Sayfadaki görseller
PDF
ePub

früher die widerholte Bestätigung von Privilegien, wie von Seiten der Kaiser, so von Seiten der Bischöfe und des Papstes für geeignet, ja fast nothwendig, um jederlei Anfechtung derselben zuvorzukommen. Bei der Erneuerung kann nun ein doppelter Zweck vorwalten: lediglich die Existenz des Privilegs festzustellen, ohne darüber eine Norm zu treffen, ob dasselbe noch in Kraft bestehe oder nicht, und zugleich dasselbe als in voller Kraft bestehend anzuerkennen, also ein etwa untergegangenes dadurch von Neuem zu verleihen. An und für sich hat nach dem canonischen Rechte die Innovation auf den Inhalt gar keinen Einfluss, stellt also lediglich fest, dass ein Privileg verliehen ist, ohne sich darüber auszusprechen, ob dasselbe noch in Kraft bestehe oder nicht "). Allmälig haben sich aber in der römischen Praxis bestimmte Arten der Confirmation gebildet, aus deren Anwendung sich verschiedene Folgen ergeben. Dieselbe kann entweder sein confirmatio in forma communi oder ordinaria, welche nur die angegebene Wirkung hat, oder confirmatio ex certa scientia s. specialis 2). Diese letztere enthält eine wirkliche Anerkennung bez. Wiederherstellung der Rechtsbeständigkeit des Privilegs. Indessen auch diese Form verleihet nur dann neue Kraft einem erloschenen Privileg, wenn sie a) nicht erschlichen ist, b) die Erlöschung nicht in Folge eines Widerrufs durch allgemeine Concilien besonders das Concil von Trient eingetreten ist. Im letztern Falle bedürfte es in der Confirmationsurkunde ausdrücklicher desfallsiger Erklärung "3).

71) Das sprechen direct aus: c. 13. und 29. X. h. t.

72) Ueber die Zeichen, an denen man die eine oder andere erkennt, s. Reiffenstuel Lib. II. Tit. XXX. n. 8.

73) Vergl. das Weitere über diesen lediglich auf der röm. Praxis bez. der besondern päpstlichen Bullen beruhenden Gegenstand Fagnani, Pirhing, Reiffenstuel, Schmalzgrueber u. A. ad Lib. II. Tit. XXX., sodann noch Reiffenstuel ad h. t. (v. 33.) n. 77 sqq., n. 110 sqq. der des Genauern auf die Clauseln, welche zu dem Ende den Confirmationen beigefügt zu werden pflegen:,,quatenus, dummodo sint in usu, nec sint revocatae, sacrisque Canonibus et decretis Concilii Tridentini non adversentur" etc., eingeht und insbesondere zeigt, dass die Privilegien der Franziskaner, soweit sie dem Tridentinum nicht widersprechen, durch die zum Theil dort abgedruckten Breven vollständig erneuert sind.

Auf die einzelnen Arten der Privilegien einzugehen, ist selbstredend hier nicht der Ort; es möge jedoch verstattet sein, einige Literatur nachzuweisen. Die Exemtionsprivilegien behandeln ausführlich: Engel n. 22-34., Pirhing n. 27-66., Wiestner n. 62-106., Schmalzgrueber n. 246–282., Nicollis n. 21 sqq.

Das Privileg der Zehntfreiheit: Pirhing num. 67–73.

Verschiedene Privilegien betreff. Cultushandlungen: Pirhing n. 74–94., Nicollis n. 16. 20. Studienprivilegien: Pirhing n. 95-98., Nicollis n. 13.

Privilegien der Patriarchen: Pirhing n. 99–103., Nicollis n. 14.

Der Erzbischöfe und Bischöfe: Pirhing n. 104-112., Nicollis.

Der Orden: Engel Tract. de privilegiis et juribus Monasteriorum ex jure comm. 11. Aufl. Salisb. 1751. 4., Nicollis n. 15 sqq.

Siehe noch Bened. XIV. De syn. dioec. an vielen Stellen; die Excerpte in Bouix Tract. de jure regularium etc.

177

VI. Auslegung, Wirkung, Anwendung der

Gesetze.

§. 34.

1. Auslegung 1).

I. Die Theorie, welche die ältere Schule der Canonisten befolgt, ist folgende. Sie fasst den Vorgang, zufolge dessen ein Gesetz für die Anwendung im praktischen Leben, also bei der Regierung der Kirche und in den kirchlichen Gerichten, oder zum Zwecke des blossen wissenschaftlichen Erkennens, seinem Inhalte nach dargelegt wird, nicht als Auslegung des Gesetzes schlechthin auf, sondern nimmt allgemein eine solche, Interpretatio im weitern Sinne, nur dann an, wenn eine deutlichere Erklärung von Wort oder Sinn des Gesetzes stattfindet 2). Diese scheidet sie in eine declaratio oder interpretatio per modum declarationis, auch litteralis interpretatio, die darin besteht, dass man das im Gesetze ohnehin Enthaltene, also dessen Worte, Inhalt, ohne etwas hinzuzufügen oder fortzunehmen, klar zum Bewusstsein bringt, und in die interpretatio im eigentlichen Sinne, interpretatio per modum suppletionis, welche das dunkle Gesetz erklärt, somit nicht auf die blossen Worte, sondern auf diese und den Sinn sieht, und darauf gestützt feststellt, ob das

1) Ausser den ältern Commentaren von Innocenz IV., Panormitanus, Felinus u. a. Barbosa, Fagnani zu den einzelnen citirten Stellen sehe man: Engel, Colleg. jur. eccl. L. I. Tit. II. n. 73 sqq., Wiestner Lib. I. Tit. II. num. 120 sqq., Pirhing eod. num. 104 sqq., Reiffenstuel L. I. Tit. II. n. 351-447., Schmalzgrueber eod. n. 44 sqq., Leuren forum eccles. eod. quaest. 151-165., Böckhn eod. n. 122 sqq., Mayr, Trismegistus eod. n. 94 sqq., auch Gibert, Corp. jur. T. I. Proleg. Pars posterior Tit. VII. u. VIII., der Manches bietet.

Die allgemeinen in Betracht kommenden Gedanken behandelt mit der ihm eignen Meisterschaft und plastischen Klarheit am besten v. Savigny, System Bd. I. S. 206 ff., der zugleich für das Civilrecht erschöpfend ist. Die von Savigny festgestellten Grundsätze sind von mir durchgehends benutzt, weshalb ich im Einzelnen nicht citire. Manche Abweichungen des canonischen Rechts leuchten sofort ein. Aus ihm bietet einen Auszug der Artikel in Weiske, Rechtslexicon Bd. IV. S. 701-711 (von Günther), welcher S. 701 die Literatur (allgemeine und civilistische) zum grössten Theile anführt. Savigny S. 296 ff. erörtert insbesondre auch die Aussprüche der röm. Rechtsquellen über die Auslegung der Gesetze, die bei der eigenthümlichen Stellung und den Ansichten der römischen Juristen für uns h. z. T. überhaupt nicht entscheidend sind, insbesondere auch nicht für das canonische Recht, obwohl sie von den Canonisten oft gedankenlos citirt werden. Die Darstellung der Ansichten der neuern Juristen (freilich nur für das Civilrecht) gibt Savigny a. a. O. S. 318 ff.

Vorab ist zu bemerken, dass hier nur von der Auslegung einzelner Gesetze, nicht des Corpus juris gehandelt wird, insofern dessen einzelne Theile als Einheiten erscheinen. Davon handelt §. 68 fg.

2) So Fagnani ad c. Quoniam de constit. (I. pag. 178 fg.), welcher sich auf Bartolus, Baldus u. A. beruft. „Interpretatio generatim accepta non est nisi congrua verbi vel sententiae per aliud clarius explicatio" definiren wörtlich Leuren, Reiffenstuel u. A.

Schulte, Kirchenrecht.

12

Gesetz auf einen bestimmten Fall auszudehnen oder nicht auszudehnen sei 3). Diese ampliatio ex similitudine proveniens, vel ex identitate rationis“ nennt man dann Interpretatio im eigentlichen Sinne. Allerdings hat die Auslegung vorzugsweise in den später zu behandelnden Fällen (num. VIII. X.) der Dunkelheit des Gesetzes ihre Stelle. Daher ist es gekommen, dass man den Begriff der Interpretatio auf diese Fälle beschränkte und geradezu für den Fall des klaren Gesetzes jede für überflüssig hielt ). wofür man sich in der That auf die Quellen berufen kann 5). Muss man somit auch den Ausdruck interpretatio als technischen des canonischen Rechts auf einzelne Fälle der Auslegung beschränken, so zwingt uns doch nichts, hierbei überhaupt in der Theorie stehen zu bleiben, indem wir bei deutlichen und klaren Gesetzen uns ebenso deren Inhalt, Sinn, Gedanken (mens, sententia legis) vollkommen in's Bewusstsein führen müssen, als bei dunkeln.

II. Unter Auslegung ) verstehen wir die Darlegung des Gedankens, Sinnes eines Gesetzes nach seinem ganzen Inhalte, seinen Voraussetzungen und Folgen. Zweck der Auslegung ist: vollkommen das Gesetz zu erfassen, die Grenze und den Umfang seiner Anwendbarkeit genau bestimmen zu können.

III. Die Interpretation theilt dann die Schule ein ) in interpretatio necessaria seu authentica und non necessaria, mere probabilis, doctrinalis, scholastica, magisterialis, je nachdem dieselbe vim legis habe oder nicht, somit alle binde oder nicht. Jene zerlegt sie in die Interpretatio necessaria (authentica) generalis scripta, welche ausgeht vom Gesetzgeber selbst, also selbst Gesetz ist, generalis non scripta, die in einem Gewohnheitsrechte ruhet ), dann in die int. particularis, welche der Richter vornimmt und deshalb nur für die Parteien und den einzelnen Rechtsfall Kraft hat. Nach der Wirkung, dem innern Wesen (causa formalis) theilt sie dieselbe in eine

--

3) So nach Card. Tuschus, Conclusiones Pract. Litt. I. concl. 327. n. 1. Fagnani 1. c. Reiffenstuel, Schmalzgrueber, Leuren u. A.

Man beruft sich hierfür besonders auf c. In his 15. X. de V. S. v. 41. u. c. Exiit 3. de V. S. v. 12. in VIto.

4) So Wiestner 1. c. num. 120.

5) Ausser c. 15. X. de V. S. cit., in dem dieser Gebrauch faktisch vorliegt, und c. Exiit cit., das alle Glossen, Commentare u. s. f. verbietet und nur zulässt, glossae, per quas verbum vel verbi sensus, seu constructio, vel ipsa constructio quasi grammaticaliter ad literam vel intelligibilius exponatur", kommen in Betracht c. Inter alia 31. X. de sent. excomm. V. 39., c. 2. X. de reg. jur. V. 41., reg. jur. 49. 57. in VIto u. a.

6) Mit Recht hebt Savigny 1. c. S. 216. Anm. c. hervor, dass dies Wort besser sei als das die Dunkelheit stillschweigend voraussetzende Erklärung. Man kann hierfür die lateinischen Worte expositio und declaratio, im weitern Sinne auch interpretatio gebrauchen.

7) Als Theilungsgrund nimmt sie die Quelle an (causa efficiens), eigentlich die Person, welche interpretirt.

8) c. Quum dilectus 8. X. de consuet. I. 4. c. Inter cunctas 1. §. Sane de privil. in

Extr. comm. V. 7.

translativa, welche in der Uebersetzung in eine andre Sprache vorliegt ), declarativa oder expositiva, welche bereits berührt wurde, correctiva, wenn die Dunkelheit und Härte des Gesetzes per benignam interpretationem gemildert oder verbessert wird, restrictiva, wenn die allgemeine Bestimmung auf einzelne Fälle oder ein bestimmtes Gebiet eingeschränkt wird, extensiva, wenn das Gesetz auf Fälle ausgedehnt wird, welche dessen Wortlaut nicht umfasst 10).

Zu diesen hat man alsdann in neuerer Zeit noch eine andre Eintheilung gefügt, nemlich in grammatische, logische, historische, systematische 11).

IV. Diese Eintheilungen und sogenannten Arten sind jedoch weder nothwendig noch unbedingt richtig. Jede wirkliche Auslegung, Darlegung des Gesetzes, hat ihren Zweck in der Feststellung des Inhalts. Dieser kann durch Gesetz, Gewohnheitsrecht oder wissenschaftliches Zerlegen festgestellt werden; insofern kann die legale (authentische und usuelle) Interpretation auch als eine Auslegung erscheinen. Abstrahirt man jedoch von dem Zwecke und behält im Auge, dass die Auslegung durch Gesetz oder Gewohnheitsrecht den Inhalt des Gesetzes in der Art feststellt, dass dem Ausdrucke des Gesetzes gegenüber die Thätigkeit des Einzelnen kein Feld mehr hat, so steht die s. g. legale zur doctrinellen nicht im Verhältnisse der Coordination, nicht als eine Art derselben Gattung, sondern in einem gegensätzlichen 12). Was mithin der freien Thätigkeit, dem wissenschaftlichen Erfassen allein anheimfällt, das ist Auslegung. Hiernach muss die erste Eintheilung verworfen werden.

Die Auslegung bedient sich zur Erreichung ihres Zweckes verschiedener Mittel. Mit deren Hülfe fördert sie bald das Resultat, dass der Ausdruck des Gesetzes vollständig und unbedingt zur Anwendung komme, der Inhalt mit der Darlegung, Auseinandersetzung des Ausdrucks selbst gegeben ist; bald aber wird sie einen Inhalt feststellen, der über den Ausdruck anscheinend hinausgeht oder anscheinend diesem engere Grenzen der Anwendung steckt. Die Auslegung selbst bleibt aber hierbei stets eine, wird nicht verschieden; die Restriction, Extension, Correction sind demnach nur Mittel, nicht verschiedene Arten. Als solche kann man sie auffassen, wenn man lediglich

9) c. Propterea 8. X. de V. S. v. 40. Propterea, si prolixam epistolam meam ad interpretandum accipere te fortasse contigerit, rogo, non verbum ex verbo, sed sensum ex sensu transferri, quia plerumque, dum proprietas verborum attenditur, sensus veritatis amittitur." Dass man dies aber keine Auslegung nennen könne, folgt aus dem in Anm. 15. Gesagten.

10) Siehe Fagnanus, Leuren, Reiffenstuel u. A., welche die ältere Literatur citiren. 11) Vgl. Savigny a. a. O. S. 212 ff., der nachweist, dass diese vier s. g. Arten nur Elemente der Auslegung sind.

12) Dies hebt am besten hervor Savigny a. a. O. S. 209.

den Weg, welchen die Auslegung einschlägt, im Auge hat 13). Während somit diese zweite Eintheilung nicht gerade nöthig ist, aber auch nicht verwirrt, muss die dritte als durchaus unpassend und unzulässig bezeichnet werden 14). Denn diese vier s. g. Arten sind nur Bezeichnungen der Elemente, der Objecte, welche eine jede wirkliche auf Vollkommenheit Anspruch machende Auslegung haben muss. Auf sie muss nemlich der Geist des Auslegers gerichtet sein, wenn anders das Gesetz seinem ganzen Inhalte und Umfange nach erfasst werden soll.

V. Nächstes Ziel ist offenbar der Ausdruck des Gedankens, Sinnes, der mens legis, wie ihn die Worte (verba legis) bieten; denn diese sind die Form des Gedankens. Ihre Erkenntniss, ihr Verständniss vermittelt den Uebergang aus dem Gedanken des Gesetzgebers in unser Denken. Die Brücke für diesen Uebergang ist die grammatische Erklärung der Worte 15). Deren Object ist also Feststellung des vom Gesetzgeber angenommenen Ausdrucks, seines Sprachgebrauches, sowie der grammatischen Verbindung der einzelnen Worte und Sätze, also überhaupt der sprachlichen Gesetze. Dieses Element tritt nur dann von besonderer Bedeutung äusserlich hervor, wenn das Gesetz die vulgäre Bedeutung eines Wortes verlassen, oder die sprachlich allgemein angenommene und richtige Construction nicht angewandt hat. Ist dies der Fall, so kann die grammatische Erklärung auch die Hauptsache sein, und wenn sie richtig ist, jede der andren Functionen in den Hintergrund treten. Zu diesem Elemente gesellt sich das logische. Haben wir die Bedeutung der Worte und deren Construction zu Sätzen erfasst, so ist offenbar unsre nächste Aufgabe, deren Zusammenhang nach den Denkgesetzen ausser Zweifel zu setzen. Dies geschieht durch logische Feststellung des Verhältnisses der einzelnen Sätze als der Theile des Gesetzes zu einander. Auch dieses wird nach den Umständen hervor- oder zurücktreten. Ist das grammatische Verständniss ohne Schwierigkeit, liegt folglich eine völlig richtige Anwendung der Sprachgesetze vor, so wird wegen des natürlichen Zusammen

13) Dass man aber in der Theorie dabei zu weit geht, ist bereits angedeutet und wird sich gleich (num. V.) noch näher zeigen.

14) Damit soll nicht getadelt werden, dass man dort, wo es nicht auf scharfe, technische Bezeichnung, sondern nur auf die Hervorhebung der einzelnen Funktionen ankommt, von grammatischer u. s. f. Interpretation reden könne.

15) Ist das Gesetz in einer fremden Sprache i. e. einer andern als der Muttersprache des Auslegers abgefasst, so bildet die Uebersetzung (Translatio) dies Mittel, ist hier das grammatische Element. Denn damit diese richtig sei, muss vorher grammatisch festgestellt sein, dass der Ausdruck, welcher für den fremden gesetzt wird, diesem vollkommen adäquat sei, soviel wenigstens das Verständniss des Inhalts in Betracht kommt. Gerade in diesem Falle zeigt es sich aber, dass das grammatische Element mit dem logischen wesentlich zusammenhängt, da nur die Erkenntniss des letztern es in unzähligen Fällen, wo zwei Sprachen keine congruenten Ausdrücke haben, ermöglicht, den fremden Ausdruck vollkommen wiederzugeben. Das leuchtet auch aus dem cit. c. 8. X. de V. S. (Anm. 9.) ein.

« ÖncekiDevam »