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Inhalt der Schriften der Kirchenväter sich entweder als Gesetze des Stifters der Kirche oder als solche der Aposteln oder endlich als kirchliches Gewohnheitsrecht darstellt 15).

§. 44.

3. Catechismus Romanus ). 4. Acta Conciliorum 2).

I. Das aus Auftrag Pius V. nach dem Wunsche des Concils von Trient, welches keinen der ihm vorgelegten Entwürfe annahm, von dem Erzbischof Leonardo Marino von Lanciano, dem Bischofe Egidio Foscarari von Modena und Franziscus Fureiro (Dominikaner) ausgearbeitete 3) und von Pius V. approbirte und publizirte Handbuch für die Seelsorger zur Unterweisung des Volks in der christlichen Lehre hat weder den Charakter eines eigentlich symbolischen Buchs) noch einer eigentlichen Rechtsquelle. In Folge der Art seiner Entstehung und der allgemeinen Reception in der Kirche kommt demselben jedoch nach der Natur der Sache eine grosse Autorität zu, so dass man sich mit Sicherheit auf ihn stets berufen kann.

II. Die Sammlungen der verschiedenen Concilien als solche sind, weil sie lediglich Privatarbeiten und von der kompetenten Gewalt, nemlich dem Papste, als Gesetzbücher nicht publizirt worden sind, keine eigentlichen Rechtsquellen. Insoweit sie aber den Text der Beschlüsse getreu wiedergeben, kommt dieser Charakter nicht in Betracht, weil der Inhalt als solcher Gesetz ist. Die offiziellen Ausgaben der einzelnen allgemeinen ) oder particulären

apostolici, apostolische Väter, die Doctores Ecclesiae im technischen Sinne, sowie die andren in der Kirche anerkannten Lehrer anzugeben. Eine Aufzählung findet man auch bei Phillips K. R. III. S. 574 ff., der gleichfalls die Sammlungen ihrer Werke anführt.

15) Dieser Inhalt ist erschöpfend von Gratian in sein Dekret aufgenommen worden. Die Bedeutung dieser einzelnen von ihm wiederholten Stellen folgt aus dem hier Gesagten und den §§. 10, 12, 19, 36 ff.

1) Conc. Trid. Sess. XXIV. c. 7. de ref., Sess. XXV. Contin. Sess. decr. de indice librorum et catechismo. Catechismus ex decreto Concilii Tridentini ad parochos Pii V. Pont. Max. jussu editus, Romae a. D. 1566, u. ö. Vgl. darüber Möhler Symbolik Einl. II. (S. 15.).

2) Siehe die Ausgaben u. Literatur derselben in §. 14. Anm. 2.

3) Ausser diesen waren noch drei Cardinäle thätig. Die sprachliche Redaction stammt von Paulus Manutius her.

4) Siehe noch System S. 578.

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5) Die erste des Concils von Trient führt folgenden Titel: Canones et Decreta sacrosancti oecumenici et generalis Concilii Tridentini sub Paulo III, Julio III, Pio IIII, Pontificibus Max. Index Dogmatum et Reformationis. Romae, Apud Paulum Manutium, Aldi F. MDLXIIII. In Aedibus Populi Romani." fol. CCXXXIX Seiten; auf der folgenden leeren die eigenhändige (geschriebene) Beglaubigung des Secretairs und der zwei Notare des Concils; hierauf der Index 11 Seiten ohne Numerirung umfassend. Ich besitze selbst ein solches Exemplar.

Synoden sind aber wegen dieser offiziellen Publikation als solche zugleich materielle und formelle Rechtsquellen. Ein Gleiches ist auch anzunehmen von jedem nach der offiziellen römischen Ausgabe eines allgemeinen oder der offiziellen Ausgabe des betreffenden Erzbischofs oder Bischofs veranstalteten wortgetreuen und von einem hierzu kompetenten Kirchenobern beglaubigten (approbirten) Abdrucke ).

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1. Zustand der Kirchenrechtsquellen in den ersten Jahrhunderten.

Neben den von den Evangelisten und Aposteln herrührenden h. Schriften, welche den Canon des kirchlichen Lebens bildeten und durch die Ueberlieferung (Tradition) als echt anerkannt wurden, bildeten im ersten Jahrhun

6) Das ergibt sich wegen völliger Gleichheit des Grundes aus dem, was §. 18. num. II. gesagt ist.

1) Die Werke, welche die Sammlungen der Concilien der ältern Zeit enthalten, sind oben §. 14. Anm. 2. bereits angeführt; die Sammlungen der Papstbriefe §. 17. Anm. 1. Literatur: Ant. Augustinus (Archiep. Tarracon). De quibusdam veteribus canonum ecclesiasticorum collectoribus judicium ac censura (in dessen Opera Luc. 1765 T. III. pag. 219 sqq.); Franc. Florens Dissert. de origine, arte et autoritate juris canonici 1632 (Opera T. I. pag. 1 sqq.); aus der Sylloge dissertationum de vetustis canonum collectionibus ed. Gallandius Venet. 1778 fol., Mogunt. 1790. 2 Vol. 4. folgende: Pasch. Quesnelli Diss. tres de codice canonum eccl. Rom. etc. (auch in dessen Ausg. der Werke Leonis M. Par. 1675. sodann abgedr. im 3. Bande pag. 681 sqq. Der Opera Leonis M. edid. P. et H. Ballerinii Venet. 1757 fol. mit sehr gelehrten und umfangreichen Observationes dazu, welche mehr werth sind als die Abhandlungen selbst), Petr. de Marca de veteribus collectionibus canonum (auch in Opp. edid. Baluze sowie der Ausg. Bamberg. 1788 sqq. T. IV. pag. 344 sqq.), P. Coustant De antiquis canonum collectionibus (praef. zu den cit. Epist. Rom. Pont.), Seb. Berardus de variis sacrorum canonum collectionibus (Einl. zu dem Werke: Gratiani canones genuini ab apocryphis discreti, Taur. 1752, Venet. 1783. 4), Petr. et Hieron. fratres Ballerinii De antiquis tum editis, tum ineditis collectionibus et collectoribus canonum ad Gratianum usque tractatus in quatuor partes distributus. (in Opp. Leonis M. cit. Tom. III. Appendix ad S. Leonis M. Opera pag. I - CCCXX. fol.), die beste von allen Abhandlungen, welche für alle Spätern die reichste Fundgrube bildet; Doujat Praenot. Lib. III. cap. I sqq.; van Espen im Commentarius in canones juris veteris Pars I. de antiquis canonum codicibus (Col. Agripp. 1755. fol. pag. 1—39); Biener de collectionibus canonum ecclesiae Graecae Berol. 1827. 8. Die Werke, welche nur einzelne Sammlungen behandeln, werde ich zu den betreffenden angeben. Ausserdem sehe man die zu §. 43. Anm. 1 angeführten Werke.

dert der Kirche die durch die Ueberlieferung der Hauptkirchen bewahrten Vorschriften der Apostel und ihrer Nachfolger den Inbegriff der Sätze, nach denen das kirchliche Leben geordnet wurde, (Canon ecclesiae). Diese Tradition war vorzüglich in der römischen Kirche bewahrt, auf welche daher besonders die Augen gerichtet waren. Ihre schriftliche Niederlegung war nach und nach in den durch die gesammte Kirche als echt anerkannten h. Schriften des Neuen Testamentes erfolgt. Zu diesem gesellten sich dann im ersten und zweiten Jahrhundert einzelne Briefe von Päpsten und Bischöfen, welche auf Anfragen) einzelner Gemeinden erlassen wurden 3), von denen jedoch nur der Brief des h. Clemens Bischof von Rom († um 100) an die Corinther *), des h. Ignatius († 116) von Antiochien 3) und der Brief des h. Polycarpus an die Philipper echt sind. Diese Briefe wurden andren Gemeinden mitgetheilt und in denselben von Zeit zu Zeit verlesen). Diese Briefe bilden aber weder im strengen Sinne Quellen des Kirchenrechts noch sind sie in dessen spätern Sammlungen aufgenommen. Weder Schlüsse der Synoden ) noch Briefe der Päpste ) haben sich aus dem dritten Jahrhundert erhalten. Dagegen sind ein Brief des Bischofs (Patriarchen) Dionysius von Antiochien († 265) und Gregorius Thaumaturgus († um 270) 10) in die Sammlungen des orientalischen, nicht aber des occidentalischen Kirchenrechts aufgenommen.

2) Vgl. Act. Apost. XV. 22 sqq.

3) Siehe z. B. Eusebius Hist. eccl. IV. 23.

4) Gedr. bei Schoenemann 1. c. pag. 6 ff., Hefele Patres apostolici Tubing. 1839 p. 29 ff. Ein zweiter bruchstückweise erhaltener Brief desselben an die Corinther ist ziemlich sicher

(Hefele 1. c. p. 68 ff.), zwei Briefe ad virgines wahrscheinlich unecht. Ueber die angeblichen zwei Briefe desselben ad Jacobum s. Bickell a. a. O. S. 249 ff.

5) Siehe hierüber Hefele 1. c. p. XIV., der die verschiedenen echten und unechten nachweist. Echt ist die kürzere Recension, abgedr. das. pag. 77-124. Ausführlich handelt darüber auch Rothe Anfänge der christl. Kirche S. 713 ff.

6) Siehe hierüber Hefele 1. c. pag. XVIII., das. gedruckt p. 117 ff. Die Vorrede Hefele's gibt auch über andre Briefe Aufschluss und weist die frühern Drucke nach.

7) Siehe Eusebius Hist. eccl. III. 38, welcher dies noch für seine Zeit von dem des h. Clemens bekundet.

8) Deren Vorkommen schon in den ersten Jahrhunderten bezeugen Tertullian de jejun. cap. 13., Eusebius H. eccl. V. 16. 23. Irenaeus contra haer. III. 3. S. andre Zeugnisse bei Bickell a. a. O. S. 37 ff.

9) Ueber die Schreiben des P. Cornelius, Dionysius u. A. s. Bickell a. a. O. S. 35 fg. 10) Vgl. über dieselben Bickell a. a. O. S. 32 ff. und 252 ff., wo Literatur und Abdrücke nachgewiesen werden.

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als echte Synoden ausgegebenen Stücke in den Conciliensammlungen, sowie über ms an Januarius als Resultat der Synode von Carthago v. 255 und das von ene Protokoll der Synode von Carthago von 256 s. Bickell a. a. O. S. 43 f. elben für das occidentalische Recht ohne Bedeutung sind, übergehe ich sie.

§. 46.

2. Constitutiones und Canones Apostolorum

zum 5. Jahrhundert.

Griechische Sammlungen bis

I. Mit dem Namen der Apostel geschmückt finden wir mehre 1) Stücke aus dem 3. und 4. Jahrhundert, von denen namentlich zwei von Bedeutung sind. Das erstere im Occidente niemals in Geltung gewesen, jedoch die Quelle des zweiten. Jenes führt den Namen Διδασκαλία τῶν ἀποστόλων, Constitutiones Apostolorum 2). Dieselben sind ein umfassendes didaktisches Werk, welches moralische, liturgische und rechtliche Vorschriften enthält. Seinen Kern bilden die sechs ersten Bücher, welche anfänglich ein abgeschlossenes Werk enthielten und den angeführten Namen trugen; zu diesem sind später die beiden letzten zwei selbstständige Arbeiten 3) bildenden hinzugekommen. Das Ganze mit dem Anhange ist später zusammengestellt und in Bücher eingetheilt. Die sechs ersten Bücher sind gegen Ende des dritten, die beiden folgenden im vierten, aber vor dem Nicänischen Concil 4) (325) entstanden und zwar in Syrien 3). Im Orient sind sie ") von der Trullanischen Synode verworfen, im Occident nie in Kraft gewesen 7).

1) Vergl. drei andre: s. g. apostolische Kirchenordnung, canonisches Gesetz der h. Apostel, Schlüsse der s. g. apostol. Synode zu Antiochia (welche beiden erstern zuerst Bickell auffand und drucken liess) beschrieben nach dem griech. Originale und in deutscher Uebers. gedruckt bei Bickell a. a. O. S. 87-143.

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2) Handschriften weist nach Bickell S. 53. Drucke Ders. 1. c. Der beste ist von Cotelerius Patres qui temporibus Apostolorum flor. Paris 1672 fol.; Amstel. 1698 fol. von J. Clericus edirt. 2 Bde. Literatur: Die ältere bei Bickell S. 52 Anm.; Krabbe Ueber d. Ursprung und den Inhalt der apost. Constit. des Clemens Rom. Hamb. 1829. 8., v. Drey, Neue Untersuch. über die Constitut. und Canones der Apostel, Tübing. 1832. 8., Richard Rothe, Die Anfänge der christl. Kirche u. ihrer Verfassung Bd. 1. (allein erschienen), Wittenb. 1837. 8. S. 541 ff. Bickell a. a. O. S. 52-70., 148–177, welcher letztere die Fragen über Alter und Vaterland erschöpfend behandelt.

3) Die Gründe hierfür stellt Bickell also zusammen: 1) Schlussformel am Ende von Lib. VI. 2) Citate des Werks in den 6 ersten Büchern mit dem Namen Didaskalia, 3) mehre syrische, arabische und aethiopische Sammlungen des Kirchenrechts enthalten dieselben aber nichts von B. 7 und 8., 4) innere Ordnung und ein Zusammenhang.

4) Gründe der Arianismus findet darin keine Berücksichtigung, wohl der Gnosticismus; Uebereinstimmung mit den Lehren des Origines und Cyprian; die Metropolitanverfassung ist ihnen unbekannt. Vgl. Bickell S. 61 ff.

5) Gründe macedonisch - syrische Namen der Monate, Uebereinstimmung mit den Briefen von Ignatius, Gebet für den Bischof von Antiochien, öfteres Vorkommen in syrischen und andren morgenländischen Codices. Vgl. Bickell S. 63.

6) cap. 2. bei Bruns Conc. I. p. 36. Ueber das Vorkommen einzelner Stücke in griech. Codd. siehe Bickell.

7) Bickell S. 68 fg. nimmt an, sie seien hier überhaupt nicht vor dem 16. Jahrh. bekannt geworden. Dagegen Richter K. R. §. 18., der in c. 3. D. XV. (Conc. Roman. sub Gelasio auch ein Verbot von ihnen findet. Weder dies noch jenes lässt sich apodiktisch be

II. Als letztes Kapitel des 8. Buches ist dieser Sammlung bereits im Anfange des 6. Jahrhunderts eine Sammlung von kurzen Rechtssätzen ) beigefügt, welche den Namen Canones Apostolorum führen ). Dieselben haben bald 50, bald 85 Nummern; ihr Stoff ist entlehnt den Constitutionen, den Schlüssen der Synode von Antiochien, einem Briefe des h. Basilius und andren Quellen 10). Sie stammen aus dem Ende des vierten Jahrhunderts und deuten gleichfalls auf Syrien als Vaterland hin. Während sie im Orient ausdrücklich als echt anerkannt wurden "), sind sie von der römischen Kirche anfänglich verworfen 12), jedoch durch die Aufnahme der 50 ersten in die Sammlung des Dionysius Exiguus allmälig anerkannt 18).

III. Im vierten und fünften Jahrhundert boten in der griechischen Kirche die zahlreichen allgemeinen (s. §. 14) und particulären 14) Synoden einen alle Theile des kirchlichen Lebens ordnenden Rechtsstoff dar. Dass derselbe auch früh zu Sammlungen verarbeitet sei, lässt sich wohl mit Sicherheit annehmen, während die Form derselben nicht genau festzustellen ist 15). Will man aus der Gestalt der ältesten occidentalischen Sammlungen sowie aus einzelnen Andeutungen der Synode von Chalcedon 16) (451) schliessen, so enthielt die älteste Sammlung die Schlüsse von Nicäa, Ancyra, Neocäsarea und Gangra. An diese fügte man alsdann die von Antiochion. Diese Sammlung ist auf der Synode zu Chalcedon benutzt, worin aber keineswegs eine offizielle Anerkennung jener Privatarbeit liegt. Zu dieser Sammlung sind nach und nach die Schlüsse von Laodicea, Constantinopel und Chalcedon getreten ""). Einen Versuch, die älteste Sammlung herzustellen bietet der jeder Autorität entbeh

8) Sie haben vor Allem die Verhältnisse des Klerus zum Gegenstande, daneben ordnen sie auch das Fasten, einige die Ehe betreffenden Punkte u. dgl.

9) Ausser der Anm. 2 citirten Literatur und den dort angegebenen Ausgaben s. M. Ed. Regenbrecht De canon. Apost et Codice ecclesiae Hispanae, Vratisl. 1828. 8., Bickell 1. c. S. 71 ff. Abgedr. sind sie auch bei Bruns Concil. I. pag. 1 sqq.

10) Vgl. die Genannten, besonders Bickell, der auch die sonstigen Gründe für ihr Alter u. s. w. angibt.

11) Conc. Trull. c. 2. bei Bruns I. p. 36.; cf. c. 4. D. XVI.

12) Siehe c. 3. §. 64. D. XV. Dasselbe gehört P. Hormisdas (514-523.) an. Vgl. die Citate in der Richter'schen Ausgabe des Corp. jur. can. ad h. c. 13) Dionys. Exig. in seinem Dedikationsbriefe. vgl. Bickell S. 76 ff. Gratian (c. 1. 4. D. XVI.) Aussprüche und Stellen der 50 ersten.

Ueber das Vorkommen bei Pseudo-Isidor hat die anerkennenden und verwerfenden

14) Vor dem zu Nicäa besonders die von Ancyra und Neocäsarea 314; nachher Sardica (in Moesia) 347., Gangra zwischen 360 und 370., Laodicea zwischen 347 und 381. Ueber diese Synoden s. Hefele, Conciliengeschichte im 1. Bande.

15) Darüber handeln am besten und erschöpfend die Ballerinii in der citirten Abhandlung P. I. cap. I sqq. Die Darstellung des Textes beruhet hierauf.

16) Ballerinii 1. c. P. I. c. I. §. 6.

17) Ueber die verschiedenen Formen sehe man die Ballerinii, welche auch die übrigen Stücke nachweisen.

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