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mehr zur Kirche haltenden Christen: Griechen, Lutheraner, Reformirte u. s. f. zur Befolgung der Kirchengesetze zu verhalten, mit andern Worten, ob die Kirche über dieselben eine wirkliche Jurisdictio ausübe oder beanspruche?

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Einen Zwang, somit die Ausübung der jurisdictio externa, lässt das Recht der Kirche unbedingt zu gegen haeretici, schismatici u. s. w. ) Solche sind aber Verbrecher gegen die kirchliche Ordnung u. S. W. In ihnen bestraft mithin das Recht den dolus, das Bewusstsein, die Gesetze der Kirche trotz der Verpflichtung hierzu nicht beachten zu wollen. Als solche sah man allerdings wie sollte man bei dem (§. 79.) damaligen Verhältnisse von Kirche und Staat, der Anschauung jener Zeit, beim Auftreten von Männern, die unzweifelhafte Lehren und Gesetze der Kirche über Bord warfen zu einer andern Auffassung nur haben kommen können? auch die sich im 16. Jahrhundert von der Kirche trennenden Anhänger Luthers u. s. f. an, behandelte sie als Ketzer oder erklärte sie doch den Kirchengesetzen über Ketzer für verfallen. Sobald aber die Ausübung der neuen Lehre möglich, ja staatsgesetzlich geduldet, sogar in manchen Territorien ausschliesslich gestattet war; seitdem die Kinder von zartester Jugend an in der neuen Lehre unterrichtet wurden, konnte es der Kirche nicht mehr beifallen, die Protestanten als Ketzer (in diesem Sinne) anzusehen. Wohl ist das Wort haeretici in kirchlichen Dokumenten (Gesetzen u. s. f.) auch seit jener Zeit noch gebraucht, aber nicht im strafrechtlichen Sinne, sondern offenbar nur im Sinne von Personen, welche von der kirchlichen Lehre abweichen. Hiermit fiel von selbst für alle Länder, in denen jene Entwicklung stattfand - die übrigen gehen uns deshalb nichts an, weil in ihnen ja die Staatsgesetze auf dem canonischrechtlichen Standpunkte stehen, fort, dass die Kirche über die Protestanten eine mit Zwang geltend zu machende Jurisdiction auszuüben befugt sei. Und es nicht wahr, zu behaupten, dass sie über Protestanten eine solche seit der angedeuteten Entwicklung (1552, 1555) in Deutschland *) ausgeübt, behauptet oder angestrebt habe. Man wird doch nicht etwa dafür Ausübungen des s. g. jus reformandi durch katholische, geistliche oder weltliche Landesherrn anführen. Dann könnte ja mit demselben Rechte behauptet werden, auch der Protestantismus beanspruche über die Katholiken eine geistliche Jurisdiction. Die Kirche kennt in ihrem Forum, wo es auf kirchliche Wirkungen ankommt, nur ihr Recht; sie beansprucht aber nicht die rechtliche Befugniss und hat diese nicht, über die Anhänger der nichtkatholischen christlichen Confessionen irgend eine äussere Jurisdiction zu üben. 10) Die Kirche

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8) Vgl, mein System S. 400 fgg.

9) In Frankreich, Spanien, Italien u. s. f. haben andere Grundsätze (§. 79.) gegolten, wie auch in England, Schweden u. s. f. gegen die Katholiken gleiche galten bez. gelten.

10) Dies wird natürlich nichts helfen und Mejer wieder damit kommen, dass die juris

betrachtet sie als Irrende, denen gegenüber sie die Pflicht hat, zu belehren: es ist also ihnen gegenüber die Aufgabe die Handhabung des Missionswerks im eigentlichen Sinne. Dies aber schliesst begrifflich jeden Zwang, jedes andre Mittel als das der Belehrung aus. Wenn der Katholik jeden lieben soll, so ist er um so mehr hierzu verpflichtet gegenüber seinem christlichen irrenden Mitbruder. Es ist unnöthig, diesen Punkt weiter zu erörtern oder mit Beweisen zu belegen.

§. 103.

5) Die Dispensationen. ')

I. Findet ein Rechtssatz nach den vorhergehenden Paragraphen auf ein Rechtsverhältniss, eine Person, Sache, Anwendung, so muss ihm dieselbe zu Theil werden, ausser wenn der Berechtigte auf dessen Anwendung verzichtet ein auf dem kirchlichen Rechtsgebiete nur sehr beschränkt denkbarer Fall, oder im concreten Falle die Wirkung des Gesetzes aufgehoben, von demselben eine singuläre Ausnahme gemacht wird. Eine solche nennt man dispensatio, d. a lege. Sie bietet sich juristisch betrachtet offenbar dar als eine Suspension des Gesetzes für den einzelnen Fall. Denn der Rechtssatz wird nicht aufgehoben, noch überhaupt in seiner Wirksamkeit beschränkt, sondern der einzelne Fall lediglich seiner Wirksamkeit entzogen. Hieraus folgt, dass der Akt nach ertheilter Dispensation so anzusehen ist, als wenn er genau dem Rechte entspräche.

II. Zur Vornahme eines solchen Akts ist offenbar nur jene Person befugt, welche über dem Rechtssatze steht. Somit geht die Dispensationsbefugniss gleichen Schritt mit der legislatorischen Macht. Insoweit diese eine unabhängige ist, findet das auch bei jener statt. Während also der Papst in

dictio sich über das Territorium erstrecke, die Statistik der Propaganda die Protestanten in den einzelnen Diöcesen aufzähle u. s. f. Nun da braucht er soweit nicht zu gehen. In den österreichischen Diöcesan-Katalogen findet er durchgehends auch die Juden und Protestanten in den einzelnen Pfarreien u. s. f. aufgezählt, weil die Einwohner innerhalb der Pfarrei aufgezählt werden, und gerade für die Seelsorge nichts so sehr von Bedeutung ist, als der Umstand, ob nur eine oder mehre Confessionen u. s. w. innerhalb eines Districts wohnen. Und doch mag er der Behauptung trauen, dass weder der Pfarrer bei Einsendung der Liste noch der Registrator des Consistoriums etc. bei Entwerfung des Schematismus noch der Bischof an solche Mejer'sche Schreckbilder denken.

f) Es kann hier nicht meine Absicht sein, eine Theorie der Dispensationen zu geben, sondern lediglich die Gesichtspunkte hervorzuheben, soweit dies hier erforderlich ist. Das Dispensationswesen erörtert mein System §. 84. und mein Handbuch des Eherechts §. 40 ff. (S. 335 bis 395.). Ueber das päpstliche Dispensationsrecht handelt ausführlich Phillips 5. S. 147 ff. Die oft citirten Commentare von Fagnani, Barbosa, Pirhing, Reiffenstuel u. s. w. handeln über die Dispensationen im 2. Titel des 2. Buches.

Wann Dispensationen zulässig seien, wie sich das Recht bezüglich bildet habe, ist an den betreffenden Stellen meines Systemes dargethan.

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der That, soweit seine gesetzgeberische Macht reicht, auch zu Dispensationen befugt ist, kann der Ordinarius durch das positive Recht darin beschränkt sein selbst für das seiner gesetzgeberischen Gewalt anvertraute Gebiet.

III. Daraus folgt, dass eine Dispensation gar keinen Rechtssatz schafft, also weder eine ertheilte, noch die Befugniss zur Ertheilung, Rechtsquelle ist, sondern lediglich und ausschliesslich eine Quelle subjectiven Rechts. Eine Dispens oder Dispensfakultät schafft keinen Rechtssatz, sondern verleiht nur eine Berechtigung, ein Recht.

Register.

Die freistehenden Zahlen verweisen auf die Seiten, die in Klammern eingeschlossenen

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Appendix Concilii Lateran. 333.
Approbation der Provinzialsynoden 125.
von Statuten durch den Papst 132 fg.
Archidiaconus 349 (6).
Argumentum a contrario 194.
Aschaffenburger Concordat 483 f.
Aufzeichnungen des Gewohnheitsrechts
253 f.

Augsburger Religionsfriede 371.
Ausfertigung von Bullen per cameram, per
viam secretam 73 (9).

Ausgaben der Comp. antiquae 334 (11).

-

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der Concilien, allgemeinen, 58 (2), parti-
culären 126 (15).

der Concordate s. die betreffenden Con-
cordate.

des Corp. jur. can. s. Corp. jur. can.
(Decret. Grat., Decret. etc.).
Auslegung der Gesetze. Arten 178 ff.
Begriff das. Mittel 180 ff. unklarer 184 ff.
Ziel 182.

ausdehnende, einschränkende 193.

der Dekret. Gregor's IX. 340 ff.

- Authentische (Interpretation) 94. Folgen
und Wirkung 101, 114, durch Gesetz oder
Gewohnheit 182 fg. der Privilegien 161 (15);
rückwirkende Kraft 197.

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Bona fides 241.

Boni mores 398.

Bonizo von Piacenza 312.

Breven 74 fg.

Breviarium Extravagantium 334.

-

Alaricianum 303.

canonum Hipponensium 274.

Breviatio Cresconii 274 (19) 279.

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canonum Fulg. Ferrrandi 274.
Bruderschaften 428.

Bürgerliche Wirkungen kirchlicher Akte
429.

Bullae 72 ff.

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