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4) Verbrechen (Vergehen, Uebertretungen) des Klerus, welche durch die Strafgesetze des Staates mit Strafen bedroht sind, sowie überhaupt die Handhabung der der Obrigkeit von Gott übertragenen Strafgewalt. In Betreff der Strafgewalt über die Geistlichen gilt das, was bezüglich der Civilrechte derselben prinzipiell gesagt ist. 6) Von selbst versteht sich, dass der Staat seine Strafgesetze auf Amtsvergehen nur insoweit ausdehnen kann, als in denselben zugleich eine allgemein strafbare Handlung liegt oder ein Geistlicher sich eine solche bei Gelegenheit einer Amtsverrichtung hat zu Schulden kommen lassen. Für die Neuzeit ziemlich unpraktisch ist hier die Frage des Asylrechtes. Wie es in der Natur der Sache liegt, dass ein Verbrecher, der in ein Gotteshaus flieht, nur mit der diesem schuldigen Achtung entfernt werde, 67) dass man z. B. gottesdienstliche Versammlungen zu dem Ende nicht störe, sondern nur alle möglichen Sicherungsanstalten treffe, so ist doch die Immunität der Gotteshäuser, Klöster u. s. f. eine rein auf Privilegien der weltlichen Macht beruhende Sache. Diese hatte in früherer Zeit bei der Lage des Rechtszustandes eine gewisse Nothwendigkeit für sich und zum Theil sehr gute Wirkungen hervorgebracht, kann aber bei der heutigen geordneten Rechtspflege nur zu Reibungen und Störungen führen.

X. Als gemischte Angelegenheiten, also je nach der einen oder andren Seite unter dem Kirchen- beziehentlich Staatsgesetze stehend erscheinen:

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1) Die Errichtung neuer Kirchenämter (Pfarreien, Diöcesen) sowie deren neue Umschreibung oder sonstige Veränderungen, wofern diesen Acten eine rechtliche Wirkung auch für das Civilforum zukommen soll. Es folgt dies schon daraus, dass kirchliche Eintheilungen des Gebiets nach der Natur der Sache von Einfluss sind, dass an sich dies wird durch den Satz ecclesia non noscit fines imperi keineswegs umgestossen gewiss im Interesse der Gläubigen besonders auf dem Lande liegt, in demselben Orte wo möglich den Sitz ihrer kirchlichen und politischen Behörden zu haben. Das hat die Kirche auch faktisch im Ganzen stets festgehalten und auch in den neuern Concordaten u. s. f. zugegeben. Nicht die Zweckmässigkeit allein spricht jedoch hierfür. Soll der Staat rücksichtlich der Dotation interveniren, so versteht sich seine

miren.

Todesbette, um eine verführte Person wieder zu Ehren zu bringen und die Kinder zu legitiWill das aber der Todtkranke aufrichtig, kann aber diesen Willen ohne Verletzung eines Staatsgesetzes nicht erfüllen, so ist er offenbar vom Standpunkte der Moral aus gerechtfertigt und kann nicht die Pflicht haben, einen Bruch des Rechts vorzunehmen. Der Geistliche kann aber nie die Verpflichtung haben, damit ein Andrer seiner moralischen Pflicht nachkomme, ein Gesetz zu verletzen. Durch das hier Gesagte modificirt sich das in meinem Handbuche des Eherechts S. 52. zu allgemein Ausgesprochene von selbst.

66) Siehe mein System S. 404. Vgl. auch meinen Aufsatz Bischof im Bluntschli'schen Staatswörterbuch.

67) Nur das enthält der Art. XV. des österr. Concordates, der mit sonstigen Immunitäten nichts zu thun hat.

Mitwirkung von selbst; diese ist aber gleichfalls nöthig, um die civilen Verbindlichkeiten zu lösen, neue aufzulegen u. s. w.

2. Die Anordnung neuer d. h. bisher nicht bestehender Festtage mit der bürgerlichen Verpflichtung der Enthaltung von Arbeiten. Hierbei ist der Staat aus dem Grunde betheiligt, weil der christliche Staat seine Unterthanen (Beamte wie Nichtbeamte, Militär u. s. w.) nicht in die Lage setzen darf und soll, sich durch Nichtachtung der von ihm nicht gebotenen Tage seiner Kirche ungehorsam zu erweisen. Soll aber der Staat zur Heilighaltung dieser Tage mitwirken, so muss er auch berechtigt sein, nach den Verhältnissen Vorstellungen zu machen, deren Beachtung die Kirche nicht versagen wird. Es wird dies besonders jetzt, wo in der That in der Handhabung der Staatsmaschine wie in manchen industriellen Unternehmungen Stockungen kaum länger als auf einen oder zwei Tage möglich sind, nicht bestritten werden; auch ist thatsächlich von dem Papste den Wünschen aller Staaten unbedingt entsprochen worden. -- Wenn auch nicht im Prinzipe, so muss doch im einzelnen Falle die Vornahme eines ausserhalb der zum Gottesdienste bestimmten Gebäude zu begehenden nicht hergebrachten Cultusactes als gemischte Angelegenheiten betrachtet werden, sobald sich gegründete Besorgnisse zur Störung der öffentlichen Ruhe ergeben. Es ist freilich traurig und sticht sehr ab gegen die oft gepriesene Liberalität, Bildung u. s. w. unseres Jahrhunderts, dass von den Regierungen häufig z. B. Prozessionen in Orten, wo die Katholiken sich in der Minderzahl befinden, verboten werden, weil leicht Störungen durch Neckereien u. s. w. der Andersgläubigen entstehen können. Auch könnte man hier einfach sagen: der Staat mag Polizei hinstellen, und findet eine Störung statt, nicht dem Gestörten seine erlaubte Handlung in Zukunft verbieten, sondern den Störefried bestrafen. Immerhin aber lässt sich nicht leugnen, dass gerade solche Störungen von Cultusacten auf beiden Seiten die höchste Erbitterung hervorrufen und selbst die Aufrechthaltung der Ruhe mit den gewöhnlichen Mitteln unmöglich machen können. Auch ist es schon an sich keine wünschenswerthe Sache, wenn bei solchen Acten selbst in blossen Geberden, äussern Zeichen der Nichtachtung, sich Spott und Hohn zeigen darf. Uebrigens ist es Pflicht des Staats, objectiv zu sein und namentlich nicht ohne Grund dergleichen zu verbieten. Denn im Allgemeinen bewährt sich Gottlob diese Gespensterfurcht nicht.

3. Die Errichtung und Einrichtung kirchlicher Gebäude, Anstalten u. s. f., insoweit die dem Staate obliegende Sorge für das Wohl seiner Unterthanen, namentlich auch sanitätspolizeiliche Rücksichten, in Betracht kommt. Ob deshalb eine Kirche, ein Haus, ein Kloster u. s. f. als bewohnbar, zum Gebrauche fähig anzusehen sei, hat der Staat zu bestimmen. Die Bau-Polizeiordnungen, Feuer-Ordnungen u. s. f. hat somit auch die Kirche zu beachten. Es ist der Staat offenbar dabei betheiligt, ob ein Gebäude, in dem Viele beisammen wohnen, nicht der Gesundheit nachtheilig sei u. s. f. Man kann nicht sagen: der Einzelne habe das Recht, nach seiner freien Wahl zu handeln,

Diese ist, wenn er sich einmal in das feste Verhältniss eines Mönchs, einer Nonne u. s. f. gesetzt hat, nicht mehr vorhanden. Es hat aber die Kirche keine Absterbungsanstalten beabsichtigt. Somit ist in der That die Lage eines Ortes und die gesunde Beschaffenheit desselben ein Gegenstand gemischter Natur. Diese Rücksichten gelten insbesondere auch für die Lage der Campi santi (Friedhöfe, Gottesäcker), die Beerdigungen (z. B. zur Zeit von Epidemien). Dass kirchliche Armen-, Kranken-Häuser u. dgl. ebenfalls unter den Staatsgesetzen stehen, braucht nicht gesagt zu werden.

4. Alle kirchlichen Schulen stehen überhaupt unter den allgemeinen Staatsgesetzen und unter den für Anstalten der besondern Art gegebenen, wenn ihre Zeugnisse u. s. w. auf Staatsgültigkeit Anspruch machen. Erfüllt die Kirche die Bedingungen, von denen der Staat die Haltung einer Schule abhängig macht, so ist es für ihn offenbar völlig gleichgültig, ob der Lehrer ein Geistlicher oder Laie ist 68). Auf der andren Seite braucht der Staat aber Mittelund höhere Schulen nicht anzuerkennen, welche sich nicht genau an seinen Lehrplan halten. Mögen die Leiter der Kirche hier Hand in Hand mit dem Staate gehen und nicht verkennen, dass die Kirche nur dann den destructiven Mächten wirksam entgegentritt, wenn ihre Diener denselben ebenbürtig auf dem Felde des Geistes Stand zu halten vermögen, dass es bei unsern Verhältnissen fast unmöglich ist, Jemanden die Kenntniss der schädlichen Dinge vorzuenthalten und deshalb das Streben darauf gerichtet sein muss, das wirksame Gegengift dem Klerus in die Hand zu geben. Frömmigkeit, Sittlichkeit, Religiösität ist eine Hauptbedingung des Lehrers, des Geistlichen, aber sie allein ohne gründliche Wissenschaft nützt in der Regel äusserlich (die Wirkung des Gebets gehört nicht ins Rechtsgebiet) nur ihrem Besitzer ohne allein aufrecht zu halten die Leiter der Seelen, Erzieher der Jugend, Prediger und Oberhirten der Kirche.

5) Errichtung und Niederlassung neuer Klöster, kirchlicher Vereine u. dgl., insoweit das Interesse des Staates in sanitätspolizeilicher und der Beziehung auf die öffentliche Sicherheit in Frage kommt. Hierher gehören insbesondere auch die Bettelorden.

6) Anstellung und Thätigkeit von Geistlichen, Aufnahme von Individuen in den Klerus u. s. f., welche nicht das Indigenat besitzen. Versteht es sich auch von selbst, dass die Anerkennung der Kirche die gesetzliche Einwirkung auch der ausländischen Obern mit sich bringt, so kann der Staat unbedingt verlangen, dass seinen Gesetzen über Aufenthalts- und Niederlassungsrecht

68) Wer würde dem Staate z. B. das Recht zuschreiben, einen Richter seines Amtes zu entheben, darum, weil er in den geistlichen Stand eintritt? Welches Staatsgesetz schliesst denn auch Geistliche von Staatsämtern aus? Erfüllt ein solcher seine Pflicht nicht, so kann man gegen ihn einschreiten.

Schulte, Kirchenrecht,

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genügt werde. Bei den Pfarrgeistlichen kommt aber hierzu, dass ihr Amt ihnen die Rechte der Staatsbeamten gibt. Gewiss ist deshalb weiter die Forderung des Staats, welche der Papst allgemein zugestanden hat, gerechtfertigt, dass kein Individuum ein Kirchenamt erhalte, welches als Feind der staatlichen Ordnung durch Thatsachen oder unverholen ausgesprochene Gesinnungen erwiesen ist. Die oben hervorgehobenen Gründe berechtigen aber zur Genüge die Forderung, dass einverständlich gehandelt werde, damit sich der traurige Fall nicht ereigne, dass der Staat nach seinen Strafgesetzen gegen einen Kirchenbeamten einschreiten müsse.

7) Weil die Kirche wünscht und wünschen muss, dass der Staat auf christlicher Grundlage ruhe, ergibt sich von selbst, dass Alles, was sich auf die Führung der Kirchenbücher über Taufen (Geburten), Trauungen, Beerdigungen (Todesfälle) bezieht, gemeinsamer Regelung bedarf, indem sowohl die Feststellung dieser Thatsachen für alle Verhältnisse des bürgerlichen und staatlichen Lebens von der höchsten Wichtigkeit ist, als auch die staatliche Anerkennung der über solche Akte ausgestellten Zeugnisse von der Einhaltung der Staatsgesetze bedingt ist. Dies nicht zugeben würde zu der Consequenz führen, die Taufe, das christliche Begräbniss, die kirchliche Trauung nach französischem Muster völlig zu ignoriren und Civilstandsbeamte aufzustellen. Mögen aber auch Diejenigen, welche gegen das Franzosenthum ankämpfen, einsehen, dass man dasselbe auch in dieser seiner unscheinbarsten, aber darum desto wichtigern, weil der christlichen Grundlage des Staats, bekämpfen und fernhalten müsse. Es ist aber auch nur eine Täuschung, dass · Civilstandsbeamte der oft sehr ungebildete Bürgermeister eines Dorfes, ein kaum des orthographischen Schreibens fähiger Beisitzer - solche Register besser führen ").

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69) Ich wiederhole, dass ich bei dieser Darstellung lediglich mich auf den hier nicht zu umgehenden principiellen Standpunkt gestellt, also völlig abstrahirt habe von dem (historisch gewordenen) positivrechtlichen Zustande der einzelnen Länder.

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Zweites Kapitel.

Vereinbarungen zwischen Kirche und Staat1).

(Concordate).

§. 81.

1. Nothwendigkeit und Prinzip.

I. In den vorhergehenden Paragraphen dürfte bewiesen sein, dass a) die Gebiete der beiden selbstständigen und von einander unabhängigen Gewalten, der geistlichen und weltlichen, sich für bestimmte Sachen zwar streng abgrenzen, für manche aber sich der Art berühren, dass nur gemeinsames Handeln

1) Soweit man in früherer Zeit überhaupt die Concordate juristisch behandelte, findet man die Literatur angegeben bei den ältern Concordaten (§§. 86 ff.) bez. in den hier citirten Werken. Dazu vergleiche man noch: Aug. de Roskovány de primatu Romani Pontificis ejusque juribus. Aug. Vindel. 1834. 8. §. 7884. (pag. 152 170). In diesem Buche findet man die Literatur unseres Jahrhunderts, besonders die Aufsätze in den kirchlichen und politischen Journalen angegeben. Daselbst werden auch die gegen dieselben gemachten Einwürfe kurz mit den Worten ihrer Urheber angeführt und als unstichhaltig nachgewiesen. Brendel, Betrachtungen über die Concordate mit dem römischen Stuhle in Lippert's Annalen des Kirchenrechts, H. I. S. 27 44. (sehr seicht). Die Artikel: Concordat von Walter im Bonner, Buss im Freiburger Kirchenlexicon, von Mejer in Herzog's Encyclopädie. Die Einleitungen in Ernst Münch Vollständige Sammlung aller ältern und neuern Concordate nebst einer Gesch. ihres Entstehens und ihrer Schicksale, Leipz. 1830. 1831. 2. Bde. 8. strotzen von der Wissenschaft unwürdigen Ergüssen gegen Papst, Kirche und Jeden, der nicht blind den Ansichten Münch's huldigt. Eine prinzipielle Erörterung über Concordate im Allgemeinen versucht die Broschüre: „Ueber den Charakter und die wesentlichen Eigenschaften der Concordate. Eine Abhandl. a. d. Italien. übers. und mit Noten begleitet von Dr. J. A. Moritz Brühl, Schaffhausen 1853. 8. Der Aufsatz von Aegidi, Die neuen Vereinbarungen mit dem römischen Stuhle 1858 (in der Erlanger protest. theol. Zeitschr. N. F. XXXVI.) mag vielleicht dienlich und darauf gerichtet sein, den grossen Haufen gegen Concordate einzunehmen; auf juristische oder staatsrechtliche Erörterung des Gegenstandes kann er keinen Anspruch machen. Das beweist zur Genüge der folgende für einen Mann wie Aegidi unbegreifliche Kernsatz auf S. 180: „Haben wir es doch erlebt, dass, als zwischen dem grossen Oesterreich und der römischen Kirche das Concordat zum Abschluss kam [nicht blos in diesem Momente, sondern schon vorher], die Kirche durch den päpstlichen Legaten [Card. Viale war durchaus nicht Legat] und der Staat durch einen Erzbischof vertreten wurde. Mag dieser Kirchenfürst nun auch unter den Diplomaten jenes Reichs ein Meister weiser Politik und allen weltlichen Excellenzen weit überlegen gewesen sein, für die sittliche Würde des Staats war diese Wahl ein Faustschlag in's Antlitz, und für den Vertrag, der dann als letzte Entscheidungsnorm auf canonisches Recht verweist, nomen et omen!" Und ich muss es für die sittliche Würde der Jurisprudenz und Staatsrechtswissenschaft für mehr als einen Faustschlag in's Antlitz, nemlich für ein Skandal

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