5. de ref.

20) Beispiele in c. 11. X. de praebend. III. 5. Siehe Fagnani ad c. Cum Martinus n. 11 ff.

21) Vgl. c. Ex parte 12. X. de constitut., welches die Verminderung der Präbenden, ohne dass die Einkünfte geringer geworden, trotz Constitution des Kapitels u. päpstlicher Bestätigung, cassirt. Deshalb schreibt c. Quum Martinus 9. X. eod. vor, dass die Bestätigung von Statuten, welche die Anzahl der Canonicate vermindern, die stillschweigende Klausel habe ,nisi in tantum excrescerent ecclesiae facultates, quod pluribus possent sufficere competenter"; aus diesem Grunde legen auch das citirte c. 9. und ferner c. Quum accessissent 8. eod. dem Kapitel das Recht bei, eine Präbende zu besetzen, auch wenn selbst mit päpstlicher Einwilligung dieselbe aufgehoben wäre wegen angeblich ermangelnden Einkommens. Vgl. noch Conc. Trid. Sess. XXIV. c. 14 de ref. Ob die Statuten von den neu Eintretenden beschworen

sind alle, die zum Nachtheile des Cultus gereichen, eine Verminderung der Pflichten dagegen die Vermehrung der Einkünfte bezweken u. dgl. VI. Leidet ein Beschluss an einem der genannten Mängel, so steht es der Minderheit frei, sich an den Ordinarius mit einer Klage zu wenden. Auf Grund deren nimmt der Ordinarius eine Prüfung vor, welche für den Fall, dass das Statut dem Rechte widerspricht, zur Aufhebung desselben führen kann. Gegen dieses Urtheil steht freilich der Mehrheit die Berufung offen. Bestätigt hingegen der Bischof einen Beschluss, so erlangt derselbe Kraft. Allerdings ist hierdurch nicht ausgeschlossen, dass eine Aenderung auf ein Gesuch der Minderheit oder zufolge einer Prüfung von Amtswegen durch den Papst stattfinden könne 22). Wird ein Statut in Rom überhaupt Gegenstand einer Prüfung, so pflegt dieselbe durch die Congr. Concilii vorgenommen zu werden.

VII. Geht ein Kapitelstatut weder über die Grenzen der Autonomie noch der bischöflichen Competenz hinaus, so bedarf es keiner päpstlichen Genehmigung. Dieselbe wurde aber besonders in älterer Zeit häufig angesucht, weil man von der begründeten Voraussetzung ausging, dass alsdann kirchlicher und weltlicher Seits um so mehr auf gewissenhafte Beobachtung werde gehalten werden.

VIII. An diesen Sätzen des canonischen Rechts ist, obgleich nicht durch ein allgemeines Gesetz, auf doppelte Weise Einzelnes geändert:

1) durch die Statuten selbst oder Ersitzung (praescriptio", wie die canonischen Quellen sagen) kann der Bischof gegenüber dem Kapitel [und umgekehrt dieses jenem gegenüber] grössere Rechte erlangen 23). 2) In der neuern Zeit ist durch die päpstlichen Bullen, welche die verschiedenen Diöcesen neu constituirt haben, die bischöfliche Confirmation für die Errichtung von Kapitelstatuten vorgeschrieben 24), wenn die

werden (wie das in manchen Kapiteln früher und jetzt statthatte), oder nicht, ist juristisch unerheblich. Denn gültige Statuten binden ohnehin; ungültige binden nach der Natur der Sache auch nicht, wenn sie beschworen sind: c. 1. X. de jurej. II. 24. Vgl. auch die citirten Autoren.

Dass der bischöfliche Consens ein Statut dieser Art nicht sanirt, folgt schon daraus, dass auch der Bischof contra salutem ecclesiae nichts bestimmen darf; sodann ergibt es sich aus den citirten Stellen direct, weil sie sogar den päpstlichen Consens nur unter jener Bedingung geben.

Beispiele von Statuten, welche contra jus gehen, abusus enthalten, die Disciplin, den Cultus u. s. f. verringern und deshalb aufgehoben oder modificirt wurden, zeigt die Ausg. des Conc. Trident. (Lips. 1853 von Richter und mir) ad cap. 12. de ref. Sess. XXIV. Viel Material gibt auch Fagnani ad c. Ex parte X. de constit.

22) Vgl. z. B. c. 6. u. 12. X. de constit. I. 2.

23) Vgl. die Quellenbelege im System S. 259.

24) Das ist geschehen für alle in Preussen, Bayern, Oberrhein. Kirchenprovinz, Hannover, ferner in den in Oesterreich neu circumscribirten Diöcesen für diejenigen Kapitel, die neu constituirt wurden (z. B. Salzburg, Trient, Brixen, Tarnow, Erlau, Szathmar u. A.).

Kapitel gleichfalls neu constituirt wurden. Sind diese in ihrem alten Zustande bestehen geblieben, so hat man nichts geändert. Dass man so für neue Kapitel vom canonischen Recht abgeht, hat seinen guten Grund in der gänzlich veränderten Stellung der Kapitel und ihrer Zurückführung auf die rein kirchliche Sphäre. Bei den alten Kapiteln bleibt es somit bei den Bestimmungen des canonischen Rechts 25).

XI. Aenderung. Die totale Aufhebung, Abänderung u. s. w. von Statuten soll nach den bezogenen Quellenstellen nur geschehen aus einem triftigen Grunde, der nicht in dem Vortheile der Einzelnen, sondern nur der Gesammtheit und der Kirche liegen kann. Wäre deshalb Eigennutz oder dergleichen Grund der Aenderung, so tritt der Fall ein, dass ein Statut gegen den Geist und Zweck der Kirche vorläge d. h. ein ungültiges. In formeller Beziehung gehört zur Abänderung eines Statuts, wie die eben genannten Quellen ergeben: 1) ein durchaus ordnungsmässiger Beschluss der Majorität, wenn jura singulorum in Frage stehen, Aller, respective der Mehrheit mit Einschluss der Berechtigten,

2) die Genehmigung des Bischofs.

Man streitet darüber, ob die päpstliche Zustimmung zur Abänderung der vom Papste bestätigten Statuten erforderlich ist. Die päpstliche Approbation ist entweder de jure nicht erforderlich, damit das Statut Kraft erhalte, oder verleiht ihm diese. Im ersteren Falle (bei einem statutum secundum jus) kann die päpstliche Genehmigung unmöglich Grund sein, die Macht der Corporation zu beschränken; juristisch ist der Character des Statuts nicht verändert. Im zweiten Falle ist durch die Confirmation keine lex generalis geschaffen, sondern wieder nur für die Corporation eine Vorschrift gemacht, wenngleich deren Inhalt die Grenzen der Autonomie überschreitet. Die Confirmation enthält nur die Bestätigung des einzelnen Aktes; für die Zukunft wird hierdurch die Autonomie nicht berührt. Daraus folgt, dass die päpstliche Genehmigung nicht erforderlich ist, wenn das neue Statut, wodurch das bestätigte ersetzt werden soll, an sich in den Grenzen der Autonomie liegt, oder, falls es sich um die einfache Aufhebung handelt, wenn der herbeizuführende Zustand dem Rechte entspricht; dass aber für den gegentheiligen Fall die Bestätigung nöthig wäre 26). Die meisten besonders ältern Canonisten pflegen hier also zu unterscheiden: Hat das vom Papste bestätigte Statut hauptsächlich den Nutzen der Einzelnen (favorem privatum, utilitatem statuentium im Auge, so kann es von denselben abgeändert werden, weil der Einzelne auf sein Recht

25) Die Beschlüsse des Wiener Provinzialconcils v. 1858 (Tit. II. cap. V. pag. 71) fordern für die Errichtung neuer den Consens des Bischofs allgemein.

26) Dafür bieten die oft cit. c. 8. u. 9. X. de constit. den besten Beweis. Die Aufhebung von Präbenden bedurfte der päpstl. Approbation. An dieselbe brauchte sich das Kapitel nicht zu halten, weil die Wiederherstellung bestandener, nur aus Mangel an Einkünften supprimirt seine Competenz nicht überschritt.

verzichten kann, mag dasselbe ihm durch ein statutum contra oder 2") praeter jus gegeben sein. Dies gilt auch, wenn der Confirmation die „clausula irritans quidquid in contrarium actum sit" beigefügt ist. Bezweckt hingegen das Statut das Wohl der Kirche oder Dritter, so ist es vom Willen der Aufrichtenden unabhängig und bedarf im ersteren Falle des päpstlichen Consenses, im letztern der Zustimmung des Dritten 28). Nur mit ausdrücklicher päpstlicher Zustimmung kann offenbar das Statut verändert werden, wenn sich der Papst im decretum confirmatorium jede Macht darüber reservirt, also die Competenz des Niedern vollständig aufgehoben hat 29).

§. 30.

2. Der Praelati inferiores überhaupt und Regularobern insbesondere 1).

I. Die Praelati inferiores, welche nicht zu den Praelati nullius im eigentlichen Sinne gerechnet werden können (§. 25.), haben zwar die Befugniss,

27) Man beruft sich dann auf c. 8. X. cit., c. Si diligenti 12. X. de foro comp. II. 2. c. Pro illorum 22. X. de praeb. III. 5., c. si de terra 16. X. de privil. V. 33 und c. Omnium 19. Cod. Just. de testam. VI. 23.

28) Dafür citirt man c. 12. X. de foro comp. mit der Glosse v. Pacto privatorum c. Si Apostolicae 22. de praeb. in VIto III. 4. u. c. 1. Cod. Just. de vet. jure enucl. I. 17., für den letzten Fall, dass die Aufhebung alsdann nicht ohne Zustimmung des Berechtigten geschehen könne, reg. jur. 33. in VIto.

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Man sehe überhaupt Innocentius IV. in Apparatu ad cap. Accedentibus 15. X. de privileg. (Editio Lugdun. 1525 fol. 203b.) Abbas in cap. Quum accessissent cit. num. 2. Fagnani eod. cap. und ad cap. Quum dilectus (8. X. de consuet. I. 4.) num. 62 sqq. Wiestner Lib. I. Tit II. num. 144. Pirhing eod. num. 125 sqq. Engel Lib. III. Tit. XI. num. 11 8q9. Reiffenstuel 1. c. Schmalzgrueber L. I. T. II. n. 54. Weitere Literatur findet man bei diesen u. August. Barbosa Collectanea doctorum tam veterum quam recentiorum in jus pontificium universum (Lugd. 1688, 4 Tom. fol.) zu den citirten Stellen der Decretalen.

Mayr eod. n. 123.

29) Vgl. Fagnani ad cap. Quum ex parte cit. u. die übrigen citirten Autoren.

Die Statuten der Cathedral- und Collegiat - Stifter sind meistens besonders abgedruckt. Eine Sammlung begann : Andr. Mayr Thesaurus novus juris ecclesiast. potissimum Germaniae seu Codex statutorum ineditorum ecclesiarum cathedralium et collegiatarum in Germania notis illustr. atque dissertatt. selectis juris publici eccles. adjectis animadversionibus . . . Ratisbonae 1791-94, 4 Vol. 4.

Für die Zeit des deutschen Reichs kommen noch mehre interessante Punkte in Betracht, welche jedoch hier nach der Natur der Sache ausgeschlossen bleiben. Dahin gehören besonders die Capitulationes, welche die Kapitel dem neu gewählten Bischofe vorzulegen pflegten. Siese darüber Petr. Gallade Dissert. de capitulatione episcopo Germaniae electo a suis electoribus proposita, et jurejurando confirmata Heidelb. 1758 (Schmidt Thesaurus jur. eccles. T. II. pag. 767 bis Ende), Struben Nebenstunden Bd. I. S. 1 ff.

Die Aufrechthaltung der Statuta und Gewohnheiten der Kapitel gelobte der Kaiser in der Wahlkapitulation Art. XIV. §. 1.

1) Vgl. Reiffenstuel L. I. T. II. num. 97 sqq. Bouix Tract. de jure regularium (Paris 1857. 2 Vol. 8.) P. VI. sect. I. cap. III. §. II. (Tom. II. pag. 439-444). Die Meisten (z. B.

für die ihnen untergebenen Kirchen, Kleriker u. s. w. Anordnungen zu machen. Es dürfen sich diese eben aber nur auf die inneren Verhältnisse (Ordnung der Geschäfte, Verwaltung des Vermögens, Disciplin im Hause u. dgl.) erstrecken und müssen sowohl den höhern Orts genehmigten Statuten ihrer Kirche entsprechen wie auch sich rein in den Grenzen des Jus commune bewegen. Soll das äussere Verhältniss der Kirche oder des Instituts Gegenstand des Statuts sein, so ist nach der Natur der Sache der Consens des Ordinarius erforderlich.

II. Inwiefern die von der Kirche approbirten religiösen Orden 2) (Ordines religiosi, Religiones) das Recht haben, sich Statuten zu geben, durch welche entweder ganz neue Regeln aufgestellt, neue Verpflichtungen geschaffen oder die bestehenden in irgend einer Weise verändert werden, hängt ab von den Constitutionen der Päpste, zu deren ausschliesslicher Competenz die Zulassung und Regelung der Angelegenheiten der eigentlichen Orden gehört 3). Aus den mancherlei vom apostolischen Stuhle hierüber erlassenen Constitutionen, sowie aus den Statuten der bestehenden vom h. Stuhle approbirten Orden lassen sich für die Berechtigung zur Erlassung von Statuten, sowie für den Inhalt und Umfang dieses Rechtes folgende allgemeine Regeln aufstellen: 1) Vom Standpunkte des jus commune aus hat kein einzelner Ordensobere das Recht der Errichtung von Statuten im Sinne von dauernden Normen, welche für den betreffenden Kreis vim legis haben 4).

2) Damit einem einzelnen Obern das Recht, Statuten zu geben, für den ganzen Orden oder den seiner Leitung unterstehenden Theil der Communität zukommen, ist eine desfallsige ausdrückliche Ermächtigung der Ordensregel erforderlich. Eine solche Befugniss wohnt keinem Obern der bestehenden Orden bei.

3) Unbestritten steht aber allen approbirten Orden das Recht zu, sich neue Statuten zu geben. Ueber die Personen, von denen, sowie über den Modus, wie dasselbe auszuüben ist, entscheiden die Statuten selbst 3).

Pirhing L. I. T. II. n. IX., Wiestner eod. n. 25., Schmalzgrueber eod. num. 14., Mayr eod. n. 11., Engel eod. n. 23., Leuren For. eccl. eod. n. 61.) 'begnügen sich mit der einfachen Angabe, dass die Orden gemäss ihrer Ordensregel Statuten errichten können.

2) Vgl. Mein System §. 172 ff.

3) Vgl. System S. 710. Note 3.

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4) Vgl. c. In singulis 7. X. de statu monachor. III. 35. Suarez de religione T. IV. tract. 8. L. II. c. 8. n. 4. (auch abgedr. bei Bouix 1. c. pag. 439 sq.). Die Ordensobern (Generale, Provinziale, Superioren u. s. f.) haben wohl die Befugniss, den einzelnen Gliedern Befehle u. Vorschriften zu ertheilen, welche diese binden, das ist aber sehr verschieden von dem Rechte, der Communität überhaupt Vorschriften zu geben. Ueber jenes s. die Zusammenstellungen bei Bouix 1. c. P. VI. sect. I. cap. III. pag. 425 sqq.

5) Es würde zu weit führen, hier alle einzelne Orden durchzugehen und ist auch bei den meisten analog, weshalb Einiges genügt. Bei den alten Orden (der familia Benedictina in

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