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die Circumscriptionsbulle vom 16. Aug. 1821 für die Oberrheinische Kirchenprovinz zu Stande, welche durch die vom 11. April 1827 ergänzt wurde. Die Regierungen dieser Provinz erliessen dann eine gleichlautende Verordnung vom 30. Jan. 1830 über das landesherrliche Schutz- und Aufsichtsrecht über die katholische Kirche, welche trotz der päpstlichen Protestation bis 1848 in unverkürzter Geltung blieb; jedoch war in Kurhessen das Verhältniss der Kirche durch besondere Verordnungen viel günstiger; im Grossherzogthum Hessen wurde die Verordnung in einer Weise gehandhabt, 22) dass weder von Seiten der Kirche dagegen eine Klage erhoben noch überhaupt im praktischen Rechtsleben sich irgend ein Uebelstand geltend machte. Im Verlaufe des Jahres 1848 forderten die Bischöfe dringend und wiederholt Zurückgabe und Anerkennung ihrer Rechte. Alsdann erfolgte eine Verordnung vom 1. März 1853 in den genannten Staaten, mit Ausschluss von Kurhessen, die jene Verordnung vom Jahre 1830 in einzelnen Punkten modificirte. Hierauf brach im Grossherzogthum Baden der Conflict zwischen der Staatsregierung und dem Erzbischofe aus, welcher sicherlich von Allen, die es mit dem Staate wie mit der Kirche gut meinen, aufs Tiefste bedauert wurde, weil solche Conflicte mit Nothwendigkeit, auch wenn sie hernach durch ein Bündniss beigelegt werden, deshalb der Ordnung Wunden schlagen, weil die Staatsgewalt darunter leiden muss, dass sie Gesetze handhaben will und auf die Dauer nicht kann. Denn das feine Maass des Rechts und Unrechts hat die grosse Masse nicht. Die königliche Regierung in Würtemberg sah ein, dass sich zur Vermeidung ähnlicher Ereignisse im eignen Lande eine Vereinbarung mit der Kirchengewalt als bestes Mittel herausstelle, zumal es sich dabei um Punkte handelte (s. g. landesherrliches Patronat), welche ohne langwierige Prozesse keine Erledigung hätten finden können. Hierauf trat die Regierung in Unterhandlungen mit dem Bischof von Rottenburg; ihr Resultat war eine Convention, deren Genehmhaltung Seitens des apostolischen Stuhles vorbehalten wurde. In Folge dessen

Die im Texte erwähnten Bullen und die V. O. v. 1830 siehe im System S. 54-70. Die bischöflichen Denkschriften sind bereits erwähnt; die Schriften über den Conflict vom Jahr 1853 ff. zwischen dem Erzbischofe von Freiburg und der badischen Regierung gibt an Warnkönig in Schletter's Jahrb. Band I. (1855) S. 238 ff., wo auch eine kurze historische Einleitung vorhergeht. Vgl. auch Rosshirt, Das staatsrechtliche Verhältniss S. 204 fg.

22) Durch den Geh. Staatsrath v. Linde, der vom Anfang der 30ger Jahre bis zu seinem Austritte zu Ende 1847 auch die Cultus- und Unterrichts-Angelegenheiten leitete. Freilich hat Linde hierfür bei den Einen den Dank gehabt, dass man ihn für ultramontan, Finsterling u. s. w. ausschrie; aber auch selbst von Katholiken, bei manchen Laien, Geistlichen hat man ihm nicht verziehen, dass er mit einem unkirchlichen Gesetze, das er nicht ändern konnte, ohne das Gesetz zu verletzen, so regierte, dass stets Uebereinstimmung zu Stande kam. Man sollte doch auch auf Seiten derer, welche Katholicität nur darin suchen: mit der Thüre in's Haus zu fallen, vom Staate ohne Weiteres jedes hemmende Gesetz u. s. f. abgeschafft zu verlangen, bedenken, dass zwischen der Zeit vor und nach 1848 ein gewaltiger Unterschied ist, sowie dass der Satz auch wahr ist reformatio incipit ab ego."

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einerseits und des Umstandes andrerseits, dass dabei überhaupt die principielle Stellung der Kirche zur Sprache kam, deren Festellung durch Vertrag mit einem Bischofe der päpstliche Stuhl als die Competenz eines Bischofs übersteigend erachtet, kam es zu Unterhandlungen über den Abschluss eines förmlichen Concordates. 23) Hierzu wurde vom Papste bevollmächtigt Cardinal Reisach (vordem Ersbischof von München Freising). Die Convention kam am 8. April 1857 zu Stande, wurde vom Könige ratificirt, vom Papste mittelst Bulle Cum in sublimi" vom 22. Juni 1857 gleifalls ratifizirt und publicirt. Diese das Concordat enthaltende Bulle ist sodann vom Könige von Würtemberg unterm 21. December 1857 24) durch königl. Verordnung publicirt und mit Vorbehalt der ständischen Genehmigung rücksichtlich der nothwendigen Aenderungen der bestehenden Gesetze für verbindlich erklärt worden. Dem Vertrage liegen bei: eine Instruction des Papstes für den Bischof, bezüglich der Anwendung und Auslegung einzelner Punkte des Concordats, sowie Erklärungen der kön. würtemb. Regierung gegenüber der römischen Curie, eine Uebereinkunft in Betreff der Pfründenausscheidung, welche zwischen der Regierung und dem Bischofe abgeschlossen ist. Alle drei nebst den beiden erwähnten frühern Bullen (art. I. der Convention) bilden integrirende Bestandtheile des Concordats. In diesem sind noch über andre Punkte Vereinbarungen zwischen Regierung und Bischof vorgeschrieben (im art 10 Abs. 3 u. 4. betreffs der Verwaltung des Kirchenguts und der Intercalarien). Sobald diese vollzogen sind, haben sie offenbar dieselbe Kraft mit dem Hauptvertrage. Nur ergibt sich von selbst, dass insoweit eine Beeinträchtigung der übrigen Vertragspunkte nicht stattfindet, Regierung und Bischof diese speciellen Vereinbarungen, weil der Hauptvertrag solche ihrer unbedingten Vertragsfreiheit überlässt, jederzeit gemeinschaftlich modifiziren können.

IV. Baden 25). Seit dem Jahre 1854 wurden Unterhandlungen behufs der Beilegung des ausgebrochenen Conflictes und endlichen Regulirung der Ver

23) Weder über diese, noch die des österreichischen und badischen, sind Details publizit worden. Ich habe privatim Manches erfahren, was ich jedoch zu veröffentlichen mich vor der Hand nicht für berechtigt halten kann.

24) Regierungsblatt für das Königreich Würtemberg, Nro. 16., ausgegeben den 31. Dezember 1857. S. 109-128.

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Literatur: Die Vereinbarung mit der Römischen Curie (Separatabdruck der in den Nummern 139-146. des Staats- Anzeigers unter diesem Titel enthaltenen Aufsätze) fol. 1857. Das Würtembergische Concordat und seine Folgen. Aus der Minerva von Bran, 1857, Band I. H. 2. besonders abgedruckt. Jena 1857. Die würtembergische Convention. Eine Studie von Dr. Florian Riess, Priester. Freib. im Br. 1858. 8. Reyscher in der citirten Abhandl. (num. I. Anm. 10.). Aufsätze in Zeitschriften gibt an der Aufsatz von Warnköuig in Schletter's Jahrb. Erlangen 1859. Band V. S. 61-76., der auch eine Recension aller enthält. Ueber die hier überhaupt zu behandelnden Rechtsfragen vgl. §§. 81 ff. 25) Die Entwicklung vom Jahr 1818 an geht hier gleichen Schritts mit der in Würtemberg bis zum Jahr 1854, weshalb auf die dort angegebene Literatur zu verweisen ist.

hältnisse der katholischen Kirche getroffen. Diese haben zuletzt zu dem Abschlusse der Convention vom 28. Juni 1859 geführt, welche von beiden Contrahenten ratificirt, vom Papste mittelst Bulle Aeterni Pastoris vom 22. Sept. 1859, von Seiten des Grossherzogs mit Verordnung vom 5. Dez. 1859 (Regierungs-Blatt von 1859. Nr. LX. S. 441 ff.) unter dem gleichen Vorbehalte wie in Würtemberg als bindend publicirt wurde. Dem Concordate als integrirende Bestandtheile liegen bei: eine ähnliche Instruction (Weisungen) für den Erzbischof und Erklärungen der Regierung in einer Schlussnote von den badischen Bevollmächtigten an den päpstlichen (Card. Reisach 26).

§. 91.

11. Die Vereinbarungen der Landesherrn mit den Landesbischöfen zur Zeit des deutschen Reiches und seitdem. 1)

I. Aus der Stellung der Bischöfe und ihrem auf dieser beruhenden gesetzgebenden Gewalt folgt, dass dieselben nur über solche Dinge ohne päpstlichen Consens oder die hinzukommende päpstliche Ratifikation Verträge abschliessen können, welche in ihrem eigenthümlichen Wirkungskreise liegen. Darüber hinaus käme ihnen als solchen keinerlei kirchliche Gültigkeit zu.

26) Literatur: alle Documente in Die Uebereinkunft der grossherz. badischen Regierung mit dem päpstl. Stuhle. Karlsr. 1859 fol. (F. C. Rosshirt jun., der Mitbevollmächtigte.) Die Vereinbarung zw. d. Krone, Baden u. d. heil. Stuhle. Freib. i. B. 1860. 8. Vorläuf. Bemerk. zu der Schrift des H. Oberhofrichters Geh. R. Dr. Stabel. das. 1860. Die Grundlagen für d. Commissionsbericht der I. Kammer ü. die Convention cet. Karlsr. 1860. 8. K. Zell, Antwort auf das Sendschreiben der Herren Häusser, Schenkel, Zittel ü. d. badische Concord. u. die Durlacher Conferenz. Freib. 1860. 8.

1) Es kann hier weder auf Darstellung des Inhalts, noch auf eine vollständige Aufzählung solcher abgesehen sein, so interessant auch eine Bearbeitung derselben in rechtsgeschichtlicher Beziehung, zum Theile auch für das geltende Recht, wäre. Ich muss mich deshalb darauf beschränken, diese Verträge nachzuweisen, soweit mir die Werke selbst zur Disposition stehen. Für die Literatur ist nachzusehen: Moser, Von der Teutschen Rel. - Verf S. 219 ff., S. 826 fg.; Warnkönig, Die staatsrechtliche Stellung. Seit der Reformation ist das älteste mir bekannte Beispiel der zwischen Mainz und Hessen-Kassel abgeschlossene Vergleich von 1528 und 1552, worin das Erzstift Mainz sich der geistlichen Jurisdiction in Hessen begab, gedruckt bei C. Ph. Kopp, Ausführliche Nachricht von der ältern und neuern Verfassung der geistl. u. d. Civilgerichte in den Fürstl. Hessen-Kasselischen Landen. I. Theil. (Cassel 1769. 4.) St. II. zu §. 168. Beil. N. 46. S. 107 fg. Oesterreich hat Verträge geschlossen mit Salzburg 1535 und 1536, 1671, 1729 (nachgewiesen von Warnkönig S. 156; letztere beiden stehen bei Riegger, Corp. jur. eccles. austr, p. 405-490.), Passau 1552 u. 1600 wegen der geistl. u. landesherrl. Jurisdiction im Erzherzogthum Oesterreich (bei Lünig, Reichs-Archiv Pars spec. Cont. I. s. v. Passau p. 371. 374.; in der citirten Trattnern'schen Sammlung Th. I. S. 25-40.), mit dem Bisthum Constanz vom Jahr 1629 (bei Warnkönig a. a. O. S. 253 ff.), mit Passau im Jahr 1766 (Banniza, Von den österreich. Gerichtsstellen p. m. 6. u. 87. Sehr viele Verträge schloss Bayern (s. Kreitmayr ad Cod. Civ. P. I. cap. 2.) mit den Nachbarbischöfen, deren Diöcesen in's Herzogthum reichten (Salzburg, Passau, Freising, Regensburg, Chiemse, Augsburg), die gedruckt sind Concordaten und Recesse, welche zwischen Chur-Bayern, dann den umliegender.

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II. Zur Zeit des Reiches konnte auch darauf nichts ankommen, ob beide Contrahenten geistliche Reichsfürsten waren, weil deren kirchliche Competenz durch ihre reichsfürstliche Macht nicht erweitert war. 2) Noch weniger aber ist nach dem geltenden Rechte daran zu zweifeln, dass die Competenz der Bischöfe nicht über diejenigen Rechte hinausgeht, welche sich auf die selbstständige Leitung der Diözesen beziehen. Niemals würde mithin ein solcher Vertrag contra jus commune auf kirchliche Geltung Anspruch haben und könnte vom Papste umgestossen werden, weil die Kirche mit ihrer Verfassung und damit auch die Stellung der Bischöfe unter dem jus commune anerkannt ist. III. Zur Zeit der Reichs waren mit wenigen Ausnahmen (in Böhmen, Mähren, den Erzherzogthümern, Schlesien und später in Preussen) alle Bischöfe zugleich nicht blos Titular-Reichsfürsten, sondern wirkliche Reichsstände. Das Religionsexercitium, wie solches 1624 hergebracht war mit der bischöflichen Jurisdiction gehörte zu den jura quaesita. Dieser doppelte Umstand brachte von selbst mit sich, dass man die Verträge der Landesherrn mit den geistlichen (Reichsständen) Landesherrn, deren Diözesen das weltliche Territorium ganz oder theilweise angehörte, als völlig zweiseitige Verträge auffasste. Sie genossen deshalb denselben Schutz Seitens des Kaisers, des Reichstags und der Reichsgerichte, welcher Verträgen zwischen verschiedenen Landesherrn überhaupt zukam. Hat man trotzdem sich daran oft Seitens der grössern Landesherrn nicht gehalten, so lag der Grund darin, dass überhaupt gegen solche in den letzten Jahrhunderten Recht zu erhalten ein schweres Ding war. In unserm Falle aber war dies um so schwieriger, als die Kaiserliche Regierung für ihre Erblande die Sache selbst nicht genau nahm. Anders aber stand damals die Sache mit den Landesbischöfen d. h. den Ordinarien, welche innerhalb des weltlichen Territoriums selbst wohnten, somit Unterthanen waren. Seit sich das oben (§. 79) geschilderte jus circa sacra ausgebildet hatte, hielten die Landesherrn diese Landesbischöfe für ebenso ihren Gesetzen unterworfen als den übrigen Klerus und die Laien.

IV. Die unbedingte principielle Zulässigkeit dieser Verträge mit voller Wirkung solcher unterliegt jedoch keinem Zweifel, sie hat nur eine bestimmte

Hochstiftern Salzburg, Passau u. s. f. getroffen und in öffentlichen Druck gegeben worden. 1769. fol.; danach Concordat mit dem Bischof von Augsburg vom Febr. 1785 (Warnkönig S. 216 ff. abgedruckt) und Regensburg von 1789 (das. S. 228 ff.). Einzelne Concordate der Art sind vom Papste für null und nichtig erklärt, z. B. durch Const. vom 10. Dez. 1718 die zwischen dem Abt von St. Gallen und der Regierung von Bern und Zürich getroffene über Ausübung der protestantischen Religion, Zulassung der Protestanten zu öffentlichen Aemtern u. s. f. im Bullar. Edit. Luxemb. a. 1739 (Pars VI.) T. XII. pag. 584.

2) Das war ausgemacht, so dass Moser, Religions-Verf. S. 827. einfach sagt: „Endlich so haben die geistlichen Reichsstände je zuweilen auch unter sich allerley Streitigkeiten, z. E. wegen der Exemtionen, Incorporationen, u. d. Ich weiss aber ausser dem, was bereits davon vorgekommen ist, nichts weiteres sonderliches davon zu sagen; und der Papst ist in allen solchen Fällen der alleinige Richter."

Grenze. Zunächst würde ein Vertrag eines Bischofs mit seiner Begierung über Rechte, welche unzweifelhaft in den Bereich des Staats fallen, keine andere Wirkung und Garantie haben, als ein derartiger Vertrag des Staats mit einem Unterthanen überhaupt, hingegen keine völkerrechtliche Bedeutung ansprechen können. Dies folgt aus dem im §. 80. Entwickelten nothwendig. Was hingegen Verträge über das rein kirchliche und gemeinsame Gebiet betrifft, so müsste diesen unter der vorher gemachten Voraussetzung völlige beiderseitige Verbindlichkeit zukommen und von ihnen Alles betreffs der Ausübung und Aenderung gelten, was rücksichtlich der Concordate mit dem Papste gesagt ist. Denn als Ordmarius ist der Bischof nicht Staatsunterthan oder gar Beamter des Staats, sondern der selbstständige Leiter der nicht dem Staate auf ihrem Gebiete unterworfenen, sondern selbstständigen Kirche. Er ist selbstständiger Repräsentant der Kirche für seine Diözese, soweit das anerkannte Recht der Kirche ihm eine ordentliche Gewalt über dieselbe beilegt. Hieraus ergibt sich dessen unbedingte Legitimation zu derartigen Verträgen, welche folglich der Staat mit keinem Unterthanen abschliesst. Es wäre ungefähr so, als wenn ein Unterthan eines Staats der Vertreter eines fremden Staates wäre und mit unbeschränkter Vollmacht und im Vornhinein ertheilter Ratification über einen bestimmten Punkt mit seinem Landesherrn einen Staatsvertrag abschlösse. Dies Beispiel soll nur erläutern; ich protestire aber, dass man dasselbe dahin auffasse, als wollte ich nur im Entferntesten die Kirche für einen Staat im Staat erklären. Trotz dieses Charakters lässt sich aber nicht leugnen, dass dieselben offenbar zu leicht einer Auffassung ausgesetzt sind, welche ihnen keine hinlängliche Garantie gibt. 3)

Drittes

Kapite 1.

Die in Folge einer Vereinbarung erlassenen Bullen.

§. 92.

I. Geschichte. (Gründe). Beispiele ').

I. Mit dem Umsturze der äussern Verfassung der katholischen Kirche innerhalb des ehemaligen deutschen Reichs (mit Ausschluss der Diöcesen in den österreichischen Erblanden) in Folge der Säcularisation im Anfange dieses Jahrhunderts war vor Allem nothwendig eine neue Errichtung der aufgeho

3) Die völkerrechtliche Bedeutung derartiger Verträge, welche auf dem §. 83. II. besonders Anm. 8. Gesagten ruhet, ist in den citirten Schriften auch von Neuern, z. B. Mejer, Institutionen §. 90. (S. 242: „Verträge zwischen Bischöfen und Staaten müssen wie Concordate beurtheilt werden“), Richter §. 76. (indirect) anerkannt.

1) Die Circumscriptionsbullen für Oesterreich sind §. 90. Anm. 2., die für Bayern §. 90. Anm. 8. angegeben. Rücksichtlich der oberrheinischen Kirchenprovinz verweise ich auf

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