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Sätzen Ausdruck erhalten haben. Denn in der That sind ja die zehn Gebote eine Darstellung von Sätzen, welche der vernünftige Mensch als Normen seiner Handlungsweise anerkennen muss und schon durch die Vernunft erkennen kann, wie die Gemeinsamkeit des Bewusstseins der Völker zeigt. Können wir so ein Naturrecht im Sinne einer eigentlichen Rechtsquelle überhaupt nicht zugeben, so kann dies noch viel weniger für das canonische Recht anerkannt werden. Allerdings ist der letzte Endzweck der Kirche auf die Erreichung desselben Zieles gerichtet, welches vom christlichen Standpunkte aus dem Menschen überhaupt bei der Schöpfung gestellt wurde. So sind die obersten Rechtsprinzipien für das Verhalten der Menschen untereinander vom christlichen Standpunkte, der in Gott, im göttlichen Willen den Urquell alles Rechtes erblickt, ganz dieselben, welche die ungeschwächte Vernunft erkennen kann. Aber hieraus folgt noch keineswegs, dass man aus dieser die obersten Rechtssätze für das Leben der Kirche, für deren Gestaltung und die Stellung ihrer Glieder ableiten kann. Damit wäre sofort der kirchliche Standpunkt aufgegeben. Es ist ja die Kirche eine in der Geschichte nothwendig gewordene, in der Geschichte zu Tage getretene durch und durch positive Institution. Ihre wesentlichsten Mittel sind nicht allgemein menschliche, sondern übernatürliche; ihre Stiftung beruht nicht auf menschlichem Willen oder menschlicher Kraft, sondern auf directer göttlicher Einsetzung. Ihr Zweck ist nicht Vollendung des rein Menschlichen: die Stiftung der Kirche hat im Gegentheile zur Voraussetzung, dass der blosse Mensch ohne directe göttliche That unfähig geworden, sein wahres Heil zu wirken; sie bezweckt ja zu bewirken, dass der Mensch seine sinnlichen Neigungen freithätig dem göttlichen Gebote unterordnen soll. Hieraus erhellt, dass nicht das s. g. Naturrecht, nicht die menschliche Vernunft eine Erkenntnissquelle des Kirchenrechts ist, sondern dass nur in der positiven göttlichen Offenbarung die obersten Sätze für die in das Gebiet das Rechts nothwendig eintretende (§. 2.) Kirche gesucht werden können. Will man dies ein jus naturale nennen, weil die göttliche Offenbarung in der Kirche den Menschen seine ursprüngliche Bestimmung wieder erreichen lehrt, so hat man sofort göttliches und natürliches Recht identifizirt. Hiermit sind wir bei der Auffassung unserer Quellen angelangt.

IV. Nach diesem ist das Fundament des kirchlichen Rechts der göttliche Wille, die Offenbarung. Diese aber ist nicht durch die Vernunft a priori zu erkennen, sondern einfach in der Geschichte manifestirt, somit als eine historische Thatsache erkennbar. Ihre Erscheinungsform ist „lex et evangelium“ d. h. die h. Schrift des alten und neuen Testaments. Aber nicht der Vernunft des Einzelnen ist es anheim gegeben, aus dieser die Rechtssätze zu eruiren, sondern der Kirche. Sie hat das Amt überkommen, die h. Schrift zu erklären; in ihr hat der göttliche Stifter der Kirche seine Lehre niedergelegt. Zu jenen Beiden tritt sofort als drittes die Tradition, welche theils nur auf Ueberlieferung durch Wort und Lehre beruhet, theils in den Schriften der Väter nieder

gelegt ist). Das in diesen Erkenntnissquellen niedergelegte Recht nennen unsere Quellen das jus divinum im Gegensatze zu dem von der Kirche allein ausgehenden jus ecclesiasticum im engern Sinne, dem jus humanum, jus positivum. Jus naturae bezeichnen die Quellen dieses Recht, weil es das Fundament der Kirche bildet, die Natur, Grundbeschaffenheit der Kirche darin so nothwendig bestimmt ist, dass ein Abweichen davon nicht möglich ist, vielmehr die Existenz der Kirche aufheben würde. Trotzdem aber kann man dies Recht nicht als Rechtsquelle im eigentlichen Sinne bezeichnen. Denn nicht Christus hat die h. Schrift des neuen Testaments als Gesetzescodex seiner Kirche hinterlassen, noch ist in derselben Alles aufgezeichnet, was die Kirche an fundamentalen Lehren überkommen hat; diese bestand, bevor die Bibel des neuen Testamentes auch nur angefangen war. Ihre Autorität beruhet somit allein auf der Annerkennung durch die unfehlbare Kirche). Göttliches Recht, Naturrecht in diesem Sinne bildet den Inbegriff der in der h. Schrift enthaltenen Sätze also nur, weil die Kirche und soweit dieselbe die in der h. Schrift niedergelegten Sätze als fundamentale erklärt hat. Dass sie dies thun musste, ändert den juristischen Character nicht, weil dadurch jene Quellen nie etwas andres werden als Erkenntnissquellen, nicht aber zu formellen Entstehungsgründen des Rechts geworden sind, für welches vielmehr stets der Wille des Stifters den Ausgangspunkt bildet.

V. Wir können somit ein jus naturale nur in dem Sinne aufstellen, dass man darunter versteht den Inbegriff derjenigen Rechtssätze, welche zufolge des göttlichen Willens als fundamentale anzusehen sind. Naturrecht bedeutet uns also keine Rechtsquelle im strengen Sinne, sondern ist der Ausdruck für einen Theil, nemlich für die Grund-Fundamentalsätze des kirchlichen Rechts.

VI. Man gebraucht jedoch den Ausdruck jus naturae noch in einem andren Sinne. Einmal nemlich pflegt man auch solche Sätze, die aus den fundamentalen sich als nothwendige Folgerungen ergeben, zum jus divinum oder naturale zu zählen. Hiergegen lässt sich augenscheinlich nichts einwenden. Sodann gebraucht man ihn identisch mit Natur der Sache, so dass man dasjenige darunter begreift, was für ein einzelnes Rechtsverhältniss als Norm auch ohne positive directe Bestimmung sich dadurch ergibt, dass man auf das Wesen des Rechtsinstituts beziehentlich der Kirche zurückgeht und aus diesem die Norm für den Fall ableitet. Die Nothwendigkeit und Zulässigkeit eines solchen Vorganges ist eben so einleuchtend, als die Statthaftig

7) Inwiefern altes und neues Testament sich wesentlich unterscheiden, ist im §. 43. zu zeigen. 8) Mit dieser Anerkennung ergibt sich dann von selbst, dass die in der h. Schrift enthaltenen Vorschriften von Christus und den Aposteln, welche allgemeine, dauernde Geltung haben sollen, deshalb unbedingt gelten, weil sie von der befugten Macht herstammen, dass sie durch die Bibel absolut bewiesen werden, weil die Autorität der Kirche durch die Anerkennung der Bibel für die unbedingte Authenticität bürgt.

keit jener Bezeichnung, indem in der That durch einen solchen Vorgang für das Rechtsverhältniss die natürliche Norm gefunden wird.

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1. Begriff. Namen. Anerkennung in der Kirche.

I. Die wichtigste Quelle des Kirchenrechts ist vermöge der rein positiven Institution, der Natur und Verfassung der Kirche (§. 23. sub III.) die Gesetzgebung. Sie steht nach den Fundamentalsätzen der Kirche zu der Repräsentation der Kirche, den Synoden, dem Papste und den Bischöfen.

II. Bei der allgemeinen Synode als der Versammlung des Episkopates unter dem Primate ), in welcher sich somit die leitende, regierende Kirche darstellt, ruhet kraft göttlicher Anordnung die Unfehlbarkeit, damit nothwendig das Recht, für die Leitung der Kirche Normen aufzustellen. Es ist auch in der That diese eigentliche Gesetzgebung von den Synoden, anfangend von der ersten zu Nicäa 2) stets geübt worden; die Schlüsse der ökumenischen Synoden bilden bis ins 11. Jahrhundert nicht nur die wichtigste, sondern auch die fruchtbarste Quelle des Kirchenrechts. Seit dieser Zeit ist allerdings die päpstliche Gesetzgebung die am reichlichsten fliessende Quelle, sie lehnt sich jedoch, wie eine auch nur oberflächliche Vergleichung sofort lehrt, an die Synodalbestimmungen durchgehends an.

III. Die Beschlüsse der Synoden in Betreff der Disciplin führen bis auf das Concil von Trient den Namen závovec (auch dequoí oder ópot) Canones (s. über dessen Bedeutung §. 5. num. I.), während die den Glauben betreffenden Entscheidungen Dogmata, griechisch diaturwoes, oder auch wohl häufig Anathematismi heissen, insoweit sie kurze Fassungen der Lehrsätze unter Verwerfung des Gegentheils sind. Auf dem Concil von Trient nannte man die Aussprüche über den Glauben, soweit sie die (theoretische) Exposition der Lehre geben, doctrina, soweit sie eine kurze Formulirung des Glaubenssatzes unter Androhung des Bannes für den Irrthum enthalten, canones, die über die Disciplin wegen der vorherrschend verbessernden Aufgabe des Concils decreta de

1) Vgl. System §. 66.

2) Denn das s. g. Apostelkonzil zu Jerusalem kann man nicht im eigentlichen Sinne eine allgemeine Synode nennen.

reformatione (scil. disciplinae ecclesiasticae, morum). Jus canonicum der alten Zeit ist deshalb vorzugsweise das auf den ökumenischen (und recipirten particulären) Synoden festgesetzte Recht.

IV. Wie schon der Ausdruck canon zeigt, unter dem man von Anfang an auch die apostolischen Regeln begriff, d. h. die in dem neuen Testamente und der Tradition hinterlegten Regeln für das christliche Leben, die Verfassung der Kirche u. s. w., wurden die Satzungen der allgemeinen Synoden den apostolischen gleichgehalten, die Synoden deshalb als die erste Quelle nach der Bibel für den Glauben citirt 3). Auf sie berufen sich die Constitutionen der Päpste, die Provinzial- und Diocesansynoden, die Kirchenlehrer, nicht minder die weltlichen Gesetze der christlichen Kaiser).

V. Gesetze im eigentlichen Sinne bilden nach der Natur der Sache nur die Beschlüsse der Concilien, die canones oder decreta. Die Verhandlungen (Acta, Actiones oder Relationes), welche die ältern Concilien Handschriften gleichfalls geben, d. h. die Protocolle über die Vorgänge auf denselben, die Erklärungen und Motivirungen der einzelnen Bischöfe haben keine Gesetzeskraft, sind aber in historischer Beziehung selbstverständlich von grosser Wichtigkeit. §. 12.

2. Bedingungen der disciplinären und dogmatischen Beschlüsse.

Publikation.

Geltung rücksichtlich des Gebietes, der Personen und Sachen.

I. Bedingung der Geltung eines Concils überhaupt und mithin auch der Kraft seiner Beschlüsse als Gesetze ist die rechtmässige Berufung des Concils und die Anerkennung seiner Satzungen Seitens der Kirche. Damit jene vorliege, ist erforderlich die Einberufung durch den Papst oder die Anerkennung durch denselben, also Constituirung einer Versammlung des Episkopats durch den Papst ). In Betreff der Bestimmungen eines Concils muss man

3) Vgl. die Stellen bei Gratian D. XV. can. 2., D. XLV. 4. D. L. c. 9. und 34, D. LXI. c. 16, D. LXX. c. 2., c. 110. C. XI. qu. 3., c. 14. 15. C. XII. qu. 2. Die Ausdrücke, in denen die Väter und Päpste von den canones reden, sind sacratissimi, sacri canones und ähnliche, wie die eben angeführten und unzählige andre Stellen darthun. Das Concil von Trient bedient sich des stehenden Ausdrucks sacrosancta oecumenica et generalis Tridentina synodus, in Spiritu sancto legitime congregata (z. B. Sess. II. princ., III. princ., IV. princ. u. s. w.) oder haec sacra, sancta synodus etc. Dieselben Ausdrücke gebrauchen ältere Quellen (z. B. c. 5. C. XXV. qu. 2. secundum sanctorum Patrum canones, spiritu Dei conditos et totius mundi reverentia consecratos") und die Synoden selbst, wie ein Blick in dieselben lehrt.

4) Vgl. z. B. Cod. Just. Lib. I. Tit. 1. de summa trinitate c. 3. §. 3., c. 7. §. 4. c. 8 §. 3., vor Allem Nov. CXXXI. princ. und §. 1: „Praef. De ecclesiasticis canonibus et privilegiis aliisque capitibus, quae ad sanctissimas ecclesias ceteraque venerabilia loca et domus pertinent, hanc legem ferimus. §. 1. Sancimus igitur, vim legum obtinere sacros ecclesiasticos canones in sanctis quatuor synodis expositos vel confirmatos . . . . Praedictarum enim sacrarum synodorum et dogmata ut sacras scripturas suscipimus, et canones tanquam leges observamus.“

1) Mein System a. a. O. Phillips Kirchenrecht Bd. II. (3. Aufl.) §. 84 S. 237 ff. Diese Frage braucht hier nicht weiter erörtert zu werden. Verwiesen sei nur noch auf Conc. Trid. Sess. XXV. decr. de recip. et observ. decretis concilii.

Schulte, Kirchenrecht.

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genau unterscheiden zwischen den Glaubens- und Disciplinarsatzungen. Der Glaubenssatz lässt sich nicht durch den Beschluss einer Mehrheit feststellen. Denn die Kirche macht keine neuen Glaubenssätze, sondern deklarirt nur den Glauben, formulirt ihn. Um das aber zu können, muss offenbar in der ganzen Kirche eine gleichmässige Tradition vorhanden sein, also eine Uebereinstimmung des Glaubens, der Lehre herrschen, welche mit Recht als auf apostolischer Ueberlieferung beruhend angenommen werden kann 2). In Disciplinarsachen kommt ein Conciliarbeschluss durch die Entscheidung der Majorität zu Stande 3). Denn die Rechtssätze können, ja müssen nach Ort, Zeit und Umständen verschieden sein (§. 3. sub III). Ist dieser Satz richtig, so folgt daraus sofort, dass nicht jeder Bischof von der Nützlichkeit oder Nothwendigkeit eines Rechtssatzes überzeugt zu sein braucht, weil es sich hierbei nicht um die Bekundung eines Faktum, sondern um die Beurtheilung eines Nutzens handelt, der Einzelne folglich sehr wohl eine irrige oder abweichende Ansicht haben kann. Was aber die Mehrheit der kirchlichen Organe für angemessen hält, dem muss offenbar der Einzelne sich unterwerfen. Dieses Unterwerfen ist aber erst dann zur Pflicht, der Majoritätsbeschluss zum bindenden Gesetz geworden, wenn der Papst ihm beigetreten ist (§. 13.), weil alsdann die Kirche in Wahrheit bestimmt hat.

II. Zur Rechtskraft der Conciliargesetze ist nach der Natur der Sache deren Publikation erforderlich. Diese fällt zusammen mit der Approbation des Papstes. Ist letztere ertheilt, so ist der Beschluss Gesetz geworden. Denn weil der ganzen Kirche, dem gesammten Episkopate die Beschlüsse bekannt sind, bedarf es nur der Publication des päpstlichen bestätigenden Erlasses. Schlüsse der allgemeinen Synoden pflegen aber auch auf den Provinzialsynoden kund gemacht zu werden ), jedoch hängt davon ihre Gültigkeit nicht ab. Denn es ist kein Publikationsmodus überhaupt und insonderheit nicht allgemein dieser als Bedingung der Geltung oder Anwendbarkeit vorgeschrieben. Nur in einzelnen Fällen ist eine besondere Publikationsform vorgeschrieben, deren Anwendung alsdann Bedingung des Eintritts der Wirksamkeit des Gesetzes ist 3).

III. Ein formell gültiger Concilbeschluss verpflichtet sofort zur Beobachtung, ausser wenn er selbst seine Wirksamkeit erst von einem bestimmten Zeitpunkte

2) Siehe c. 11. D. XII. Die Literatur über diese nicht in's Recht gehörige Frage sehe man bei Phillips Kirchenr. II. §. 88-90, der besonders die Frage behandelt, ob der Papst auch ohne das allgemeine Concil solche Sätze formuliren könne.

3) Wie diese gebildet wird hängt von dem Abstimmungsmodus ab, der auf dem Concile festgesetzt wird. Mein System a. a. O. Phillips IL S. 260 fg.

4) Ausdrücklich schreibt dies z. B. vor Conc. Trid. Sess. XXIII. c. 1. de ref. für dies und das in c. 1. de ref. Sess. VI. enthaltene Dekret über die Residenzpflicht, um, wie es sich ausdrückt, zu bewirken, dass diese Satzungen weder „temporum injuria“ noch „hominum oblivione aut desuetudine aboleantur."

5) So für das cap. 1. de ref. matr. Sess. XXIV. Conc. Trid. mit den Worten: „Decernit insuper, ut hujusmodi decretum in unaquaque parochia suum robur post triginta dies habere incipiat, a die primae publicationis in eadem parochia factae numerandos."

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