Sayfadaki görseller
PDF
ePub

Innocenz I. (23), Zosimus (2), Bonifacius I. (4), Coelestinus I. (3), Leo I. (39), Hilarius (3), Simplicius (2), Felix III. (3), Gelasius (2), Anastasius (1), Symmachus (1), Hormisdas (10), von Vigilius (538-555) einen und endlich von Gregor d. G. (590-604) vier.

V. Während über Spanien als Vaterland nach dem Gesagten weder ein Zweifel obwalten kann noch auch jemals aufgeworfen ist, gehen die Ansichten über den Verfasser und die Zeit der Abfassung auseinander.

Als Verfasser hat lange Zeit hindurch der h. Isidorus, Bischof von Sevilla († 636), gegolten, nach welchem die Sammlung Collectio Isidoriana genannt wurde. Die meisten hierfür geltend gemachten Gründe 17) beweisen gar nichts. Auch der Umstand, dass die Vorrede der Sammlung sich genau ebenso in den Etymologiae (Lib. VI. cap. 16) S. Isidori Episcopi Hispalensis 18) findet, beweist nicht jene Urheberschaft, sondern vielmehr, dass Isidor die Vorrede der Sammlung in sein bereits 630 an den Bischof Braulio übersandtes, aus allen möglichen Schriften geschöpftes Werk aufgenommen habe 19). Die Sammlung hat, wie bereits gesagt, wohl bald nach 589 ihren Abschluss gefunden. Demnach muss auch die Ansicht für irrig erklärt werden, welche ihre Entstehung nach 633 (zwischen 633 und 636) setzt 20). Hierfür hat man einmal angeführt, dass ein altes Inhaltsverzeichniss 21) (Tabula) nur bis zum 4. Concil von Toledo (633), nicht weiter geht, namentlich nicht das 5. von 636 aufführt. Aber auch dies Argument ist nicht stichhaltig. Denn ein unbedingter Schluss ist gewiss hieraus wegen der spanischen Sitte, spätere Synoden zuzusetzen 22), allein schon nicht zu ziehen; sodann ist gerade das 4. Concil von

17) Aufgezählt von de la Serna 1. c. n. 90 sqq. (pag. 60 sqq.)

18) Sie ist hier eingeleitet mit den Worten: quorum [i. e. conciliorum] gesta in hoc corpore continentur“, welche doch offenbar auf eine von ihm benutzte Sammlung deuten.

19) Arevalo T. 1. c. 51. n. 12., II. c. 91. n. 16. hat dies zur Genüge dargethan und nachgewiesen, dass die Worte (not. 19.) der Vorrede keine Interpolation sind und mit Recht vermuthet, dass Isidor stets ad marginem oder in contextu seine Quelle genannt, die Abschreiber jedoch aus Nachlässigkeit oder Unwissenheit dieselbe ausgelassen.

20) Vertreten besonders von den Ballerinii 1. c. P. III. c. IV. §. III. n. 7. Eichhorn a. a. O.

21) Zuerst bekannt gemacht von Coustant (Galland. I. p. 129.), dann Baller. 1. c. §. II. Es beginnt: Incipiunt capitula conciliorum Graeciae, dann Concilia Africae, Galliae Spaniae", nach deren Aufzählung „Decreta quorundam praesulum Romanorum." Mit dieser tabula stimmt überein der Indiculus vor dem Codex des Bischofs Rachion von Strassburg [Koch, Notice d'un code des canons écrit par les ordres de l'évêque Rachion de Strassbourg en 787 in dem Werke: Notices et extraits de la biblioth. nation. Tom. VII. P. II. §. 173. suiv. Das Werk ist mir nicht zur Hand, weshalb ich nach Phillips citire].

22) Conc. Tolet. IX. a. 655 schreibt sogar im Eingange dies vor, woraus sich die spätern Vermehrungen sofort rechtfertigen.

Toledo von solcher Wichtigkeit 23) und bildet einen gewissen Abschluss im Rechtsleben der spanischen Kirche, dass es zweifelsohne sofort in allen Handschriften zugefügt und deshalb auch in jenes Verzeichniss aufgenommen wurde. Aehnlich verhält es sich mit dem zweiten Hauptargumente, nemlich einem Breviarium oder Excerpta canonum 24), das in einer bestimmten Ordnung den Inhalt wiedergibt. Denn auch aus diesem darf man um so weniger feste Schlüsse ziehen, als dasselbe einzeln unvollständiger ist als die darauf folgende Sammlung, Einiges aber enthält, was jene nicht bietet.

III. Die Pseudo-Isidorische Sammlung.

§. 52.

1. Zustand der Rechtsquellen im fränkischen Reiche bis in's
9. Jahrhundert.

I. Ausser der (im §. 48. sub VI. beschriebenen) von Quesnel zuerst edirten Sammlung '), sowie der des Dionysius (§. 49. sub IV.), gab es in Gallien

23) Dies heben Richter §. 35. n. 3. u. Phillips S. 57. schon hervor. Der Grund liegt in dem grossen Besuche des Concils und der einheitlichen Disciplin, die gerade auf demselben für das ganze Reich angestrebt und erreicht wurde. Die Vermuthung von Phillips S. 54., welche auch Arevalo zu theilen scheint, dass Isidor, der auf dem 2. Concil von Sevilla (619) und 4. von Toledo präsidirte, diese beiden der Sammlung zugefügt habe, ist sehr wahrscheinlich, trägt aber zur Lösung wenig bei. Denn hat er dies blos in seinem Codex gethan, so ist das vereinzelt. Dass aber von ihm eine directe desfallsige Aufforderung ergangen sein sollte, lässt sich nicht nachweisen. Haben Andre blos ihm nachgeahmt, so liegt darin kaum mit Rüchsicht auf die Sitte überhaupt ein zu betonendes Faktum.

24) Herausgegeben von Aguirre, Collect. Conc. Hispan. T. III., Cenni, Codex vetus can. eccles. Hisp. Rom. 1739. 4., Mansi, Coll. Concil. T. VIII. col. 1179 sqq., Aguirre und Coustant (Epist. Rom. Pontif. Praef.) halten dies Breviar fälschlich gar für den alten Codex canonum. Die gedruckte Sammlung geht bis zum 17. Concil von Toledo, das Breviar derselben jedoch nur bis 12. (681). Das Inhaltsverzeichniss führt als letzten päpstlichen Brief auf einen von Gregorius M. ad Recaredum a. 599., das Breviar hört mit einem vom P. Vigilius († 555) auf und hat die vier letzten nicht. Dazu kommt, dass die von de la Serna beschriebenen Handschriften nach dem letzten Stücke des Breviar noch das [von Gela sius a. 496. in c. 3. D. XV. aufgenommene, cf. Baller. 1. c. P. II. c. XI. §. V.] Decretum de recipiendis libris haben; sie schreiben es aber P. Hormisdas († 522) zu. Vgl. auch Regen brecht 1. c. pag. 94 sqq. und Richter a. a. O.

[ocr errors]

Die Ballerinii 1. c. P. III. c. IV. §. IV. n. 12. führen eine Stelle aus Innocent. III. Lib. II. Epist. 121 ad Petrum Compostellanum an, welche dadurch interessant ist, dass sie beweist, Alexander III. habe die vollständige spanische Sammlung Corpus authenticum genannt. Sie lautet: „Emeritense vero Concilium authenticum esse multis rationibus adstruebat: tum quia cum aliis conciliis continetur in libro, qui Corpus canonum appellatur, quem Alexander Papa per interloquutionem authenticum appellavit. . .“

1) Walter §. 90. Anm. 3. vermuthet, dass der liber canonum, von dem Gregor. Turon V. 19. spricht, diese Sammlung sei.

seit dem 6. Jahrhundert mehre Sammlungen, welche vorzüglich das particuläre Material der fränkischen Synoden mit dem der fremden zusammenfügten, ohne dass aber vor Karl d. G. (§. 50) ein Codex als authentische Quelle öffentlich anerkannt oder publizirt worden wäre 2). Die theils ganz theils in Auszügen erhaltenen Sammlungen 3) haben anfänglich nur das Material der griechischen und fränkischen Synoden sowie Dekretalen, späterhin aber auch afrikanischer und spanischer Synoden. Seit Karl d. G. bildete dann der Codex Hadrianeus (§. 50) die feste Grundlage des Rechts.

II. Neben diesem gab es aber einerseits auch particuläre Sammlungen für einzelne Provinzen und Diöcesen, welche das nur oder vorzüglich für diese geltende Material der Particularsynoden und der an die Bischöfe der Provinz oder Diöcese gerichteten päpstlichen Briefe enthielten 4). Andrerseits verarbeitete man das allgemeine und particuläre Material noch für den praktischen Gebrauch in manchen Diöcesen der Art, dass man gewissermassen eine Instruction für den Klerus entwarf. Man verfertigte nemlich kurze Inhaltsauszüge, denen noch einzelne auf die besondern Verhältnisse passende Vorschriften eingeflochten wurden. Diese s. g. Capitula Episcoporum liessen die Bischöfe auf den Synoden verlesen und schrieben dieselben ihrem Klerus als Diocesanstatuten zur Darnachachtung vor. Solche Capitula sind uns überliefert von Bonifacius (745), Theodulph von Orleans (um 797), Hatto von Basel (um 822), Rodulph von Bourges (850), Herard von Tours (858), Hincmar von Rheims (852-874), Walter von Orleans (871) 5).

III. Aus dem Materiale der verschiedenen Sammlungen hat man dann mehrfache systematische Sammlungen gemacht, welche jedoch auf die Rechtsbildung keinen Einfluss genommen haben ).

2) Ballerinii 1. c. P. II. c. X. §. I. n. 1., und in dissert. XII. Quesn. cap. 2.

3) Ueber dieselben verbreiten sich sehr ausführlich unter genauer Beschreibung aus den angegebenen Codices die Ballerinii de ant. coll. P. II. cap. X. Die Sammlungen sind für die Entwicklung des Rechts nicht von solcher Wichtigkeit, dass sie näher beschrieben zu werden brauchen. Walter §. 90. gibt dieselben nach den Genannten kurz an.

4) Baller. 1. c. cap. XIII. n. 4. 5. beschreiben nach drei Codd. einen solchen für Arles gemachten Codex, welcher auf dem Concil. Francofordiense a. 794 im can. 8. (Hartzheim Conc. Germ. I. p. 325.) gebraucht ist und einzelne Briefe von Leo M. allein überliefert hat.

5) Mit Ausschluss der von Herard, welche bei Baluze Capitular. reg. Franc. T. I. col. 1283 sqq. stehen, sind alle gedruckt bei Mansi Conc. T. XIII. XIV. u. XV.; die des S. Bonifacius auch bei d'Achery, Specil. T. I.; alle ebenfalls bei Hardouin Conc. im T. IV. u. V. Ueber diese Capitula überhaupt vgl. man noch Ang. Maji, Scriptor. veter. nova coll. T. VI. (Rom. 1832. 4.) de capitularibus diatriba II. p. 146 sqq.

6) Solche werden beschrieben von den Ballerini 1. c. P. II. cap. V. u. X. Vgl. auch Walter §. 90., der dieselben kurz beschreibt.

§. 53.

2. Die pseudo-Isidorische Sammlung. Ihr Verhältniss zur Hispana und ihre Gestalt ').

I. Eine Menge von Codices finden sich in Gegenden des fränkischen Reichs vor oder sind dort entstanden und in andren Gegenden verbreitet worden, welche die spanische Sammlung enthalten, jedoch von den Handschriften der echten spanischen Sammlung in doppelter Weise abweichen. Einmal nemlich enthalten sie, ausser dem Materiale der vermehrten echten spanischen Sammlung, noch einzelne Kapitel oder ganze Urkunden, welche sich in den Codices jener nicht finden. Hierzu kommen viele absichtlich veränderte Lesarten). Diese Handschriften bieten den Text der Hispana weder in der ältern kürzern Recension 3), welche von spanischen Synoden die 4. von Toledo als letzte hat, noch in der längern, die bis zum 17. Concil von Toledo (694)

c. 7.

1) Literatur: Ecclesiastica Historia (Centuriatores Magdeburg.) T. II. cap. 7., III. Franc. Turriamus, Adversus Magdeb. Centuriat. pro canonibus Apostol. et epistolis decretalibus Pontif. apostolicorum Libri V. Florent. 1572. Colon. 1573. 4. Blondellus, Pseudoisidorus et Turrianus vapulantes, Genev. 1628, 1635. 4. Mastricht, Hist. pag. 232 sqq. Van-Espen, De collect. Isidori Mercatoris (Comment. in canon. et decreta jur. vet. cet. Opus posthum. Colon. Agripp. 1755. fol.) Opp. T. III. (edit. 1777. Colon.) Comment. in jus novum canon. P. III. Sect. I. diss. I. p. 482-507. der Ausgabe von 1755. Doujat 1. c. cap. XX. p. 333 sqq. Ballerinii, De ant. coll. P. III. cap. VI. Spittler, Gesch. des can. Rechts. S. 220 ff. Blascus, De collect. canonum Isid. Mercat. Neap. 1760. 4. (bei Galland. T. II. 1 sqq.). p. Zaccaria Antifebronio T. I. diss. III. cap. 3-5. Marchetti, Saggio critico sopra la storia di C. Fleury. Rom. 1781. Ant. Theiner, De Pseudoisidoriana canonum collect. Vratisl. 1827. 8. (Recens. von Biener in krit. Zeitschr. f. Rechtswiss. Bd. III. H. I.) - Knust, De fontibus et consilio Pseudoisidorianae coll. Gött. 1832. 4. Möhler, Fragmente aus und über Pseudo-Isidor (Tübing. Quartalschr. 1829, 1832 und Vermischte Schriften Bd. I. S. 283 ff. Eichhorn in der §. 51. A. 1. cit. Abhandlung. Wasserschleben, De patria decretalium Pseudois. Vratisl. 1843. 4. (kam nicht in den Buchhandel) und Beiträge zur Geschichte der falschen Dekretalen, Breslau 1844. 8. und in Herzog's RealEncyclopädie diesen Artikel. Kunstmann, Fragmente über Pseudo-Isidor (Neue Sion, Jahrgang 1845. N. 52 ff.) und pseudoisidorische Sammlung (im Bonner i. e. Aschbachischen Kirchenlexicon). Hefele, Ueber den gegenwärtigen Stand der pseudoisid. Frage (Tübing. Quartalschr. 1847. S. 583 ff.) Gfrörer, Unters. über Alter, Ursprung, Zweck der Dekret. des falschen Isidorus, Freiburg 1848. 8. Dess. Gesch. der ost- und westfränk. Karol. I S. 71 ff. Rosshirt, Von den falschen Dekret. und von einigen neuen in Bamberg entdeckten Handschr. der falschen Dekret. u. alter collectiones canonum, Heidelb. 1847 (Separatabdr. aus den Heidelb. Jahrb. der Lit. von 1846). Ders., Zu den kirchenrechtl. Quellen des ersten Jahrtaus. und zu den pseudoisid. Dekretalen. Mit besonderer Rücksicht auf noch nicht bekannte Handschr., Heidelb. 1849 (vgl. dazu Gengler, Deutsche Rechtsgesch. im Grundr. II. Heft, Erlang. 1850. S. 421. Anm. 21.). Vgl. auch Richter, K. R. §. 37. 38., Walter §. 95-98., Phillips IV. §. 173-175 (S. 63-102.).

[ocr errors]
[ocr errors]

2) Baller. 1. c. P. III. cap. IV. §. V. princ., nach deren Untersuchung alle dort aufgezählten Codices gallischen Ursprungs sind.

3) S. §. 51. sub I. und III.

Schulte, Kirchenrecht,

19

geht *), sondern in jener, welche nach dem Eingange des Conc. Bracarense I. einschiebt Conc. Tolet V. bis XIII. (a. 683), somit gewiss vor der vierzehnten von Toledo (a. 686) gemacht ist 3).

II. Dass die spanische Sammlung im Frankenreiche in Aufnahme kam, erklärt sich daraus zur Genüge, dass sie das ältere Rechtsmaterial der griechischen, afrikanischen, spanischen und gallischen Synoden auf's Vollständigste enthielt. Dazu kommt ihr Reichthum an Dekretalen. Durch beides bot sie thatsächlich einen genauen Ausdruck des kirchlichen Rechts. Im neunten Jahrhundert finden wir denn auch im Frankenreiche zahlreiche Abschriften der spanischen Sammlung, welche eine Menge gefälschter Stücke enthalten, hauptsächlich unechte Dekretalen, neben diesen auch falsche Dokumente, die der ältern Zeit angehören ®).

III. Diese Sammlung hat folgende Gestalt 7). Sie beginnt also: Incipit

4) S. §. 51. sub IV.

5) Baller. 1. c. num. X. und §. V. Solcher Art war der Codex des Bischofs Rachion von Strassburg (vgl. §. 51. Anm. 22.), welchen dieser 787 anfertigen liess. Er enthält die Hispana bis einschliesslich des 12. Concils von Toledo (681), ist aber dadurch merkwürdig, dass er aus Conc. Tolet. IV. cap. 3. den Ordo de celebrando Concilio aushebt und mit ihm die Vorrede beginnt. Diese Abschrift ist auf Befehl des Erzbischofs Riculf von Mainz vielfach abgeschrieben und im fränkischen Reiche verbreitet worden. Hierauf beziehen sich offenbar, wie Wasserschleben, Beitr. S. 53 ff. darthut, und die Meisten jetzt annehmen, die Worte Hincmar's von Rheims (contra Hincmarum Laudun. c. 24. in Op. edid. Sirmond. T. II. pag. 475): „Si vero ideo talia, quae tibi visa sunt, de praefatis sententiis ac saepe memoratis epistolis detruncando et praeposterando atque disordinando collegisti, quia forte putasti neminem alium easdem sententias vel ipsas epistolas praeter te habere, et idcirco talia libere te existimasti posse colligere, res mira est, quum de ipsis sententiis plena sit ista terra, sicut et de libro collectarum epistolarum ab Isidoro, quem de Hispania allatum Riculfus Moguntinus episcopus, in hujusmodi sicut et in capitulis regiis studiosus, obtinuit et istas regiones ex illo repleri fecit. Denn nach de la Serna Santander's Beweis sind die falschen Dekretalen in Spanien nicht verbreitet gewesen. Hincmar verwechselt also die ächte spanische Sammlung mit der pseudoisidorischen.

6) Die falschen Stücke, welche bereits in älterer Zeit vorhanden waren und von Isidor nur aufgenommen sind, findet man aufgezählt bei Walter §. 95. Richter §. 37. Dieselben stehen dabei auf den Füssen der Ballerinii. Einzelne Stücke sind bereits vorgekommen: die beiden Briefe Clemens ad Jacobum die Canones Apostolorum Constantinische Schenkung

2 Briefe des Hieronymus ad Damasum und 2 des letztern an erstern.

7) Nach der Beschreibung, welche Baller. 1. c. P. III. c. VI, n. 18 ff. nach dem bekannten ältesten Cod. Vatic. 630 gallischen Ursprungs, der in die Zeit von 858-867 (Nicolaus I.) gehört. Die der Sammlung im Codex voraus gehenden Stücke beschreiben die Baller. 1. c. n. 17. Richter §. 37 setzt ihn ohne Gründe anzugeben und ohne ihn gesehen zu haben in's 11. Jahrhundert. Es kann hier auf diese Frage nicht weiter eingegangen werden.

« ÖncekiDevam »