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rende noch dazu vom Herausgeber vermehrte und von ihm mit diesem Namen belegte s. g. Codex canonum ecclesiae universae dar 18).

§. 47.

3. Gang der Rechtsbildung in der abendländischen Kirche.

I. Im Occidente waren es auf der allgemeinen Grundlage (§. 43 ff.) gleichfalls die Schlüsse der Synoden, von denen jedoch keine vor den Anfang des 4. Jahrhunderts fallende erhalten sind, sowie die meist auf den Synoden (§. 15. num. I. am Ende) abgefassten Briefe der römischen Bischöfe, welche die Fortbildung des Rechts leiteten. Die ältesten uns erhaltenen Synoden sind die von Elvira (Ileberis in Spanien), welche sicher vor das Concil von Nicäa, wahrscheinlich 303 fällt, und von Arles in Gallien (314). Im Laufe des 4. und der folgenden Iahrhunderte wurden in Italien '), Afrika 2) und Spanien Synoden in grosser Anzahl gehalten.

II. Zu diesen Synodalschlüssen gesellten sich seit dem vierten Jahrhundert vor allem die Briefe der Päpste 3), welche auf Anfragen aus den verschiedensten Diöcesen erlassen bald die reichlichste Quelle des Rechts wurden. Für dieselben kommt zuerst der Ausdruck decretale constitutum ), decretum, dann decretalis epistola vor, der später in Decretalis schlechthin überging. Obgleich in der Regel nur an einzelne Bischöfe gerichtet, pflegten dieselben den Nachbarbischöfen zweifelsohne stets mitgetheilt zu werden und die Metropolitanverfassung brachte es von selbst mit sich, dass der Metropolit die Fragen

18) Codex can. eccl. univ. a Concilio Chalcedonensi et Justiniano Imp. confirmatus, Graece et latine Christoph. Justellus primum restituit cet. Paris. 1610, dann in G. Voellii et H. Justelli Bibl. T. I. p. 29 ff.

Die spätern Sammlungen des griechischen Kirchenrechts liegen diesem Werke fern. Vgl. hierüber : C. E. Zachariä, Historiae juris Graeco-Romani delineatio. Heidelb. 1839. 8. Walter K. R. §§. 70–83. Phillips K. R. IV. S. 22 ff.

1) Syn. Romanorum ad Gallos 384 u. 398, Rom. sub Hilario a. 465, Rom. I. sub Symmacho a. 499., II. III. IV. sub Symmacho (bis 502).

2) Die zu Carthago v. 348, 390, 397, 398 (s. g. statuta ecclesiae antiqua werden dessen Schlüsse genannt), 419 (dessen Schlüsse unter dem Namen Codex canonum ecclesiae Africanae vorkommen), Hippo 393 (Canones Breviari Hipponensis), Mileve 402 Telepte 418.

3) Dieselben werden sich aus den spätern Sammlungen ergeben.

4) Im Briefe des Siricius an Eumerius bei Schönemann p. 407 sqq. Mit dem Namen ordinatio und auctoritas wird im Conc. Agath. a. 506 c. 9. (Bruns II. p. 148) der dort eingeschaltete Brief Innocenz I., mit auctoritas und instructio und gleichfalls praescriptum, im Concil. Bracar. I. a. 563 nach c. XVII. (Bruns II. 33., sententia im Conc. Turon. 567 c. 20. (Bruns II. p. 230) bezeichnet. Diese Ausdrücke sind aber weniger Beze als Andeutungen ihrer Geltung. Ein technischer ist aber constitutio in der folg.

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a.

stellte und das hierauf ihm zugesandte oder ihm überhaupt bekannt gewordene Schreiben zur Anerkennung brachte 3). Zu diesen Quellen gesellten sich dann im Laufe der Zeit noch andre, deren später (§. 55 ff.) Erwähnung zu thun ist.

§. 48.

4. Die occidentalischen (lateinischen) Sammlungen.

I. Neben den besondern Quellen fand nach der Natur der Sache von Vornherein das Concil von Nicäa in den Provinzen des römischen Patriachats Eingang, wohin die lateinischen Bischöfe zweifelsohne sofort eine Uebersetzung brachten, welche uns aber nicht erhalten ist '). An die nicänischen Canones fügte man aus dem lateinischen Orginale ) die Schlüsse von Sardica, so dass beide zusammen förmlich als ein Concil erscheinen 3) Diese Schlüsse waren bis auf das sechste Jahrhundert von den griechischen Synoden in der lateinischen Kirche allein anerkannt *). Die Uebersetzung, welche anfänglich von diesen nicänischen Schlüssen in Italien und Afrika im Gebrauche war 5) ist Quelle der s. g. Versio Isidoriana. Mit diesen Schlüssen verband man die päpstlichen Briefe nicht, welche vielmehr stets in den Archiven aufbewahrt und aus diesen citirt wurden 6). Die Schlüsse von Antiochia und Constantinopel waren noch zur Zeit Gregor d. G. von der lateinischen nicht als ökumenische anerkannt, wohl aber das symbolum Constantinopolitanum ')

5) Das sagt Conc. Aurelian. (Orleans) IV. a. 541. c. 1. (Bruns II. p. 202), indem es mit Rücksicht auf die Feier des Osterfestes nach der Verordnung des P. Victor sagt: „de qua solemnitate quoties aliquid dubitatur, inquisita vel agnita per metropolitanos a sede apostolica sacra constitutio teneatur."

1) Das beweisen die Ballerinii 1. c. P. II. cap. 2. §. I. n. 1 sqq. u. Observat. ad dissert. XII. Quesnelli c. 1. n. 2.

2) Ballerinii 1. c. P. I. cap. V.

3) Ballerinii 1. c. P. II. c. I. §. III. n. 11.,

cap. II, §. 1. n. 1. Hefele Conciliengesch. I. S. 341 ff. Diese Verbindung hat ihren Grund in der innern Verbindung beider, ist von den Ballerinii (P. I. cap. VI. n. 14., P. II. c. I. §. III. n. 20.) auch in griechischen Codices nachgewiesen. Dieselben beweisen, dass man an eine Täuschung nicht denken kann.

4) Innoc. I. ad Theophilum Alex. sagt: „sub testibus Nicaeni Concilii, alium enim canonem Romana non admittit Ecclesia".. und ad Clerum et populum Constantinopolit. : Quod autem ad canonum observationem attinet, solis illis parendum esse dicimus, qui Nicaeae definiti sunt; quos solos sectari et agnoscere debet ecclesia catholica. Durch die angege

bene Verbindung ist bewiesen, dass hierunter die von Sardica einbegriffen sind. Dass aber mit dem Namen Nicänische nicht, wie Einzelne angenommen, alle griechischen gemeint sind, haben die Ballerin. 1. c. P. II. cap. I. n. 2 sqq. bewiesen.

5) Vgl. Ballerin. 1. c. P. II. cap. II. §. I. u. II. S. auch Walter §. 66. 68.

6) Siehe die Ausführung der Ballerin. 1. c. P. II. c. I. §. IV.

7) Dies haben die Ballerin. 1. c. §. II. n. 4 sqq. bewiesen. Dass auch die Griechen vor dem von Chalcedon das zu Constantinopel nicht für ein ökumenisches hielten, zeigen dieselben eod. n. 6.

recipirt. Erst im 6. Jahrhunderte finden wir Beweise, dass in der lateinischen Kirche auch die Canones andrer griechischen Synoden als der beiden genannten citirt und anerkannt wurden ). Viel früher aber waren gleichwohl die grie8). chischen Synoden auch im Occident übersetzt und bekannt.

II. Vor Dionysius (§. 49.) gab es nemlich bereits zwei Uebersetzungen, die s. g. Versio Isidoriana und Prisca translatio. Die Versio Isidoriana ) beruhet auf der angeführten ältesten Uebersetzung und ist benutzt in der Collectio hispana (§. 51.), welche Collectio Isidoriana genannt wird. Von diesem Verhältnisse hat man auch der Uebersetzung selbst den Namen der Isidorischen beigelegt. Sie umfasste ausser dem Concil von Nicäa die Schlüsse von Ancyra, Neocäsarea, Gangra, die von Sardica aus dem lateinischen Original, die von Antiochien, Laodicea, Constantinopel und Chalcedon. Obwohl mit Sicherheit ihr erstes Entstehen nicht angegeben werden kann, lässt sich doch bestimmt behaupten, dass sie erst allmälig diesen Umfang erhalten hat und namentlich die Schlüsse von Chalcedon später hinzugekommen sind 1o).

III. Jünger als die genannte ist die nach einer Aeusserung des Dionysius Exiguus 11) benannte Uebersetzung die s. g. prisca translatio oder Prisca schlechtweg 12), welche alle genannten (II.) griechischen Synoden umfasste und wohl wenigstens in dieser Form unmittelbar nach dem Concil von Chalcedon gemacht ist.

VI. Unter dem Namen Codex canonum ecclesiae Africanae hat Chr. Justeau 13) eine angebliche offizielle Sammlung des afrikanischen Kirchenrechts edirt. Einen solchen Codex hat es aber dort sowenig als anderwärts in dieser

8) Abgesehen von der nicht existirenden sondern von Pseudo Isidor gemachten Syn. VI. Roman. sub Symmacho ist dies der Fall im c. 31. Conc. Epaon. a. 517. (Bruns II. p. 171.): „De poenitentia homicidarum, qui saeculi leges evaserint, hoc summa reverentia de iis inter nos placuit observari, quod Ancyritani canones decreverunt." Sodann citirt P. Johann II. im J. 534 einen von Neocäsarea und zwei von Antiochia. Vgl. Ballerin. 1. c. n. 10.

9) Ballerinii 1. c. c. II. §. II. n. 10 ff. Dieselben beschreiben dort den ältesten Codex num. 58. der Kapitelsbibl. von Verona, der die Isidoriana rein hat, die Nicänischen und Sardicensischen verbunden, ferner zwar die einzelnen Synoden genau unterschieden, aber ohne Titel und Nummern.

10) Dies beweisen die Ballerinii 1. c. num. 13. Dass dieselbe in Spanien, Gallien und Italien im Gebrauch war, wird das. n. 14. gezeigt.

11) Derselbe sagt in seinem Dedikationsbriefe, dass ihn Laurentius zu einer Uebersetzung aufgefordert confusione credo priscae translationis offensus." Dies braucht sicher nicht auf eine Sammlung bezogen zu werden. Vgl. Richter §. 28. Anm. 2.

12) Vgl. Ballerin. 1. c. n. 15 ff. Gedruckt bei Justellus Bibl. jur. can. I. p. 275 ff., correcter bei Baller. Op. Leonis M. III. (Append.) col. 481-564.

Das. col. 565-572, haben dieselben die antiquissima interpretatio latina Canonum Nicaenor. abdrucken lassen, dann 577 ff. andre alte Uebersetzungen.

13) Lutet. Paris. 1615. 8., Bibl. r. can. T. I. p. 305 ff. Schulte, Kirchenrecht.

Bruns II. p. 155 ff.

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Zeit gegeben. Wohl aber entstanden auch hier bald Privatsammlungen, deren sich drei unterscheiden lassen. Die älteste enthielt die Schlüsse von Nicäa in der alten Uebersetzung und die einheimischen Synoden vor 419. Eine zweite die unter dem Bischofe Aurelius gehaltenen Synoden, insbesondere die von 419. Eine dritte umfasste acht afrikanische Synoden; hiervon ist eine als Conc. Carthag. IV. (a. 398) bezeichnet. Dessen Schlüsse sind kurze Auszüge aus meistentheils fremden Synoden, welche unter dem Namen Statuta ecclesiae antiquae (oder orientis) bekannt sind 14). Sie sollen gewissermassen dem Bischofe bei der Ordination eingeschärft werden, um demselben den Umkreis seiner Rechte und Pflichten kurz zu zeichnen. Ganz analog diesem Vorgange finden wir, dass die afrikanischen Synoden die auf den frühern einheimischen festgestellten Sätze rekapitulirten. Eine solche Rekapitulation gibt das s. g. Breviarium canonum Hipponensium 15). Viel wichtiger ist aber. noch das Concil von Carthago v. 419. Auf demselben wurden theils die frühern Synodalbeschlüsse wiederholt, theils neue gefasst, so dass in der That dies Concil, nach welchem in Afrika eine weitere Fortbildung nicht erfolgt ist, als eine erschöpfende Redaction des Rechts erscheint. Das ist der äussere Grund, weshalb seit Justeau dessen Schlüsse als Codex canonum ecclesiae Africanae bezeichnet zu werden pflegen 16).

V. Aus den in der afrikanischen Kirche geltenden Schlüssen u. s. w. hat um das Jahr 547 17) ein Diakon der Kirche von Carthago, Fulgentius Ferrandus einen kurzen systematischen Auszug gemacht, s. g. Breviatio Canonum. Sie umfasst 232 Nummern in 3 Theilen, welche die für den Klerus, die Laien und die für beide geltenden Normen enthalten. Die Sätze sind nicht in extenso, sondern nur inhaltsweise mitgetheilt. Die nach dem Concil von Nicäa 18) fallenden griechischen Canones sind aus der Versio Isidoriana excerpirt. Die Sammlung hat sowohl rücksichtlich einzelner griechischer Synoden Eigenthümlichkeiten, als sie auch dadurch sich auszeichnet, dass sie einzelne afrikanische allein bietet, dagegen andre bekannte nicht erwähnt 19).

14) Gedruckt am correktesten bei den Ballerin. 1. c. pag. 653 ff.; bei Bruns II. p. 140 ff. Vgl. überhaupt über die afrik. Sammlungen Ballerin. 1. c. cap. 3., dann das. col. 777 ff. die dissert. von Quesnel hierüber nebst den Observat. der Ballerinii. Richter a. a. O. Anm. 4. Phillips IV. S. 31 ff.

15) v. J. 393 gedr. bei Bruns I. p. 134 ff. Ballerin. 11. cc. Richter Anm. 5. 16) Das Concil ist gehalten unter Bischof Aurelius; seine Beschlüsse zerfallen in 138 Nummern.

17) Strenge genommen gehört diese Sammlung erst in den folgenden Abschnitt; hier wird sie jedoch wegen der Zusammengehörigkeit am besten abgehandelt.

18) Für diese hat er die von den Baller. 1. c. P. II. c. II. §. I. n. 4. beschriebene Uebersetzung gebraucht.

19) Gedruckt zuerst durch Fr. Pithoeus (nach einem Codex zu Troys), Paris 1588. 8.. zugleich mit der Breviatio des Cresconius (§. 49.) 1599, 1609, 8., von Chr. Justeau,

VI. An den Schluss des 5. oder Anfang des 6. Jahrhunderts fällt eine Sammlung, welche der erste Herausgeber Pasquier Quesnel für die erste offiziell in Rom gebrauchte angesehen und Codex Canonum Ecclesiae Romanae benannt hat 20). Sie enthält in 98 Kapiteln folgenden Stoff. Voran geht eine Tabula (Inhaltsverzeichniss), worauf eine Praefatio folgt, die vom Verfasser herrührt 21). Hieran schliessen sich in 46 Titeln die Canones Conc. Nicaeni mit denen von Sardica 22). Ausserdem enthält sie die griechischen Synoden 23) von Ancyra in 25, Neocäsarea in 15, Gangra in 19. Chalcedon 27 canones, Constantinopel, Antiochia in 25, Laodicea in 59 Titeln, afrikanische Syno

den und Briefe afrikanischer Bischöfe 24), Briefe von P. Innocenz I. 25), Siricius 28), Zosimus 27), Bonifacius 28), Coelestinus 29), Simplicius 30), Felix 31), Gelasius 3), Clemens 33), Leo 34), verschiedene Symbole und dogmatische

Paris 1628. 8. (mit der Coll Dionys. Exigui), von Fr. Chifflet, nach einem Codex Corbejensis Divion. (Dijon) 1649. 4., nach beiden in der Biblioth. Patrum max. T. IX. Meermann Thesaurus T. I. Literatur: Cave p. 333, Mastricht Hist. p. 163 ff., Hefele Concil. Geschichte I. 791.; Doujat c. XVI. Baller. P. IV. cap. I. Baronius Annal. ad a. 419. n. 90. u. ad a. 527. n. 67. verwechselt diese Breviatio mit der des Cresconius, überträgt die Anzahl der Nummern von dieser auf jene und macht beide zu Zeitgenossen.

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20) Ausgabe von Quesnel in Opera Leonis M. Paris 1675. 4.; Lugd. 1700. Venet. 1748. 2 T. fol., sehr verbessert nach 2 Wiener Codd. von den Ballerinii in Opp. Leonis M. III. col. 1-472. Literatur: Dissert. XII. Pasch. Quesnelli de cod. can. eccl. Rom. bei Baller. 1. c. col. 685 ff.; dazu Observat. Baller. eod. col. 753 ff. und dies. de ant. coll. P. II. cap. VIII. Sie weisen die Handschr. nach; die Beweise der Sätze des Textes sind aus ihnen; Berardi 1. c. bei Gallandi I. p. 687. Hierauf beruhet auch die Darstellung von Eichhorn K. R. I. S. 113 fg., Walter §. 90., Richter §. 33. und andrer.

21) Sie ist von Pseudo Isidor aus ihr als Praef. Conc. Nicaeni aufgenommen. S. Baller. 1. c. in Edit. Codicis ad praef. n. 1.

22) Dabei hat er die älteste italienische Version benützt, die Cod. Vatic. Regiens. 1997. Die von Sardica beginnen mit Tit. 28.

23) In den capp. 3-5., 25. 42. 59. 60. 61.

24) In den cap. 2. 6. 8. 10. 13. 17, 62.

25) In den cap. 7. 9. 11. 12. 21-24.

26) Cap. 29. 30.

27) Cap. 32. 33.

28) Cap. 34.

29) Cap. 35. 36.

30) Cap. 44.

31) Cap. 46.

32) Cap. 49-51. 58.

33) Cap. 64. Dieser Brief ist unecht, findet sich jedoch bei Rufinus und im Conc. Vasense a. 442. c. 6. citirt und ist in Gallien allgemein recipirt gewesen. Baller. ad Cap. II.

34) Cap. 67-98.

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